Jobcenter will Schweigepflichtsentbindung

Begonnen von goingtolegend, 03. Februar 2022, 10:16:03

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goingtolegend

Zitat von: Ottokar am 20. Juli 2022, 14:17:52Du hast das Gutachten vom äD bekommen? Das dürfte Teil B sein, steht groß auf Seite 1, sieh' nach.

Ich habe gerade nachgesehen, da steht auf Seite 1 Ergänzende Hinweise zum Psychologischen Gutachten.
Auf Seite 2 Meine Daten mit Kundennummer> kein Teil A oder B

Dann Überschrift Psychologisches Gutachten
Am Ende Zusammenfassung.

Von Teil A und B steht da nirgendwo etwas.

Ich fasse also zusammen, die einen sagen, die Optionskommune darf die Psychologin für ein Gutachten auf mich ansetzen und ich muss Mitwirken, Ottokar sagt nein muss ich nicht.
Und am Ende entscheidet dann das Sozialgericht, nicht wahr?!?

Flowerpunk

Zitat von: Ottokar am 20. Juli 2022, 14:17:52Darf sie nicht, denn § 6a SGB II umfasst gerade nicht den äD der AfA. Der äD der AfA ist eine eigenständige Institution. ...

Bitte folgendes lesen, auch eine Optionskommune ist durch § 6b SGB II legitimiert, die Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II feststellen zu lassen, TE ist somit auch der vom Jobcenter beschäftigten Psychologin zur Mitwirkung verpflichtet:

BSG, Urteil L 13 AS 60/15 B ER vom 13.04.2015:

[...] ,,Nachdem der Antragsteller, wie bereits schon früher, keinen Untersuchungstermin vereinbart hat, hat der Antragsgegner ihn im Rahmen einer erneuten Mitwirkungsaufforderung vom 16. März 2015 dann zu einer Untersuchung am 31. März 2015 beim Gesundheitsamt F. aufgefordert. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2014 ausgeführt hat, ist es gemäß §§ 44a Abs. 1 Satz 1, 6b Abs. 1 Satz 2 SGB II Sache des Antragsgegners, die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu klären. Diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner zur Wahrnehmung dieser Aufgabe seinen amtsärztlichen Dienst im Gesundheitsamt beauftragt. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, dort zur Untersuchung zu erscheinen. Die vom Antragsteller vorgetragene Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers greift erst bei Widerspruch eines anderen Leistungsträgers bzw. der Krankenkasse, nicht aber aufgrund von Einwänden des Antragstellers selbst." [...]

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/177064#suchwort=44a+6b

Ottokar

Der Abweisungsbeschluss ist vom LSG Niedersachsen-Bremen und nicht vom BSG. Zudem stammt er aus 2015 und bezieht sich auf eine veraltete Version von § 44a SGB II.
Außerdem geht es nicht darum, dass die Kommune hier von Rechtswegen für diese Feststellung zuständig ist, denn das ist sie, sondern darum, wie diese Feststellung rechtssicher zu erfolgen hat. Das sind zwei unterschiedliche Sachverhalte.
Letzteres regelt die "Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II", auf die ich schon mehrfach verwiesen und die ich bereits in Beitrag 37 verlinkt habe.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


goingtolegend

Aktuelles Update,ich habe eine Kopie von meinen psychologischen Gutachten gemacht. Ich habe es aber bisher nicht hingeschickt. Habe sehr lange, damit gehadert.

Heute gabs einen Anruf (ist wohl aus Seinem Urlaub zurück) . Habe nicht abgenommen.
Ich hab dorthin auch nicht mehr geschrieben.(Versuch das ich vergessen werde) . Wies aussieht, bin ich aber jetzt in der Zielscheibe.
Ich gehe jetzt von einer Einladung bei dieser sogenannten Jobcenter Diplom Psychologin aus. Sie darf ja psychologische Gutachten erstellen. Steht im Inet, Diplom und 2 Jahre Berufserfahrung, dann darf man sowas schreiben.

