Brauche Hilfe wegen Verwaltungsakt des Jobcenter

Begonnen von GaBi, 24. Oktober 2021, 10:40:34

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Gast50147

Weisung der BA zum Dolmetscher:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/Weisung201611028_ba014503.pdf
Einen diesbezüglichen Widerspruch zu schreiben ist kein Problem.

BigMama

Du brauchst keine juristische Formulierung für einen Widerspruch.

Du benennst das Datum des VA und führst auf, wieso du damit nicht einverstanden bist, z.B.
- Die Inhalte wurden mir nicht übersetzt bzw war ich nicht in der Lage den Inhalt ausreichend zu erfassen. Dies hätte vermieden werden können, wenn ein Dolmetscher hätte mitgebracht werden dürfen oder wenn, wie in der Einladung aufgeführt, ein Dolmetscher telefonisch kontaktiert worden wäre.
- Ich bin nicht damit einverstanden einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da ich nicht erwerbsgemindert bin. Ich bin in der Lage sechs Stunden und mehr pro Tag zu arbeiten und gehöre somit nicht zum erwerbsgeminderten Personenkreis.
- Die bisherige Integrationsstrategie der vorangegangenen Arbeitsvermittlerin wurde nicht mehr aufgegriffen, obwohl diese mit mir besprochen wurde und eine Beschäftigung in einer Schreinerwerkstatt nach Abschluss der elfmonatigen Maßnahme in Aussicht gestellt wurde. An dieser Maßnahme habe ich regelmäßig ohne unentschuldigte Fehlzeiten teilgenommen, was allein schon für sich ein Beleg dafür ist, dass ich nicht erwerbsgemindert bin.
- Meine Deutschkenntnisse sind ausreichend um mich an einem Arbeitsplatz verständigen zu können. Dies ist bereits dadurch belegt, dass ich zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und die Kommunikaton am Arbeitsplatz gut funktionierte. In dieser Zeit konnte ich meine Kenntnisse verbessern und bin der Ansicht, dass die Aufnahme einer Beschäftigung und der Umgang mit Kollegen mehr zum Erwerb weiterer Deutschkenntnisse beitragen als ein Sprachkurs, dessen Kostenübernahme sie im Übrigen nicht zugesichert haben.
......weitere Gründe, falls vorhanden aufführen

Ich bitte zudem um einen persönlichen Termin mit meinem Beistand, der gleichzeitig als Dolmetscher fungiert, um über meine beruflichen Perspektiven zu sprechen. Im Rahmen Ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht erwarte ich, dass meine beruflichen Vorstellungen und Ziele anerkannt werden und mir alle Möglichkeiten (alle arbeitsmarktpolitschen Instrumente sowohl für mich als auch für mögliche Arbeitgeber) erläutert werden, um diese Ziele zu erreichen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast50147

Fein geschrieben BigMama.
Zitat von: BigMama am 25. Oktober 2021, 09:43:08Im Rahmen Ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht erwarte ich, dass meine beruflichen Vorstellungen und Ziele anerkannt werden
Gehört das echt zur Beratungspflicht?

BigMama

Ich kenne keine Rechtsvorschrift, die besagt, dass sich der AV in seinem Vorgehen nach den Wünschen des Kunden zwingend zu richten hat. Er ist, oder sollte zumindest derjenige sein, der den lokalen Arbeitsmarkt kennt und die Integrationschancen einschätzen kann. Wenn der Arbeitsmarkt völlig verschlossen ist für einen bestimmten Beruf, dann macht es keinen Sinn dieses Ziel zu verfolgen. Aber hier sind wir bei der Beratungskompetenz des AV. Er sollte in der Lage sein, dem Leistungsberechtigten dies adressatengerecht zu vermitteln und mit ihm gemeinsam berufliche Alternativen erarbeiten, die den Interessen und Neigungen des Leistungsberechtigten entsprechen.
Beispielsweise könnte der lokale Arbeitsmarkt für Schreiner/Tischler verschlossen sein. Evtl. wäre jedoch ein Einsatz als Bautischler möglich oder in einem anderen handwerklichen oder kreativen Bereich. Auch Küchenmonteur wäre eine Möglichkeit um beim gleichen Material zu bleiben. Über die persönlichen Interessen und Neigungen lässt sich auch ein mögliches Tätigkeitsfeld erschließen.
Aber es ist aus meiner Sicht der völlig falsche Weg, wenn ein AV einfach die Richtung festlegt ohne dies mit dem Kunden abgestimmt zu haben. Ganz übel wird es dann noch wenn außer Vermittlungsvorschlägen bei PDL nichts mehr übrig bleibt. Zuvor sollten doch erstmal alle Möglichkeiten der Qualifizierung geprüft worden sein. Und hier sind wir bei der Beratungs- und Auskunftsplicht. Ein AV muss über alle Fördermöglichkeiten des JC informieren.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

