EGV als Verwaltungsakt-weiß nicht weiter!!

Begonnen von Finn Derlohn, 27. März 2021, 10:51:39

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a_good_heart

Ich habe mal angefangen dir einen Widerspruch zu formulieren.
Für heute hat mich aber die Lust verlassen ... :sleep:
Morgen im Laufe des Tages werde ich die Vorlage hier einstellen. Diese musst du dann aber noch für dich passend ändern/ergänzen. :zwinker:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

keine_airbags_für_die_CDU

Da war etwas mit Fahrkosten?

Die bekommt man übrigens primär vom Arbeitgeber, falls es um eine Vorstellung geht. (vgl. BGB)

a_good_heart

So,
hab jetzt mal was zusammengestellt :zwinker:

Wichtig: Das musst du noch anpassen/ändern. Lass es am besten erst mal so stehen, damit auch noch andere User ihre Vorschläge dazu mitteilen und evtl. Fehler aufzeigen können. Du hast noch Zeit genug ...

ZitatFinn Lohn                                                                                                                     29. März 2021
Mustergasse 3a
12345 Musterstadt
Kundennummer: 123A456789
BG-Nr.: 12345/6789123




Unterlagen am 29.03.2021 im Beisein von Zeugen
in den Hausbriefkasten des Jobcenter eingeworfen.


Mobcenter
-Widerspruchabteilung-
Repressalienweg 2
12345 Schikane




Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 24.03.2021

zugegangen am 26.03.2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen vorgenannten Verwaltungsakt ergehen folgende Rechtsmittel:

-   form- und fristgerechter Widerspruch
-   Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a bzw. Feststellung der Nichtigkeit § 86b SGG


Widerspruchs-Begründung:


Der Verwaltungsakt weicht inhaltlich unzulässig von der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung in einigen Punkten ab. Der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes ist nur mit gleichem Inhalt zulässig. ("Ersatz")
vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER. SG Braunschweig vom 22.08.2011 - S 74 AS 428/11 ER. SG Koblenz 26.04.2010 S 2 AS 411/10 ER

Die geforderte Anzahl von 10 Bewerbungsbemühungen im Monat ist unrealistisch und in der jetzigen Situation der Covid-19 Pandemie absolut nicht leistbar, da der Stellenmarkt das derzeit nicht hergibt.

Die Pflicht des Jobcenters zur Bewerbungskostenerstattung ist nicht hinreichend konkretisiert. Es ist nicht geregelt, was das Jobcenter unter "üblichem Bewerbungsstandard" und "glaubhafter Bewerbung" versteht. Da es in Deutschland keine genormte Bewerbungsform gibt, bleibt somit offen, welche Kosten tatsächlich vom Jobcenter übernommen werden und verstößt damit gegen das Konkretheitsgebot des § 15 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 55 SGB X.

Zudem kosten auch elektronische, telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen Geld.
Anzusetzen entsprechend laufender Rechtssprechung:
5 € für schriftliche Bewerbungen
3 € für E-Mail Bewerbungen
1 € für telefonische Bewerbungen

Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:
Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012.

Bewerbungsbemühungen an bzw. bis zu bestimmten Stichtagen vorzulegen, ist nicht zulässig, vgl. SG Neuruppin vom 15.11.2010 - S 18 AS 1569/10 ER.

Auch werden für die Erstattung der Bewerbungskosten als Nachweis Kopien der Anschreiben gefordert, es gibt jedoch keine Regelung, wonach das Jobcenter die Kosten der geforderten Kopien erstattet. Das stellt eine einseitige unangemessene Benachteiligung dar. Die Vorlage von Kopien der Anschreiben ist abgesehen davon nicht leistungsrelevant und somit die Forderung rechtswidrig.

Unter Punkt 7 (AU Bescheinigung) bzw. in der RFB fehlt der gesetzlich geforderte Hinweis (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II), das Verstöße gegen die in Punkt 7 geregelte Pflicht nicht sanktioniert werden.

Zusammenfassend ist feststellbar, dass der hiermit angefochtene Verwaltungsakt vom 24.03.2021 an erheblichen Mängeln leidet und somit berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen. Demzufolge können aus diesem strittigen Verwaltungsakt weder Pflichten gefordert, noch Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II mit Rechtsfolgen gem. § 31a Abs. 1 SGB II abgeleitet werden.

