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Zwangsurlaub in einer §16d SGB II Maßnahme?

Begonnen von MarcAnton, 19. Dezember 2021, 15:02:04

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MarcAnton

Zitat von: Frogger am 26. Dezember 2021, 12:04:39
Naja, er macht einfach die Tür zu und du bekommst für den Tag keine Aufwandsentschädigung. Finde ist schon ein längerer Hebel.

Das landet aber genau in dieser Form (Foto vom Aushang bzw. Video vom Zurückweisen) vor dem SG und auf Andrea Nahles Tisch -ist auch klar, Ja? Ob er dann immer noch am längeren Hebel sitzt....? :grins:


Zitat von: Frogger am 26. Dezember 2021, 12:04:39
Stufe ich unter "schwurbeln" ein.

Ich auch.

Zitat von: Frogger am 26. Dezember 2021, 12:04:39
Ohne Aufwand keine Aufwandsentschädigung. Also kein Verzicht.

Ohne Urlaub -Aufwandsentschädigung. Also Verzicht.

P.S. Im Übrigen sieht man im anderen Thema hier "Mal andersrum...." sehr schön, dass doch mehr Leute etwas nicht annhemen möchten -obwohl ihnen das zustünde. Und warum? Weil das für sie die günstigere Option wäre!

Heinz-Otto

Ich habe noch was gefunden. Rechtlich prüfen kann ich das nicht, aber für dich ist es die Bestätigung, die du suchst. Wie das ein Richter oder das JC sieht, kann niemand sagen!
Zumal der Artikel aus 2012 ist.

https://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/teilnehmer-an-arbeitsgelegenheiten--ein-
ZitatDer Mitarbeiter hat Anspruch auf je zwei Werktage unbezahlte Arbeitsbefreiung/Urlaub für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (entsprechend §§ 3, 5 BUrlG). Macht er den Anspruch nicht geltend, vermeidet er den Ausfall der Mehraufwandsentschädigung.

Nochmal kurz zu Betriebsurlaub. Klar, dass der nicht kurzfristig festgesetzt werden kann. Das ist in der Rechtsprechung einschlägig.
Sollte es beim MT Betriebsurlaub geben, wäre das mMn in der Maßnahmezuweisung aufzuführen. Denn nur dort wird der zeitliche Umfang, Lage und Verteilung der Arbeitszeit geregelt.

So oder so, egal was du machst. Ich wünsche dir Kraft, Ausdauer und Glück.

Frogger

Zitat von: MarcAnton am 26. Dezember 2021, 12:32:53Das landet aber genau in dieser Form (Foto vom Aushang bzw. Video vom Zurückweisen) vor dem SG und auf Andrea Nahles Tisch -ist auch klar, Ja? Ob er dann immer noch am längeren Hebel sitzt....?
Damit ordnest du dich in die Videoreihe der Reichsbürger ein, die Besuche der Gerichtsvollzieher filmen und nach dem Beamtenausweis fragen. Von der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, dem Hausrecht etc. mal ganz abgesehen. Da wird auch nichts auf dem Tisch von Frau Nahles landen. Beschwerden wird das JC selbst bearbeiten. An der Zulassung und "Vertrauen" zum Träger wird sich auch nichts ändern. Rechtsmittel gegen die Entscheidung gibt es nicht. Es gibt auch keine Möglichkeit den Zugang zur Maßnahme oder die Aufwandsentschädigung, die dir durch die Lappen gegangen ist einzuklagen.

Zitat von: MarcAnton am 26. Dezember 2021, 12:32:53Ohne Urlaub -Aufwandsentschädigung. Also Verzicht.
Für eine Aufwandsentschädigung musst du einen "Aufwand" haben. Den hast du nicht, wenn du nicht teilnimmst.

Zitat von: MarcAnton am 26. Dezember 2021, 12:32:53P.S. Im Übrigen sieht man im anderen Thema hier "Mal andersrum...." sehr schön, dass doch mehr Leute etwas nicht annhemen möchten -obwohl ihnen das zustünde. Und warum? Weil das für sie die günstigere Option wäre!
Ich denke du hältst an etwas hartnäckig fest, von dem du nicht mehr loskommst und driftest da sehr deutlich in den Gedankenbereich der Schwurbler und Querdenker.

Flip

Bis Ende der Woche werden wir ja wissen, ob der TE nun vor verschlossener Tür stand.

Und natürlich gehe ich von Betriebsurlaub aus. Das dürfte bei den meisten Maßnahmeträgern so sein, dass zwischen den Jahren geschlossen ist.

Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 26. Dezember 2021, 19:23:38
Und natürlich gehe ich von Betriebsurlaub aus. Das dürfte bei den meisten Maßnahmeträgern so sein, dass zwischen den Jahren geschlossen ist.

Müsste das dann nicht in der Zuweisung aufgeführt werden?
Dort muss m. W. alles zur Tätigkeit spezifiziert werden.

