Jobcenter will Schweigepflichtsentbindung

Begonnen von goingtolegend, 03. Februar 2022, 10:16:03

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Fettnäpfchen

goingtolegend

Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 11:20:24Nun die Fragen:
Bei psychologischen Gutachten kenne ich mich nicht aus.
Ich empfehle dir dringend abzuwarten was Ottokar zu deinen neuen Nachfragen schreibt. Da er hier ja involviert ist "ploppt" das bei Ihm ja auch auf und bis jetzt hat er wenn er schon beteiligt ist immer geantwortet. Du hast einen Monat Zeit also keine falsche Hektik und die Ruhe bewahren bevor du voreilig handelst und vermeidbare Fehler begehst!

Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 11:20:24Sie meinten, wenn ich das nicht abgebe, müssten sie eben ein neues Gutachten beantragen. Dafür wäre angeblich im Topf nicht genug Geld da , weil das 800 Euro kosten würde.
Persönlich bin ich der Meinung dass die dich über den Tisch ziehen wollen.
Erinnert mich daran das die bei mir mal versucht haben ein AÄAtest über das Vermitlungsbudget zu veranlassen in das ich sogar in Vorleistung hätte gehen sollen und darüber hinaus das Ganze so hingestellt wurde das es von mir in Auftrag gegeben wurde und mit meiner Unterschrift hätte ich das bestätigen sollen.

Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 11:20:24Ich habe schonmal was hingeschickt wegen Mitwrkung, aber wegen der Form dürfen Sie das nicht akzeptieren. Lad ich mal Hoch
Mach mal und die Schweigepflichtsentbindung am besten auch gleich!

MfG FN

Edit : das untere hat anscheinend schon stattgefunden:
Quelle reiche ich nach geht jetzt anscheinend nicht und heißt:
Praxisleitfaden zur Einschaltung des Berufspsychologischen Service im Bereich des SGB II und SGB III.pdf
2.1.4.2 Gemeinsame Fallbearbeitung
Die Psychologin oder der Psychologe nimmt am Gespräch mit der Kundin oder dem Kunden
(und ggf. weiteren Personen) teil und unterstützt die Fachkraft direkt im Gespräch. Je nach
Anliegen der Fachkraft können diagnostische Informationen gewonnen oder Hilfe in schwie-
rigen Gesprächssituationen gegeben werden. Auf Wunsch können die Ergebnisse in einer
Psychologischen Stellungnahme festgehalten werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

rioreisender

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Juli 2022, 15:01:32Persönlich bin ich der Meinung dass die dich über den Tisch ziehen wollen.
+1

Das Jobcenter hat also keine 800 EUR im Topf?  :lachen:
Ich würde sagen:
1. nicht Dein Problem (siehe oben)
2. wer die Musik bestellt, bezahlt.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Fettnäpfchen

goingtolegend

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Juli 2022, 15:01:32Quelle reiche ich nach geht jetzt anscheinend nicht und heißt:
s. Anhang

MfG FN

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

goingtolegend

Hallo Fettnäpfchen und danke rioreisender für den Text.



Das hatte ich hingeschickt(unten datum unterschrift von mir) , darauf kam zurück, das es von der Form nicht in ordnung geht. Heute fragte ich die Psychologin, das die AfA dies nicht annehmen würde und dann fragte ich, wie würde sie es denn annehmen? na, das was jetzt vor ihnen liegt und da müsste noch eine stelle sein wo ich meine unterschrift drunter geben kann
Dafür habe ich noch ein Schreiben letztes mal fertig gemacht, was ich jetzt auch mal noch hochstelle, aber noch nicht versendet habe, dadurch würde sie sicher das psychologische gutachten bekommen:

Den gleichen Wortlaut habe ich heute auch so wieder bekommen, ich habe das nur abgeändert. Ottokar hat mir ja das letzte mal geraten nicht darauf zu antworten. Ich muss es ja jetzt auch nicht. Ich würde sagen, die sind noch rücksichtsvoll zu mir und haben die harte Gangart noch nicht eingeschalten. Nur meine Vermutung
Die ärztliche Schweigepflicht meiner Psychiaterin wollen sie gar nicht mehr

