New game - neuer Mietvertrag wird beim alten jc benötigt

Begonnen von Sophiagirl, 21. Januar 2022, 15:27:58

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Flip

Die Fachlichen Weisungen der Agentur wird wohl das neue (und damit auch das alte) Jobcenter nicht interessieren, da für Jever ein kommunales Jobcenter zuständig ist. Damit sind es keine Bundesleistungen aus einem Topf mehr, anders als bei den Bundesleistungen der gEs.

Heinz-Otto

Das mit den Optionskommunen ist ein Problem.
Aber warum entbindet das das jetzige JC davon die Leistungen weiter zu zahlen, bis der neue Leistungsträger die Zahlungen aufgenommen hat.
Das ist doch im SGB X geregelt und das gilt auch für zkT.

Sophiagirl

Moin,

Ja bin gerade unterwegs und mache das den nachher.

Ne die erste umzugsfirma kommt morgen, und jc hat noch nie irgend einen Umzug gezahlt. Hatte ich bisher nicht so recht nötig. Dieses Mal aufgrund der Konstellation schon.

Jever arbeitet aber mit den normalen Anträgen und das ist schon besser.

Ich hab ihr das nun nochmal in den Briefkasten geworfen meist kommt dann Donnerstag eine Antwort.

Liebe Grüße

Flip

Zitat von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 15:04:31
Das mit den Optionskommunen ist ein Problem.
Aber warum entbindet das das jetzige JC davon die Leistungen weiter zu zahlen, bis der neue Leistungsträger die Zahlungen aufgenommen hat.
Das ist doch im SGB X geregelt und das gilt auch für zkT.

Ob es rechtens ist, ist ja wieder was anderes... Erfahrungsgemäß wird wegen bei Wechsel zu einer zKT anstatt gE nicht weitergezahlt. Nur zu einer gE. Wie es die FWs halt sagen ("in den Bereich einer anderen gE").

Sophiagirl

Moin, da habt ihr das Schreiben.

Bzgl. Umzugskosten der erste war von Papas pflegehilfen finanziert der 2 Umzug das war eine Haus Nummer und der Umzug hier da hatte ein Kumpel ein Transporter.

Es ist daher das erste Mal das ich das so beantragen muss.

Desweiteren das Schreiben von friesland, mal sehen was Ohr dazu sagt

Liebe Grüße

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Fettnäpfchen

Sylvergirl

Zitat von: Sylvergirl am 24. Januar 2022, 17:55:23Desweiteren das Schreiben von friesland, mal sehen was Ohr dazu sagt
Meinst wohl das Land "friesland" ?
Was soll da sein eine HG mit deinem Vater ist ja nicht.
Aber du kannst es so ausfüllen dass das bestätigt wird. Irgendwo ist ein Kästchen wo du ankreuzt und wo steht das du keine Leistungen/ Unterstützung o.s.ä. bekommst.

Zitat von: Sylvergirl am 24. Januar 2022, 17:55:23Es ist daher das erste Mal das ich das so beantragen muss.
Da erklärst du das du wegen Schwangerschaft und keinerlei Kontakte niemand hast der dir helfen kann und du deswegen die Unterstützung durch eine Firma brauchst. Muster für Firma habe ich keins, aber aus einem selbst gemachten Umzug da kannst du dir das für dich passende raus suchen. Sind mMn zwei Punkte<> im Anhang 1

Zum Hinweis das du selber den Umzug machen sollst s. am Anfang und dann im Anhang ganz unten, der ist html das kann man nicht anhängen.
Urteile und Beschlüsse des BSG zu den Unterkunftskosten
- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R:
Ein Sachschaden, den der Hilfeempfänger bei einem Umzug verursacht, gehört nicht zu den Umzugskosten. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten oder einer vereinbarten Schadensselbstbeteiligung durch das Jobcenter.
(Anm.Ottokar: Umzugsversicherungen oder Mietverträge für Umzugs-KFZ immer ohne Schadensselbstbeteiligung abschließen, diese werden dann zwar teurer, die Kosten derselben muss das Jobcenter aber voll als notwendige Umzugskosten tragen.)


Das habe ich noch gefunden:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für den Umzug am xx.xx.2013 für mich und mein Kind xy die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 1700,- Euro. Zwei weitere Kostenvoranschläge zum Vergleich liegen bei.

Die Umzugskosten enthalten nur die absolut notwendigen Aufwendungen, die ich selbst nicht ausführen kann. Ich habe mich von meinem Mann getrennt und habe hier weder Verwandte noch Freunde, die mir helfen könnten. Was ich selber machen kann (Möbel abbauen und zusammenlegen, Kartons packen usw.) tue ich selbst, bei allem anderen jedoch bin ich auf fremde Hilfe angewiesen.

