UhVorschG vom Jugendamt falsch berechnet und ausgezahlt, nun hohe Rückforderung!

Begonnen von DerSpitz, 17. August 2021, 10:54:03

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DerSpitz

Hallo in´s Forum!

Meine Freundin bekam vor Kurzem vom JA einen Brief über eine Forderung die sich aus der Überzahlung von UhVorschG durch das JA ergeben hat. Die entfernteste Rückforderung stammt aus dem Jahre 2018. Der Kindesvater (sie ist alleinerziehend) hatte Kindesunterhalt in geringer Höhe bezahlt, was dem JA stets mitgeteilt wurde. Jetzt werden die Herrschaften wach und fordern UhVorschG i.H.v. ca 4400 EUR zurück. Meine Freundin ist aus gesundheitlichen Gründen langzeitarbeitslos und bezieht Leistung nach SGBII. Sie hat dem JA nun schriftlich angeboten, den unverschuldeten Schuldenbetrag durch das Einbehalten der nach Abzug des Unterhaltes vom Kindesvater zustehenden UhVorschG i.H.v. 58 EUR monatlich zu zahlen, bzw. zur Verrechnung einzubehalten. Nun zieht das JA alle Register und fordert sie auf, ihr Einkommen nachzuweisen obwohl der Hinweis auf Leistung nach SGBII bereits im Anschreiben erwähnt wurde und die Einkommensunterlagen dem JA vorliegen.

Meine Frage ist nun Folgende;
Inwieweit ist eine Forderung (die nachweislich durch das fehlerhafte Bearbeiten des Amtes hervorgerufen wurde) berechtigt und - in welcher Höhe kann von einem alleinerziehendem Leistungsempfänger eine monatliche Rückzahlung gefordert werden?


Danke für Eure Hilfe!

ps: Ich habe vorher versucht Infos darüber zu googeln, leider war nichts Brauchbares zu finden

TG

Ich hatte diese Situation bei einer meiner betreuten Mütter auch schon. Verschuldet wurde es durch das JC. Die Mutter zahlt seit 1,5J. Unterhaltsvorschuß für 2 Kids zurück. Sie lebt auch von Hartz4. Gespräche mit der Leitung waren fruchtlos.

Zitat von: TG am 17. August 2021, 11:51:19Ich hatte diese Situation bei einer meiner betreuten Mütter auch schon. Verschuldet wurde es durch das JC. Die Mutter zahlt seit 1,5J. Unterhaltsvorschuß für 2 Kids zurück. Sie lebt auch von Hartz4. Gespräche mit der Leitung waren fruchtlos.
Wohl, weil das Geld zugeflossen ist und der betreuten zur Verfügung stand.
Die Rückforderung ist dann Verschuldensunabhängig.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Gast50147

Und warum soll § 45 SGB 10 nicht greifen wenn das Geld bereits ausgegeben ist?
Abs. 2:
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat.

TG

Zitat von: Nö am 17. August 2021, 13:30:02
Zitat von: TG am 17. August 2021, 11:51:19Ich hatte diese Situation bei einer meiner betreuten Mütter auch schon. Verschuldet wurde es durch das JC. Die Mutter zahlt seit 1,5J. Unterhaltsvorschuß für 2 Kids zurück. Sie lebt auch von Hartz4. Gespräche mit der Leitung waren fruchtlos.
Wohl, weil das Geld zugeflossen ist und der betreuten zur Verfügung stand.
Die Rückforderung ist dann Verschuldensunabhängig.

Nein, das Geld ist nicht zugeflossen. Der Vater der Kinder lebt im Sudan im Flüchtlingscamp ohne Einkommen. Die Ehe besteht aus telefonischem Kontakt. Die Rückforderung versteht niemand.

onehitwonder

Zitat von: DerSpitz am 17. August 2021, 10:54:03Der Kindesvater (sie ist alleinerziehend) hatte Kindesunterhalt in geringer Höhe bezahlt
Zitat von: TG am 17. August 2021, 16:11:03Nein, das Geld ist nicht zugeflossen. Der Vater der Kinder lebt im Sudan im Flüchtlingscamp ohne Einkommen.
Was denn nun?

TG


onehitwonder

Zitat von: TG am 17. August 2021, 23:37:13Das sind 2 verschiedene Geschichten.
Sorry, hatte nicht bemerkt, dass hier zwei User schreiben.

DerSpitz

Hallo nochmal,

leider kann ich mit diesen Antworten nicht viel anfangen. Hat keiner eine Info in wieweit das Amt a) berechtigt ist und b) in welcher Höhe bei Hilfeempfängern eine Rückzahlung überhaupt zumutbar ist?

Danke für die bisherigen Antworten!

Gast34764

Wenn sie ALG2 bezieht sollte sie mal schauen ob sie über das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommt und damit zu einem Anwalt gehen. Der kann zumindest über die vorliegenden Unterlagen drüberschauen, das ist in einem Forum immer schwer zu beurteilen.

Sie müsste nachweisen, dass sie die Überzahlung nicht verursacht und den Kindesunterhalt des Vaters gemeldet hat. Inwieweit das möglich ist...  :weisnich: Ohne Anwalt sehe ich da für einen Laien schlechte Karten ggü. dem Jugendamt.

Der §5 UhVorschG ist da schon sehr offen für alle Arten der Rückforderung:

"(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er
1.
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder
2.
gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren."

Deshalb: man muss prüfen ob man ihr das vorwerfen kann und sie die Meldung über den gezahlten UH nachweisen kann (Schriftverkehr o.Ä.)

DerSpitz

Hallo @Fylou,

vorab danke für die Info/Antwort!

Die Angaben wurden (nachweislich) ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu gemacht. Der fettgedruckte Teil Deiner Antwort gibt mir jedoch zu denken. Bedeutet das nun das sie trotz vollständig und punktlich gemachter Angaben auch noch hätte wissen müssen das sie überzahlt wurde??? Dieser Abschnitt verunsichert mich gerade etwas. Aber die Idee mit dem Anwalt werden wir wohl aufgreifen. Jetzt ist es so das wir einen Vorschlag gemacht haben zur Rückzahlung (über 58EUR monatl.) - daraufhin kam ein Schreiben das sie ihre Einkünfte vorzulegen hat (was sowieso schon eine Frechheit ist weil vorliegend). Unterlagen beigebracht, Antwort steht aus - aber Geld haben sie jetzt gleich mal nicht gezahlt - Saubande!

Nun gut, genug aufgeregt, lieben Dank nochmals für Deine Antwort, wir werden schauen wie das weitergeht.

Deadpool

Da UVG nicht vom Einkommen des Elternteils abhängig ist, bei dem das Kind lebt: wieso sollte das Jugendamt Unterlagen zu den Einkünften der Mutter haben?

crazy

...um ihr die Raten zu errechnen für das Geld was sie zurückzahlen soll.
Das Angebot steht, die prüfen ob es akkzeptiert werden kann

Deadpool

Ja, dafür will es das Jugendamt haben. Der TE schreibt aber, dass die Unterlagen schon vorliegen würden:

Zitat von: DerSpitz am 05. September 2021, 00:30:33daraufhin kam ein Schreiben das sie ihre Einkünfte vorzulegen hat (was sowieso schon eine Frechheit ist weil vorliegend).