Einladung bekommen (Berufliche Situation) - Corona Test gefordert

Begonnen von dobi, 25. August 2021, 22:03:38

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onehitwonder

#30
Was für Arbeitnehmer gilt, gilt auch für ALG II Leistungsbezieher.

Zitat von: https://www.dgb.de/themen/++co++986b431a-8c8e-11eb-980b-001a4a160123
Jeder Test auf eine Infektion, also auch ein Corona-Schnelltest, ist grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG). Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus die Selbstbestimmung über den eigenen Körper.

Dort, wo Beschäftigte durch entsprechende Verordnungen verpflichtet werden, sich einer Testung zu unterziehen, kann der Arbeitgeber die Testpflicht auch grundsätzlich durchsetzen.

Zitat von: https://www.ra-poeppel.de/corona-test-verpflichtung-im-job/
Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeit. Wenn Sie sich nicht testen lassen, kann er aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Betrieb entscheiden, dass Sie nicht zur Arbeit kommen dürfen. In diesem Falle werden Sie in der Regel keinen Lohnanspruch haben!


@dobi: In welchem Bundesland spielt das?

putafe

Zitat von: dobi am 25. August 2021, 22:21:44

Stellen wir uns mal vor man muss später an einer Maßnahme teilnehmen, ein nicht Geimpfter müßte dann täglich, oder alle zwei Tage einen Test aus eigener Tasche zahlen?


Es gibt Maßnahmeträger, denen sind die Teilnehmer & Mitarbeiter wichtig. Die bieten 2x/Woche kostenlose Tests für Maßnahmeteilnehmer an, und es gibt sogar kostenlose Masken.

Ja, es sind "Angebote". Teilnehmer, die diese Tests nicht in Anspruch nehmen möchten, gehen dann eben für diesen Tag nach Hause und können sich bis zum nächsten Mal überlegen, ob sie einen Test weiterhin ablehnen. Niemand wird gezwungen, einen Test zu machen. Die Konsequenzen muss man dann aber eben tragen. Bisher haben alle (auch die geimpften) den Test freiwillig trotzdem gemacht  :ok:


Simone-

Zitat von: dobi am 26. August 2021, 01:56:17
Allerdings steht in der aktuellen Corona Verordnung drinne, dass ab einen Inzidenzwert von XY (über welchen meine Region drüber liegt) folgendes gilt:
Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
    Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
    Sport in Innenräumen
    Innengastronomie
    Körpernahe Dienstleistungen
    Beherbergung
    Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Zitat von: Maunzi am 26. August 2021, 08:51:15
Auf einen Termin im JC trifft doch keine der oben genannten Varianten zu? Es handelt sich doch nicht um eine Veranstaltung mit zig Personen sondern um einen Termin mit (üblicherweise) 2 Personen.
Sehe ich genauso. Keiner der Punkte trifft bei einer 2 Personen Zusammenkunft zu.

Zitat von: Orakel am 26. August 2021, 08:15:20Wäre das dann nicht ein Impfzwang durch die Hintertür?
Zitat von: Nö am 26. August 2021, 08:16:33
Ich denke die muss am Oberarmmuskel erfolgen :mocking:
:lol: You made my day.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Unwissender

Ich würde mich auch nicht so testen lassen! Einem freund von mir wurde tatsächlich so fest in die Nase gebohrt (mit dem Wattestäbchen!), das er danach so Nasenbluten bekommen hat, das er zum Arzt musste!

Und genau deswegen würde ich nur eine Gurgel oder Spucktest machen! Wird der nicht angeboten, gibt es keinen Test!  (Ausser ich darf mir selber in der nase bohren!!)  :grins:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Gast34764

Es wird sogar ein Spucktest angeboten, sieht Beiträge vorher.

Und Nasenbluten sollte nicht vorkommen,  ist aber nun auch kein Beinbruch. Hab ich mindestens 2-3x/ Woche bei den Kids auf Arbeit,  manche neigen da auch zu.  Bei geschultem Personal (wir reden hier nicht von Selbsttests) vermeidbare "Gefahr".

a_good_heart

Zitat von: Maunzi am 26. August 2021, 08:51:15Bei unserem JC trifft man sich btw mit dem Vermittler vor der Tür und geht mal 5 Minuten auf Abstand durch den anliegenden Park.

Mit Lama oder ohne :scratch:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Büropony

Zitat von: dobi am 25. August 2021, 22:21:44
@crazy Nein Danke.

Und im Moment ist es noch kostenlos.

Stellen wir uns mal vor man muss später an einer Maßnahme teilnehmen, ein nicht Geimpfter müßte dann täglich, oder alle zwei Tage einen Test aus eigener Tasche zahlen?

Wenn Tests nichtmehr kostenlos sind, müßte doch das Jobcenter zahlen, denn:

Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.

Wird noch spannend werden...

Lass dich doch impfen, Impfzentren gibt es überall und das kostet dich auch nix.
Du kannst das sogar beim Hausarzt machen lassen.
Dann sparst du dir in Zukunft viel Geld, weil auch für viele Private Unternehmungen du in Zukunft einen Test kaufen werden musst.

Fettnäpfchen

Mal was anderes

Schreibe die SB an bedanke dich für die Einladung und schreibe dass du dich aus persönlichen Gründen nicht testen lassen willst. Ebenso siehst du aufgrund der steigenden Inzidenz ein erhöhtes Ansteckungsrisiko (vllt. noch erwähnen das du zur Hochrisikogruppe zählst, sollte es so sein) welches nicht unbedingt nötig ist wenn man die Frage nach der berufl. Situation auch ausnahmsweise mal schriftlich klären könnte.
Da es um deine berufl. Situation geht kannst du Ihr auch gerne schriftlich Auskunft geben das sich derzeit nichts geändert hat und (evtl. noch das deine derzeitigen Bewerbungsbemühungen noch nicht erfolgreich waren etc.) was du hiermit auch gleich machst.
Mit der freundl. Bitte um Rückantwort

So ähnlich habe ich es voriges Jahr gemacht und das wurde auch so akzeptiert und umgesetzt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

götzb

Das Vergleichen mit einem Arbeitsverhältnis vs Arbeitsloser vs JC ist auch nicht richtig.
Wird gerne gemacht, aber im Ergebnis kann man auch Äpfel und Brot vergleichen.

