EGV als Verwaltungsakt ohne Verhandlung - was tun?

Begonnen von pandemix, 14. Mai 2021, 05:46:36

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crazy

Naja aber noch ein Jahr rumsitzen und von 446 Euro iwie leben? Auch das Kinstrukt der Aussetzung von Kostensenkungsaufforderungen wird es nicht ewig geben.
Ja, niemand ist davon ausgegangen das es so lange dauert und niemand weiß wie lange noch.
Etwas sinnvolles mit der Wartezeit anfangen statt die Tapete anzustarren ist nicht die schlechteste Option.
Ich weiß nicht in welcher Branche Du dich rumtreibst. In den meisten Bereichen können Weiterbildungen nicht schaden, teilweise gibt es gar vorgeschriebene. Und wenn man das dann auch noch bezahlt bekommt warum nicht?

pandemix

Wäre sehr dankbar, wenn da mal ein Forums-Profi drübergucken könnte.
Feedback und Verbesserungsvorschläge willkommen!

(per eMail)
Betreff: Rücknahme des Verwaltungsaktes vom (...)

Sehr geehrte Frau (...),

der Verwaltungsakt als Reaktion auf unser Telefonat vom (...) hat mich sehr verwundert. Ich habe unser Telefonat als sachliches und konstruktives Gespräch in Erinnerung.

Dem Verwaltungsakt, der nach meinem Verständnis eine Ersatzvornahme für eine gescheiterte gütliche Eingliederungsvereinbarung darstellt, hätte nach §15 SGB II ein unkooperatives Verhalten meinerseits vorangehen müssen. Dieses war und ist für mich weder erkennbar noch beabsichtigt. Das Gegenteil ist richtig.

Weiterhin ignoriert dieser Verwaltungsakt Kapitel 2.14 der Weisungen der BA zum Sozialschutzpakt der Bundesregierung. Zitat: "Bei (Solo-)Selbstständigen, die ihre selbständige Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen reduzieren oder einstellen mussten, jedoch nach Wegfall der pandemiebedingten Beschränkungen voraussichtlich fortführen können, ist eine vermittlerische Begleitung im Übergangszeitraum bis zur vollständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit regelmäßig nicht erforderlich, sofern diese nicht von diesen selbst nachgefragt wird."

Da die pandemiebedingten Beschränkungen weiterhin fortbestehen und ich eine "vermittlerische Begleitung" zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Verlauf unseres Telefonats - nachgefragt habe, erwarte ich, daß Sie diesen Verwaltungsakt umgehend zurückziehen. Momentan gehe ich von einem Missverständnis aus, dem durch eine Rücknahme am einfachsten und schnellsten abgeholfen werden kann.

Aufgrund der laufenden Widerspruchsfrist benötige ich jedoch eine verbindliche Antwort spätestens bis Ende des Monats, damit ich notfalls dem Verwaltungsakt noch formal widersprechen kann. Dann würde ich aber zusätzlich erwägen, Anfragen nach dem IFG NRW zu meinem Vorgang (u.a. alle gespeicherten Falldaten mit Zeitstempeln aller Eingaben, Ausgaben und Änderungen, Dokumente, Gesprächs- und Telefonprotokolle, handschriftliche Notizen) und zur Entscheidungsgrundlage (u.a. alle gültigen Weisungen der BA zum Sozialschutzpaket) zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
(...)

BigMama

Zitat von: pandemix am 17. Mai 2021, 17:13:34Dem Verwaltungsakt, der nach meinem Verständnis eine Ersatzvornahme für eine gescheiterte gütliche Eingliederungsvereinbarung darstellt, hätte nach §15 SGB II ein unkooperatives Verhalten meinerseits vorangehen müssen. Dieses war und ist für mich weder erkennbar noch beabsichtigt. Das Gegenteil ist richtig.
Nein, siehe hier Randziffer 15.43
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Rico

Wie ist es mit deinem Widerspruch ausgegangen?

Gast50147

Zitat von: BigMama am 17. Mai 2021, 18:21:32Nein, siehe hier Randziffer 15.43
@ pandemix lese mal das steht da drin:
.... das JC im Einzelfall, bezogen auf die konkrete Situation und
unter Berücksichtigung aller Umstände, entscheidet, die Eingliederungsvereinbarung ersatzweise als VA ohne vorherige
Verhandlungen zu erlassen
, wenn dies als der besser geeignete Weg zum Erreichen eines raschen Eingliederungserfolges erscheint. In diesen Fällen ist eine vorrangige einvernehmliche EinV nicht erforderlich (BSG-Urteil vom
22.09.2009 Az. B 4 AS 13/09 R)

pandemix

Zitat von: Rico am 05. Juli 2021, 07:18:46
Wie ist es mit deinem Widerspruch ausgegangen?
Ich habe mich damals gegen einen Widerspruch entschieden, weil ich (zurecht) davon ausgegangen bin, daß ich nicht kontaktiert werde. Deshalb gab es von mir auch kein follow-up (sorry, falls das auch dann üblich sein sollte).

Diesmal werde ich aber widersprechen, falls wieder ein Verwaltungsakt erlassen wird.

Gilt eigentlich noch Kapitel 2.14 der Weisungen der BA zum Sozialschutzpakt?