Ich bin jetzt alleinerziehend mit einem 6-jährigen Kind und hier, in meinem jetzigen Wohnort, habe ich keinerlei Unterstützung. Bei Arbeitgebern habe ich eine weit größere Chance auf einen Arbeitsplatz, wenn z. B. die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Das ist in Köln gegeben, da ich dort durch meine Verwandtschaft unterstützt werde und auch kurzfristig Hilfe finden kann. Daher beantrage ich die Übernahme der Umzugskosten in voller Höhe. Ich bitte um einen baldigen schriftlichen Bescheid. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Zitat
Sozialberatung Kiel
Neue Kanzleiräume seit 01.04.2016: Gutenbergstraße 6, 24118 Kiel

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Umzugskosten: Pauschaler Verweis auf Selbsthilfe unzulässig
Veröffentlicht: 7. Mai 2014 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Stadt Kiel, Umzug | Tags: ALG II Umzugskosten, Hartz IV Umzugskosten |15 Kommentare
(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig ist. In ihren Grundsätzen über die Erbringung städtischer Leistungen (Seite 11 im PDF) hat die Stadt Kiel geregelt:

,,Umzüge sind durch den/die Hilfesuchende in eigener Organisation durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützung von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch genommen wird. Sollte hierzu ein besonderer Umzugswagen zum Selbstfahren erforderlich sein, so sind entsprechende Angebote von Autovermietungen vorzulegen (in der Regel drei Kostenvoranschläge). Für das günstigste Angebot ist eine Beihilfe zu gewähren. Auf Antrag ist eine Pauschale in Höhe von 50 € zu bewilligen, damit der/die Hilfesuchende die erhaltene Unterstützung auch anerkennen kann."

In ihren Hinweisen in ihrem Vergleichsvorschlag 27.03.2014 hat die 38. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 38 AS 1328/11 nun Zweifel an dieser Praxis angemeldet. Es erscheine problematisch, dass das beklagte Jobcenter Kiel die Kläger in diesem Verfahren vollumfänglich auf eine Durchführung des Umzugs ohne Hilfe eines Umzugsunternehmens verweist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:
Das Fahren eines Umzugswagens erfordert ein gewisses Mindestalter

,,Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Umzuges über eine Fahrerlaubnis verfügten. Soweit lediglich der Kläger zu 2) über eine Fahrerlaubnis verfügt haben sollte, erscheint es gleichwohl fraglich, ob es ihm aufgrund seines Alters möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Umzugsfahrzeug anzumieten und zu fahren. Eine Vermietung von Fahrzeugen durch kommerzielle Fahrzeugvermietungen erfolgt in der Regel erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter bzw. ab einer bestimmten Mindestdauer an Fahrpraxis. Dies gilt insbesondere für größere Fahrzeuge, die zur Durchführung eines Umzuges erforderlich und geeignet sind."
Verweis auf Verwandte und Freunde rechtlich zweifelhaft

,,Es erscheint weiter fraglich, ob die Kläger hinsichtlich des Fahrens eines Umzugsfahrzeugs auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden verwiesen werden konnten. Auch von Verwandten oder Freunden dürfte grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines Anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen."
Kosten für Fahrer für gesamte Umzugszeit

,,Damit erscheinen zumindest die Kosten eines Fahrers als notwendig und angemessen. Diese Kosten umfassen auch die für die Beladung des Fahrzeugs notwendigen Zeiten, da der Fahrer gemäß § 22 Abs. 1 StVO für die Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Zu berücksichtigen ist danach auch die Entladezeit, während der der Fahrer seine Tätigkeit nicht anderweitig ausüben kann. Da die Umzugszeit insgesamt einen Umfang nicht überschritten hat, in dem der Fahrer an einem anderen Ort hatte eingesetzt werden können, dürfte eine Bezahlung des Fahrers für die gesamte Umzugszeit erforderlich gewesen sein, wobei er in den Zeiten, in denen er nicht seinen gesonderten, vorstehend dargestellten Pflichten nachkam, als Träger zur Verfügung gestanden haben dürfte."
Kosten für Träger sowie Möbelauf- und -Abbau Frage des Einzelfalls

,,Ob den Klägern über die Kosten für einen Fahrer sowie einen Umzugswagen weitere Kosten (insbesondere für weitere Helfer und die De- und Montage) zustehen, erscheint nach derzeitiger Aktenlage hingegen fraglich. Insofern wäre insbesondere eine Anhörung der Kläger zu 1) und 2) notwendig."
Hinweise für Betroffene

Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Kiel zu den Umzugskosten ist in vielen Fällen rechtswidrig, weil die Umstände des Einzelfalls keinen Eingang in die Beratung durch die Mitarbeiter der Behörde finden. Übernahmefähige Umzugskosten werden aus diesem Grunde nicht selten rechtswidrig abgelehnt. In einem solchen Fall sollten Betroffene umgehend um rechtlichen Beistand nachsuchen. Aufgrund der (rechtswidrigen) Weisungslage des Jobcenters Kiel gelingt es Betroffenen nach hiesiger Erfahrung praktisch nie, ihre Ansprüche ohne Rechtsanwalt durchzusetzen. Häufig führt auch kein Weg an einer gerichtlichen Klärung vorbei.

Das Klageverfahren endete heute mit dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs. Die Kläger hatten dem Vorschlag des Gerichts bereits außergerichtlich zugestimmt, das Jobcenter Kiel einen Vergleichsschluss jedoch zunächst abgelehnt, so dass ein Verhandlungstermin erforderlich wurde – der heute Vormittag eine Richterin, zwei Schöffen, einen Rechtsreferendar, einen Rechtsanwalt, einen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel sowie die Klägerin und ihren Sohn beschäftigte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Also mit den Mustern kannst du dann selber was stricken und vllt. wäre es von Vorteil für dich wenn du es zum querlesen einstellst BEVOR es beim JC landet.

MfG FN

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Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sophiagirl

Moin,

Das ist super.

Lesen tu ich fast sehr viel immer aufmerksam und hab hier auch schon viel gelernt.

Ja das Kästchen haben wir auch angekreuzt.  :ok:

Liebe Grüße

Sylvergirl

Sophiagirl

Moin,

Jetzt kommt von beiden jc nichts mehr und ich hänge ein wenig? Muss ich nun wieder an eine einstweilige Anordnung denken?

Liebe Grüße

Depri2022

Hast Du denn alles abgegeben? Innerhalb 1 oder 2 Tagen schaffen die das auch nicht alles...
Es ist ja noch 1 Monat hin bis Umzug.
UH2 ausgefüllt? KV lebt nicht in D, er wird jedoch auch jetzt angeschrieben wegen Unterhalt für Dich.

Ist ja so, wie ich gedacht habe, Umzugskosten nur für Dich, Papa muss selber zahlen.
2e Baustelle Ausstattung Kind hattest Du ja auch noch. Konntest Du das klären?

Sophiagirl

Moin,

bis auf UH2 alles und das immer direkt post wendend. Das Problem ist die neuen Vermieter werden langsam nervig, weil ich nicht unterschreiben kann.

Aber UH2 ist nun auch hingeschickt worden. Mit der Begründung nichts eingefordert, weil er eben derzeit nichts hat. Er war beim Anwalt mit am Telefon. Er weiß auch dass er nun angeschrieben wird, aber das ändert ja nichts dran.

Aber das tut ja wohl eher weniger zur Sache, ob ich nun unterschreiben kann oder eben nicht.

Ja, Umzugskosten ist klar, wenn die Hälfte, aber auch darum geht es nicht, die Sb hat keinen Aufhebungsbescheid geschickt, weil sie nun anscheinend die Kündigung von meinem Papa anzweifelt, obwohl der selbst zum 1.3 gekündigt hat.

Die Erstausstattung liegt beim Anwalt als Widerspruch. Da wartet er ebenfalls auf Antwort.

Was sich allerdings auch nicht wusste wo ich den Beitrag schrieb, schon seit Mittwoch hat niemand Post gehabt, gestern kam zwar was aber das Datum von Brief war fast 1 Woche alt. Ich befürchte, dass das Problem da auch zu suchen ist.

Liebe Grüße

Sylvergirl

Fettnäpfchen

Sylvergirl

Zitat von: Sylvergirl am 30. Januar 2022, 19:32:23Das Problem ist die neuen Vermieter werden langsam nervig, weil ich nicht unterschreiben kann.
Der MV liegt jetzt schon geschätzt 10 Tage beim JC und du hast noch keine Zusicherung obwohl die KdUH in den Angemessenheitskriterien liegen?
Dein RA ist nicht mit dem Fall beauftragt?