Wenn zumindest die Einladung wichtig ist und der Test direkt im JC gemacht wird.
Dann wird sich kaum jemand dessen verweigern.
Dann hat man zumindest den Dreck hinter sich.
Denn leider verhindert das mittelfristig keine Vorladungen, da irgendwann mal das Virus wieder geht.

Aber es gibt auch noch ganz schräge Schreiben.
Warum bietet man den Test nicht direkt im JC an ?

Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Gast34764

Zitat von: götzb am 26. August 2021, 15:43:35Warum bietet man den Test nicht direkt im JC an ?

Weil keine Selbsttests zählen und die "richtigen" Tests von geschultem Personal durchgeführt werden müssen. Das kann nicht einfach der SB machen.

egon6

ZitatDer Arbeitgeber hat das Hausrecht und ein Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeit. Wenn Sie sich nicht testen lassen, kann er aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Betrieb entscheiden, dass Sie nicht zur Arbeit kommen dürfen. In diesem Falle werden Sie in der Regel keinen Lohnanspruch haben!
In diesem Fall würde ich sagen ist der AG im Annahmeverzug und muß dem AN den Lohn trotzdem zahlen. Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will und kann, der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aber nicht annehmen will oder kann, dann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Dies regelt § 615 BGB.
Der Annahmeverzug hat 4 Voraussetzungen:
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
Angebot der Arbeitsleistung
Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers
Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber
Das Angebot der Arbeitsleistung muss dergestalt erfolgen:

tatsächliches Angebot: D.h., der Arbeitnehmer sucht die Arbeitsstelle in Arbeitskleidung auf und stellt sich zur Verfügung. Tipp: Der Arbeitnehmer sollte dafür einen Zeugen mitnehmen, der später im Prozess bestätigen kann, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft angeboten hat.
ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt oder zu verstehen gibt, dass er die Arbeitsleistung ohnehin nicht annehmen will
Der häufigste Fall ist aber das überflüssige Angebot. Der Arbeitnehmer muss nämlich gar nichts unternehmen, wenn der Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung eine sogenannte Mitwirkungshandlung vornehmen muss. Diese besteht darin, dem Arbeitnehmer an jedem Tag einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das tut der Arbeitgeber aber dann nicht, wenn er eine Kündigung ausgesprochen hat. Stellt sich deren Unwirksamkeit im Nachhinein heraus, ist dies bitter für den Arbeitgeber.
Dem Arbeitnehmer ist zu raten, trotz der Möglichkeit, den Arbeitgeber auch ohne Angebot der Arbeitsleistung in Verzug zu setzen, dennoch die Arbeitsleistung ausdrücklich anzubieten.

Gast50147

#41
Zitat von: egon6 am 26. August 2021, 16:31:05In diesem Fall würde ich sagen ist der AG im Annahmeverzug und muß dem AN den Lohn trotzdem zahlen. Wenn der Arbeitnehmer arbeiten will und kann, der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aber nicht annehmen will oder kann, dann gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Dies regelt § 615 BGB.

§ 615 BGB kann (muss aber nicht) greifen.
Der AG hat nämlich eine Fürsorgepflicht/Schutzpflicht für sein restliches Personal Das ganze ist derzeit noch umstritten, denn der AG darf keinen Impfstatus abfragen und nach dem GG auch keine Impfung anordnen.
Nach § 20 Abs. 6 IfSG kann für bestimmte Bevölkerungsteile bei drohender Erkrankung mit scheren Verlauf eine Impflicht angeordnet werden, aber dazu muss er Bundesrat zustimmen.

Zitat von: egon6 am 26. August 2021, 16:31:05Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung eine sogenannte Mitwirkungshandlung vornehmen muss. Diese besteht darin, dem Arbeitnehmer an jedem Tag einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen
Der Arbeitsplatz steht nach wie vor zur Verfügung und von einer Kündigung ist bei einer Leistungsablehnung des AG nicht die Rede.
Wegen dem Maßregelungsverbot in § 612 a BGB kommt beim jetzigen Rechtsstand eine Kündigung nicht in Betracht bzw. wäre unwirksam.

egon6

ZitatDer AG hat nämlich eine Fürsorgepflicht/Schutzpflicht für sein restliches Personal
Vollkommen richtig, deshalb kann er ja auch den AN frei stellen bei vollem Lohn.

onehitwonder

Zitat von: egon6 am 26. August 2021, 17:40:28
ZitatDer AG hat nämlich eine Fürsorgepflicht/Schutzpflicht für sein restliches Personal
Vollkommen richtig, deshalb kann er ja auch den AN frei stellen bei vollem Lohn.
Unsinn.

Delfinanne

Zitat von: Birgit63 am 26. August 2021, 06:43:22
Wenn jeder so denkt, dann schließen bald die Lebensmittelgeschäfte, weil sich deren Mitarbeiter nicht testen oder testen lassen wollen.

Nope. Arbeite im Lebensmitteleinzelhandel. Keine Testpflicht für Mitarbeiter. Hatten nur das Angebot vom Arbeitgeber uns impfen zu lassen
Carpe diem! ich lebe jetzt, ich lebe heute und ich geniesse in vollen Zügen