Flip

Nein, wie soll das gehen? Das Jobcenter weiß doch nicht bei Zuweisung, was der Betriebs- oder Personalrat des Maßnahmeträgers und dann der Träger selbst zu Brückentagen oder Betriebsurlaub etc. sagt. Das kann/muss ja auch mal kurzfristig geplant werden.

Heinz-Otto

Zitat von: Flip am 26. Dezember 2021, 20:15:24
Nein, wie soll das gehen? Das Jobcenter weiß doch nicht bei Zuweisung, was der Betriebs- oder Personalrat des Maßnahmeträgers und dann der Träger selbst zu Brückentagen oder Betriebsurlaub etc. sagt.

Gehen tut es. Die Frage ist, ob es gemacht wird, oder gemacht werden muss und diese Infos überhaupt eingeholt werden.
Die Höhe des Urlaubsanspruches wird ja auch genannt, warum dann nicht auch, wie viel von diesen Tagen festgelegt sind? Lage und Dauer der Tätigkeit/Urlaub.

Wenn regelmäßig an Weihnachten - Neujahr geschlossen ist, ist das auch geregelt und die Infos verfügbar.
Dort gibt es ja auch noch "normale" Arbeitnehmer. Da wird ein regelm. Betriebsurlaub idR im AV oder Betriebsvereinbarung nach Lage und Dauer festgesetzt.
Kurzfristiger Betriebsurlaub geht sowieso nur bei dringenden betrieblichen Belangen.
Zumal es auch sein kann, dass einige AN bereits den Großteil ihres Urlaub aufgebraucht haben und für den Betriebsurlaub nicht mehr genug Urlaub übrig ist.
Der AG darf nur über 3/5 des Jahresurlaubs verfügen.

Es gibt sicher auch MT, die über die Feiertage gar nicht zu machen können.

ZitatDas kann/muss ja auch mal kurzfristig geplant werden.

Warum das denn?
Welche dringenden betriebliche Gründe hast du da im Sinn, die kurzfristig und plötzlich auftreten.
Außer Notfälle Stromausfall oder ähnliches.


Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 26. Dezember 2021, 20:32:42Welche dringenden betriebliche Gründe hast du da im Sinn, die kurzfristig und plötzlich auftreten.
Außer Notfälle Stromausfall oder ähnliches.

Corona.

Zitat von: Heinz-Otto am 26. Dezember 2021, 20:32:42Da wird ein regelm. Betriebsurlaub idR im AV oder Betriebsvereinbarung nach Lage und Dauer festgesetzt.

Im Arbeitsvertrag dürfte dazu kaum was geregelt sein. Und wenn du z. B. am 1.9. eines Jahres anfängst, zu arbeiten, der Betriebsrat aber erst am 1.11. eine Betriebsvereinbarung zu Brückentagen und Betriebsurlaub abschließt, kann das zu Beginn deines Jobs also noch niemand wissen.

Frogger

Zitat von: Heinz-Otto am 26. Dezember 2021, 20:32:42Gehen tut es. Die Frage ist, ob es gemacht wird, oder gemacht werden muss und diese Infos überhaupt eingeholt werden.
Ob zwischen Jahren der Maßnahmeträger für wenige Tage den Betrieb schließt, ist keine Information, die für die Zulassung als MT relevant ist. Da kräht kein Hahn danach.

MarcAnton

Zitat von: Flip am 26. Dezember 2021, 19:23:38
Bis Ende der Woche werden wir ja wissen, ob der TE nun vor verschlossener Tür stand.

Das kann ich dir aber jetzt schon sagen: Wir können die Woche arbeiten.  :zwinker:

Zitat von: Flip am 26. Dezember 2021, 19:23:38
Und natürlich gehe ich von Betriebsurlaub aus.

Ja, natürlich. :cool:

Zitat von: Frogger am 26. Dezember 2021, 22:13:27
Ob zwischen Jahren der Maßnahmeträger für wenige Tage den Betrieb schließt, ist keine Information, die für die Zulassung als MT relevant ist. Da kräht kein Hahn danach.

Ein MT muss immer erreichbar sein (an regulären Arbeitstagen), weil auf der anderen Seite die JC an solchen Tagen ebenfalls arbeiten, neue Zuweisungen erfolgen, Anfragen stattfinden, Kontrollen möglich wären und überhaupt diese Maßnahmen stets auch einen Betreuer beim JC haben, der über alles Bescheid wissen muss(!).

Das ist alles Steuergeld was hin-und her geschoben wird. So einfach wie ihr euch Betriebschließungen vorstellt -ist es wahrlich nicht. Ich möchte auch explizit betonen, dass ich mit "Betriebsferien" in der Regel "auf Sparflamme" meine -d.h. möglichs viele Teilnehmer nach Hause schicken, aber Empfang, Sekretariat, jemand von der Geschäftsleitung + 1 Betreuer ist immer da. Gerade wegen der im Absatz oben ausgeführten Gründe.