Wenn ja und ja dann lies dir nochmal den Beitrag vom durch:
ZitatFettnäpfchen
« am: 23. Januar 2022, 14:06:00 »
und weil wieder .html das BSG Urteil im Zitat > treuwidrige Verzögerung des Grundsicherungsträgers <
Zitat

Anfang der DokumentlisteDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Siehe auch:  Presse-Vorbericht Nr. 29/10 vom 29.4.2010, Presse-Sonderbericht Nr. 18/10 vom 6.5.2010, Presse-Mitteilung Nr. 29/10 vom 6.5.2010



BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.5.2010, B 14 AS 7/09 R

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Übernahme der Umzugskosten - Erforderlichkeit der vorherigen Zusicherung - treuwidrige Verzögerung des Grundsicherungsträgers - veranlasster Umzug - Kostenminimierung durch Selbsthilfe - Ermessensentscheidung

Leitsätze

1. Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist.

2. Veranlasst der Träger den Umzug im Sinne des § 22 Abs 3 S 2 SGB 2, so hat er im Regelfall die angemessenen Kosten des Umzugs zu übernehmen.

3. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren.

Tatbestand
1
   
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte die Umzugskosten des Klägers zu übernehmen hat.
2
   
Der Kläger ist im Jahre 1942 geboren. Er bezog bis zum 31.12.2004 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der Stadt B in Hessen. Im November 2004 beantragte er bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Beklagte forderte im November 2004 den Kläger auf, die Kosten der Unterkunft (KdU) zu senken. Angemessen sei für ihn eine Gesamtmiete von 372,50 Euro. Die tatsächliche Miete in Höhe von bisher 1175,97 Euro werde nur bis zum 31.1.2005 anerkannt und ab 1.2.2005 werde nur noch die angemessene Miete gewährt. Durch Schreiben vom 27.12.2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er zum 1.2.2005 eine kostengünstigere Wohnung in Wolfenbüttel gefunden habe. Er beantragte die Übernahme der Umzugskosten und kündigte an, Kostenvoranschläge einzureichen. Mit am 12.1.2005 beim Beklagten eingegangenem Schreiben zeigte der Kläger an, dass er eine Wohnung in Wolfenbüttel bereits angemietet habe, die nach dem SGB II angemessen sei. Er legte einen Kostenvoranschlag eines Umzugsunternehmens über 3645,07 Euro vor und bat um Bewilligung bis 20.1.2005, weil er dann den Auftrag an die Umzugsfirma vergeben müsse.
3
   
Der Beklagte reagierte auf die Schreiben des Klägers nicht. Dieser führte sodann den Umzug am 26.1.2005 durch und beantragte am 28.1.2005 beim Beklagten unter Vorlage der Rechnung eines Umzugsunternehmens die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 3705,10 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11.4.2005 ab. Den Widerspruch wies er zurück. In dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2005 ist ausgeführt, es müsse eine vorherige Zustimmung zu den Umzugskosten vorliegen. Der Kläger habe aber erst am 12.1.2005 den Kostenvoranschlag eingereicht. Von einer treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung durch den Beklagten könne daher nicht die Rede sein.
4
   
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig durch Urteil vom 6.7.2006 die angefochtenen Bescheide "aufgehoben" und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Umzugskosten in Höhe von 951,25 Euro zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs 3 SGB II sei hier entbehrlich gewesen, weil die Entscheidung über die Umzugskosten in treuwidriger Weise verzögert worden sei. Das Leistungsermessen des Beklagten sei auch eingeschränkt gewesen, weil der kommunale Träger den Umzug veranlasst habe. Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten beschränke sich jedoch auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Der Beklagte sei nicht grundsätzlich verpflichtet, die Kosten eines professionellen Umzugsunternehmens zu tragen. Vielmehr sei auf Grund der Obliegenheit, die eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern, der Umzug vorrangig in Eigenregie durchzuführen. Ausnahmen würden nur bei Alter oder Gebrechlichkeit gelten. Der Kläger sei jedoch körperlich in guter Verfassung gewesen. Es habe auch keine medizinische Notwendigkeit bestanden, gerade nach Niedersachsen umzuziehen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seien die Umzugskosten angemessen, die bei einem selbst organisierten Umzug unter Heranziehung von studentischen Hilfskräften angemessen wären. Hier seien lediglich die Kosten der Anmietung eines Umzugsfahrzeugs, Benzinkosten, Kosten für drei studentische Hilfskräfte als Umzugshelfer und Fahrer, Kosten für eine Haftpflichtversicherung für die Umzugshelfer, Kosten für Umzugskartons und Verpackungsmaterial angemessen. Unter Heranziehung von Quellen aus dem Internet hat das SG sodann für diese Positionen die ausgeurteilten Umzugskosten in Höhe von 951,25 Euro ermittelt.
5
   
