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Eventuelles Erbe

Begonnen von kaneryan, 04. November 2020, 13:33:42

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0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

kaneryan

Hallo an alle,

ich habe heute erfahren das ich einen Pflichtteil erben soll.
Mir wurde gesagt das keine Schulden vorhanden sind und es deffinitiv (ca im Frühjahr 2021) zu einer Auszahlung käme.
Die Höhe ist noch nicht bekannt weil es noch genau ermittelt werden muss.
Nun meine Frage, wie verhällt sich das bei ALG II?
Ich lese im Internet die verschiedensten Dinge.
Zum einen wird dort gesagt mir würde nur ein Freibetrag von 100€ bleiben und auf der anderen Seite steht mir würden --->PRO<--- Lebensjahr 150€ bleiben und zusätzlich (Ich bin Alleinerziehend) noch ein Betrag für mein Kind.

Also was stimmt nu?
Was muss ich beachten?

Wäre für Hilfe von euch Dankbar

Liebe Grüße

crazy

Während des Bezugs ist es zufließendes Geld welches nicht dem Schonvermögen zugerechnet wird. Bist Du also im Januar noch Leistungsbezieher musst Du das Geld für den Lebensunterhalt verwenden.
Dass Du erben wirst, also das Schreiben mit der Auszahlung Januar wäre dann jetzr schon mal vorzulegen. Dann gibt es auch keinen Stress später

kaneryan

Ich hab ja noch garnix was ich vorlegen kann.
Ich bekam heute erst n Brief von der "Erbenermittlung".
Da sind keinerlei Angaben von der Höhe des Erbes oder vom Auszahlungszeitpunkt.
Ich habe dort angerufen und der Herr sagte mir es müssen erst ALLE Erben ermittelt werden und dann, ca. im Frühjahr 2021über Höhe und Auszahlung Informationen mitgeteilt werde.

blaumeise

Hier gibt's Infos: Erben als ALG II Empfänger  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=8.0

Fettnäpfchen

Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42Ich lese im Internet die verschiedensten Dinge.
Zum einen wird dort gesagt mir würde nur ein Freibetrag von 100€ bleiben und auf der anderen Seite steht mir würden --->PRO<--- Lebensjahr 150€ bleiben und zusätzlich (Ich bin Alleinerziehend) noch ein Betrag für mein Kind.

Also was stimmt nu?
Nix davon!
Schau in den Link den Blaumeise gesetzt hat.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

kaneryan

Ja Super, vielen Dank euch!
Jetzt bin ich schlauer.
1 Frage hab ich noch, wann muss ich das angeben?
Sofort wenn ich weiß in welcher Höhe und wann es rein kommt oder?

Kopfbahnhof

Ich würde damit warten, bis Eindeutig klar ist wie viel und wann, dir das Erbe zur Verfügung steht.

Es gibt leider genug negative Beispiele wo die JC die Leistungen einfach eingestellt, oder mindestens vorzeitig und rechtswidrig, Angerechnet haben.

Wenn das Erbe erst im z.B. Februar zur Verfügung steht reicht es auch, wenn man im Januar eine Meldung macht.
Evtl. bist du dann ja auch schon vom JC weg, mit Glück.

kaneryan

Das hoffe ich auch.
Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.

Macht weiter so!!!!!

Penny

Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42
Mir wurde gesagt das keine Schulden vorhanden sind

Ich würde es nicht annehmen dann, denn sagen kann man viel...

Papa Doc

Zitat von: derduisburger am 04. November 2020, 17:11:47


Ich würde es nicht annehmen dann, denn sagen kann man viel...

Man hat 6 Wochen Zeit um zu prüfen ob Schulden vorhanden sind.
Man kann auch Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Das Gericht setzt dann einen Verwalter ein, der das gesamte Erbe ordnet. Er bezahlt alle Schulden mit dem Geld, das vorhanden ist. Was übrig bleibt, steht dann dem Erbe zu.
Und wen es ganz schief gelaufen ist, sich später eine Überschuldung heraus stellt, gibt es noch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Einfach ablehnen wäre nicht besonders schlau.

Aber wenn  Erbenermittler involviert sind, dann wissen die auch wie die finanziellen Verhältnisse aussehen, denn die arbeiten nur, wenn es auch etwas zu verteilen gibt.