Mich interessiert halt , ob ich dann zu dieser INTERNEN Psychologin des Jobcenters gehen muss. Wenn ich ihr das Gutachten nicht aushändige oder ob ich dann wieder zur AfA muss Ich will nicht zu der internen Psychologin gehen, für die Überprüfung meiner Leistungsfähigkeit bezügl. Psychologisches Gutachten.
Die meinten zu mir, das wäre die rechtliche Handhabe dann und das sie genau dafür bezahlt wird , sowas zu erstellen. Nachdem ich mich eben nicht mit den Schweigeentbindungen mehr gemeldet habe(Ottokar hat das hier empholen) , kam dann jetzt nach Monaten dieses heutige Zusammensetzen, das ich das unterschreibe für die AfA, damit sie das Gutachten Kriegen. Damit die SB mich vermitteln kann. Es leuchtet für mich nur nicht ein, warum die SB kein Teil A oder B zur Vermittlung haben kann. Der SB meinte, das es von der Vorgängerin die in Rente gegangen ist vernichtet worden ist und das sie das MÜSSEN.

rioreisender

Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 16:38:10Die meinten zu mir, das wäre die rechtliche Handhabe dann
:lachen: 
Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 16:38:10Damit die SB mich vermitteln kann.
:lachen:
Zitat von: goingtolegend am 19. Juli 2022, 16:38:10Der SB meinte, [...] das sie das MÜSSEN.
:lachen:
Wie gesagt, MEINEN können die viel. Nochmal: Lass Dir die rechtliche Grundlage schriftlich geben.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ottokar

Mal zum Nachdenken: wenn die Psychologin beim JC angestellt ist, wieso kostet dann das von dieser Psychologin erstellte Gutachten das JC Geld?
Im Übrigen hätte ein solches Gutachten mangels gesetzlicher Befugnis und Regelung keinerlei rechtliche Wirkung.

Eine Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC besteht hier nicht bzw. kann hier nicht eingefordert werden.
Lt. § 44a SGB II ist hier der äD der AfA zuständig, nur diesem gegenüber besteht eine Mitwirkungspflicht, die sich aus § 62 SGB I ergibt.
Bei Optionskommunen ist stattdessen die RV zuständig (§ 2 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II).

Ist das ein richtiges JC, oder eine Optionskommune?
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goingtolegend

Zitat von: Ottokar am 19. Juli 2022, 19:52:28Mal zum Nachdenken: wenn die Psychologin beim JC angestellt ist, wieso kostet dann das von dieser Psychologin erstellte Gutachten das JC Geld?
Im Übrigen hätte ein solches Gutachten mangels gesetzlicher Befugnis und Regelung keinerlei rechtliche Wirkung.


Bei Optionskommunen ist stattdessen die RV zuständig (§ 2 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II).

Ist das ein richtiges JC, oder eine Optionskommune?

Ich habe darüber nachgedacht und ich finde, du hast vollkommen recht. I Ist mir auch nicht aufgefallen, warum das Jobcenter für Gutachten extra bezahlen sollte, wenn Sie doch angestellt ist.

Ich habe mal näher recherchiert und bei Wikipedia ist der Landkreis als  Optionskommune gelistet.
Dann habe ich noch die Psychologin recherchiert, sie wird als Psychologischer Dienst auf der Webseite vom Jobcenter geführt.
Da stehen auch die Aufgabenbereiche, wenn ich die Kopiere, könnte man aber leicht rausfinden, in welchem Jobcenter ich bin.

Gehört der Psychologische Dienst des Jobcenters zum Ärztlichen Dienst der Bundesagentur/Agentur für Arbeit?
Wenn ja, wäre ich dann verpflichtet bei dieser Person, das Gutachten erneut erstellen zu lassen. Steht der Person mein psychologisches Gutachten zu ?
Ich frage mich dann, warum das Psychologische Gutachten, dann von der Bundesagentur/AfA erstellt worden ist?  Ich kann mich schwach erinnern, das eine Mitarbeiteirn zur mir damals sagte: das diese Psychologin im Babyjahr war und deshalb die AfA beauftragt worden ist

Ich habe mich da zu sehr von externe und interne Psychologin verwirren lassen beim Gespräch. Dieses Wortkauderwelsch ist so verwirrend. 

Ottokar

#37
Zitat von: goingtolegend am 20. Juli 2022, 02:47:35Gehört der Psychologische Dienst des Jobcenters zum Ärztlichen Dienst der Bundesagentur/Agentur für Arbeit?
Ein ganz klares: Nein.

