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Erhöhung der Betriebskostenpauschale: KdU noch angemessen?

Begonnen von AnnaSusanna, 14. März 2022, 12:19:13

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AnnaSusanna

Hallo,

ich zahle meine Betriebskosten als Pauschale, die hat das JC bisher auch anstandlos übernommen. Darin enthalten sind u.a. Warmwasser, Kabelfernsehen, Strom usw. Man kann das nicht abwählen und die Einzelpositionen sind nicht aufgeschlüsselt. Der Vermieter führt jetzt Internet und Schädlingsbekämpfung als neue Betriebskosten ein und erhöht die Nebenkosten von monatlich 91 auf 152 Euro, insgesamt 375 Euro. Beigefügt war eine Tabelle über die Kosten im Jahr 2021 fürs ganze Haus, die Summe wurde am Ende umgelegt auf qm. Angeblich sei das alles laut Mietvertrag so zulässig. (Ich werde h trotzdem versuchen, mich dazu schlau zu machen.)

Könnt Ihr mir bitte helfen, ob ich noch in der angemessenen Miete drin bin? Das Merkblatt zur KdU hänge ich mal an. Dort stehen aber nur die Grundmiete und Heizkosten drin. Die Pauschale bei uns im Haus umfasst aber noch eine ganze Menge mehr Kostenpositionen. Angemessene örtliche Bruttokaltmiete sind 337 Euro pro Monat für Singles. Meine Wohnung ist 39,90 qm groß, Grundmiete 223 Euro. Das Haus hat über 6000 qm Wohnfläche. Oder spielt das gar keine Rolle, weil es eben eine Pauschale ist? Ich bekomme deswegen auch keine jährliche Betriebskostenabrechnung.

Ich komme mit der Berechnung im Merkblatt nicht klar. Muss ich mir Sorgen machen, dass das JC die Miete nicht übernimmt? Kann das Jc die Kostenübernahme verweigern, wenn ich das nicht rechtlich prüfen lasse? Beratungshilfe lehnt das Amtgericht immer ab unter Hinweis auf den Mieterverein als andere Hilfsmöglichkeit. Danke für Eure Hilfe.



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Sheherazade

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13
Das Merkblatt zur KdU hänge ich mal an. Dort stehen aber nur die Grundmiete und Heizkosten drin.

Da stehen die Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Betriebskosten) und die Heizkosten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

AnnaSusanna

Irgendwie stehe ich heute auf der Leitung.
Für mich ist eine Pauschale eine Pauschale und kann nicht beliebig angepasst werden. Ausnahme wäre logischerweise wenn das im MV so geregelt ist.

Was ich reinreichen will wäre wie du richtig vorzugehen hast wenn das JC dir mit einer Kostensenkungsaufforderung kommt.
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
Maßgeblich ist, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich eine Ko(weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
damit kann man schon die meisten Senkungsforderungen umgehen und das JC muss weiter die KdUH bezahlen.
Sollte ein Umzug gefordert werden kommt es immer noch auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (s. Anhang) an da das JC den Umzug bezahlen müsste.

MfG FN

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Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

AnnaSusanna

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. März 2022, 14:03:14
Irgendwie stehe ich heute auf der Leitung. Für mich ist eine Pauschale eine Pauschale und kann nicht beliebig angepasst werden. Ausnahme wäre logischerweise wenn das im MV so geregelt ist.
Man kann auch Pauschalen erhöhen, wenn sich die Kosten erhöhen, die in der Pauschalen enthalten sind. Neue Kosten dürfen nur eingeführt werden, wenn der Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthält. Das ist bei mir der Fall. Ob die in dieser Formulierung wirksam oder nichtig ist, würde ich gern prüfen lassen. 

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. März 2022, 14:03:14
Was ich reinreichen will wäre wie du richtig vorzugehen hast wenn das JC dir mit einer Kostensenkungsaufforderung kommt.

