Kein Hartz iv mehr durch rente der Eltern , was nun ?

Begonnen von Dust98, 30. April 2022, 18:30:05

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Dust98

Hey :).
ich fang einfach mal direkt an,
in 2 Monaten erhalte ich kein Hartz 4 mehr , durch die Rentenerhöhung die im Juli kommt.
Also werden demzufolge auch keine Beiträge mehr an die Krankenkasse gezahlt, und das ist mein Problem.
Ich bin 23 Jahre alt , somit fällt die familienversicherung auch weg.
Dazu kommt das ich nahezu monatlich termine bei ärzten habe(Hausarzt, HNO, Internist, Augenarzt, physiotherapeuten,....) all das würde dann wegfallen ohne krankenversicherung.
Klar könnte man sagen: "ja dann mach doch einfach ein minijob" , richtig und würd ich auch gern machen vorallem um meine Eltern auch finanziell ein wenig zu unterstützen nur kann ich aufgrund meiner körperlichen beschwerden keinerlei Tätigkeiten nachgehen(permanenter schwankschwindel mit sehstörungen und "ohnmachtsgefühl"),bescheinigen will mir das natürlich auch niemand und die Ursache findet auch keiner dieser ärzte bisher

bin mittlerweile echt ratlos was ich noch machen könnte , bzw welche möglichkeiten mir noch offen stehen um wenigstens die krankenversicherung zu behalten, wisst ihr da evntuell ein wenig mehr?

justine1992

Deine Eltern sind Dir zu Unterhalt verpflichtet.
Momentan bekommst Du als Teil der Dreier-Bedarfsgemeinschaft ALG2?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Dust98

Zitat von: justine1992 am 30. April 2022, 19:04:12Deine Eltern sind Dir zu Unterhalt verpflichtet.
Momentan bekommst Du als Teil der Dreier-Bedarfsgemeinschaft ALG2?
aufgrund von der 30% kürzung(hab ich seit letztem jahr schon) bekomme ich nur noch die krankenversicherung gezahlt, 1 elternteil bekommt noch ~30€ alg2

mir ist klar das meine Eltern theoretisch die krankenversicherung zahlen müssten bis ich 25 bin , aber da muss es doch auch ein anderen weg geben ich meine trotz rente reicht das geld nicht mal richtig bis ende des monats und wenn da noch ~200€ KV dazu kommen , könnten wir nur noch von wasser und luft leben

Dust98

#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"

Ottokar

Das kann so nicht stimmen.
Seit 01.01.2016 sind ALG II Bezieher automatisch gesetzlich pflichtversichert, d.h. deinen KV-Beitrag zahlt das JC.
Sollte dein ALG II Anspruch wegen zuviel Elterneinkommen (aufgrund Bedarfsanteilsmethode) entfallen, kommt § 26 SGB II zum tragen. Danach zahlt das JC den KV-Beitrag, wenn durch diesen Betrag Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Solange also dein zu berücksichtigendes Einkommen inkl. das nach der Bedarfsanteilsmethode berücksichtigte Elterneinkommen nicht ausreicht, um Lebensunterhalt plus KV zu bezahlen, zahlt das JC den KV-Beitrag.

Solltest du eine Behinderung haben, die deine berufliche Integration beeinträchtigt, besteht zudem (bei Wegfall der Versicherungspflicht über ALG II Bezug) zeitlich unbegrenzter Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 Abs 2 Nr. 4 SGB V). Näheres dazu erfährst du von deiner KV.

Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 10:56:05#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"
Das geht aufgrund § 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II nur, wenn deine Eltern dich "vor die Tür setzen", d.h. nachweisbar verlangen, dass du ausziehst.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Dust98

Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 11:00:21Das kann so nicht stimmen.
Seit 01.01.2016 sind ALG II Bezieher automatisch gesetzlich pflichtversichert, d.h. deinen KV-Beitrag zahlt das JC.
Sollte dein ALG II Anspruch wegen zuviel Elterneinkommen (aufgrund Bedarfsanteilsmethode) entfallen, kommt § 26 SGB II zum tragen. Danach zahlt das JC den KV-Beitrag, wenn durch diesen Betrag Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Solange also dein zu berücksichtigendes Einkommen inkl. das nach der Bedarfsanteilsmethode berücksichtigte Elterneinkommen nicht ausreicht, um Lebensunterhalt plus KV zu bezahlen, zahlt das JC den KV-Beitrag.

Solltest du eine Behinderung haben, die deine berufliche Integration beeinträchtigt, besteht zudem (bei Wegfall der Versicherungspflicht über ALG II Bezug) zeitlich unbegrenzter Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 Abs 2 Nr. 4 SGB V). Näheres dazu erfährst du von deiner KV.

Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 10:56:05#edit 1.5.
wäre es denn möglich das ich z.b. 1 monat eine 1raum wohnung irgendwo selbst finaziere und von dort aus einen hartz iv antrag stelle? oder könnte das jobcenter dann sagen "ne geh mal wieder zu dein eltern"
Das geht aufgrund § 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II nur, wenn deine Eltern dich "vor die Tür setzen", d.h. nachweisbar verlangen, dass du ausziehst.

vielen dank erstmal für die ausführliche antwort,
also wie es derzeit aussieht , bekomme ich ~40€(wenn die 30% kürzung nicht da währen) und 1 elternteil bekommt 30€ , sind sagen wir mal mit +- hochgerechnet 80€, im juli kommt ja dann die rentenerhöhung und somit würden bei elternteile zusammen~100€ mehr bekommen somit wären wir ja 20€ drüber und würden aus alg2 rausfallen.
somit ist ja theoretisch auch das jobcenter nicht mehr verpflichtet meine KV beiträge zu zahlen oder versteh ich da bei §26 irgendwas falsch

bezüglich das mit dem ausziehen , könnten meine eltern denn sowas überhaupt schriftlich machen, die sind ja immerhin bis ich 25 bin unterhaltspflichtig, da würden die doch bestimmt mit irgendwelchen behörden probleme bekommen oder nicht (also klar würden die mir sowas schriftlich geben , aber ich will auch nicht das die dann irgendwelche probleme bekommen)

#edit
also ich verstehe den §26 so , das dieser nur greift wenn ich aufgrund der zahlung der KV vom jobcenter in die hilfebedürftigkeit rutschen würde , was halt irgendwie kein sinn für mich ergibt  :wand:

Ottokar

Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 11:22:27oder versteh ich da bei §26 irgendwas falsch
Ja, da verstehst du was falsch.
§ 26 SGB II regelt, dass derjenige den KV-Beitrag bezahlt bekommt, der durch Zahlung desselben hilfebedürftig würde.
Oder anders ausgedrückt: wer wegen zuviel Einkommen keinen Anspruch auf ALG II hat, bei dem sich aber ein Anspruch ergibt, wenn man den KV Beitrag mindernd beim Einkommen berücksichtigt, der bekommt statt ALG II den KV Beitrag.
Nach deiner Schilderung würden deine Eltern mit dem Einkommen nur knapp über dem ALG II Bedarf liegen, d.h. bei Zahlung deines KV-Beitrages würdest du hilfebedürftig, damit besteht Anspruch nach § 26 SGB II. Ihr bekommt dann zwar kein ALG II mehr, aber du deinen KV-Beitrag.