GaBi

Herzlichen Dank an BigMamma und harry. Es hilft mir sehr. Viele Grüße

GaBi

#35
Ich hätte noch eine Frage bezüglich der Kostenübernahme.
Habe heute mit der Sprachschule telefoniert und mir gesagt wurde, dass man bei der Anmeldung zum Sprachkurs den Leistungsbescheid mitbringen sollte. Dabei wird bei der Anmeldung Antrag auf Kursgebührenerlaß gestellt, aber die Bücher selbst bezahlt sein müssen.
Ist das so oder sind  in der Kostenübetnahme vom Jobcenter  die Kursgebühren, Kosten für Bücher usw. dabei aufgeführt ?

BigMama

Schau mal hier:
Info Integrationskurs
Ich weiß nichts davon, dass Bücher gekauft werden müssen. Meines Wissens nach erhalten die Teilnehmer alle notwendigen Unterlagen im Unterricht ausgehändigt.
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GaBi

Ja, sie hat mit gesagt, die Schule stellt den Antrag auf den  Berechtigungsschein und auf die Befreiung des Eigenanteils der Kursgebühr sowie auf den Fahrkostenzuschuss. Die Bücher werden selbst bezahlt, steht auch in dem Link nichts von Schulmaterial. Vielleicht sollte in der EVG die Aufwandspauschale angesprochen weerden? Ich habe eben gelesen, dass in der Aufwandspauschale did Fahrtkosten und Kosten für Schulmaterial inbegriffen sind. Wenn man aber due Fahrtkosten in drf Speachschule beantragt, bekommt man nur diese erstattet?
Ich wurde schon gefragt, ob die Kostenübernahme dabei war, deshalb würde ich gerne wissen, was in der Kostenübernahme ausgeführt ist? Alles genau oder nur grob?

BigMama

Was ist denn EVG? Ach so, meinst du die EGV? Wenn dein Bekannter an einem Sprachkurs teilnehmen möchte, dann sollte die Kostenübernahme sämtlicher Aufwendungen durch das JC oder das BAMF geregelt sein. Du kannst diesen Punkt in die EGV mit aufnehmen lassen.
Sind die Bücher zwingend notwendig oder ist es nur eine Empfehlung des Sprachkursträgers?
Zitat von: GaBi am 26. Oktober 2021, 10:37:23Wenn man aber due Fahrtkosten in drf Speachschule beantragt, bekommt man nur diese erststtet?
Das kann ich dir nicht sagen. Das solltest du bei der Sprachschule erfragen.
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GaBi

Lauter Schreibfehler gemacht, sorry!
Ja, es werden Bücher vorgeschrieben.
Ich habe dem Jobcenter, mit Hinweis, dass es an die Vermittlerin gerichtet ist, zuerst Freitags früh  geschrieben um zu fragen, wie das mit der Anmeldung ist. Sie schrieb: " Sie melden sich innerhalb von 5 Werktagen in einer der Sprachschulen zum Sprachkurs an und legen bis zum 29.10.2021 die Kopie der Anmeldung beim Jobcenter vor", Wir haben nur eine Bestätigung erhalten, dass er auf der Warteliste steht, die Anmeldung wird dann erst gemacht, wenn Plätze frei sind. Ich wollte wissen, ob das so okay geht und hatte auch die Kopie der Bescheinigung mit  Pdf mitgesendet. Da sie  nicht antwortete, habe ich gestern angerufen und wollte die Vermittlerin selbst fragen, wurde aber nicht durchgestellt. Man sagte mir, es wird an sie weitergeleitet, sie hat zwei Tage Zeit zu antworten.Mittwochs ist der letzte Tag für die von ihr gewollte Anmeldung und ich mache mir Sorgen. Bis jetzt hat das Jobcenter ,2-3 mal ,gewußt, wo es  anrufen soll, jetzt gar keine Rückantwort und keine Reaktion. Ich komme an sie nicht ran und habe etwas Angst, dass ihm Sanktionen verhängt werden. Ich selbst habe gar keine Erfahrung mit dem Jobcenter, einmal im Leben war ich dort , und das macht mich verrückt.