Danke für den Link. :smile: Was Billigeres gibt es sicher, aber dann am Stadtrand in den sozialen Brennpunkten, ca. 25 qm zum fast gleichen Preis. Dafür ohne Aufzug, den ich behinderungsbedingt brauche. Krankheitsbedingt/behinderungsbedingt gibt es schon ein paar Anforderungen. Ich suche schon länger eine Wohnung. Selbst die Sozialwohnungen der Stadt mit WBS sind 20% teurer als die "angemessene Miete" der KdU.

Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung wäre ja wichtig zu wissen, ob ich überhaupt über der örtlichen angemessenen Miete liege. Durch die Pauschale sind ja schon mehr Kosten anerkannt als die Bruttokaltmiete, oder nicht? Ich hab ausgerechnet, dass die angemessenen Heizkosten rund 62 Euro bei meiner qm-Zahl wäre. Bruttokaltmiete 337 plus Heizkosten 62 wären rund 400 Euro. Da wäre ich ja auch jetzt nach der Mieterhöhung drin, oder hab ich da einen Denkfehler/ falsch gerechnet? Wenn ja, würde ich das JC gern drauf hinweisen. Dann verzichtet das JC vielleicht auf unnötige Anforderungen wie Formulare, die der Vermieter ausfüllen soll. Mein Vermieter muss nicht wissen, dass ich ALG2 bekomme.

Sheherazade

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13
erhöht die Nebenkosten von monatlich 91 auf 152 Euro, insgesamt 375 Euro.

Sind denn in deinen pauschalen Betriebskosten auch die Heizkosten enthalten?

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Fettnäpfchen

AnnaSusanna

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28Das ist bei mir der Fall. Ob die in dieser Formulierung wirksam oder nichtig ist, würde ich gern prüfen lassen. 
Das dürfte hier nicht passieren. Dazu solltest du dich an entweder einen Mietverein oder einer Verbraucherberatung wenden.

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28ca. 25 qm zum fast gleichen Preis.
So etwas ist zu klein und musst du nicht anmieten, besonders im Hinblick auf
Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28Krankheitsbedingt/behinderungsbedingt gibt es schon ein paar Anforderungen.
da gibt es uU einen 10 o. 15% Zuschlag je nach JC

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28Selbst die Sozialwohnungen der Stadt mit WBS sind 20% teurer als die "angemessene Miete" der KdU.
Vllt. liegt ja kein schlüssiges Konzept vor.
Von daher kann es sein das du für eine Bewilligung sogar das SG einschalten musst/müsstest.

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28unnötige Anforderungen wie Formulare, die der Vermieter ausfüllen soll.
So etwas musst du nicht veranlassen. Den MV o. die Mietbescheinigung hast du sicher schon bei Antragstellung vorgelegt und die BK/NK Abrechnung zur Mieterhöhung sicher auch. Mehr hat das JC nicht zu wollen.

MfG FN
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Kopfbahnhof

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28Man kann auch Pauschalen erhöhen, wenn sich die Kosten erhöhen
Ja so etwas kann man als VM tun.
Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13erhöht die Nebenkosten von monatlich 91 auf 152
Ganz sicher aber nicht in dieser Höhe.
Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13führt jetzt Internet und Schädlingsbekämpfung als neue Betriebskosten ein
Schädlingsbekämpfung allein, kann nicht solche Kosten verursachen.
Internet darf überhaupt nicht in den BK drin sein, da hat man als Mieter die freie Auswahl.
Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13Das Haus hat über 6000 qm Wohnfläche.
Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 12:19:13Strom usw
Wieso Strom, bei dieser Wohnfläche, haben die Wohnungen denn alle keinen Zähler?
Auch da ist eigentlich der Mieter in seiner Anbieterwahl selbst zuständig.

Es gibt also keinerlei BK Abrechnungen, dass ALLES ist in der Pauschale drin? (kann ich mir nicht so richtig Vorstellen)
Wäre dann schon ein seltsamer MV, oder geht es hier um ein Wohnheim?


