EGV als Verwaltungsakt-weiß nicht weiter!!

Begonnen von Finn Derlohn, 27. März 2021, 10:51:39

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Kopfbahnhof

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21Jetzt sitze ich hier mit einem Verwaltungsakt.
Das ist jetzt nichts schlimmes, so etwas kennen nicht wenige hier auch.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21verhandele ich noch einmal um die Anpassung der EGV, ist richtig oder?
Im Widerspruch wird gar nichts verhandelt, aber du könntest eine normale EGV Unterschreiben und der VA wäre dann eh vom Tisch.

Dein Widerspruch ist meiner Meinung nach deutlich zu umfangreich, es geht doch nur um Punkt 5 der Rest wäre mir egal.
Den Widerspruch kann man auch noch später machen, wenn eine "normale" EGV klar nicht zu Stande kommt. (in den nächsten 2 Wochen z.B.)

Hier liegt ja noch keine Sanktion in der Luft.

Gast50147

Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 17:18:06Den Widerspruch kann man auch noch später machen, wenn eine "normale" EGV klar nicht zu Stande kommt. (in den nächsten 2 Wochen z.B.)

Ja mach langsam. Wenn die EGV z.B. heute am 27.03. bei Dir einging, endet die Frist am Montag dem 26.04.2021.
Bis dahin muss der Widerspruch beim JC eingehen.
Für den Eingang dort bist Du beweispflichtig, falls er bestritten wird.

Finn Derlohn

Hallo.

# harry.
Wie meinst Du das mit 'rücksichtsvoll', versteh' ich nicht.
Die Sachbearbeiter haben zwischen durch auch gewechselt.

# superMeier.
Ist die EGV gültig, oder der Verwaltungsakt?
Die unterscheiden sich inhaltlich.

Ich bin hier um mir einen Rat zu holen.
Es steht ja eingangs 'weiß nicht weiter'.


# harry.
Das mit der Frist verstehe ich schon.
Wird per Einschreiben verschickt.

# vanessa.
Ich dachte mir, dass Ihr Euch damit auskennt.
Aus dem Grund bin ich hier.
Welcher Punkt 5? In der EGV oder im Verwaltungsakt?
Die EGV kommt ja nicht zustande, deswegen habe ich heute einen Verwaltungsakt im Briefkasten gehabt.

MACHT MIR EINEN TEXTVORSCHLAG FÜR EINEN WIDERSPRUCH.

Gast50147

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Wie meinst Du das mit 'rücksichtsvoll', versteh' ich nicht.
Die Sachbearbeiter haben zwischen durch auch gewechselt.

Naja seit 2015 also seit 6 Jahren das gleiche Thema mit dem JC?
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Ist die EGV gültig, oder der Verwaltungsakt?

der VA wenn er bestandskräftig ist.
Mit dem Widerspruch wird er aber nicht bestandskräftig.
Danach kriegst Du einen Widerspruchsbescheid
und gegen den kannst Du vor dem SG klagen

Finn Derlohn

Hallo.
Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig?


a_good_heart

Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 17:28:51Mit dem Widerspruch wird er aber nicht bestandskräftig.
Danach kriegst Du einen Widerspruchsbescheid

Der VA gilt ab da, wo du ihn erhalten hast. Also seit gestern!
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung ... :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Kopfbahnhof

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Welcher Punkt 5? In der EGV oder im Verwaltungsakt?
Natürlich im VA die EGV ist doch nicht zu Stande gekommen und somit auch nicht gültig.

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38MACHT MIR EINEN TEXTVORSCHLAG
Davon bin ich kein Freund, ich finde jeder sollte sich da selbst darum kümmern.
So kompliziert ist das hier ja nun wirklich nicht, da es lediglich um einen Punkt geht.

Schreib doch dem SB erst mal, würde gern eine EGV Unterschreiben, aber Punkt 5 abgeändert in 5 pro Monat und Abgabe zum Termin im JC oder nach 6 Monaten. (so können im Monat mal 2 oder auch 8 Bewerbungen sein)

Finn Derlohn

Hallo.
Noch einmal Danke an Euch.

Was mache ich jetzt als nächstes?
Ich möchte einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einreichen.

Könnt Ihr mir Schritt für Schritt beschreiben wie das geht?

