Pflichtbewerbungen schreiben wenn es keine geeigneten Stellen gibt?

Begonnen von hotwert, 14. Januar 2022, 11:10:32

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hotwert

Na da hab ich mich aber ganz schön täuschen lassen mit der EGV....

Also erstmal so machen wie es da drinsteht. Die EGV ist von Anfang Dezember, nach 6 Monaten soll diese ja geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Was meint ihr, soll ich dann einen Gegenvorschlag machen? Oder gleich? Es heißt ja spätestens nach 6 Monaten, man muss ja nicht solang warten.

Wie wäre der Weg das anzustoßen? Einen Brief an das JC aufsetzen und die Punkte ansprechen die geändert werden sollten? Oder ist das dazu zu spät weil es schon unterschrieben ist?

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Januar 2022, 13:24:11Jetzt nicht mehr
So wie das hier gefordert ist, dürfte es gegen den Datenschutz laufen.
Auch wenn es eine Firma ist, Gesprächsinhalte, Ansprechpartner gehen keinen SB etwas an.

Zitat von: hotwert am 20. Januar 2022, 14:17:54Einen Brief an das JC aufsetzen
Bringt nichts, weil unterschrieben somit musst du jetzt die 6 Monate so akzeptieren.
Irgendwie sollte man die 3 Bewerbungen ja zusammen bekommen.

Bei der nächsten EGV halt keine Unterschrift, wenn eine feste Anzahl gefordert wird.

Oder als Alternative mal EM Rente beantragen, dann müsste das JC auch Abwarten bis das durch ist.

Heinz-Otto

Ansprechpartner denke ich schon. Leider hat das JC m. W. das Recht, beim potenziellen AG über das Bewerbungsverfahren nachzufragen und auch zu kontrollieren, ob die Bewerbung stattgefunden hat.
Dazu muss es den Ansprechpartner wissen.

Ich denke, das ist durch §§ 57 und 60 SGB II gedeckt?

Fettnäpfchen

hotwert

Zitat von: hotwert am 20. Januar 2022, 14:17:54Was meint ihr, soll ich dann einen Gegenvorschlag machen? Oder gleich? Es heißt ja spätestens nach 6 Monaten, man muss ja nicht solang warten.
Entweder du gehst gegen die EinV vor oder du lässt es sowie es ist. Und wenn dann bloß nicht freiwillig melden sondern warten dass das JC sich meldet und beim nächsten Mal aufpassen und evtl. im Forum nachfragen. Vllt. gibt es ja helfende und sich auskennende User die sich dazu melden.

Zitat von: vanessa am 20. Januar 2022, 14:58:11So wie das hier gefordert ist, dürfte es gegen den Datenschutz laufen.
und macht die EinV eigentlich nichtig. Was sie ja sowieso wäre wenn die beim richtigen Richter landet.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 15:39:14Ansprechpartner denke ich schon. Leider hat das JC m. W. das Recht, beim potenziellen AG über das Bewerbungsverfahren nachzufragen und auch zu kontrollieren, ob die Bewerbung stattgefunden hat.
Ja so ist es. § weiß ich nicht. Stichwort Amtsermittlungspflicht (die dürfe ja nichts glauben und müssen selber nachfragen/schauen)

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Flip

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Januar 2022, 13:00:04
hotwert

Zitat von: hotwert am 18. Januar 2022, 22:40:21
Ich hab gehört die darf garnicht bis "auf weiteres" gültig sein?
Stimmt da eine EinV alle sechs Monate neu geschrieben gehört, aber davon rücken solche JC nicht ab.*

* Mal was von einem User der sich auskennt:
Zitat
Pkt. 2. Gültigkeit
Die Formulierung ,,Anpassung durch Fortschreibung" entspricht nicht den Bestimmtheits- erfordernissen.
Siehe dazu:
"Verwaltungsakte, die nicht den Bestimmtheitserfordernissen nach § 33 Abs. 1 SGB X entsprechen, sind rechtswidrig. In diesem Fall ist das Interesse des Betroffenen höher einzustufen als das der Öffentlichkeit." (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2007, Az.: S 25 AS 1675/07 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 8 AS 4922/06 ER-B).
zusätzlich:
Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung der EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER).
Zusätzlich:
§ 15 Abs. 3 SGB II regelt, dass eine EinV spätestens nach Ablauf von sechs Monaten fortgeschrieben werden soll. Die Einschränkung auf "soweit erforderlich" ist somit rechtswidrig, da das JC kein Ermessen hat, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
MfG FN