Hiergegen hat lediglich der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 5.6.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe des Urteils des SG verwiesen und ergänzend ausgeführt, dem Kläger sei ein selbst organisierter Umzug zumutbar gewesen. Der Kläger sei im Besitz einer Fahrerlaubnis und habe nach eigenen Angaben zusammen mit Freunden die Gegenstände in der bisherigen Wohnung ein- und in der neuen Wohnung selbst wieder ausgepackt. Es sei daher nicht erkennbar, wieso er aus medizinischen Gründen gehindert gewesen sein sollte, den Umzug selbst durchzuführen. Darüber hinaus sei der weite Umzug des Klägers von Hessen nach Niedersachsen weder aus medizinischen noch aus besonderen persönlichen Gründen erforderlich gewesen, sodass diese Kosten nicht der Allgemeinheit in Rechnung gestellt werden dürften. Dies gelte insbesondere auch für den auf dem Weg erfolgten Möbeltransport zu dem in Göttingen lebenden Sohn des Klägers.
6
   
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II. Zwar werde auch in der Literatur vertreten, dass nur angemessene bzw notwendige Umzugskosten zu erstatten seien, allerdings finde diese Auffassung im Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II spreche ausdrücklich nicht von "angemessenen" Umzugskosten, sodass eine solche Einschränkung nicht möglich sei, was auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zeige. Dort habe es der erkennende Senat abgelehnt, das Kriterium der Angemessenheit in den Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt hineinzulesen. Es sei zweifelhaft, ob die Obliegenheit in § 2 Abs 1 SGB II "die Hilfebedürftigkeit zu verringern", soweit gehe, dass auch die kostensparende Selbstorganisation eines Umzugs von Hilfebedürftigen gefordert werden dürfe. Jedenfalls finde sich für die Rechtsansicht des LSG, dass ein Umzug grundsätzlich selbst organisiert werden müsse, es sei denn, dies sei für den Hilfebedürftigen unzumutbar, kein gesetzlicher Anhalt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG trügen im Übrigen nicht den rechtlichen Schluss, dass er - der Kläger - tatsächlich in der Lage gewesen sei, den Umzug auch selbst zu organisieren. Zu mehr als einer Mithilfe bei der Umzugsfirma sei er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Hinsichtlich der Notwendigkeit nach Niedersachsen umzuziehen sei § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu berücksichtigen, nach dem bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien.
7
   
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2008 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 6. Juli 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Umzugskosten in Höhe von 2753,85 Euro zu gewähren.
8
   
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
   
Der Beklagte beruft sich darauf, dass hier eine vorherige Zustimmung zu den Umzugskosten nicht entbehrlich gewesen sei. Eine besondere Eilbedürftigkeit habe nicht vorgelegen, sodass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine Entscheidung über die Umzugskosten abzuwarten. Im Übrigen beschränke sich die Revisionsbegründung auf Vorbringen im tatsächlichen Bereich, das einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sei.

Entscheidungsgründe
10
   
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erstattung der am 26.1.2005 angefallenen Umzugskosten zu Unrecht wegen fehlender Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten in vollem Umfang abgelehnt (sogleich unter 1.). Er hätte stattdessen gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II eine Ermessensentscheidung über die Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten zu treffen gehabt, die bislang nicht erfolgt ist. Bei der Nachholung dieser Entscheidung wird der Beklagte zu beachten haben, dass dem Kläger zumindest die von den Vorinstanzen zugesprochenen 951,25 Euro zustehen, weil der Beklagte hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat (hierzu unter 3.). Ein Anspruch gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II steht dem Kläger hingegen nicht zu, weil der Umzug nicht als vom Beklagten "veranlasst" oder "aus anderen Gründen notwendig" betrachtet werden kann (vgl unter 2.).
11
   
Streitgegenstand ist allein die Frage, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Umzugs des Klägers von B in die Umgebung von Braunschweig zu tragen. Hierüber ist in den angefochtenen Bescheiden vom 11.4. und 1.8.2005 eine isolierte Regelung getroffen worden. Die Frage, in welcher Höhe dem Kläger im Übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen, ist hiervon nicht berührt. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten hängt allerdings davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen. Hieran bestehen aber nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen keine Zweifel.
12
   
1. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht bereits daran, dass vor seinem Umzug keine Zusicherung des bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Trägers über die Umzugskosten vorlag (§ 22 Abs 3 Satz 1 SGB II). Entgegen der Rechtsansicht des LSG hat der Beklagte auf eine Prüfung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nicht dadurch verzichtet, dass er keine Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat. Die Nichteinlegung der Berufung bzw Revision durch den Beklagten hat lediglich zur Folge, dass auf Grund des Verbots der reformatio in peius der Leistungsausspruch des SG nicht mehr aufgehoben werden darf. Im Übrigen haben beide Rechtsmittelinstanzen den Anspruch des Klägers aber unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.
13
   
Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 106, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). So lagen die Verhältnisse hier. Der Beklagte hatte den Kläger bereits im November 2004 in Form eines Bescheides aufgefordert, seine bisherige Wohnung aufzugeben, weil diese unangemessen hohe Mietkosten verursache. In dem Aufforderungsschreiben des Beklagten wird zudem deutlich gemacht, dass eine Übernahme der bisherigen Mietkosten nur bis 1.2.2005 gewährleistet werde. Dementsprechend enthält der Bewilligungsbescheid vom 16.12.2004 über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.2.2005 nur noch eine im Verhältnis zur bisherigen Miete stark reduzierte Bewilligung von KdU. Der Kläger hat auch in seinem nachfolgenden Schreiben an den Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beklagten angedrohte Reduktion der gewährten KdU um monatlich 803,47 Euro nicht aus eigenen Mitteln abfangen könne. Von daher war durch den Beklagten selbst ein starker, möglicherweise sogar rechtswidriger, Druck gesetzt worden, zum 1.2.2005 die Wohnung zu wechseln. Unter diesem zeitlichen Aspekt hat das SG zu Recht entschieden, dass die Verzögerung bzw das Nichttreffen einer Entscheidung über die Zusicherung der Umzugskosten seitens des Beklagten nach dem gesonderten Antrag des Klägers vom 12.1.2005 als treuwidrig einzustufen ist.
14
   
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II, weil der konkrete Umzug nicht vom Beklagten "veranlasst" wurde oder aus "anderen Gründen notwendig" war. § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt, dass die Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen. Der Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geht dabei auf die "angemessenen" Kosten des Umzugs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Der erkennende Senat leitet dies aus der Überlegung ab, dass die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers stattgefunden hat, ohne die Sonderregelung des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II bereits als KdU von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II umfasst wären. Eine ähnliche Überlegung hat der 4. Senat des BSG bereits in einem obiter dictum angestellt (BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). Auf solche Umzugskosten bestünde dann - die Regelung des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II hinweggedacht - gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Rechtsanspruch bis zur Grenze der Angemessenheit. Könnte der Umzug des Klägers hier also im Sinne der Norm des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II als vom kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen als notwendig betrachtet werden, so stünden dem Kläger gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II die angemessenen Umzugskosten (wie in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) zu.
15
   
