Wechsel ALG 1 zu ALG 2

Begonnen von rubbel, 05. Februar 2022, 14:08:45

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rubbel

Hallo, bin schon eine Weile raus aus dem Bezug und bin nicht mehr ganz so auf dem aktuellen Stand.

Ich möchte hier für eine Freundin fragen, sie wird nächsten Monat von ALG 1 in Alg 2 wechseln, folgende Situation liegt vor:

Sie wohnt in einer 3-Raum-Wohnung mit ihrem Sohn zusammen (Ü25), er geht arbeiten, verdient genug um keinen Antrag stellen zu müssen, gewirtschaftet wird getrennt, er gibt nur etwas zur Miete dazu.

Fragen wären:

Muss der Sohn im Hauptantrag mit angegeben werden ?

Muss der Sohn überhaupt Angaben bzw. Unterlagen gegenüber dem JC machen (was er auch nicht möchte)?

Muss die Anlage HG ausgefüllt werden ?

Was müsste sonst noch bei der Antragsstellung beachtet werden ?


Über etwas Hilfe würde ich mich freuen, danke.

Yavanna

Einen Antrag muss er nicht stellen, auch keine Auskünfte geben über Einkommen,  Vermögen,  etc.
Die Anlage HG sollte sie ausfüllen, auch wenn die Meinungen im Forum da auseinander gehen,  und angeben "keine Unterstützung "
Von den Kosten der Unterkunft erhält deine Freundin dann die Hälfte vom JC und muss sich die andere Hälfte von ihrem Sohn zahlen lassen.

rubbel

@Yavanna
danke für deine Antwort, das klingt ja schon mal gut, das der Sohn keine Angaben machen muss.

Zitat von: Yavanna am 05. Februar 2022, 15:04:14
Die Anlage HG sollte sie ausfüllen, auch wenn die Meinungen im Forum da auseinander gehen, 
genau das ist die Verunsicherung, aber wenn die Anlage ausgefüllt wird, dürften wohl hoffentlich beim JC alle Unklarheiten beseitigt sein


Wir sind hier eine Opptionskommune, eine Anlage HG als Formular finden wir nicht, nur ein Zusatzblatt: Zusatzblatt Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft
, dürfte das selbe sein, oder ?

Yavanna

Nein VuE ist eine eheähnliche Gemeinschaft. Wenns kein HG gibt, dann eben nichts einreichen.

rubbel


Fettnäpfchen

Zitat von: rubbel am 05. Februar 2022, 16:36:34

Wir sind hier eine Opptionskommune, eine Anlage HG als Formular finden wir nicht,
Vllt. wird das dann nach gefordert aber da Ü25 ist es nicht nötig und Kinder sind im SGB 2 den Eltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig.
Zitat von: rubbel am 05. Februar 2022, 14:08:45er gibt nur etwas zur Miete dazu.
Da sollte ein Vertrag oder eine KbV gemacht werden. Entweder nach dem Kopfteilprinzip oder wenn unterschiedliche Flächen(größen) genutzt werden das aufteilen und als Mietpreis festlegen.
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt

Zitat von: rubbel am 05. Februar 2022, 14:08:45Was müsste sonst noch bei der Antragsstellung beachtet werden ?
Beim vereinfachten Antrag sollte eingetragen werden das man Pkt 2 (war es glaube ich) allein wohnt und dann weiter zu Punkt 3 und bei Pkt 11 (war es glaube ich) das man das Merkblatt erhalten hat nicht ankreuzen, wenn es so ist.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

rubbel

#6
@Fettnäpfchen
danke für deine Ausführungen


Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Februar 2022, 17:39:44
Da sollte ein Vertrag oder eine KbV gemacht werden. Entweder nach dem Kopfteilprinzip oder wenn unterschiedliche Flächen(größen) genutzt werden das aufteilen und als Mietpreis festlegen.
Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt

Danke, guter Tipp


Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Februar 2022, 17:39:44
Beim vereinfachten Antrag sollte eingetragen werden das man Pkt 2 (war es glaube ich) allein wohnt und dann weiter zu Punkt 3 und bei Pkt 11 (war es glaube ich) das man das
Kann ich leider so nicht nachvollziehen, da wir eine sehr wissbegierige Opptionskommune haben, muss ein 17 Seiten Hauptantrag ausgefüllt werden (siehe Anhang), die Frage wäre ja jetzt, soll der Sohn auf Seite 5 eingetragen werden oder nicht  :weisnich:

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Sheherazade

Zitat von: rubbel am 06. Februar 2022, 18:48:45
die Frage wäre ja jetzt, soll der Sohn auf Seite 5 eingetragen werden oder nicht  :weisnich:

Ja. Ich würde allerdings nach der Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnis nichts weiter für ihn beantworten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

rubbel

Zitat von: Sheherazade am 07. Februar 2022, 09:04:23
Ja. Ich würde allerdings nach der Frage nach dem Verwandtschaftsverhältnis nichts weiter für ihn beantworten.

Ich glaube auch, das wäre die beste Lösung, evt. noch ein formloses Schreiben dazu, das er seine Mutter in keiner Weise finanziell und wirtschaftlich unterstützt

Sheherazade

Zitat von: rubbel am 07. Februar 2022, 09:17:16
evt. noch ein formloses Schreiben dazu, das er seine Mutter in keiner Weise finanziell und wirtschaftlich unterstützt

Das dürfte rein rechtlich überflüssig sein, Kinder sind ihren Eltern im SGB2 nicht zu Unterhalt verpflichtet.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

rubbel

Hallo, kurze Rückmeldung, der Bescheid ist da und wurde ordnungsgemäß erstellt, Rückfragen zum Sohn gab es keine  :smile:

Danke noch mal an alle Helfer  :bye:

Fettnäpfchen

Danke für die Rückmeldung

MfG FN
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