Frogger

Zitat von: MarcAnton am 27. Dezember 2021, 07:52:57Das kann ich dir aber jetzt schon sagen: Wir können die Woche arbeiten. 
Wenn dies möglich war/ist, dann macht dein ganzer Thread keinen Sinn.

Zitat von: MarcAnton am 27. Dezember 2021, 07:52:57Ein MT muss immer erreichbar sein (an regulären Arbeitstagen), weil auf der anderen Seite die JC an solchen Tagen ebenfalls arbeiten, neue Zuweisungen erfolgen, Anfragen stattfinden, Kontrollen möglich wären und überhaupt diese Maßnahmen stets auch einen Betreuer beim JC haben, der über alles Bescheid wissen muss(!).

Das ist alles Steuergeld was hin-und her geschoben wird. So einfach wie ihr euch Betriebschließungen vorstellt -ist es wahrlich nicht. Ich möchte auch explizit betonen, dass ich mit "Betriebsferien" in der Regel "auf Sparflamme" meine -d.h. möglichs viele Teilnehmer nach Hause schicken, aber Empfang, Sekretariat, jemand von der Geschäftsleitung + 1 Betreuer ist immer da. Gerade wegen der im Absatz oben ausgeführten Gründe.
Kannst du diese Behauptung auch mit einer Quelle belegen? Denn in den regulären Vereinbarungen und Zulassungsvoraussetzungen ist solch eine Information nicht zu finden.
Auch wenn es um Steuergelder geht, hat das Jobcenter keinen solchen Einfluss auf einen Maßnahmeträger.


MarcAnton

Zitat von: Frogger am 27. Dezember 2021, 11:47:56
Wenn dies möglich war/ist, dann macht dein ganzer Thread keinen Sinn.


Findest du? "Mein ganzer Thread" hat angefangen, als das noch nicht feststand. Ferner ist das jetzt nur eine provisorische Lösung, denn es wird uns ja nahegelegt dass wir noch bis zum 31.03.2022 Zeit hätten den Urlaub doch noch zu nehmen. Und mal abgesehen davon, bleibt immer noch die spannende Frage -was passiert, wenn man kein Urlaub beantragt -denn das ist förmlich die richtige Vorgehensweise.

Von daher überlass das lieber dem TE, ob sein Theard noch Sinn macht oder nicht. Du mußt ja hier nicht weiter lesen (und trollen) -aber dafür macht der Theard für all diejenigen Sinn, die mit so einer Situation konfrontiert werden. Andere können hier auch ihre Erfahrungen mitteilen -ob das für dich Sinn macht oder nicht!  :sad:



Zitat von: Frogger am 27. Dezember 2021, 11:47:56
Kannst du diese Behauptung auch mit einer Quelle belegen? Denn in den regulären Vereinbarungen und Zulassungsvoraussetzungen ist solch eine Information nicht zu finden.

Ich mach das nicht zum Spaß hier:


"Änderungen, welche sich auf die bewilligte Förderleistung auswirken (können), z. B. Wegfall
von AGH-Stellen, Änderung der Einsatzstellen, Durchführung von Betriebsferien, unterliegen
der Zustimmung durch das Jobcenter Bonn."
*

*Richtlinien zur Durchführung
von Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE)
gemäß § 16d SGB II 




[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Frogger

In der übergeordneten Weisung der BfA ist eine solche Antragspflicht nicht zu finden. Vielmehr hat MT einen generellen Antrag auf Zulassung der Maßnahme zu stellen. Da es sich in dem Fall auch nicht um Betriebsferien handelt, entfällt der Einwand vollständig. Da du noch dazu nicht aus dem Einzugsgebiet des Jobcenter Bonn stammst ist dies so oder so hinfällig.

Weder diese Behauptung
Zitat von: MarcAnton am 27. Dezember 2021, 07:52:57Ein MT muss immer erreichbar sein (an regulären Arbeitstagen), weil auf der anderen Seite die JC an solchen Tagen ebenfalls arbeiten, neue Zuweisungen erfolgen, Anfragen stattfinden, Kontrollen möglich wären und überhaupt diese Maßnahmen stets auch einen Betreuer beim JC haben, der über alles Bescheid wissen muss(!).
noch diese Behauptung
Zitat von: MarcAnton am 27. Dezember 2021, 07:52:57Das ist alles Steuergeld was hin-und her geschoben wird. So einfach wie ihr euch Betriebschließungen vorstellt -ist es wahrlich nicht. Ich möchte auch explizit betonen, dass ich mit "Betriebsferien" in der Regel "auf Sparflamme" meine -d.h. möglichs viele Teilnehmer nach Hause schicken, aber Empfang, Sekretariat, jemand von der Geschäftsleitung + 1 Betreuer ist immer da. Gerade wegen der im Absatz oben ausgeführten Gründe.
wurde durch die genannte Quelle belegt und darauf bezog ich mich.