Der Crux mit dem Verweis auf ältere Rechtsprechung ist, dass es neuere geben könnte und dass damit diese Rechtsprechung hinfällig ist. "Bis auf Weiteres" darf sehr wohl in den Eingliederungsvereinbarungen stehen:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_03_21_B_14_AS_28_18_R.html

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Januar 2022, 16:26:46und macht die EinV eigentlich nichtig.
Ja schon, aber will man sich hier den Stress wirklich antun?
Würde ja auch erst dann von Interesse sein, wenn wirklich eine Sanktion kommt.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 15:39:14nachzufragen und auch zu kontrollieren, ob die Bewerbung stattgefunden hat.
Ja das dürfen sie schon machen.
Allerdings muss ich nicht den Job vom SB machen.
Wenn ich die Firma benenne, muss das reichen, der Rest ist dann Aufgabe vom SB.
Falls ein Ansprechpartner nicht eh schon bekannt sein sollte, weil das Stellenangebot über JC lief.

Genauso kann es auch sein, als Bewerber kennt man den Ansprechpartner auch nicht unbedingt.

CCR

Der Crux mit dem Verweis auf ältere Rechtsprechung ist, dass es neuere geben könnte und dass damit diese Rechtsprechung hinfällig ist. "Bis auf Weiteres" darf sehr wohl in den Eingliederungsvereinbarungen stehen:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_03_21_B_14_AS_28_18_R.html

ZitatLeitsätze

Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthält, der auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist.

ZitatDie Bescheide des Beklagten, mit denen EinglVb durch Verwaltungsakte ersetzt worden sind, sind rechtswidrig, weil sie jeweils keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthalten, der auf ihren Geltungszeitraum abgestimmt ist.

ja und es ging um die Verwaltungsakte die waren ungültig.

hotwert

Was meint ihr?

Läuft das Kopieren der Bewerbung unter Datenschutz, oder das nennen des Ansprechpartners?

Ich sehe gerade in der Rechtsfolgenbelehrung das bei einen Verstoß direkt um 30% sanktioniert werden soll.
Beginnt das nicht eigentlich bei 10%?

Außerdem steht drinnen, wenn die Leistungsminderung dazu führt dass kein ALG II mehr gezahlt das dann weder kranken noch Pflegeversicherung bezahlt wird.

Für mich macht das aber kein Sinn, weil man soweit doch garnicht mehr kürzen darf? Formell wäre das ja eine Leistungseinstellung und keine Minderung.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

CCR

Ich sehe gerade in der Rechtsfolgenbelehrung das bei einen Verstoß direkt um 30% sanktioniert werden soll.
Beginnt das nicht eigentlich bei 10%?
Zitat von: hotwert am 20. Januar 2022, 19:49:23Außerdem steht drinnen, wenn die Leistungsminderung dazu führt dass kein ALG II mehr gezahlt das dann weder kranken noch Pflegeversicherung bezahlt wird.

da geht es um den §31-32 von 2003 und vom SGB12 Sozialhilfe ob das so stimmt bei dir werden bestimmt andere User besser wissen.

Fettnäpfchen

hotwert

Zitat von: hotwert am 20. Januar 2022, 19:49:23Läuft das Kopieren der Bewerbung unter Datenschutz, oder das nennen des Ansprechpartners?
Wolltest du nicht nur eine Musterbewerbung abgeben?
Ich weiß es nicht kann mir es aber vorstellen das da die DSGVO greift.

und die Sanktionsparagrafen  :weisnich: mit denen habe ich mich nie beschäftigt.
Daher
Zitat von: CCR am 20. Januar 2022, 20:07:15
da geht es um den §31-32 von 2003 und vom SGB12 Sozialhilfe ob das so stimmt bei dir werden bestimmt andere User besser wissen.
vllt. stimmt ja die Rfb auch nicht würde dann durchgehend zur EinV passen.
Gespeichert habe ich was aber ob es passt, wie gesagt habe mich nie damit beschäftigt.

