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Auszug einer Person aus der Bedarfsgeimeinschaft, Wohnkosten

Begonnen von Senfblume, 23. Oktober 2021, 22:13:24

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Senfblume

Guten Abend,

angenommen Person A und Person B schließen einen Mietvertrag.

Person A zieht jetzt aus der gemeinsamen Wohnung aus da neue Partnerschaft, Veränderungsmitteilung wurde abgegeben.

Da Person B mit dem Kind in der Wohnung verbleibt sind die Miete und Heizkosten noch angemessen.

Kann bzw. darf das JobCenter die Änderung vom Mietvertrag auf den alleinigen Namen von Person B verlangen? Bzw. hat bei nicht erfolgen dieses Auswirkungen auf die Wohnkosten?

MfG
Senfblume

crazy

Ja, so lange 2 Hauptmieter im MV stehen haftet auch die ausgezogene Person für die volle Miete.
Kann also B die Miete nicht allein aufbringen meldet sich der Vermieter einfach bei B😀
Also schnellstens ändern und auch eine Bescheinigung fürs JC vom Einwohnermeldeamt holen, dass nur noch A mit Kind unter der Adresse gemeldet sind .
Schlimmstenfalls nimmt das JC bei Antragstellung 3 Personen an und will.Auskünfte von A

Senfblume

Das auch die ausgezogene Person A bezüglich dem Mietvertrag haftet ist klar.

Die Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt liegt dem JobCenter vor, da Person A nach dem Auzug selbst ALG II beantragt hat.

Meine Frage ist halt ob das JobCenter eine Änderung vom Mietvertrag verlangen kann bzw. darf, ob sich bezüglich der Wohnkosten etwas ändert wenn keine Änderung erfolgt.

Der Grund der des nicht ändern wollen liegt darin begründet das der Vermieter bei einer Kündigung vom alten Mietvertrag und Abschluss eines neuen mit Person B ggf. eine höhere Miete verlangen könnte. Oder im schlimmsten Fall keinen Mietvertrag mit einer Person als Mieter mit Kind fortführt. Eine neue Wohnung ist hier schwer zu finden.

LG
Senfblume

Fettnäpfchen

Zitat von: Senfblume am 23. Oktober 2021, 23:28:23Der Grund der des nicht ändern wollen liegt darin begründet das der Vermieter bei einer Kündigung vom alten Mietvertrag und Abschluss eines neuen mit Person B ggf. eine höhere Miete verlangen könnte. Oder im schlimmsten Fall keinen Mietvertrag mit einer Person als Mieter mit Kind fortführt. Eine neue Wohnung ist hier schwer zu finden.
Da hilft wohl nur das Gespräch mit dem VM und ich würde es als Änderung betiteln welches durch ein Zusatzschreiben zum MV genommen wird. Also eigtl ein Zweizeiler und kein Aufwand.

Zitat von: Senfblume am 23. Oktober 2021, 23:28:23
Meine Frage ist halt ob das JobCenter eine Änderung vom Mietvertrag verlangen kann bzw. darf, ob sich bezüglich der Wohnkosten etwas ändert wenn keine Änderung erfolgt.
Das weiß ich leider nicht.
Vllt. kommt ja noch eine Antwort dazu, ansonsten mal bei einem Mietverein / RA / anfragen.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Senfblume am 23. Oktober 2021, 23:28:23
Meine Frage ist halt ob das JobCenter eine Änderung vom Mietvertrag verlangen kann bzw. darf

Tut das Jobcenter das denn?

Rein rechtlich ist der Vermieter nicht zu einer Änderung verpflichtet, es müssen immer beide Hauptmieter zusammen kündigen und dann KANN der Vermieter mit dem verbleibenden Mieter einen neuen Vertrag abschließen.


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