Sanktionsmoratorium im neuen Bürgergeld!

Begonnen von Torsten37, 25. November 2021, 09:41:32

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Beaaate

Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 07:53:43
Das Sozialschutzpaket gilt für alle, nicht nur für Obdachlose.

Sind deine Fragen hypothetisch oder steht ein Umzug wegen Obdachlosigkeit tatsächlich an?

steht tatsächlich an! Ich muss dringend eine wohnung finden.
Angemessene Wohnungen sind sehr wenig, daher dachte ich, wenn ich ein Vermieter mit etwas teuerer Wohnung finden würde, dann könnte ich doch unter diesem Paket für einige Zeit ruhe haben und das Erlittene aufarbeiten.
Es gibt medizinische Atteste und Gutachten, die einen sofortigen Auszug aus der Unterkunft vorschreiben.
Wie wäre der genaue ablauf?
Wohnung finden > Mietvertrag unterschreiben und dann Neuantrag in der neuen  Stadt und beim Jobcneter abgeben? Würde man dann unter diesem Paket fallen? oder wäre das der Ablauf, dass man unter diesem Paket fallen kann?

BigMama

In diesem Schwerpunkt bin ich nicht fit genug um dir eine rechtssichere Hilfestellung zu geben.
Warte mal noch etwas ab, bis versierter User dieses Themas online sind. Es ist noch früh.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Yavanna

Zustimmung zur Anmietung wird immer noch benötigt. Du kannst ziemlich auf die Nase fallen, wenn du bewusst eine zu teure Wohnung anbietest, die nicht selber finanzieren kannst und einen Antrag auf ALG II stellst. Dann nur angemessene KDU.

crazy

Einziehen kannst Du immer.
Schlimmstenfalls musst Du dann von den 446 Euro etwas zur Miete dazulegen.
Wenn Du nicht ortsgebunden bist, kannst Du auch deinen Suchradius etwas erweitern. Ggf dort wo es zukünftig auch eine berufliche Perspektive geben kann.
Nutzt ja nichts, wenn Du auf ein 500 Seelendorf ziehst, nur weil günstig und Du dann da versauerst.
Hier bei uns gibt es kein Problem. Wohnungen auch unter dem was das JC zahlen würde gibt es auch noch und Arbeit sowieso in vielen Bereichen

Beaaate

Es ist meine Sache, ob ich arbeiten möchte oder nicht / ob es geht oder nicht zu arbeiten.

Hoffentlich findet Ottokar kurz Zeit für eine Erklärung, welche Schritte man einzeln gehen muss als Obdachlose, damit man unter Sozialschutzpaket fallen kann, wo die Kosten der Unterkunft zumindest am Anfag nicht geprüft werden. Ottokar hatte mich aufgeklärt, dass man auch als Obdachlose unter diesem Paket fällt.
Dann: Unter der 2-Jahresregelung der neuen Regierung falle ich wohl nicht(.?)

CCR

Zitat von: Torsten37 am 25. November 2021, 09:41:32
Es sollen ja alle Sanktionen laut Koalitionsvertrag von der Ampel bis Ende 2022 ausgesetzt werden.
https://www.tagesspiegel.de/politik/keine-sanktionen-bis-ende-2022-abschied-von-hartz-iv-jetzt-kommt-das-buergergeld/27829956.html
Gilt das nun auch für  § 34 SGB II. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten?
der § hat ja nicht direkt mit Sanktion zu tun hier wurde fahrlässig gehandelt.

Andree

Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?

Wann bekommt man ein Leistungsentzug wenn ich zu keinem Termin gehe und nicht reagiere oder keine Arbeitsgelegenheit /1€ Job) oder Maßnahmen mache ?

Oder ich keine Eingliederungsvereinbarung unterschreibe?

Danke jetzt schon einmal für deine Antwort.....

hotwert

Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Kommt halt auf den Einzelfall an.

Ich hab Urteile gelesen da hat das Jobcenter die Leistung entzogen weil jemand 3 mal hintereinander nicht zu einem Termin gegangen ist. (Ohne Au)
Gericht hat entschieden dass das alleine nicht ausreicht für einen Leistungsentzug.

Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.

Wenn man nachweislich Bewerbungen schreibt aber ansonsten gerne mal die Termine schwänzt wird's wohl nur ne Sanktion geben, da man ja noch mitwirkt.

Da wird's wohl noch viele Urteile geben die sich damit beschäftigen. Kommt aber immer auf den Einzelfall an und auch auf das jeweilige Jobcenter, die reagieren ja auch unterschiedlich.

Hier noch was interessantes zum Thema:
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-voll-sanktionen-der-jobcenter-durch-diesen-umweg

götzb

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hartz-iv-buergergeld-ampel-regierung-arbeitslose-1.5474484

Zitat"Man muss darauf achten, dass das Fordern beim Bürgergeld nicht zu sehr geschwächt wird", sagt Wirtschaftsprofessor Lars Feld. "Ohne Sanktionen ist dies ein schädlicher Schritt Richtung bedingungsloses Grundeinkommen" - also einer staatlichen Stütze ohne Auflagen und Pflichten. Bemerkenswert ist: Die Arbeitslosenzahlen sinken auch jetzt deutlich, obwohl im Zuge der Corona-Krise die Anforderungen an ALG-II-Bezieher bereits entschärft wurden, etwa bei der Prüfung des Vermögens und der Wohnungskosten. "Wenn man die Sanktionen streicht, dürfte das langfristig dennoch zu mehr Arbeitslosen führen", sagt Feld.