Zitat von: Flip am 20. Januar 2022, 16:49:21
Der Crux mit dem Verweis auf ältere Rechtsprechung ist, dass es neuere geben könnte und dass damit diese Rechtsprechung hinfällig ist. "Bis auf Weiteres" darf sehr wohl in den Eingliederungsvereinbarungen stehen:
und irgendwann habe ich aufgehört weiter zu lesen weil immer dort stand das es eben nicht korrekt ist..... So schaut es aus als ob du mit deinem Beitrag nicht mal recht hast,.
Wenn du schon solche "Kataloge" einstellst wäre ein Verweis auf den entsprechenden Absatz sinnvoll.

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: hotwert am 20. Januar 2022, 19:49:23das Kopieren der Bewerbung
Es darf vom JC gar nicht gefordert werden, es geht sie schlicht nichts an was du dem AG schreibst.
(Datenschutz und Postgeheimnis)
Bei online Bewerbungen hat man so was im Regelfall eh nicht.

Ansprechpartner würde ich auch deshalb nicht nennen weil...
es Firmen gibt die das gar nicht mögen und wenn es ganz blöd läuft...
durch einen Anruf bei der Firma vom JC die sofortige Aussortierung der Bewerbung passieren könnte.

Die RfB kann man hier erst mal Ignorieren, wird erst wichtig wenn es eine Sanktion geben sollte.

Simone-

Anhängend ein Schreiben vom BfDi bezüglich Arbeitszeugnisse. Diese sind nicht erforderlich. Insofern kann meiner Ansicht nach nicht die komplette Bewerbungsmappe angefordert werden.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

hotwert

Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Januar 2022, 13:24:20
hotwert

Wolltest du nicht nur eine Musterbewerbung abgeben?
Ich weiß es nicht kann mir es aber vorstellen das da die DSGVO greift.


Ja, aber ich will schon das dass rechtlich untermauert ist.

Zitat von: Simone- am 22. Januar 2022, 08:20:53
Anhängend ein Schreiben vom BfDi bezüglich Arbeitszeugnisse. Diese sind nicht erforderlich. Insofern kann meiner Ansicht nach nicht die komplette Bewerbungsmappe angefordert werden.

So würde ich das dann auch Begründen. Für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt ist es ausreichend wenn ich eine Musterbewerbung vorlege, jede Bewerbung zu kopieren steigert die Chancen nicht. Zumal die ja sowieso schon versendet sind und nicht mehr geändert werden können.

hotwert

Sry wenn ich meinen alten Thread hier wieder hochhole. :(

Ich habe bereits vor längerem Erwerbsminderungsrente beantragt. Diese erwartet natürlich das ich eine Reha mache.

Nachdem ich Ende Januar erneut Intensivmedizinisch im Krankenhaus behandelt wurde, kam nun ein Brief vom Reha-Informationscenter der deutschen Rentenversicherung das man den Bewilligungsbescheid der Reha aufhebt, mit der Begründung: "Nach unseren Feststellungen lässt Ihr derzeitiger Gesundheitszustand eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht zu."

Ich darf mich aber zur Sache äußern, innerhalb 2 Wochen, erst dann wird der Verwaltungsakt beschlossen.

Dem will ich natürlich nicht widersprechen, ich seh mich im Moment auch nicht Reha-fähig.

Auch wenn das jetzt kein direktes ALG II anliegen ist, hat jemand erfahrung was das für die Rente bedeutet? Kann ich nun davon ausgehen das diese abgelehnt wird da ich nicht auf Reha kann? Schließlich kann meine Erwerbsfähigkeit für die Rentenversicherung ja nun nicht begutachtet werden.

Sheherazade

Zitat von: hotwert am 16. Februar 2022, 11:06:41Kann ich nun davon ausgehen das diese abgelehnt wird da ich nicht auf Reha kann?
Ich vermute mal eher das Gegenteil, also dass die Rente bewilligt wird, weil du noch nicht mal reha-fähig bist, eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt demnach nicht möglich ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"