AnnaSusanna

@Fettnäpfchen:
Kannst Du mir bitte mehr zu diesem Zuschlag von 10-15% sagen? Die örtliche Dienstanweisunge KdU zitiert ein Urteil des hiesigen SG, dass selbst eine starke Gehbehinderung mit Merkzeichen "aG" sowie Rollator eine größere Wohnung als 45 qm nicht automatisch rechtfertigt. Selbst ein Pflegegrad soll laut Dienstanweisung hinterfragt werden, ob der ein zusätzliches Zimmer für eine Pflegekraft (Arbeitgebermodell) und die KdU dafür rechtfertigt.

Es gibt ein BSG-Urteil von 2009 oder so, dass das Konzept der Stadt schlüssig sei. Danach seien auch kleine Wohnungen ab 24 qm zumutbar, weil sie für unsere Stadt "typisch und stadtbildprägend" seien. Die angemessene Miete wurde 2021 unter Bezug auf dieses Urteil gesenkt. Angeblich stünde ausreichend günstiger Wohnraum für Singles zur Verfügung. Basis war eine Erhebung 2018 über Immobilienportale. In dem Jahr wurden unglaublich viele private Studentenwohnheime gebaut und so vermarktet. Vermutlich wurden die mit eingerechnet.

Den Mietvertrag hab ich mit dem ALG2-Antrag vorgelegt. Die NK-Erhöhung kam jetzt erst, das Schreiben muss ich noch einreichen. Da die Miete pauschal gezahlt wird, bekommen wir nie eine BK-Abrechnung. Im Anhang der Erhöhung war zum ersten Mal überhaupt eine Tabelle mit den gesamten Kosten für 2021 für das gesamte Haus. Die Summe wurde dann auf den Quadratmeter umgelegt. Muss ich die auch einreichen oder reicht das Schreiben? Ein Vergleich zu den Vorjahren fehlt. Die Posten sind teilweise nur mit Abkürzungen bezeichnet. Wirklich nachvollziehbar ist das nicht. 

@Sheherezade:
Ja, in der Pauschale sind alle Kosten enthalten: Strom, Warmwasser, zentrale Wärmeversorgung, Kabelanschluss, usw. Jetzt neu auch Schädlingsbekämpfung und Internet per WLAN. Den Anbieter hat der Vermieter bestimmt.

@Vanessa:
Die Höhe finde ich auch enorm. Das sind knapp 4 Euro NK/qm. Der bundesweite Schnitt liegt bei ca. 2,88 Euro, glaube ich. Ich wohne auch nicht in München oder Frankfurt/Main.

Das Haus läuft offiziell als privates "Studentenwohnheim". Das Haus ist in 1-Zimmer-Wohnungen und WGs unterschiedlicher Größe aufgeteilt. Deswegen gibt es keine individuellen Strom-und Wasserzähler. Wir haben weder beim Kabelanbieter, noch bei Internet, Wärme, Strom oder Wasser eine Einflussmöglichkeit auf die Anbieterwahl.

Seit 2018 versucht die Hausverwaltung der Kakerlakenplage Herr zu werden. Manche Mieter müssen beim Schlafen das Licht anlassen, weil die Schaben bis ins Schlafzimmer kommen. Alle 2 bis 3 Monate kommen zwei Kammerjäger mit Sprühpistole und Klebefallen, "hochwirksam" angesichts des Problems. Im Haus sind ungefähr 200 Wohneinheiten. Die angehängte Kostenaufstellung weist allein dafür 2021 weit über 10.000 Euro Kosten aus. Ein Ergebnis merkt man auch nach vier Jahren nicht wirklich. Ich hab mich dann privat gekümmert, seither hab zumindest ich Ruhe.