Gast48661

Zitat von: Papa Doc am 05. November 2020, 19:04:36Man kann auch Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen.
Damit wäre das Erbe aber automatisch anngenommen, da die Antragsbefugnis dem Erben zusteht. Zwar auch einem Nachlasspfleger, dem Testamentsvollstrecker und einem Nachlassgläubiger, aber diese Punkte treffen vermutlich nicht auf den TE zu.

Zitat von: Papa Doc am 05. November 2020, 19:04:36Aber wenn  Erbenermittler involviert sind,....
Ich gehe davon aus, dass es ein gerichtliches Schreiben zur Erbenermittlung ist und keine professionellen Erbenermittler.

Gast34764

Welche Rechte man als Erbe hat wenn ein Nachlass (vermeintlich) überschuldet ist kann man ja bei vielen Seite nachlesen, z.B. bei Haufe

Einfach ausschlagen ist aber auch nicht richtig, denn wenn man somit auf Geld verzichtet kann das JC das negativ werten. Es sind Gelder die einem zustehen und die Hilfebedürftigkeit verringern.

Fettnäpfchen

kaneryan

Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 16:05:09wann muss ich das angeben?
Sofort wenn ich weiß in welcher Höhe und wann es rein kommt oder?
Selbstverständlich erst wenn es zufließt, sprich auf deinem Konto ist!!
Ansonsten z.B.:
Zitat von: vanessa am 04. November 2020, 16:29:11Es gibt leider genug negative Beispiele wo die JC die Leistungen einfach eingestellt, oder mindestens vorzeitig und rechtswidrig, Angerechnet haben.

Steht übrigens auch im verlinkten Erben Ratgeber.....

MfG FN
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Gast48661

Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2020, 13:44:32Selbstverständlich erst wenn es zufließt, sprich auf deinem Konto ist!!
Das ist so nicht richtig, denn bereits mit dem Erbfall ist eine wesentliche Änderung in den persönlcihen Verhältnissen eingetreten und somit ist (rein rechtlich) bereits der Erbfall zu melden, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Das steht so sinngemäß übrigens auch im Ratgeber:
ZitatIch habe geerbt oder ein Vermächtnis erhalten, muss ich das dem Jobcenter melden?
Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen.

Fettnäpfchen

Zitat von: Gast48661 am 06. November 2020, 13:56:41Das ist so nicht richtig, denn bereits mit dem Erbfall ist eine wesentliche Änderung in den persönlcihen Verhältnissen eingetreten und somit ist (rein rechtlich) bereits der Erbfall zu melden, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Sorry stimmt natürlich, aber die Meldung sollte vorsichtig mit dem Satz "evtl. werde ich erben" formuliert werden. Und im Schreiben dann halt noch erwähnen das man seiner Mitwirkungspflicht nachkommt sobald das Erbe zugeflossen ist.

Denn man kann die Höhe noch nicht kennen und das JC darf nicht vor Zufluß berechnen.
Bekannterweise halten sich da nicht alle dran.
Zitat
Wie wird das verwertbare Erbe/Vermächtnis angerechnet?
a) Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist Bargeld im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen.
Wenn dieses höher ist als das ALG II, soll es danach gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
..

Wird das gesamte Erbe/Vermächtnis berücksichtigt?
a) Generell kann nur der Barbetrag berücksichtigt werden, der dem ALG II-Empfänger tatsächlich zur Verfügung steht.
Bei einem Erben sind neben den Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, wie Erbschaftssteuer, Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, usw., auch alle nach § 11b SGB II zulässigen (d.h. nicht auf Erwerbseinkommen beschränkte) Frei- und Absetzbeträge in Abzug zu bringen.
Bei einem Vermächtnis sind die Kosten zur Erlangung desselben in Abzug zu bringen.
b) Sachwerte werden dem Vermögen zugerechnet, daraus ergibt sich eine erneute Vermögensprüfung durch das Jobcenter, wobei sowohl die Verwertbarkeit als auch der Wert des zu diesem Zeitpunkt insgesamt zu berücksichtigenden Vermögens überprüft wird.
und das geht erst nach Zufluß.

MfG FN
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