Bei der Organisationsstruktur der sog. Optionskommune ist die Kommune selbst für die Ausführung des gesamten SGB II zuständig. Das JC ist de facto eine Fachabteilung/Amt deiner Kommune.
Im Vergleich dazu bestehen "normale" JC aus einer Gemeinschaft aus Kommune und AfA, weshalb dort das JC auch Zugang zum äD der AfA hat.
Die alleinige Zuständigkeit der Kommune hat zur Folge, dass das JC hier keinen Zugang zum äD der AfA hat. Die Optionskommune bedient sich deshalb alternativ entweder ihres Gesundheitsamtes, wobei dessen Feststellung mangels gesetzlicher Regelung rechtlich nicht bindend ist und lediglich der Vrbereitung einer Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die DRV dienen kann, oder wendet sich gleich an die DRV Bund.
Hier mal die rechtliche Grundlage dafür:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/11_Verlautbarungen/vb_lktag_va70_zusarb_beurt_efwf_asuch_sgb2_2013.pdf

Warum damals der äD der AfA dieses Gutachten erstellt hat, kann ich nicht beantworten. Möglicherweise hattest du damals zusätzlich Anspruch auf ALG I, oder deine Kommune hat einen Vertrag mit dem äD der AfA geschlossen. Ein solcher Vertrag berechtigt zwar den äD der AfA dazu tätig zu werden, jedoch käme das JC damit nicht automatisch an das Gutachten. Dazu wäre eine zusätzliche Schweigepflichtentbindung erforderlich, die aber i.d.R. im Begutachtungsverfahren mit abgefordert wird. Entweder liegt diese nicht mehr vor, oder ist abgelaufen, oder wurde nie erteilt.

Grundlegend stellt sich hier die Frage: Wozu benötigt das JC das Gutachten des äD der AfA?
Diese Begründung ist für jede Art der Mitwirkungsforderung oder Datenerhebung grundsätzliche Voraussetzung.

- Geht es um die Optimierung der Vermittlung i.S.d. Zumutbarkeit? Dann kann es sinnvoll sein, den öffentlichen Teil des Gutachtens (Teil B) dem Gesundheitsamt/psych. Dienst zur Verfügung zu stellen. Hier würde ich das jedoch nicht das JC von der Schweigepflicht entbinden, denn das JC selbst hat keinen Anspruch auf diese sensiblen med. Daten aus Teil A, sondern ich würde selbst Teil B des Gutachtens beim äD der AfA anfordern und in einem persönlichen Gespräch der Psychologin des JC vorlegen.
- Geht es um die Erwerbsfähigkeit, würde ich auf die Zuständigkeit der DRV und die o.g. rechtliche Grundlage verweisen.
- "zur Datenvervollständigung" gehen das JC diese sensiblen med. und pers. Daten einen Scheißdreck an! Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine solche Forderung/Datenerhebung. Das gilt auch für weitergehende Auskünfte und Datenerhebungen, u.a. den zuvor erwähnten Entlassungsbericht.
Allenfalls könnte man in einem Rentenverfahren in Betracht ziehen, diese Daten der DRV offenzulegen.
Du bist auch nicht verplichtet, dich von einem JC eigenen oder beauftragten Dritten Psychologen begutachten zu lassen! Auch dafür gibt es mangels gesetzlicher Regelung keine rechtliche Grundlage!

Du solltest in Betracht ziehen, dich beim Landesdatenschutzbeauftragten über diese - wiederholt und in eindeutig nötigender Form vorgebrachten - rechtlich unzulässigen und unbegründeten Forderungen zu beschweren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rioreisender

Zitat von: Ottokar am 20. Juli 2022, 09:39:25- "zur Datenvervollständigung" gehen das JC diese sensiblen med. und pers. Daten einen Scheißdreck an! Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine solche Forderung/Datenerhebung. Das gilt auch für weitergehende Auskünfte und Datenerhebungen, u.a. den zuvor erwähnten Entlassungsbericht.
Allenfalls könnte man in einem Rentenverfahren in Betracht ziehen, diese Daten der DRV offenzulegen.
Du bist auch nicht verplichtet, dich von einem JC eigenen oder beauftragten Dritten Psychologen begutachten zu lassen! Auch dafür gibt es mangels gesetzlicher Regelung keine rechtliche Grundlage!

Du solltest in Betracht ziehen, dich beim Landesdatenschutzbeauftragten über diese - wiederholt und in eindeutig nötigender Form vorgebrachten - rechtlich unzulässigen und unbegründeten Forderungen zu beschweren.