Ja, es sind alle Kosten in der Pauschale enthalten. Die Anbieter für Strom, Wasser, Kabelfernsehen, jetzt Internet legt der Vermieter fest. Vor kurzem wurden das Telekommunikationsgesetz und die Betriebskostenverordnung geändert. Danach können auch Internetkosten als Betriebskosten umgelegt werden. 

Sheherazade

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 14:43:28
Ich hab ausgerechnet, dass die angemessenen Heizkosten rund 62 Euro bei meiner qm-Zahl wäre. Bruttokaltmiete 337 plus Heizkosten 62 wären rund 400 Euro. Da wäre ich ja auch jetzt nach der Mieterhöhung drin, oder hab ich da einen Denkfehler/ falsch gerechnet?

Ja, du solltest mit 375€ Warmmiete noch innerhalb der Angemessenheit (Bruttokalt plus Heizkosten laut Liste) liegen, im Grunde genommen ist nur deine Bruttokaltmiete um knapp 40€ zu hoch zu hoch. Ich denke nicht, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Umzug rechtfertigt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

AnnaSusanna

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10@Fettnäpfchen:
Kannst Du mir bitte mehr zu diesem Zuschlag von 10-15% sagen?
Kann ich nicht da es nichts allgemein gültiges gibt und das am JC bzw. dem entspr. Land und den Regelungen liegt.

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10
Es gibt ein BSG-Urteil von 2009 oder so, dass das Konzept der Stadt schlüssig sei
Das hat nichts zu sagen das ist veraltet. Ein schlüssiges Konzept gehört alle zwei Jahre neu berechnet.

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10Danach seien auch kleine Wohnungen ab 24 qm zumutbar,
https://openjur.de/u/298742.html  Hessisches LSG · Urteil vom 12. März 2007 · Az. L 9 AS 260/06

Zitat"Die Untergrenze folgt hingegen daraus, dass nach Einschätzung des Senats eine Wohnung mit einer Wohnfläche von weniger als 35 m² für eine Person nicht zumutbar ist."
und zusätzlich:
Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10Die angemessene Miete wurde 2021 unter Bezug auf dieses Urteil gesenkt.
Ob das richtig oder falsch war kann ich nicht beurteilen, hat aber einen seltsamen Beigeschmack.
Unterkunftskosten und Urteile
ob eines der Urteile auf dich und zutrifft kann ich auch nicht beurteilen, aber vllt. hilft es ja weiter.
Zitat
- Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R (Jobcenter Salzlandkreis)
Angemessenheitsgrenzen dürfen nicht rückwirkend gesenkt werden.
Eine Senkung der Angemessenheitsgrenzen kann nicht mit einem Konzept gerechtfertigt werden, welches erst in der Zukunft erstellt wird.
Zitat- Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R
In seinen Urteilen vom 30.01.2019 hat das BSG die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bedarf unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert:
ZitatZitat

    Die Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen.
    Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben (vgl § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II).
    Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert bei Methodenvielfalt insbesondere
    • eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
    • Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
    • Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
    • Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
    • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
    • Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation,
    • eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird
    (vgl auch § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
    Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden.
    Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.
    Da das entscheidende Tatbestandsmerkmal ,,Angemessenheit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sind die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des schlüssigen Konzepts des Jobcenters gerichtlich voll überprüfbar.
    Auf eine entsprechende Klage hin ist es Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der vom Jobcenter ermittelten Angemessenheitsgrenze zu überprüfen. Ist diese rechtlich zu beanstanden, so ist dem jeweiligen Jobcenter zunächst Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren Ermittlungen, auszuräumen.
    Ist dies nicht möglich, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - eine eigene Vergleichsraumbildung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode. Das Gericht hat zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft diesem Bedarf zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einen Zuschlag von 10%.