BigMama

Du hast zum aktuellen Zeitpunkt alles unternommen in dem du die Vormerkung zu einem Sprachkurs an das JC geschickt hast. Somit hat dein Bekannter in diesem Punkt nichts zu befürchten.
Was ist mit dem Widerspruch, insbesondere im Hinblick auf die Erwerbsminderungsrente. Ein Widerspruch gegen einen VA hat keine aufschiebende Wirkung.
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GaBi

Danke. Sie hat einen Anmeldungsbogen für den Sprachkurs ausgehändigt und wollte diesen ausgefüllt haben, was jetzt noch nicht möglich war. 
Der Antrag auf Teilserwerbsminderungsrente müsste bis zum 30.11.2021 gestellt werden.
Ich habe schon einen Widerspruch verfasst, heute Abend wird er ihn unteschreiben. Aber der Antrag  auf die Teilerwerbsminderungsrente muss gestellt werden oder?  So schnell wird doch der Widerspruch nicht geklärt?
Wenn er den Antrag stellt, besteht das Risiko der Arbeitsmarktrente und er muss auf Sozialamt? Ich bin leider ganz durcheinander, den  Überblick zu behalten ist nicht einfach, ich weiß gar nicht, was ihm noch alles  voraussteht oder was er noch  erwarten kann?

BigMama

Du kannst parallel beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz stellen. Damit kann das Gericht anordnen, dass die Verpflichtungen aus dem VA ausgesetzt werden bis über den Widerspruch entschieden ist.
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(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Fettnäpfchen

GaBi

Der Widerspruch ist anscheinend gemacht, die aufschiebende Wirkung steht anscheinend noch aus und sollte schon zeitgleich mit dem Widerspruch gemacht werden.

Momentan ohne aufschiebende Wirkung hat der VA Rechtskraft und es könn(t)en Sanktionen versucht werden.
Solange die komplette Kostenübernahme nicht geregelt ist würde ich nichts unterschreiben , die Termine aber wahrnehmen um Sanktionen vorzubeugen.

ALG2-FAQ
ZitatMuss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?
Die Zumutbarkeitskriterien in § 10 SGB II gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, also AGH usw.
Ein "Sonstiger wichtiger Grund" nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II liegt u.a. vor, "wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit" (Rz 10.26 der Durchführungshinweise zu § 10 SGB II). Das heißt im Klartext: wenn die Maßnahme des Amtes höhere Kosten verursacht als man dafür als Lohn oder Entschädigung erhält, kann die Maßnahme Folgenlos abgelehnt werden. Bei uneinsichtigen Sachbearbeitern muss man sich allerdings u.U. auf einen Rechtsstreit, d.h. Klage vor dem Sozialgericht, einstellen, um sein Recht auch zu bekommen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

GaBi

Mich  würde interessieren, ob wenn man Anmeldeformular ausfüllt, die Anmeldung dann verbindlich ist? Was meinen Sie, Fettnäpfchen, mit nichts unterschreiben? Die VA müsste eh nicht untreschrieben werden, aber wenn der Kursträger  mit dem zukünftigen Teilnehmer eine Anmeldung vornimmt  muss man wahrscheinlich unterschreiben? Sonst  ist man nicht angeneldet? Dabei ist aber die Kostenübernahme noch  nicht geklärt, weil ich weder antwort bekomne noch durchgestellt werde. Ich weiß imner noch nicht, ob sie die Anmeldung auf diesem Anmeldungslaufzettel will oder die   bestärigte Eintragung  auf die Warteliste akzeptiert. Es könnte nänlich sein, dass sie die Eintragung auf die Warteliste nicht akteptiert und Sanktionen verhängt werden? Vielkeicht bin ich überempfindlich, aber ich verstehe nicht, warum gar keine Reaktion auf meine Anfragen erfolgt?