a) Der Umzug in die Umgebung von Braunschweig kann nicht iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II als vom Träger veranlasst betrachtet werden. Denn der vom Kläger konkret durchgeführte Umzug wäre, wenn der Beklagte vor dem Umzug über den Antrag entschieden hätte, nicht "zusicherungsfähig" gewesen im Sinne dieser Norm. Zusicherungsfähig ist ein Umzug grundsätzlich nur dann, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen KdU oder zur Eingliederung in Arbeit geboten ist. Danach könnte hier der Auszug des Klägers aus seiner Wohnung als vom Beklagten veranlasst zu betrachten sein, denn der Beklagte hat auf Grund der zu hohen Kosten der bisherigen Mietwohnung durch sein Verwaltungshandeln (Aufforderungsschreiben) den Kläger zur Aufgabe der Wohnung veranlasst. Keinesfalls kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch der Umzug in die konkrete neue Wohnung in der Nähe von Braunschweig vom Beklagten veranlasst worden ist iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II. Anders als ein Auszug umfasst der Umzug schon begrifflich auch das Endziel (die neue Wohnung). Mithin müsste gerade auch das konkrete Ziel des Wohnungswechsels (der Bezug der neuen Wohnung) veranlasst worden sein.
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Dient der Umzug der Verminderung der bisherigen KdU, so ist grundsätzlich nur ein Umzug innerhalb des "räumlichen Vergleichsraums" im Sinne der Rechtsprechung zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (zusammenfassend zur Rechtsprechung des BSG zum sog schlüssigen Konzept zuletzt Knickrehm in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S 79 ff) "zusicherungsfähig". Ein Umzug innerhalb des maßgeblichen räumlichen Vergleichsraums des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dürfte dabei im Regelfall als vom Träger veranlasst auch iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II gelten können. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung begründen. Dies könnte etwa bei besonderen Behinderungen oder besonderen medizinischen oder gesundheitlichen Gründen der Fall sein (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - RdNr 33 ff; vgl bereits Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Hierzu haben die Vorinstanzen bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass keine gesundheitlichen oder sonstigen Gründe vorliegen, die einen Umzug des Klägers gerade über diese Distanz geboten erschienen ließen.
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b) Der Umzug gerade nach Braunschweig wäre auch nicht als "aus anderen Gründen notwendig" "zusicherungsfähig" iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II gewesen, wenn der Beklagte rechtzeitig über den Antrag des Klägers entschieden hätte. Eine solche Notwendigkeit aus anderen Gründen könnte etwa bei Pflegebedürftigkeit oder beim Vorhandensein kleiner Kinder vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige auf Grund dieser Umstände gerade auf ein bestimmtes räumliches Umfeld in der Nähe von Verwandten und deren Betreuung angewiesen wären. Der bloße Wunsch des Klägers hingegen, sich räumlich wieder in die Nähe seiner erwachsenen Kinder zu bewegen, fällt dem rein privaten Bereich zu. Im Rahmen eines Fürsorgesystems vermag auch insofern die Argumentation des Revisionsklägers nicht zu verfangen, § 33 SGB I gebiete eine besondere Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem rein privaten Zweck dienen. Mithin liegen keine Gründe vor, die im Sinne des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II für eine Notwendigkeit des Umzugs des Klägers gerade nach Braunschweig sprechen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
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3. Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzug iS des § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II handelte, greift zu Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II ein, die grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw veranlassten Umzugs einschlägig ist (vgl BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15). § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein (vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 104). Das Ermessen betrifft sowohl das "ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die Höhe der Umzugskosten. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "ob" als auch auf die Höhe der Bewilligung der Umzugskosten bezieht. Der Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung bislang nicht getroffen. Gemäß § 54 Abs 2 Satz 2 SGG war er daher zunächst zu verpflichten, eine entsprechende Entscheidung nachzuholen. Dabei darf der Beklagte allerdings nicht hinter dem bereits von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von 951,25 Euro zurückbleiben, weil lediglich der Kläger Rechtsmittel eingelegt hat.
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Die Vorinstanzen haben dabei allerdings Erwägungen angestellt, die der Beklagte bei einer Entscheidung im Rahmen des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II als Ermessenserwägungen zu Grunde legen kann. Auch Gesichtspunkte, die bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Umzugskosten eines an sich genehmigungsfähigen Umzugs gemäß § 22 Abs 3 Satz 2 SGB II maßgebend wären, können hier als Ermessenskriterien herangezogen werden. So haben LSG und SG darauf abgestellt, dass den Hilfebedürftigen im SGB II grundsätzlich die Obliegenheit trifft, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (vgl Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 2 RdNr 8; Spellbrink in Spellbrink/Eicher, SGB II, 2. Aufl 2008, § 2 RdNr 5). Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (so bereits SG Dresden Beschluss vom 15.8.2005 - S 23 AS 692/05 ER - ZfF 2006, 159; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.9.2007 - L 3 B 411/06 AS ER -; vgl auch Piepenstock in juris PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 125). Als notwendige Umzugskosten könnten daher bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen sein (vgl Berlit aaO; Piepenstock aaO; vgl auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 84). Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen. Der Beklagte wird im Rahmen seiner Ermessensentscheidung daher hier zunächst noch zu ermitteln haben, ob der Kläger gesundheitlich und körperlich in der Lage war, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen. War dies der Fall, so dürfte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II wohl davon ausgehen, dass Kosten nur in Höhe der Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten sind. Soweit das SG und ihm folgend das LSG diese Kosten beziffert haben, handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung. Unabhängig davon, ob diese Schätzung im Einzelnen zutreffend war oder nicht, hat jedenfalls der Beklagte gegen seine Verurteilung in Höhe von 951,25 Euro kein Rechtsmittel eingelegt, sodass dieser Betrag dem Kläger in jedem Falle zu bewilligen sein wird.
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Der Beklagte kann in seine Erwägungen auch den Gesichtspunkt einbeziehen, dass sich die Ermessensleistungen nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II insgesamt in den Leistungsrahmen des SGB II einpassen müssen. So entspricht der hier vom Kläger geforderte Betrag für Umzugskosten in Höhe von 3700 Euro der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II für einen Alleinstehenden für fast ein Jahr. Ebenso belaufen sich die vom Kläger geltend gemachten Umzugskosten auf zehn Monatsmieten in der Höhe, wie sie der Beklagte für den Kläger als KdU für angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II hielt. Insofern wäre eine Übernahme der Umzugskosten in Höhe der Rechnung eines professionellen Anbieters eine Privilegierung gerade dieses Kostenanteils im Gesamtzusammenhang des Leistungssystems des SGB II, für den sich weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetzeswortlaut ein Anhalt findet. Dies unterscheidet die Umzugskosten gerade von den Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (zu den rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf tatsächliche Kostenübernahme gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II vgl BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1), auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wege der Analogie beruft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

MfG FN
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Sophiagirl

Moin,

Nachdem wie du vllt mitbekommen hast du gar kein Geld da ist, kümmert sich mein Anwalt nun drum. Nein der Anwalt war an diesem Thema noch nicht dran.