Zitat von: Sheherazade am 15. März 2022, 08:38:27
Ja, du solltest mit 375€ Warmmiete noch innerhalb der Angemessenheit (Bruttokalt plus Heizkosten laut Liste) liegen, im Grunde genommen ist nur deine Bruttokaltmiete um knapp 40€ zu hoch zu hoch.
Wenn das so ist ( davon gehe ich aus Sheherazade weiß was sie schreibt) dann solltest du kein Problem bekommen denn es gilt eine Gesamtangemessenheitsgrenze. S. Anhang

MfG FN

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Kopfbahnhof

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10Das Haus läuft offiziell als privates "Studentenwohnheim".
Ja so etwas gibt es und somit hat sich das mit den BK auch Erledigt.
Da gelten völlig andere Regeln als bei einer Anmietung einer Wohnung.

Zitat von: AnnaSusanna am 14. März 2022, 23:58:10Danach seien auch kleine Wohnungen ab 24 qm zumutbar
Sind sie auch, davon gibt es hier auch jede Menge.
Klassische Hochhäuser mit fast nur Einraumwohnungen um die 24m².

AnnaSusanna

@all:
Erstmal danke Euch allen für Eure Antworten. Mir geht es zurzeit gesundheitlich mal wieder ziemlich schlecht. Bitte entschuldigt meine unregelmäßigen Antworten deswegen. :sad:

@vanessa:
Zitat von: vanessa am 15. März 2022, 16:42:05
Ja so etwas gibt es und somit hat sich das mit den BK auch Erledigt. Da gelten völlig andere Regeln als bei einer Anmietung einer Wohnung.
Ich kann noch nicht sehen, was Du mit "erledigt" meinst und worauf Du genau hinauswillst? Und welche Rolle spielt das im ALG2? Im Mietvertrag sind Grundmiete und Betriebskosten übrigens gesondert ausgewiesen. Der Mietvertrag und das Erhöhungsschreiben bezieht sich auch auf die Betriebskostenverordnung. Es gibt übrigens keine Gemeinschaftsräume, die Wohnungen sind abgetrennte Einheiten mit eigenen Badezimmern, Küchen usw..

Zitat von: Sheherazade am 15. März 2022, 08:38:27
Ja, du solltest mit 375€ Warmmiete noch innerhalb der Angemessenheit (Bruttokalt plus Heizkosten laut Liste) liegen, im Grunde genommen ist nur deine Bruttokaltmiete um knapp 40€ zu hoch zu hoch. Ich denke nicht, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung einen Umzug rechtfertigt.
Das ist schon einmal eine Erleichterung. Hab ich das richtig berechnet? Und hast Du das ausgerechnet/kommt Du drauf, dass die Bruttokaltmiete 40 Euro zu hoch sei? Die BK werden nicht aufgeschlüsselt, die Höhe der Heizkosten bleibt unbekannt. Ich würde das gern nachvollziehen können für eine eventuelle Argumentation.

@Fettnäpfchen: Erstmal wow für diese Ausführlichkeit! Danke für Deine Mühe!
zu den 10-15%: Ja, das ergibt Sinn, dass das landes- oder kommunenabhängig ist. Ist das dann auch eine regionale Rechtsgrundlage oder bundesweit? Unter welchen Stichworten würde ich die finden? Wir sind keine Optionskommune, das JC wird hälftig von der Stadt und der Agentur für Arbeit getragen.