+1
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

goingtolegend

Also, es ging bei dem Gespräch darum, das sie meinten, das die Psychologin schriftl. das psychologische Gutachten bekommt. Um Enschränkungen der SB mitzuteilen. Dabei kam auch das Wort Zumutbarkeit nach Paragraph 10 kurz zu Wort. Und auch die Übergabe zur Leistungsabteilung für die Mitwirkungsaufforderung, als indirekte Drohung.
Also, um die Vermittlung wohl zu verbessern, war der Grund.
Ich habe der SB aber ganz klar gesagt, was für eine Maßnahme ich benötige , darauf meinten die, sie brauchen das schriftl. mit dem psych. Gutachten. Da fing es bei mir schon an zu rattern und habe ich nicht verstanden.

Soll ich jetzt erstmal schriftl. die Begründung(wie rioreisender mir gesagt hat)  einholen, weswegen, sie das psychologische Gutachten oder die Schweigepflichtsentbindung der  berufspsychologischen Abteilungen brauchen?
Oder soll ich der Psychologin des Jobcenters, eine Kopie des psych. Gutachten zukommen lassen.
Ich weiß nicht ob das psych. Gutachten Teil a oder Teil B ist.
Die meinten damals zu mir, das mir das vermittlungsgutachten, nicht zusteht bei der AfA.

rioreisender

Die meinen ja ganz schön viel. Ich kann es nur wiederholen: lass Dir vor irgendeinem weiteren Schritt die Rechtsgrundlage schriftlich geben. Ansonsten drehen wir uns bis dahin im Kreis.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Yasha

#41
Zitat von: goingtolegend am 20. Juli 2022, 11:33:33Also, es ging bei dem Gespräch darum, das sie meinten, das die Psychologin schriftl. das psychologische Gutachten bekommt. Um Enschränkungen der SB mitzuteilen.
Also, um die Vermittlung wohl zu verbessern, war der Grund.

Soll ich jetzt erstmal schriftl. die Begründung(wie rioreisender mir gesagt hat)  einholen, weswegen, sie das psychologische Gutachten oder die Schweigepflichtsentbindung der  berufspsychologischen Abteilungen brauchen?

Ich kenne den Auftrag der OK Uckermark, welche gerade aktuell solch eine Begutachtung durch eine Psychologin neu beauftragt hat -mittels Unterlagen aus der vorherigen Ausschreibung dazu. Im Grunde sind die faktischen Beweggründe  für eine solche Begutachtung ähnlich gelagert, vermute ich stark.

Wenn Dir gegenüber aber im Vorfeld solch ein Verhalten begegnet, dann dürfte es darum gehen, dass die Psychologin auch hier bestätigen soll, was die SB bislang nur einschätzt und vermutet:

Nämlich neben Vermittlungshemmnissen oder Rahmenbedingungen erhebliche arbeitsmarktrelevante psychische Beeinträchtigungen und /oder

Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II

Für eine Entscheidung deswegen kann eine pychologische Begutachtung hilfreich sein., so der Tenor der meisten Beauftragungen.

Und so jedenfalls sinngemäß die Grundlage dessen beispielsweise bei JC  Uckermark,welche, nach meiner gefestigten Vermutung,sehr wahrscheinlich bei Dir zutreffend sein könnte.

Also nur Hypothesen, was SB und Psychologin anbelangt. Also eher eine Sachlage, die eher nichts Gutes ahnen lassen., weil da durchaus Willkür nicht ausgeschlossen ist, nach meiner Meinung.

Ich selbst würde solche Begutachtungen nicht in Bausch und Bogen zustimmen, nur wegen Vermutungen, wenn ich nicht selbst eine solche Vermutung hätte oder entsprechende Anhaltspunkte kenne.

Wenn Du  zudem  die angeblichen Anhaltspunkte der SB überhaupt nicht kennst - oder den gesamten Auftrag der Psychologin im Detail -wie willst du da beurteilen , ob das alles überhaupt verhältnismäßig ist?

Denn die  Standard  Zielsetzungen der Psychologin  -analog dessen - könnte enorm sein. Und könnte dann mithin die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit sein § 8 SGB II in V. mit 44a SGB II und beeinhalten.

Und -besonders heikel, wie ich finde: Die genaue Beschreibung der Art und Schwere einer ggf. vorliegenden seelischen Störung.