Ich erwarte unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den fristgerechten Eingang des Widerspruches.

Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Finn Derlohn

Hallo, guten Morgen.

Ja, ich stehe auf dem Schlauch.

#a_good_heart.
Danke für Deine Mühe und Deine Zeit.

Ich lese mir die Zusammenstellung ein paar mal durch und versuche so viel wie möglich zu verstehen.
Auf die ganzen Sachen wäre ich nie im Leben gekommen.
Das beantwortet ja alle meine Fragen.
Es ging mir wohl um die Formulierung.

Anpassen würde ich im Moment nur meine Adresse.
Danke.

Finn Derlohn

Hallo.

Eine Frage: Diesen Briefwechsel habe ich dann mit der Widerspruchsstelle, nicht mit SB?

2. Frage: Die Bewerbungsbemühungen sollte ich auf jeden Fall abgeben?

3. Frage: Wieso habe ich solch einen Text nicht in 'Beispielschreiben' ; 'Beispiele für Widersprüche' gefunden?


a_good_heart

Hallo,

einen 'Briefwechsel' gibt es in diesem Sinne nicht.
Du erhältst von der Widerspruchstelle erst eine Eingangsbestätigung und dann nach etwa zwei Monaten den Bescheid.  :zwinker:

Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, musst du dich erst mal an die Verpflichtungen im VA halten ... :yes:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

BigMama

Die Widerspruchstelle leitet den Widerspruch zur Stellungnahme an denjenigen weiter, der den VA erlassen hat. Dieser soll dann eine Abhilfeprüfung vornehmen. Kann aus Sicht des Erstellers dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, wird er mit einer Stellungnahme an die Widerspruchstelle zurückgegeben. Die dann ggfls. folgende Korrepondenz erfolgt mit der Widerspruchstelle.
Wie lange es dauert bis der Widerspruchsbescheid kommt, wird dir hier niemand sagen können, da niemand die Aus-/Belastung deiner zuständigen Widerspruchstelle kennt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast50147

Zitat von: BigMama am 30. März 2021, 17:26:33Wie lange es dauert bis der Widerspruchsbescheid kommt, wird dir hier niemand sagen können

max. ! 3 Monate danach kann Untätigkeitsklage erhoben werden.

BigMama

Es ist korrekt, dass nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Der Widerspruchsbescheid kann aber trotzdem länger auf sich warten lassen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Finn Derlohn

Hallo.

#a_good_heart:
Danke für die Antworten.
Hier an der Stelle 'vor alle Leute', 'tschuldige das Du warten mußtest.

#BigMama:
Danke für die ausfürliche Auskunft.

#harry:
Haben denn viele mit einem Widerspruch Erfolg?



Gast50147

Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 18:12:34#harry:
Haben denn viele mit einem Widerspruch Erfolg?


Ich verweise mal auf die Antworten # 11 und # 12 und bleibe stumm!

Finn Derlohn

Hallo.

Kann ich mit der Abgabe des Widerspruchs (Jobcenter), beim Sozialgericht einen aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakt beantragen?
Macht das Sinn?

Simone-

Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 16:50:59
3. Frage: Wieso habe ich solch einen Text nicht in 'Beispielschreiben' ; 'Beispiele für Widersprüche' gefunden?
Inhaltlich sind solche Widersprüche individuell auf jeden Fall abgestimmt. Jeder Fall ist anders. Deshalb kann es kein Beispiel- oder Musterschreiben geben.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

a_good_heart

Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 18:49:34Kann ich mit der Abgabe des Widerspruchs (Jobcenter), beim Sozialgericht einen aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakt beantragen?
Macht das Sinn?

In deinem Fall glaube ich nicht, dass dir das SG vorläufigen Rechtsschutz gewähren würde. Der VA ist zwar in einigen Teilen rechtswidrig, hat für dich aber akut erst mal keine schlimmen Auswirkungen, die eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden. Die Nerven, Arbeit und Portokosten kannst du dir ruhig sparen ... :zwinker:   
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Finn Derlohn

Hallo und guten Morgen.

#simone- und #a_good_heart:
Danke für die Antworten.