Ich hab bezüglich Konzept extra nochmal nachgeschaut und mich leider geirrt. Das Urteil des BSG, das auch 24qm-große Wohnungen als zumutbar sieht, stammt von 2014, das von dir zitierte vom LSG von 2007. Ich hab das mit dem Urteil in erster Instanz verwechselt, das bedeutend früher war. Das Konzept wird alle 2 Jahre von einer externen Firma entwickelt. Die Pressemeldung der Stadt vom 18.05.2021 [!] zur Absenkung der Werte sagt: "Die neuen Richtwerte gelten vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022. Sie wurden nach den rechtlichen Vorgaben empirisch stichtagsbezogen ermittelt. Die wissenschaftlich fundierte Auswertung nahm erneut das Institut Wohnen und Umwelt vor. Die Kommune hat kein Ermessen bei der Festlegung der Mietobergrenzen. Die verringerten Richtwerte für Ein- bis Drei-Personen-Haushalte sind auf ein verändertes Verhältnis von Angebot und Nachfrage zurückzuführen. Das Angebot an frei verfügbaren Wohnungen ist insbesondere aufgrund umfassender Neubauinvestitionen im Segment der Ein- bis Dreiraumwohnungen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Gleichzeitig ist aufgrund der stabilen Arbeitsmarktlage die Nachfrage durch Bedarfsgemeinschaften 2020 zurückgegangen." Im Urteil wurde festgestellt, dass auch keine Ghettoisierung stattfände, da die angemessenen Wohnungen in mehreren Stadtbezirken wären. Tatsächlich konzentrieren die sich auf 3-4 Plattenbausiedlungen mit Hochhäusern, wo in den 1980er Jahren auf engstem Raum viel Wohnraum geschaffen wurde. Damals dank Fernwärme und Innenklo Luxus, heute soziale Brennpunkte. Aber durch einen statiitschen Trick im Gutachten wird das verschleiert. Die Anforderungen an das Gutachten scheinen erstmal erfüllt zu sein. Man muss sehr genau lesen UND die örtlichen Verhältnisse kennen, um die Widersprüche zu finden. Angreifbar wäre das Gutachten (63 Seiten) eventuell mit viel Recherche und Arbeit und Energie - vorausgesetzt, die Stadt/die externe Firma gibt die Daten heraus.

Die Gedanken darüber sind aber wohl noch verfrüht. Ich hoffe, das mit der Gesamtangemessenheit stimmt und das Jobcenter winkt das durch.

Kopfbahnhof

Zitat von: AnnaSusanna am 16. März 2022, 15:30:45Ich hoffe, das mit der Gesamtangemessenheit stimmt und das Jobcenter winkt das durch.
Sollte so sein, denn günstiger wird eine richtige Mietwohnung wohl kaum sein. (bis 50m² für einen Single dürfen sein)
Obwohl die Erhöhung hier schon deftig ist, aber es wird ja dafür vom VM eine ordentliche Begründung geben oder?

Zitat von: AnnaSusanna am 16. März 2022, 15:30:45was Du mit "erledigt" meinst und worauf Du genau hinauswillst?
Weil meine Antworten auf eine ganz normale Mietwohnung bezogen waren.
Ein Zimmer in einem Wohnheim ist etwas ganz anderes.

Aber einfacher für dich, weil es keine BK Abrechnung gibt.
Das JC wird aber evtl. Strom pauschal von den Mietkosten raus nehmen, ebenso den Internetanschluss.
Kabel TV muss dafür aber vom JC mit Übernommen werden.

AnnaSusanna

Zitat von: vanessa am 16. März 2022, 16:49:11
Weil meine Antworten auf eine ganz normale Mietwohnung bezogen waren. Ein Zimmer in einem Wohnheim ist etwas ganz anderes.
Ich hab kein Zimmer, das ist eine richtige Wohnung (40 qm) mit eigenem Bad, Küche usw.. Auch alle anderen Wohneinheiten sind richtige Wohnungen. Mieten kann hier jeder, man muss kein Student sein. Neue Mieter zahlen für die gleiche Wohnung knapp 500 Euro. Meine Miete ist nur deshalb so günstig, weil das ein Uraltvertrag ist, der wahrscheinlich noch einer Mietpreisbindung unterlag.

Zitat von: vanessa am 16. März 2022, 16:49:11Obwohl die Erhöhung hier schon deftig ist, aber es wird ja dafür vom VM eine ordentliche Begründung geben oder?
Die Begründung ist, dass die BK für das gesamte Haus soundso hoch waren. Das seien im Monat soundso viel Euro/qm. Damit decke meine vereinbarte Pauschale die BK nicht mehr. Dementsprechend passe man die Betriebskostenvorauszahlungen an die tatsächlichen Kosten an. Außerdem würden die neu entstandene Betriebskosten umgelegt. Dazu ein Anhang mit allen BK für 2021 und die Summe auf qm umgelegt. Ich hab keinen Vergleich, das ist die erste BK-Abrechnung, die ich überhaupt gesehen habe.