Ich habe mich jedenfalls fürs Sozialgericht entschieden, da ich Ottokars auffassung bin. Das die Optionskommune dafür zuständig ist aber eine Diplom Psychologin von der Rentenversicherung dies rechtssicher ausführen kann.
 Ohne eure Hilfe, werde ich es natürlich nicht schaffen. Oder meint ihr, ich sollte einknicken?

Jedenfalls ich warte jetzt erstmal den Bescheid von der Leistungsabteilung ab, auf welche Rechtsgrundlage , die sich überhaupt stellen werden.  Und poste das dann hier.

Schon Ideen, wie ich mich dann bei einer Untersuchungseinladung mit Rechtsfolgenbelehrung bezügl. dieser Psychologin verhalten soll?!?
Ich gehe mal davon aus Widerspruch einlegen und hingehen müssen oder?
 


goingtolegend

Ok, nun kommt wieder etwas Schwung in meinen Fall:
Ich habe heute Post bekommen. Was ich jetzt kurz abschreiben werde.

Nochmal ausdrücklich gesagt, das Jobcenter ist eine Kommune.

Die Fragne die sich bei mir daraus resultieren sind:
Wie ist dieses Schreiben zu werten/interpretieren, ist das eine versteckte Mitwirkungsaufforderung. Ich habe jetzt kurz geschaut, keine Rechtsfolgenbelehrung, 100% keine. Wirkt aber eben wie eine Mitwirkungsaufforderung.
Was sind die Folgen daraus, wenn ich es wieder nicht unterschreibe?

Blatt 1 :
Einleitung Begutachtung

Sehr geehrter Herr ...

leider konnte ich Sie bisher telefonisch nicht erreichen, um das weitere Vorgehen zur Abklärung Ihrer Verfügbarkeit für das Fallmanagement mit Ihnen zu besprechen. (stimmt)

Bis heute haben Sie die geforderte Schweigepflichtentbindung zur Einschaltung unserer Psychologin Frau. ...  nicht unterschrieben wieder eingereicht.  (stimmt)

Sie machten in unserem gemeinsamen Beratungsgespräch am 19.07.22 deutlich, dass Sie eine Begutachtung durch den Berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit bevorzugen würden. (stimmt)

Ich biete Ihnen hiermit an, dass eine solche psychologische Begutachtung eingeleitet wird. Dazu bedarf es aber Ihrer Mitwirkung.
Deshalb fordere ich Sie hiermit auf mir beiliegende Unterlagen
-Teilnahmeerklärung
-Schweigepflichtentbindung
bis spätestens 12.10.22 unterschrieben wieder zurückzusenden.
Sollten sie Fragen oder weiteren Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung. Bitte melden Sie sich bitte über unsere Telefonie Nummer, so dass weiteres veranlasst werden kann.
Vielen Dank bereits vorab, für Ihre Zuarbeit.

Brief 2 :
Teilnahmeerklärung

Hiermit erkläre ich(Mein Name) meine Teilnahme an den psychologischen Gesprächen sowie der zugehörigen psychologischen Diagnostik gemäß § 62 SGB I .

Ich wurde auf die Schweigepflichtrichtlinien gemäß § 203 Strafgesetzbuch,denen der Psychologe verpflichtet ist hingewiesen. konnte mögliche Fragen stellen und diese wurden mir ausführlich beantwortet. Darüber hinaus gelten die Datenschutzbestimmungen

Ich stimme zur Weitergabe der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung an meine zuständigen Fallmanagerin zu.

Zudem bin ich mit der Nutzung und Übermittlung meiner Sozialdaten gemäß §67b Abs.1 SGB X einverstanden.

Mir wurde das Anliegen der psychologischen Untersuchung dargelegt und ich konnte auch hierzu Fragen stellen, welche mir ausführlich beantwortet wurden.