Und nein ich hab auch noch keine Zusage allerdings ist das Post Dilemma sehr hoch. Seit 5 Tagen nichts. Ein Brief aber wie ich nun dann war das nordbrief.

Ich werde morgen in friesland mal anrufen die waren bisher recht nett.

Liebe Grüße

Sophiagirl

Moin,

Ich hab mal anrufen lassen aus Jever.

Nun klärt mich mal auf ein Kind was noch nicht geboren ist darf das schon bei der Miete berücksichtigt werden?

Die wollen mir sagen Miete für 2 ist angemessen für 3 dann nicht mehr geht um 11 Euro und deshalb gebe es dann auch keine Kaution. Aber berechnen das Kind schon vor der Geburt aber das geht doch nicht oder?

Also unterschreiben darf ich aber wegen den 11 Euro gibt es nichts. Hätte aber auch schon ein Brief da sein sollen was nun mal nicht der Fall ist. Also abwarten aber das klingt komisch.

Liebe Grüße

Fettnäpfchen

Sylvergirl

Zitat von: Sylvergirl am 01. Februar 2022, 12:41:37Nun klärt mich mal auf ein Kind was noch nicht geboren ist darf das schon bei der Miete berücksichtigt werden?
Da hab ich nur die Info dass das ab Geburt gilt.
Wäre aber hirnrissig wenn es nur um ein paar Tage gehen würde. Evtl. ist es bei Tagen als Ermessensentscheidung zu machen,
wenn es Monate sind dürftest du keine Chancen haben.
Also im ersten Fall  viel Schreibkram und das als Bittsteller mit  :weisnich: Chancen.

Zitat von: Sylvergirl am 01. Februar 2022, 12:41:37
Die wollen mir sagen Miete für 2 ist angemessen für 3 dann nicht mehr geht um 11 Euro und deshalb gebe es dann auch keine Kaution.
Ist das ein Zahlendreher ? wenn es für zwei angemessen ist kann es nicht sein das es für drei nicht angemessen ist!
Ich gehe jetzt mal von einem Zahlendreher aus:
Ab Geburt des Kindes wäre die Wohnung angemessen und das JC muss anpassen, also die 11.- müsstet Ihr bis zur Geburt aus dem RL leisten.
Das mit der Kaution ist leider so geregelt, wobei ich mir auch hier vorstellen kann das man eine Ermessensentscheidung treffen könnte. Letztendlich muss die Kaution eh zurückgezahlt werden da es die nur als Darlehen gibt.

Was meinst du mit >
Zitat von: Sylvergirl am 01. Februar 2022, 12:41:37Aber berechnen das Kind schon vor der Geburt aber das geht doch nicht oder?

MfG FN

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Sophiagirl

Moin,

Das Schreiben von friesland liegt mir nun vor. Also im ersten Teil wird die Kaution durch 2 gerechnet und einen Satz später wird mit 3 Personen gerechnet.

Deren Logik ist das bei 2 die höchst Grenze überschritten wird. Aber Kind zählt doch wohl erst ab Geburt und ich hoffe auch nicht das es sehr viel zu früh kommt.

Also deren rechenweise in einfach 2 Leute 700 Euro Miete also pro Person 350 und wenn es dann durch 3 ist wäre es für mich und das kleine dann über die angemessenheit für 2 Personen.

Laut Bescheid wären es aber auch 66 Euro.

Was aber nicht stimmt und drauf steht das ich schon unterschrieben habe. Habe ich bisher nicht weil es so eig auch nicht geht wegen den neuen Vermietern und ich würde das ich dann jetzt direkt Probleme habe.

Aber was denn nun 2 oder 3 oder Kopfteil Prinzip oder wie zählt genau was. Sind aufgrund der Tatsache nun beim überlegen ob das Kind dann in holland oder Ungarn vorerst laufen soll weil dann ist die Miete wieder angemessen.

Sorry aber das erscheint mir alles wie Blödsinn zumal entweder alles beides durch 3 oder durch 2 aber nicht das eine durch 2 aber dann mit 3 weiter rechnen?

Und es könnte anhand der Daten nicht geprüft werden ob der Umzug notwendig sei? Nun ja, 50 qm mit Pflege und Kind oder 73 mit Pflege und Kind? Was ist daran denn nicht Prüfbar?

Naja seht es euch selbst an.

Liebe Grüße

Sylvergirl

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