Zitat von: vanessa am 16. März 2022, 16:49:11Aber einfacher für dich, weil es keine BK Abrechnung gibt. Das JC wird aber evtl. Strom pauschal von den Mietkosten raus nehmen, ebenso den Internetanschluss. Kabel TV muss dafür aber vom JC mit Übernommen werden.
Pauschalmieten dürfen nicht um Strompauschalen etc. gekürzt werden. Wenn einzelne Posten wie Kabel-TV mietvertraglich eingeschlossen und nicht abwählbar sind, gilt das als KdU. Entsprechende Urteile zu den Unterkunftskosten hab ich hier im Forum gefunden. Daran hat sich das JC bisher gehalten. Der Posten Internetanschluss ist neu und zählt nach Betriebskostenverordnung als BK. Durch die Öffnungsklausel im Mietvertrag können auch neue BK ohne meine Zustimmung eingeführt werden. Bisher hat das JC die gesamte Pauschale komplett übernommen. Da die Internetkosten im Pauschalbetrag aufgehen und ich die Wohnung nicht ohne mieten kann, müsste das hoffentlich auch weiterhin gelten.

Heinz-Otto

Zitat von: AnnaSusanna am 16. März 2022, 21:39:23
Der Posten Internetanschluss ist neu und zählt nach Betriebskostenverordnung als BK.
Wurde der Internetanschluss neu geschaffen?
Nach meinem Verständnis darf das nicht neu eingeführt werden, ohne dass man den Anbieter frei wählen kann.

Diese neuen Regelungen sind etwas kompliziert. Ich habe das nur grob überflogen.
Du bist ja recht fit und kannst dich da mal einlesen. Hier ist es recht ausführlich erklärt.
http://waldvolk.com/produkt/%f0%9f%8d%81-waldvolk-wasserfilter-outdoor-survival-bushcraft-prepper-wasseraufbereitung-krisenvorbereitung-m101p-mit-pumpe-%f0%9f%8d%81-chiemgau/
ZitatAußerdem können sich Mieter und Pächter nach dem Entwurf aus der Bereitstellung und Bezahlung solcher im Rahmen des Mietverhältnisses angebotener Dienste mit Monatsfrist lösen, ohne gleichzeitig ihren Miet- oder Pachtvertrag kündigen zu müssen:

    Verbraucher können gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter nach Maßgabe der einschlägigen Schutzvorschriften die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

Für die Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ist für Bestandsanlagen eine Umlage weiter möglich (siehe nachfolgend zur Streichung der Umlagefähigkeit in § 2 Nr. 15 der BetrKV).
Für diesen Zeitraum ist sichergestellt, dass Mieter sich nicht gemäß den neuen Schutzvorschriften der Umlage entziehen können. Das gilt aber nur dann, wenn die Gegenleistung für den Telekommunikationsdienst lediglich als Betriebskosten abgerechnet werden.

Was die Befreiung zur verbrauchsgemäßen Abrechnung der HK betrifft wäre fraglich, bzw. zu prüfen, ob § 11HeizkVO überhaupt anwendbar ist (es sind ja auch Wohnungen und nicht nur Einzelzimmer), bzw. du mit einer Pauschale eventuell sogar besser dran bist. Auch dann, wenn es offiziell als Studentenwohnheim geführt wird.
Aber so lange die Bruttowarmmiete in der Angemessenheit liegt, ist das ja nicht so wichtig.
Die reinen HK laut Heizspiegel 2021 sind inzwischen sogar niedriger als die Werte in den KdU Richtlinien deiner Gemeinde.