Datum Ort                                        Unterschrift


Brief 3 :
das Standardschreiben:

Schweigepflichtentbindung mit Adressat Psychologischer Dienst Jobcenter, 
Befreiung BPS


Brief 1 und 2 wurden haargenau abgetippt wie ich sie bekommen habe.
Da ich im Gespräch gesagt habe, das ich das nicht unterschreiben muss und erstmal überprüfen muss, schätzen die mich mit Sicherheit so ein, das ich schon Bescheid weiß.
Also schlussfolgere ich, soll das irgendeine Einleitung sein? zu was?
Oder ist es ein entgegenkommen?

Besonders die Teilnahmeerklärung hat es in sich.
Die unterschreibe ich ganz bestimmt nicht, das ist schon frech.


Ich wünsche mir sehr, dass ihr mir eure Meinung zu den Absichten des Jobcenters und wie ihr die Teilnahmeerklärung findet, mitteilt und sonst was euch so einfällt.
 :flag:  :bye:

Ottokar

Zitat von: goingtolegend am 27. September 2022, 17:33:27Ich stimme zur Weitergabe der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung an meine zuständigen Fallmanagerin zu.
Das geht die Fallmanagerin nichts an.

Zitat von: goingtolegend am 27. September 2022, 17:33:27Zudem bin ich mit der Nutzung und Übermittlung meiner Sozialdaten gemäß §67b Abs.1 SGB X einverstanden.
Böse Falle, damit stimmst du pauschal der Übermittlung jeder beliebigen Daten zu.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


goingtolegend

Zitat von: Ottokar am 27. September 2022, 19:49:09
Zitat von: goingtolegend am 27. September 2022, 17:33:27Ich stimme zur Weitergabe der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung an meine zuständigen Fallmanagerin zu.
Das geht die Fallmanagerin nichts an.

Zitat von: goingtolegend am 27. September 2022, 17:33:27Zudem bin ich mit der Nutzung und Übermittlung meiner Sozialdaten gemäß §67b Abs.1 SGB X einverstanden.
Böse Falle, damit stimmst du pauschal der Übermittlung jeder beliebigen Daten zu.

Huhu Ottokar, danke fürs bestätigen, soll ich darauf reagieren oder die auf die Einladung abwarten?
Ich vermute der SB will damit sicherstellen, das wenn ich schon zum BPS der AfA gehe, dass das Jobcenter auch die Ergebnisse bekommt?!?
Da stellt sich mir eben die Frage, bekommen die die Ergebnisse, nicht sowieso/automatisch, was das Arbeitsgutachten betrifft?!?

Soll ich da jetzt was zurückschreiben oder soll ich es ignorieren? Was wohl zur Konsequenz hat, das ich zum Psychologischen Dienst des Jobcenters soll.
Wenns dann vor Gericht geht, können die ja sagen, wir haben Ihnen ein so zuvorkommendes Schreiben geschickt, aber sie haben nicht mitgewirkt und sind nicht darauf eingegangen.  :help:

Oder soll ich es so abändern, das nur arbeitsrelevante dinge nach der begutachtung  dem jobcenter mitgeteilt werden dürfen?
Ich habe das Gefühl, ich muss dem SB was anbieten.

Ottokar

Der zulässige Umfang der Datenübermittlung zwischen JC und BPS ist in § 50 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 67a SGB X abschließend geregelt. Dazu ist weder eine Schweigepflichtentbindung für den BPS erforderlich, noch deine Zustimmung nach § 67b Abs.1 SGB X.

Vielmehr solltest du beim BPS folgendes abgeben:

Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X
Der Übermittlung von Daten durch den berufspsychologische Service widerspreche ich gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X wie folgt:
ich bin nicht damit einverstanden, dass
- Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen meiner behandenden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten anderen zugängig gemacht oder übersendet werden,
- die Untersuchungsergebnisse, welche an das Jobcenter ... übersendet werden, ärztliche Diagnosen enthalten.
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goingtolegend

Zitat von: Ottokar am 28. September 2022, 10:44:23Widerspruch zur Datenübermittlung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X
Der Übermittlung von Daten durch den berufspsychologische Service widerspreche ich gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X wie folgt:
.

