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Neuer Arbeitsvertrag zum 01.11. --> erstes Gehalt zum 15.12.

Begonnen von Christianca, 11. Oktober 2021, 10:47:07

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Christianca

Hallo ihr Lieben,

mein Freund hat nun endlich einen neuen Job zum 01.11. über eine Zeitarbeitsfirma. Somit bekommt er sein erstes Gehalt zum 15.12..

Jetzt sagte der SB vom Jobcenter, dass er ein Darlehen beantragen müsste, um im Monat November Kohle zu erhalten.

Das ist doch aber nicht richtig, oder? Gilt hier nicht das Zuflussprinzip? Kann man sich hier auf § oder ähnliches beziehen?

Vielen Dank im Voraus.

LG
Christianca

crazy

Korrekt, da der erste Lohnzufluss vertragsgemäß erst am 15.12. statt findet ist der November trotz Erwerbstätigkeit noch voll Sache des Jobcenters.
Ergo Vertrag vorlegen und dick und fett den ersten vertragsgemäßen Lohnzufluss kennzeichnen.

Wobei eigentlich , wenn immer zum 15 en gezahlt wird, der AG deinem Freund am 15.11.2021 bereits den halben Monat bereits bezahlen müsste.

Christianca

Ok, supi. Ja, da hast du Recht. Ich frage ihn nochmal. Ich weiß nur von einem Vorschuss für die Fahrkarte. Aber das ist ja auch schon jetzt und nicht zum 15.11..

Sheherazade

Zitat von: crazy am 11. Oktober 2021, 10:50:13
Wobei eigentlich , wenn immer zum 15 en gezahlt wird, der AG deinem Freund am 15.11.2021 bereits den halben Monat bereits bezahlen müsste.

Wahrscheinlich wird am 15. des Folgemonats für den Zeitraum 01. bis Monatsletzer gezahlt. Ist üblich bei Stundenlohn wegen der Zeiterfassung.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Beluga2

Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:47:07
mein Freund hat nun endlich einen neuen Job zum 01.11.[2021] über eine Zeitarbeitsfirma. Somit bekommt er sein erstes Gehalt zum 15.12.[2021]
Meine Frage zum besseren Verständnis:

  • zum 15. Kalendertag oder zum 15. Bankarbeitstag?
    Falls ,,Bankarbeitstag": Das Gehalt ist fällig zum 21.12.2021
  • Abschlag?

Am Beispiel eines Tarifvertrages:
Zitat
Quelle: https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/2020/2020-04-21_iGZ-DGB-Tarifwerk_2020-2022_Einzelseiten.pdf

iGZ-DGB-Tarifwerk 2020-2022

§ 11 FÄLLIGKEIT VON ENTGELTANSPRÜCHEN
Die Arbeitnehmer erhalten ein Arbeitsentgelt [...] das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit rechtzeitigen Ankündigungen am Ende eines jeweiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80% des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt. [...]

Christianca

Zum 15. e.M. hat er mir gesagt. Wobei, wenn ich jetzt an meine Zeitarbeitszeit -was für ein Wort- denke, kam das Geld meist auch erst zum 18.-20.. Abschlag möchte er ungern. Mit dem Vermieter ist es auch schon geklärt, dass die Miete dann erst kommt.

Ich danke Euch schon Mal :-).

Beluga2

#6
Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:47:07
mein Freund hat nun endlich einen neuen Job zum 01.11.[2021] über eine Zeitarbeitsfirma. Somit bekommt er sein erstes Gehalt zum 15.12.[2021]
Zum 15. Bankarbeitstag bedeutet,
dass das Gehalt, bsp. in diesem Fall, fällig ist zum 21.12.2021

Oft werden Abschlagszahlungen von 80% pro Monat vereinbart.

Sofern der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsaufnahme keine Einkünfte hatte, zahlen die Arbeitgeber (ungefragt) im ersten Monat der Beschäftigung den Arbeitnehmern Abschläge, damit die Arbeitnehmer ihre (möglichen) Rechnungen begleichen können.

Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:47:07
Kann man sich hier [hier: § 11 SGB II ,,Zu berücksichtigendes Einkommen"] auf § oder ähnliches beziehen?
Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 17:14:49
Zum 15. e.M. [Abkürzung von: ,,eines Monats"] hat er [hier: ,,mein Freund"] mir gesagt. Wobei, wenn ich jetzt an meine Zeitarbeitszeit -was für ein Wort- denke, kam das Geld meist auch erst zum 18.-20. [des folgenden Monats]. Abschlag [von seinem Arbeitsentgelt] möchte er [hier: ,,mein Freund"] ungern. Mit dem Vermieter ist es auch schon geklärt, dass die Miete dann erst kommt.
Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:52:29Ich weiß nur von einem Vorschuss [vom Arbeitgeber] für die Fahrkarte [zur Arbeitsstätte]. Aber das ist ja auch schon jetzt und nicht zum 15.11.[2021] [Korrektur!?: 15.12.2021 - Gemeint: zum 15. Kalendertag oder zum 15. Bankarbeitstag?].
Die Gesetze sollten aneinander anschließen.
Dabei sollte man den Übergang beachten.
Bei Fragen soll sich Dein ,,Freund" an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Fettnäpfchen

Christianca

Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 17:14:49Abschlag möchte er ungern
ist auch besser sonst greift das Zuflußprinzip!

Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:52:29Ich weiß nur von einem Vorschuss für die Fahrkarte
Wenn dann sollte das aber auf dem Überweisungsträger genau so festgehalten werden wobei das uU angerechnet wird. Da bin ich aber ohne nachzulesen im Moment unsicher wegen der Zweckgebundenheit vs Einkommen.

Zitat von: Christianca am 11. Oktober 2021, 10:47:07
Das ist doch aber nicht richtig, oder? Gilt hier nicht das Zuflussprinzip? Kann man sich hier auf § oder ähnliches beziehen?
Nicht nur fett ankreuzen sondern ein Begleitschreiben dazu aus der Leistungspflicht des Leistungsträgers mit entsprechenden Hinweisen zur Zahlungspflicht.
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann  darf es die Leistung einstellen.
Leider interessiert das viele Jobcenter nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.

Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).

Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
§ 45: "Soweit ein Verwaltungsakt ... rechtswidrig ist ..."
§ 48: "Soweit ... eine wesentliche Änderung eintritt ..."
hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.

MfG FN
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