EGV als Verwaltungsakt-weiß nicht weiter!!

Begonnen von Finn Derlohn, 27. März 2021, 10:51:39

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Finn Derlohn

#60
Hallo.

Ich habe einen Widerspruchsbescheid erhalten.

Sollte ich damit jetzt vor Gericht gehen?
Oder was kann ich als nächstes machen?

In der EGV als Verwaltungsakt (nach Widerspruch) wurde geändert:

1. Anzahl der Bewerbungen pro Monat (von 10 auf 3).

2. Kostenerstattung für Bewerbungen (immer nur noch für schriftliche Bewerbungen).

3. 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben' , entfällt komplett.

Grüße



Gast50384

Zitat von: Finn Derlohn am 15. Mai 2021, 14:50:22
1. Anzahl der Bewerbungen pro Monat (von 10 auf 3).

2. Kostenerstattung für Bewerbungen (immer nur noch für schriftliche Bewerbungen).

3. 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben' , entfällt komplett.

Gegen was willst du da klagen?
3 Bewerbungen/Monat ist völlig normal, ist sogar wenig.
Telefonische Bewerbungen sind nicht (nur aufwändig) prüfbar, also gibts Kohle nur für schriftliche. Und solche per Mail verursachen keine Kosten.
Eine AU Bescheinigung bei Krankheit ist auch völlig normal.

Finn Derlohn

Hallo.

Ich weiß nicht gegen was ich da klagen kann.
In erster Linie natürlich gegen die EGV als Verwaltungsakt.

Mit der Auflistung der Unterschiede, wollte ich die Änderungen zu dem 1. Verwaltungsakt aufzeigen.

Grüße

Gast50384


Finn Derlohn

Hallo.

Schrieb ich doch grade: Das ich überhaupt einen bekommen habe.

Grüße

Finn Derlohn

Hallo.

Ich habe einen Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungakt (EGV) erhalten.

Kann da mal bitte jemand, der sich auskennt, drüber gucken?

Ist das soweit alles rechtlich in Ordnung?
Inhaltlich sind Abweichungen zum 1. Verwaltungsakt aufgetreten.

Wie geht es jetzt nach der Ablehnung des Widerspruchs weiter?
Warte ich bis ich den nächsten Verwaltungsakt zugeschickt bekomme, oder gibt es dann wieder eine EGV?

Danke .


onehitwonder

Zitat von: Finn Derlohn am 15. Mai 2021, 15:26:49
Hallo.

Schrieb ich doch grade: Das ich überhaupt einen bekommen habe.

Grüße
Du willst keine EGV? Du willst keinen VA? Du willst gar nichts? Da hilft keine Klage, da hilft nur: meld Dich vom ALG II Bezug ab.

Finn Derlohn

Hallo.

Hast Du eine EGV unterschrieben?

Grüße

Kopfbahnhof

Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20Inhaltlich sind Abweichungen zum 1. Verwaltungsakt aufgetreten.
Soweit ja ganz o.k. und nicht weiter zu beanstanden, ausser immer noch Punkt 5

Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20Wie geht es jetzt nach der Ablehnung des Widerspruchs weiter?
Abgelehnt wurde er ja nicht in allen Punkten, sondern auch Abgeändert.

Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20oder gibt es dann wieder eine EGV?
Wenn du eine Unterschreiben möchtest, kann man dies jederzeit tun.

Kannst ja den Vorschlag machen, wenn die EGV so ist wie der VA vom Inhalt her, bist du bereit zu Unterschreiben.
Wenn auch die festen Termine der Nachweisabgabe raus genommen werden, denn die sind völlig Unzulässig.
Zumal es Monate geben kann, da sind ca. 6 Bewerbungen kein Problem, aber eben auch Monate da ist nur eine möglich.

Bleibt das JC dabei würde ich Abwarten ob bei monatlicher Nichtabgabe, wirklich eine Sanktion kommt.
Wenn ja dann auf zum SG.

Finn Derlohn

# vanessa

Hallo.
Danke für die Antwort.

Wie ist der rechtliche Unterschied zwischen 'abgelehnt' und 'abgeändert'?

Grüße

Thinkcentre

Welcher Paragraf regelt den identischen Inhalt eines Verwaltungsaktes zu einer vorhergehenden gescheiterten Eingliederungsvereinbarung? Sind inhaltliche Abweichungen im VA zulässig?

Finn Derlohn

# Thinkcentre
Hallo.
Vielen Dank für den Beitrag.
Welcher Paragraph das regelt weiß ich auch nicht so genau.

Soweit ich informiert bin, darf der Text in einem Verwaltungsakt nicht von dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung abweichen.

Vielleicht können uns die Experten zu diesem Thema genauere Informationen geben.

Finn Derlohn

#72
Hallo an Alle.

Ich habe am 09.09.2021 ein neue EGV zugeschickt bekommen. Diese habe ich nicht unterschrieben. Verhandelt wird ja schon seit längerer Zeit über diese  EGV.

Am 14.10.2021 kam dann der ersetzende Verwaltungsakt.
Diesen möchte ich widersprechen. Bitte lest einmal darüber.

Eine Frage vorweg: Kann ich bereits abgelehnte Widerspruchsinhalte noch einmal widersprechen?

Inhaltlich stimmt der Verwaltungsakt mit der EGV bis auf ein Wort (Helfer) überein.
Das hinzugefügte Wort befindet sich in '3. Ziele Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Telefonist/in, Helfer (hinzugefügt) am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich).

Ist das so in Ordnung, oder ist das eine grobe Abweichung?

Ich möchte dem Verwaltungsakt in folgenden Punkten wiedersprechen:

-immer noch keine konkretisierte Bestätigung der Bewerbungskostenerstattungen (schriftlich, elektronisch, telefonisch).

-die aufgelisteten Stichtage für die Abgabe der Bewerbungsbemühungen sollen entfallen.

-Abgabe der Bescheinigung bei Arbeitsunfähigkeit. Das gehört bereits zu meinen Pflichten.

Fällt Euch noch etwas auf?

Grüße

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Finn Derlohn

Hallo.

Ich habe eine Frage:
Ist es nötig, wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt 'fortschreibt', dass man jedesmal erneut widerspricht?

Reicht der Widerspruch vom ersten Verwaltungsakt nicht aus?
Der Verwaltungsakt wird ja fortgeschrieben, der Inhalt ändert sich nicht.

Wer kennt sich aus?

Grüße

blaumeise

Zitat von: Finn Derlohn am 02. November 2021, 15:45:10Ist es nötig, wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt 'fortschreibt', dass man jedesmal erneut widerspricht?
Ja. Diese EinV ist ein neuer Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung, auch wenn der Inhalt derselbe ist wie zuvor. Diesem VA musst du erneut widersprechen, wenn du nicht damit einverstanden bist.