Muss ich das abstempeln lassen, also 2 Kopien? Wenn ich das beim BPS abgebe?

Es ist halt noch nicht 100% beantwortet, wenn ich jetzt keine Unterschriften leiste, das ich beim BPS der AfA hinkomme, sondern wohl zu dem Psychologischen Dienst des Jobcenters > die Psychologin

Wie reagier ich auf diese Einladung zu der Jobcenter Psychologin? Es ist ja schließlich eine Optionskommune.
Muss ich bei einer Rechtsfolgenbelehrung dort hin? 
Und wie verhalte ich mich dort, welche Fragen muss ich da beantworten, alles was Arbeit betrifft? Muss ich dort überhaupt etwas beantworten?
Kann man dieses Gutachten durch Befangenheit anfechten? Ich habe gelesen, das es wohl nicht geht.


Reiner1970

Ich würde den Teufel tuen und einem fremden Arzt, den ich mit nichtmal ausgesucht habe, etwas über mein Leben zu erzählen

Yasha

#56
Zitat von: Reiner1970 am 28. September 2022, 23:50:15Ich würde den Teufel tuen und einem fremden Arzt, den ich mit nichtmal ausgesucht habe, etwas über mein Leben zu erzählen

Sehe ich ähnlich.Jedoch würde ich dem das erzählen, was unverfänglich ist. Und vielleicht auch vorher eingeübt oder selbst analysiert. Wozu gibt es Internet?

Mein unverbindlicher Tipp -für @goingtolegend: Da kann man sich wunderbar vorbereiten. Beispielsweise könnte ein solcher Test im vorherigen Selbsttest - mit Auswertungsbogen :grins:
da wenigstens im Vorfeld objektive Einblicke bringen.

Die besten Tests und Fragebögen zur Fragestellung "Diagnostik von Persönlichkeitsstörung" kommenm.wie soll es auch anders sein -aus Österreich, meiner Meinung nach :

 https://www.meduniwien.ac.at/hp/psychoanalyse/forschung/diagnostik-downloads/diagnostik-von-persoenlichkeitsstoerungen/

Dazu empfehle ich das Wissen aus der Broschüre
Das ärztliche Gutachten für 
die gesetzliche Rentenversicherung
Hinweise zur Begutachtung/ Band 21

Insbesondere darin das Kapitel
ZitatArbeitshilfe zur Beurteilung der geistigen/ psychischen Belastbarkeit   Seite 55

von der DRV Band 21 -gibt es als PDF im Internet zum Download.


Und das Wissen dessen um die  klinische Diagnostik, Insbesondere der Einsatz von standardisierten, evaluierten Instrumenten und Testverfahren. Beispiele:

 (z.B. SKID-I, SKID-II, SCL-90R, CSSRI, CFT-20)


Denn manchmal beeinhalten Aufträge der Jobcenter mit extern eingekauften  Psychologen auch solche Tests, die dann ambulant durchgeführt werden sollen. Insbesonder dann -wenn der zugewiesene Arbeitslose unter 30 Jahre alt ist. Aktuell weiß ich das so speziell von einer OK in Niedersachsen.

Fragen und Antworten zum Berufspsychologische Service der BA findet man hier nachfolgend:

https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/berufspsychologischer-service

Übrigens  -Jobcenter Köln hatte mal eine Maßnahme, wo spezielle Berufspsychologische Tests erfolgen sollten. Im Detail diese:

  ABAT-R – Revidierter Allgemeiner Büroarbeitstest
•   AVEM – Fragebogen zu arbeitsbezogenen Verhaltens- und Erlebensmustern
•   BRT – Berufsbezogener Rechentest
•   CFT 20 – Grundintelligenztest Skala 2 mit Wortschatztest und Zahlenfolgetest
•   d2 – Aufmerksamkeits-Belastungs- Test
•   FPI-R – Freiburger Persönlichkeitsinventar
•   I-S-T-Screening – Kurz-Intelligenztest
•   I-S-T 2000 R – Intelligenz-Struktur-Test
•   MTVT – Mechanisch – Technischer – Verständnis – Test
•   RT – Rechtschreibungstest
•   WIT-2 – Wilde Intelligenztest 
 
 Einfach mal im Detail  -via Internet - analysieren und ggf. vorher üben -bei Interesse.


