EGV als Verwaltungsakt-weiß nicht weiter!!

Begonnen von Finn Derlohn, 27. März 2021, 10:51:39

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

superMeier

Du solltest dir vielleicht erstmal überlegen, über was du verhandeln willst bzw. über was bereits du verhandelt hast. Denn das Fahrtkosten erstattet werden steht ja bereits schon drin.

Zuschläge für Bewerbungen durch Telefongespräche (hast du denn keine Flatrate?) oder E-Mails (welche Kosten entstehen dir hierbei?) gibt es meines Wissens generell nie.

Gast34764

Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 15:48:16Unter anderem können auch Leistungen zur Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden.

Wenn er sich nun digital oder per Fax bewirbt ist das eine Anbahnung.

Und was für Kosten entstehen bei einer digitalen Bewerbung? Kosten für den PC, Internet oder Strom werden nie übernommen. Ganz selten gibt es Jc die dafür eine Pauschale haben (bei mir waren es mal 1€/Emailbewerbung), aber in der Regel bleibt es bei 0€.

Gast50147

Zitat von: Gast34764 am 27. März 2021, 15:55:28
Und was für Kosten entstehen bei einer digitalen Bewerbung?

Der TE meint dabei mit Sicherheit seine Telefonkosten vom Handy aus.
Und die können ohne Flatrate teuer kommen.
Wenn er keinen Drucker hat (wie ich) muss er im Copycenter zahlen, zu einer ordentlichen BEW gehört auch ein Passfoto.
5,- € sind da sehr knapp bemessen. 2 BEW-Mappen kosten bei Aldi 3,99 €.

Ich persönlich würde keinen Widerspruch einlegen, aber wenn er knapp bei Kasse ist kann er es wenigstens versuchen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 16:10:24Ich persönlich würde keinen Widerspruch einlegen
Wenn ich der TE wäre, auch nicht unbedingt WENN
der Punkt 5 nicht wäre, denn dieser geht Eindeutig zu weit.

Den würde ich im Widerspruch darlegen, der Rest der EGV ist eigentlich Standard.
Erst mal dürfen keine festen Fristen der Nachweisabgabe gefordert werden, wie hier und 10 Bewerbungen im Monat finde ich zu viel. (5 ist o.k.)

Aufschiebende Wirkung bringt hier aber nichts, da es so etwas nicht gibt.
Noch steht ja auch keine Sanktion im Raum.

superMeier

Da kann ich vanessa nur zustimmen. Mich wunderts hier ehrlich gesagt, dass anscheinend seit über 2 Jahren um Punkt 4, also um irgendwelche Phantasie-Bewerbungskosten rumgeeeiert wird. Das JC wird sich bestimmt nicht verpflichten, irgendwelche imaginären Kosten zu ersetzen. Mich würde auch eher hier die Mindestanzahl an Bewerbungen stören, wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind. Aber hier könnte man eventuell eher noch verhandeln, als bei Bewerbungskosten, die z.B. per Mail gar nicht anfallen.

Gast50147

Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50Da kann ich vanessa nur zustimmen. Mich wunderts hier ehrlich gesagt, dass anscheinend seit über 2 Jahren um Punkt 4, also um irgendwelche Phantasie-Bewerbungskosten rumgeeeiert wird.

Leider geht das schon seit 2015 über 2019 bis heute wenn ich kurz mal die anderen Threads ansehe
https://hartz.info/index.php?topic=93708.msg971819#msg971819

superMeier

Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 16:25:49

Leider geht das schon seit 2015 über 2019 bis heute wenn ich kurz mal die anderen Threads ansehe
https://hartz.info/index.php?topic=93708.msg971819#msg971819

Interessant, da wird nun schon seit dem Jahr 2015 über die EGV verhandelt. Am Anfang ging es ihm/er auch noch drum, am besten direkt alles zu streichen, also keine Vermittlungsvorschläge und auch keine Mindestbewerbungsanzahl.

Laut den Beiträgen wurde ja schon sehr oft mit dem JC in den letzten Jahren verhandelt, also da ist fraglich, wie weit das Argument "Nichtverhandlung" vor einem SG standhalten wäre. Insgesamt alles sehr kurios.