Und eine Empfehlung an die SB, welche Maßnahmen da bei Dir im Vordergrund stehen sollten um eine entsprechende Leistungsfähigkeit von mindestens 3 Stunden am Tag zu erreichen usw.

Letztendlich stünde bei  JC Uckermark danach dann als Ultima Ratio? -eine Verfrachtung Deinerseits in eine 16i Maßnahme an. Beispielsweise.

Und als Ergebnis dessen dann eine bombig gute Kennzahlenschönung zugunsten der SB. So meine Hypothese -aufgrund des faktischen Beispiels JC Uckermark.

Flowerpunk

Zitat von: Ottokar am 19. Juli 2022, 19:52:28Lt. § 44a SGB II ist hier der äD der AfA zuständig, nur diesem gegenüber besteht eine Mitwirkungspflicht, die sich aus § 62 SGB I ergibt.
Bei Optionskommunen ist stattdessen die RV zuständig...

Das ist so nicht richtig, du musst in diesem Fall § 6b SGB II beachten:

,,(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit." (Hervorhebung durch mich)

Die Optionskommune darf demnach eigenständig nach § 44a SGB II prüfen.

Yasha

Zitat von: Flowerpunk am 20. Juli 2022, 13:32:25Die Optionskommune darf demnach eigenständig nach § 44a SGB II prüfen.


Das ist wohl zutreffend. Denn beispielsweise der Auftrag zur Psychologischen Begutachtung des Jobcenters Uckermark vom 19.11.2021. Vergabe-Nr.: 521-D-1-21-13-UVgO, der enthält eine solche Leistungsvorgabe tatsächlich.

Ottokar

Zitat von: Flowerpunk am 20. Juli 2022, 13:32:25Die Optionskommune darf demnach eigenständig nach § 44a SGB II prüfen.
Darf sie nicht, denn § 6a SGB II umfasst gerade nicht den äD der AfA. Der äD der AfA ist eine eigenständige Institution.
§ 44a SGB II regelt die Zuständigkeit des äD der AfA, nicht der AfA für diese Prüfung. Insofern kann die Zuständigkeit des äD der AfA auch nicht nach § 6a SGB II auf die Kommune übergehen. Dazu hätte es in § 6a SGB II der separaten Nennung des äD der AfA bedurft.
Deshalb gibt es die "Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II".

Zitat von: goingtolegend am 20. Juli 2022, 11:33:33Also, es ging bei dem Gespräch darum, das sie meinten, das die Psychologin schriftl. das psychologische Gutachten bekommt. Um Enschränkungen der SB mitzuteilen. Dabei kam auch das Wort Zumutbarkeit nach Paragraph 10 kurz zu Wort. Und auch die Übergabe zur Leistungsabteilung für die Mitwirkungsaufforderung, als indirekte Drohung.
Also, um die Vermittlung wohl zu verbessern, war der Grund.
Ich habe der SB aber ganz klar gesagt, was für eine Maßnahme ich benötige , darauf meinten die, sie brauchen das schriftl. mit dem psych. Gutachten. Da fing es bei mir schon an zu rattern und habe ich nicht verstanden.

Soll ich jetzt erstmal schriftl. die Begründung(wie rioreisender mir gesagt hat)  einholen, weswegen, sie das psychologische Gutachten oder die Schweigepflichtsentbindung der  berufspsychologischen Abteilungen brauchen?
Oder soll ich der Psychologin des Jobcenters, eine Kopie des psych. Gutachten zukommen lassen.
Ich weiß nicht ob das psych. Gutachten Teil a oder Teil B ist.
Die meinten damals zu mir, das mir das vermittlungsgutachten, nicht zusteht bei der AfA.
Die FRage hast du ja schon beantwortet:
Zitat von: goingtolegend am 20. Juli 2022, 11:33:33Also, es ging bei dem Gespräch darum, das sie meinten, das die Psychologin schriftl. das psychologische Gutachten bekommt. Um Enschränkungen der SB mitzuteilen. Dabei kam auch das Wort Zumutbarkeit nach Paragraph 10 kurz zu Wort.

Zitat von: goingtolegend am 20. Juli 2022, 11:33:33Oder soll ich der Psychologin des Jobcenters, eine Kopie des psych. Gutachten zukommen lassen.
Ich weiß nicht ob das psych. Gutachten Teil a oder Teil B ist.
Du hast das Gutachten vom äD bekommen? Das dürfte Teil B sein, steht groß auf Seite 1, sieh' nach.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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