Neues Urteil des Verfassungsgerichts auch für Jugendämter zuständig?

Begonnen von membo, 10. Januar 2022, 20:05:20

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membo

Hallo,
gestern erschien hier im Forum ein sehr interessanter Artikel über ein Urteil des Verfassungsgerichts.

Bundesverfassungsgericht: Hartz IV - Sanktionen größtenteils verfassungswidrig

Leider funktioniert der Link zur Diskussion nicht. Wenn man ihn anklickt, erhält man eine Fehlermeldung. Ich habe das gemeldet, aber die zuständigen Support-Leute haben möglicherweise ihren Mittagsschlaf noch nicht beendet.

Vielleicht kann mir hier jemand Antwort auf meine Fragen geben.

In dem Beitrag wird immer nur auf Entscheidungen des JC Bezug genommen.

Wie aber ist es bei Entscheidungen des Jugendamtes? Ich habe hier einen Fall mit dem Jugendamt, welches wegen mangelnder Zusammenarbeit den Vorschuss komplett strich.

Fallen solche Dinge auch in den Bereich des neuen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes? Müsste eigentlich, da in dem Urteil viel vom SGB steht, was ja auch für das Jugendamt zuständig ist.

Gruß,
membro



Flip

Zitat von: membo am 10. Januar 2022, 20:05:20Ich habe das gemeldet, aber die zuständigen Support-Leute haben möglicherweise ihren Mittagsschlaf noch nicht beendet.

Interessante Theorie. Aber du gestehst anderen Menschen, die ihre Freizeit opfern trotzdem noch ein bisschen Freizeit zu, oder?

Zitat von: membo am 10. Januar 2022, 20:05:20Fallen solche Dinge auch in den Bereich des neuen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes? Müsste eigentlich, da in dem Urteil viel vom SGB steht, was ja auch für das Jugendamt zuständig ist.

Garantiert nicht. Jugendämter haben ja nun so gar nichts mit Sanktionen aus dem SGB II zu tun.

membo

Das ist eine große Lücke. Ist denn etwas im Werden um der Willkür der Jugendämter etwas entgegen zu setzen, so wie jetzt bei den JC???

Gruß,
membro

Flip

Welche Willkür denn? Nicht alles, was einem pubertären Jugendlichen nicht gefällt, ist Willkür.

membo

Das mag ja auch sein.
In diesem Fall strich das Jugendamt komplett den Vorschuss, weil auf zwei Schreiben (nicht mit Zustellungsurkunde) nicht geantwortet wurde.
Es wäre gut und richtig, wenn das Verfassungsgericht solche Dinge auch berücksichtigt hätte.
Gruß,
membro

Flip

Fehlende Mitwirkung wird immer fehlende Mitwirkung bleiben. Die kann man nachholen und gut.

membo

Leider nicht. Das Jugendamt hat deswegen einen Bescheid mit Zustellungsurkunde versandt, indem die Vorauszahlungen verweigert wurden. Die Widerspruchsfrist betrug vier Wochen, in dem leider kein Widerspruch eingelegt wurde.

Gruß,
membro

Flip

Wenn man rechtsstaatliche Möglichkeiten nicht wahrnimmt, darf man dann aber auch nicht jammern. Was jetzt noch möglich ist, kann man anhand der rudimentären Angaben eh nicht sagen.

membo

Na gut, dann wäre auch das neue Urteil des Verfassungsgerichtes nicht erforderlich.
Dieser Fall passt doch haargenau in die Voraussetzungen für das Urteil des Verfassungsgerichtes, leider kam der Bescheid nicht vom JC sondern vom Jugendamt.
Das Jugendamt beruft sich auf zwei Schreiben, die nie angekommen sind und hat dann per Bescheid mit Zustellungsurkunde die Leistungen wegen Nichtbeantwortung dieser Schreiben eingestellt. Die Widerspruchsfrist wurde leider nicht genutzt.

Meine Frage in einem vorherigen Posting war ja auch, ob etwas im 'Werden' ist, ob sich das  Verfassungsgericht als nächstes Behörden wie Jugendämter zur Brust nimmt.
Gruß,
membro

justine1992

Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Flip

Zitat von: membo am 10. Januar 2022, 22:05:30Das Jugendamt beruft sich auf zwei Schreiben, die nie angekommen sind und hat dann per Bescheid mit Zustellungsurkunde die Leistungen wegen Nichtbeantwortung dieser Schreiben eingestellt. Die Widerspruchsfrist wurde leider nicht genutzt.

Das hat überhaupt nichts mit Sanktionen zu tun und kann genausogut auch heute noch beim Jobcenter passieren. Unterlassen Mitwirkung kann nunmal zur Versagung der Leistungen führen.

membo

Das liest sich im Urteil ganz anders. Dort kann so ein Versäumnis im Nachhinein geheilt werden.
Ich selber bin nicht der Betroffene. Ich versuche einer Bekannten zu helfen, die zugegebener Maßen sich recht ungeschickt angestellt hat.
Es wäre interessant, wenn mir jemand einen Hinweis geben könnte ob und wie man in dieser Sache wieder mit dem Jugendamt in die Gänge kommen könnte und den Vorgang wieder aufnehmen könnte.
Gruß,
membro

@Flip
Hast Du dir den Beitrag auch richtig durchgelesen?

Interessante Stelle:
Da lt. Begründung des BVerfG Sanktionen von mehr als 30% des Regelsatzes generell verfassungswidrig sind, gilt diese Grenze in teleologischer Auslegung auch für Sanktionen wegen Meldeversäumnissen - und natürlich für Sanktionen gegen unter 25jährige.

Wenn das Verfassungsgericht von einer generellen Verfassungswidrigkeit ausgeht, so wäre hier nur die Frage zu prüfen, ob die Kindergeldvorauszahlung auch darunter fällt. Ein Kind  ist ja eine eigenständige Rechtsperson und die Bezüge zum Lebensunterhalt dürften nicht gekürzt werden.
Und was ist, wenn das Sozialamt, das ja nicht das TC ist, so sanktioniert. Das Verfassungsgericht spricht von einer generellen Verfassungswidrigkeit und unter generell fallen alle.

Flip

Nochmal: eine Sanktion hat nichts mit Mitwirkung zu tun. Gar nichts.


Flip

Das muss ich nicht, das ist ja nun wirklich nicht mehr neu, es ist von 2019!! Es geht um Sanktionen gem. § 31 SGB II. Nicht um Mitwirkung nach §
60 ff. SGB I und schon gar nicht um Sozialleistungen nach anderen Sozialgesetzbüchern. Unterhaltsvorschuss ist auch nicht wie ALG2 das letzte Glied in einer Kette von Sozialleistungen. Es sichert kein Existenzminimum, sondern ist Ersatz für den Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Selbst, wenn das andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, Millionär wäre, bestünde ein Anspruch, wenn das andere Elternteil nicht zahlt und mitgewirkt wird.

Man kann also UVG bei Weitem nicht mit ALG2 vergleichen. Und eine Versagung schon gar nicht mit einer Sanktion.