Gast50147

Zitat von: a_good_heart am 27. März 2021, 17:35:40Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung ...
Muss jetzt selber fragen? Ist das kein konstitutiver VA?
Die aufschiebende Wirkung entfällt doch nur bei deklaratorischen VA

Finn Derlohn

Hallo.

Ich versuche meine Frage noch einmal anders zu formulieren.

1.Der Verwaltungsakt unterscheidet sich inhaltlich von der EGV.
2.Ich widerspreche jetzt, indem ich schreibe ich möchte eine EGV mit 5 Bewerbungen pro Monat.
3.Dann bekomme ich einen Widerspruchsbescheid, wo entweder drin steht 'Bitte sehr Ihre neue EGV' oder einen Widerspruchsbeschei wo drin steht 'abgelehnt'.
4.Soll ich jetzt schon eine aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht beantragen?

Simone-

Gibt es irgenwo ein Urteil in dem was zu den festen Fristen für die Nachweisabgabe steht? Wenn ja, das sollte in den Widerspruch.

Auch wegen der geforderten 10 Bewerbungen im Monat, dazu müsste es doch Urteile geben und auch das gehört in einen Widerspruch.

Gerade in der heutigen Zeit finde ich 10 Bewerbungen im Monat schon sehr viel.

Unter Punkt 4 des EG-Verwaltungsakts steht:

"Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen. "

Das würde ich ebenfalls bemängeln.
Wer entscheidet, was der "derzeit übliche Bewerbungsstandard" ist?
Der einzelne SB?
Und der entscheidet auch, ob eine Bewerbung dem entspricht?
Tut mir leid, aber - nein, das geht gar nicht.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Finn Derlohn

Hallo.
# Simone-

Danke für Deine Antwort.

Kopfbahnhof

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12Soll ich jetzt schon eine aufschiebende Wirkung
Wozu und es gibt eh keine.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12Verwaltungsakt unterscheidet sich
Ist egal da die EGV gar nicht gültig ist
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12indem ich schreibe ich möchte eine EGV mit 5 Bewerbungen
Es wird der Punkt 5 angefochten da rechtswidrig, verhandelt wird bei einem Widerspruch nicht.
Das musst du extra mit deinem SB versuchen werdet ihr euch einig ist der VA vom Tisch.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12wo drin steht 'abgelehnt'.
Eher das aber wenn dann irgendwann eine Sanktion kommt, hast du schon mal was in der Hand für das SG.

Finn Derlohn

Hallo.
Ich muß zugeben, ich habe nicht alles verstanden, was Ihr mir erklärt habt.
Ich habe noch einmal einen Text verfaßt.
Könnt Ihr bitte mal drüber schauen.
Ist das ein Widerspruch auf einen Verwaltungsakt?
Kann ich das so losschicken?

Text:

Absender



Empfänger


Ort, Datum

Betrifft: Den Verwaltungsakt vom [Datum]; Kundennummer: [XXX]

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.

Zur Begründung:

Bei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit  nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.

Daher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.

Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:

Punkt ,,4. Unterstützung durch das Jobcenter
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen"

Ist lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, da nicht erkennbar ist, was darunter zu verstehen ist.

Punkt ,,5 Zur Integration in Arbeit

- jeweils mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse".

Ich finde es gerade in dieser doch sehr chaotischen und schwierigen (Corona-) Zeit eine hohe Anzahl von Bewerbungsbemühungen.
Viele Firmen und auch im Einzelhandel gibt es derzeit keine Einstellungen. Eine Art von Blindbewerbungen kann da nicht zielführend sein.


Daher erhebe ich Widerspruch gegen den von Ihnen erlassenen Verwaltungsakt ein. Ich beantrage eine korrigierte EGV, die an meine persönliche Situation angepasst ist. Gleichzeitig beantrage ich die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht.


Mit freundlichen Grüßen



a_good_heart

Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 19:43:33ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.

Du 'möchtest' nicht, du machst es ...

ZitatBei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit  nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.

Ääähm, irgendwie stehst du auf'm Schlauch: Ein EinV-VA ist kein Vertrag. Daher interessiert da auch deine Vertragsfreiheit nicht ...

ZitatDaher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.

Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:

ZitatDaher erhebe ich Widerspruch gegen den von Ihnen erlassenen Verwaltungsakt ein. Ich beantrage eine korrigierte EGV, die an meine persönliche Situation angepasst ist.

Zum X-ten Mal: Ein EinV-VA kann nicht verhandelt werden ...
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)