WICHTIG!!!
Zitat von: goingtolegend am 27. September 2022, 17:33:27psychologischen Diagnostik gemäß § 62 SGB I
:suspect:

Möglicherweise sehr wichtiger präventiver Hinweis und Aufklärung dazu:

 https://www.bundestag.de/resource/blob/420884/6d49938a045ab4632505a4e6af01fcc7/wd-3-205-14-pdf-data.pdf

Yasha

Ergänzende Info:

Wenn und falls Deine Optionskommune ggf, eine gesonderte psychologische Eignungsdiagnostik extern eingekauft hätte (PED) -mit Psychologe,dann beeinhaltet die als Standard eine gewünschte Diagnostik nach ICD-10,wobei  folgende Gruppen Unterteilungen dazu gehören können:

  https://www.praxis-wiesbaden.de/icd10-gm-diagnosen/kapitel-v.php

Bitte darin dann die einzelnen Gruppen anklicken.

Anmerkung: Diese beispielhaften, gesicherten zusätzlichen(Er)Kenntnisse stammen übrigens beispielhaft aus einer Ausschreibung für eine PED -von einer Optionskommune im Süden Niedersachsens

goingtolegend

Zitat von: Yasha am 29. September 2022, 03:52:55Ergänzende Info:

Wenn und falls Deine Optionskommune ggf, eine gesonderte psychologische Eignungsdiagnostik extern eingekauft hätte (PED) -mit Psychologe,dann beeinhaltet die als Standard eine gewünschte Diagnostik nach ICD-10,wobei  folgende Gruppen Unterteilungen dazu gehören können:

  https://www.praxis-wiesbaden.de/icd10-gm-diagnosen/kapitel-v.php


Ja, dankeschön, für die Hilfe und Mühe bezügl. näherer Diagnosen.

Ich finde den ersten Test mit den Ankreuzen recht interessant. Verfälschen werde ich das natürlich nicht, sondern dann einfach mitbringen. Sie kann ja gerne Ihre Diagnosen stellen, ich habe zur Not noch meine Psychiaterin, die schon Ihre Diagnosen gestellt hat. Unter intensiver Beobachtung über Jahre.
Wovon sie angeblich keinen Schimmer hat, was diese seien.
Die Gewichtigkeit, kann dann der Richter entscheiden oder eben Gutachter bestellen, aber soweit sind wir ja noch lange nicht, bisher.
Auch die Drogentestlektüre, war echt überraschend für mich, was die alles dürfen.. , von denen ihrer Begründung her, macht es auch Sinn.  :grins:
Den Rest habe ich mir noch nicht angesehen, da ich darauf gerade keine Lust habe, aber kurz bevor ich hingehe, schaue ich mir das auch noch an. Jedenfalls, Drogen nehme ich keine, aber trotzdem eine interessante Lektüre.

Aktuell stell ich mir eben, die Frage, ob ich zurückschreiben soll?
Ob diese Teilnahmeerklärung überall so ist? Habe ich so noch nie gesehen, das wirkt auf mich vom SB individuell, dahingetröpfelt.
Oder ob ich eine Randvoll Fragen zurückschicken soll ?

Und eben die oben genannten Fragen, wenn ich tatsächlich bei Nicht-Antwort zum Psychologischen Dienst des Jobcenters muss.
Die Überschrift in Brief 1 heisst ja : Einleitung Begutachtung
Also die Einleitung ist da bzw. Entscheidung.