Kopfbahnhof

Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind
Nein diese hohe Anzahl ist nicht normal.
Schon gar nicht in dieser Zeit, wo Stellenangebote eher weniger werden.

Es gibt evtl. auch mal einen Monat da schafft man die 10 aber im anderen Monat mit Glück 2.
Nur um die 10 im Monat zu bringen, müsste man auch absolut schwachsinnige Bewerbungen los lassen.
Wo vorher schon klar ist, den Job bekommt man nie.

Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:35:49da wird nun schon seit dem Jahr 2015 über die EGV verhandelt
Kann auch am JC liegen, denn Punkt 5 ist hier nun mal völlig falsch.

superMeier

Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 16:38:10
Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind
Nein diese hohe Anzahl ist nicht normal.
Schon gar nicht in dieser Zeit, wo Stellenangebote eher weniger werden.

Es gibt evtl. auch mal einen Monat da schafft man die 10 aber im anderen Monat mit Glück 2.
Nur um die 10 im Monat zu bringen, müsste man auch absolut schwachsinnige Bewerbungen los lassen.
Wo vorher schon klar ist, den Job bekommt man nie.

Ich meinte damit, dass es normal ist, dass das JC erstmal eine Anzahl von 10 Bewerbungen monatlich fordert. Zumindest war das bei mir und einem Bekannten auch so. Ob das sinnvoll ist, ist eben die andere Frage. Daher stimmt ich dir zu, dass man darüber bestimmt verhandeln könnte, bzw. es zumindest probieren könnte.

a_good_heart

Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 16:15:50Erst mal dürfen keine festen Fristen der Nachweisabgabe gefordert werden, ...

Jepp,
so genannte 'Stichtage' sind rechtswidrig  :yes:
Das gehört unbedingt mit in den Widerspruch.
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Finn Derlohn

Hallo, an alle die mir hier geantwortet haben.

# harry.
-Der Verwaltungsakt war heute im Briefkasten. Heute fangen die 4 Wochen an.

An alle, eine allgemeine Frage: Was bedeutet 'TE'?

In erster Linie stört mich, das um die EGV nicht verhandelt wurde.
Die zu bemängelnden Punkte wurden mir in der EGV abgesprochen und nicht zugesprochen.
Bei einem 'verhandeln' muß für mich doch auch etwas rausspringen.
Jetzt sitze ich hier mit einem Verwaltungsakt.

Hier gleich noch einige Fragen:
- Darf der Text des Verwaltungsaktes denn von der eigentlichen EGV abweichen?

- In dem Widerspruch verhandele ich noch einmal um die Anpassung der EGV, ist richtig oder?

- Anders formuliert, ich schreibe noch einmal welche Punkte ich in der EGV angepaßt haben möchte.

Ich lade mal meinen Textvorschlag hier ein.

Ich denke mit den 10 Bewerbungen soll ich unter Druck gesetzt werden, damit ich die EGV doch noch unterschreibe.

Ist der Verwaltungsakt denn rechtens?

Grüße alle.

Hier mal der Textvorschlag:

Absender



Empfänger


Ort, Datum

Betrifft: Den Verwaltungsakt vom [Datum]; Kundennummer: [XXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.

Zur Begründung:

Bei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit  nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.

Daher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.

Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:

-1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'

,, Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen"

Ich bitte hiermit um folgende Anpassung:
Hier handelt es sich um bereits gesetzlich geregelte Pflichten des Jobcenters (§ 1 Abs. 3 Nr. 2SGB II), die lt. § 53 ff. SGB X nicht Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.

,, Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III.
Es werden pauschal 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet, sofern eine Kopie des Anschreibens mit dem Antrag vorgelegt wird.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen.
Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich (auch keine Onlinebewerbung). Pro glaubhafter Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5,- Euro erstattet "

Ich bitte hiermit um folgende Anpassung:
-1. Die Einschränkung auf vorherige Beantragung ist unzulässig, da sie gegen § 55SGB X verstößt.
-2. Die Einschränkung auf angemessene Kosten ist unzulässig, da sie wegen fehlender Konkretisierung gegen § 15 SGB X verstößt.
-3. Die Einschränkung auf nachgewiesene Kosten ist unzulässig, da sie mit der in Satz 3 geregelten Pauschalisierung unvereinbar ist.


'Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für
schriftliche Bewerbungen'.
Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, elektronische,
telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden. Dies sollte auch genauso für Vermittlungsvorschläge dokumentiert werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, derzeit üblichen Bewerbungsstandard"
Ist lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, da nicht erkennbar ist, was darunter zu verstehen ist.
Die Einschränkung ist auch unzulässig, da sie gegen § 55 SGB X verstößt.




Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten
muss zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten. Zusätzlich muss auch auf die Kostenübernahme von erstellten Kopien und Porto zur Vorlage der Bemühungen (Vermittlungsvorschläge) eingegangen werden.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung,
'', sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde."

Diese Auslagen für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, können sicherlich nicht vor Entstehung errechnet und nachgewiesen werden.

Die Einschränkung auf angemessene Kosten, ist unzulässig, da sie wegen fehlender Konkretisierung gegen § 15 SGB II verstößt.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung,
,,Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige  Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber zum 15. eines Monats folgende Nachweise vor.
- Kopie des Anschreibens, oder per Liste."

Diese Regelung ist laut § 55 SGB X unzulässig, da der Bewerbungspflicht keine äquivalente Pflicht zur Bewerbungskostenerstattung gegenübersteht.
Außerdem ist diese Regelung lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, denn es ist nicht erkennbar, wann und wie die Vorlage der Nachweise erfolgen soll. Ein 'oben genannter Zeitraum' ist nicht vorhanden, da die Eingliederungsvereinbarung kein Ablaufdatum beinhaltet.


Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Für Sie besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ihr arbeitgeber für Sie einen Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff., 131 SGB III) beantragen kann. Dafür ist seitens des Arbeitgebers eine Antragstellung vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht jedoch nicht."

Der Eingliederungszuschuss ist eine Lohnsubvention, die an den Arbeitgeber gezahlt wird.
Diese Regelung ist somit klar erkennbar unzulässig, da es sich nicht um eine Leistung an den Hilfeempfänger handelt.

Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Sie bewerben sich zeitnah, d. h. Spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor."

Hierbei handelt es sich um bereits gesetzlich geregelte Pflichten des Hilfeempfängers(§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), die laut § 53 ff SGB X nicht Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.


Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern erarbeitet. Mit Ihrer Unterschrift erklären beide Vertragsparteien, dass sie die festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung."

- Ist nicht vertragsrelevant.


Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten; "Sie(die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen." und " Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte."

(Zitat aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 - AZ : L 15 AS 77/12 B ER)

MfG


Ist das ein Widerspruch?
Kann ich das so verschicken?

Gruß

a_good_heart

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21Der Verwaltungsakt war heute im Briefkasten. Heute fangen die 4 Wochen an.

Die Frist ist 1 Monat  :zwinker:

TE = Themen Ersteller oder Thread Eröffner. Wie du willst.

Einen EinV-VA kannst du nicht mehr verhandeln...
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Finn Derlohn

Hallo.

# a_good_heart.

Ja, richtig. Wieso soll ich mit dem Widerspruch denn warten?

Gast50147

Ohne Deinen Widerspruch inhaltlich geprüft zu haben liest er sich wie ein Anwaltsschreiben.
Und darüber wird jetzt seit 6 Jahren debattiert? Du hast echt einen sehr "rücksichtsvollen" SB :grins:

Nachdem Du schon so viele Widersprüche eingelegt hast (siehe Deine alten Threads) müsste doch schon längst eine Entscheidung vor dem SG gefallen sein?
Irgendwie komme ich da nicht mit?

superMeier

Erstmal zum Verständnis: Die EGV ist ab jetzt bereits gültig, diese muss nicht mehr unterschrieben werden, auch bei Widerspruch bleibt diese vorerst gültig. Daher können dir auch demnächst schon Sanktionen drohen, wenn du z.B. keine Bewerbungsnachweise bringst.

Deine EGV ist "marktüblich", ich sehe auf die Schnelle nichts, wogegen man vorgehen könnte.

Dein Widerspruch, welchen du abschicken möchtest, ist eher ein Wunschzettel, ich wünsch dir allerdings trotzdem viel Erfolg, aber du solltest dich meiner Meinung nach moralisch schon mal darauf einstellen, dass die EGV Bestand haben wird.