Weil über 70 Prozent der Sanktionen auf nicht wargenommene Vorladungen beruhte.
Schädlich ist die Aufgabe von Sanktionen vor allen für die Maßnahmeträger und manche üble Jobcenterschranzen.
BGE ist das aber nicht. Weil die Vermögensangabe relevant ist und die Mitwirkungspflicht (Angabe von Zufluss) weiter besteht.

Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

CCR

Zitat von: götzb am 26. November 2021, 17:38:49Weil über 70 Prozent der Sanktionen auf nicht wargenommene Vorladungen beruhte.
so ist es, Big Brother möchte dich sehen, Vermittlungsvorschläge können sie auch gleich zuschicken.
Als Kunde des Jobcenters komme ich schon freiwillig, wenn ich dringende fragen habe.

BigMama

Zitat von: Andree am 26. November 2021, 17:12:20Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?
Die Rechtsgrundlage für eine Sanktion findet sich in den §§ 31 ff SGB II. Eine Sanktion kommt/kam zum Tragen wenn ein Leistungsberechtigter gegen seine Pflichten im Integrationsprozess verstoßen hat. Früher gab es umgangssprachlich kleine und große Pflichtverletzung. Die kleinen Pflichtverletzungen waren die nach § 32 SGB II, die Meldeversäumnisse. Diese hatten eine Minderung von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für 3 Monate zur Folge, wenn kein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vorlag.
Die großen Sanktionen war die sogenannte Pflichtverletzungen. Die wurden umgesetzt wenn gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen wurde, eine Maßnahme nicht angetreten wurde oder auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagiert wurde.

Leistungsentzug oder auch eine Versagung der Leistungen kommt dann zum Tragen wenn bei der Feststellung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mitgewirkt wird. Wenn beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden, die notwendig sind um den Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach festzustellen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 61 ff SGB X.

Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Doch gibt es. Siehe oben.

Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.
Nein. Ein Meldeversäumnis hätte bisher 10 % Sanktion zur Folge und ein Verstoß gegen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung hätte 30 % Sanktion des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge.

Sollte sich ein Leistungsberechtigter tot stellen und auf gar nichts reagieren, keine Termine wahrnehmen, keine telefonische Erreichbarkeit vorliegen (hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage), keine Schreiben beantworten und dann noch Briefkasten und Klingel nicht beschriftet haben, dann hat das JC zurecht Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt und wird die Leistungen (vorläufig) einstellen. Denn dann sind die Grundvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben.
Das JC kann immer dann versagen oder entziehen wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug nachweislich vorliegen.

Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

hotwert

Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 18:51:18
Zitat von: Andree am 26. November 2021, 17:12:20Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?
Die Rechtsgrundlage für eine Sanktion findet sich in den §§ 31 ff SGB II. Eine Sanktion kommt/kam zum Tragen wenn ein Leistungsberechtigter gegen seine Pflichten im Integrationsprozess verstoßen hat. Früher gab es umgangssprachlich kleine und große Pflichtverletzung. Die kleinen Pflichtverletzungen waren die nach § 32 SGB II, die Meldeversäumnisse. Diese hatten eine Minderung von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für 3 Monate zur Folge, wenn kein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vorlag.
Die großen Sanktionen war die sogenannte Pflichtverletzungen. Die wurden umgesetzt wenn gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen wurde, eine Maßnahme nicht angetreten wurde oder auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagiert wurde.

Leistungsentzug oder auch eine Versagung der Leistungen kommt dann zum Tragen wenn bei der Feststellung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mitgewirkt wird. Wenn beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden, die notwendig sind um den Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach festzustellen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 61 ff SGB X.

Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Doch gibt es. Siehe oben.

Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.
Nein. Ein Meldeversäumnis hätte bisher 10 % Sanktion zur Folge und ein Verstoß gegen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung hätte 30 % Sanktion des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge.

Sollte sich ein Leistungsberechtigter tot stellen und auf gar nichts reagieren, keine Termine wahrnehmen, keine telefonische Erreichbarkeit vorliegen (hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage), keine Schreiben beantworten und dann noch Briefkasten und Klingel nicht beschriftet haben, dann hat das JC zurecht Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt und wird die Leistungen (vorläufig) einstellen. Denn dann sind die Grundvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben.
Das JC kann immer dann versagen oder entziehen wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug nachweislich vorliegen.

Das klingt ja wie, solange man immer mal ein Lebenszeichen von sich gibt kann einem auser 30% Sanktion nichts passieren.
Nachdem was ich so gelesen habe wurde Leistung aber schon öfters entzogen wegen fehlender Mitwirkung, oftmals sind sie dann aber wohl vor dem Sozialgericht gescheitert.

Interessieren würden mich aber mal Urteile bei denen das Jobcenter beim Leistungsentzug recht bekam.

Beaaate

Leute wie hockwert machen den eindruck als ob sie spione vom Jobcenter wären. bei solchen beiträgen wird es einem übel

BigMama

Spion? Was könnte denn ein Spion hier herausfinden?  Und selbst wenn er/sie ein Mitarbeiter eines JC wäre, wo wäre da ein Problem. Auch JC Mitarbeiter dürfen und sollten sich hier informieren oder den Usern helfen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Beaaate