Im Übrigen besteht hier noch eine andere Möglichkeit:
1. Du stellst einen ALG II Antrag nur für dich.
2. Deine Eltern widersprechen schr. der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II und erklären zudem, dass sie dich nicht finanziell unterstützen.
Bei einer Mietwohnung muss noch ein Untermietvertrag her (hier wegen Verwandschaft 1. Grades nicht zustimmungspflichtig durch den Vermieter), mit welchem eine Mietzahlungspflicht für dich begründet wird.
Im Ergebnis darf das Einkommen deiner Eltern nicht mehr bei deinem Bedarf berücksichtigt werden, da diese keine gesetzliche Unterhaltspflicht haben und du deshalb von ihnen keinen Unterhalt einfordern kannst.
Wenn deine Eltern bereits Rentner sind, müsste der ALG II Antrag ohnehin über dich laufen, d.h. Punkt 1 entfällt damit.

Zitat von: Dust98 am 01. Mai 2022, 11:22:27bezüglich das mit dem ausziehen , könnten meine eltern denn sowas überhaupt schriftlich machen, die sind ja immerhin bis ich 25 bin unterhaltspflichtig,
Das mit der Unterhaltspflicht bis 25 ist ein Irrtum.
Tatsächlich gibt es im SGB II gar keine Unterhaltspflicht, die ist im BGB geregelt und endet mit dem 18. Geburtstag (erweiterte Schulbildung sowie Erstausbildung mal außen vor).
Das SGB II regelt in§ 22 Abs. 5 SGB II sowie § 20 Abs. 3 SGB II eine de facto Residenzpflicht der Kinder bei ihren Eltern, diese ist jedoch grundsätzlich vom Einverständnis der Eltern abhängig.
Und die gesetzlich geregelte elterliche Pflicht dem Kind Obdach und Unterhalt zu leisten, entfällt nunmal mit der Volljährigkeit, ab da besteht nur noch eine Barunterhaltsplicht bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung sowie während der Erstausbildung.
D.h. wenn das Kind 18 ist haben die Eltern das Recht, es aus ihrer Wohnung zu verweisen, sodass sich das Kind eine eigene suchen muss.
Die Eltern trifft keine Pflicht, das Kind weiterhin bei sich zu dulden, also wohnen zu lassen.
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justine1992

Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 12:49:26Und die gesetzlich geregelte elterliche Pflicht dem Kind Obdach und Unterhalt zu leisten, entfällt nunmal mit der Volljährigkeit, ab da besteht nur noch eine Barunterhaltsplicht bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung sowie während der Erstausbildung.
Den müssen sie also leisten?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Ottokar

Barunterhaltspflicht ab dem 18. LJ besteht nur bis zum Abschluss der schulischen Grundbildung und während einer Erstausbildung.
Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
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justine1992

Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 13:22:25Da der TE jedoch derzeit (aus gesundheitlichen Gründen) arbeitslos ist, besteht auch keine Barunterhaltspflicht
Zitat von: Dust98 am 30. April 2022, 18:30:05unterstützen nur kann ich aufgrund meiner körperlichen beschwerden keinerlei Tätigkeiten nachgehen(permanenter schwankschwindel mit sehstörungen und "ohnmachtsgefühl"),bescheinigen will mir das natürlich auch niemand
Ich habe das nicht so verstanden, dass medizinische Gründe vorliegen.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Ottokar

Es ist doch vollkommen unrelevant, warum der TE arbeitslos ist.
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Quinky

Warum hast Du eine Kürzung über 30%?
Du schreibst, seit vorigem Jahr, Eine Sanktion kann aber nur über 3 Monate laufen.
Waren bei Dir mehrere Verfehlungen?
Weiterhin:
Wie sieht der Bescheid aus?
Das nur eine Person ALGII bekommt und Du nichts ist eigentlich nicht möglich. Wenn nämlich eine Person ALGII-Aufstockung und Mietanteil bekommt, kann nach der Bedarfsanteilmethode Dein Bedarf nicht 0 sein.
Sind beide Renten so hoch, das Regelsätze für drei, komplette Mietkosten und Deine KV abgedeckt sind.
Kontrollieren kann man das nur bei Veröffentlichung des Bescheides (natürlich anonymisiert)

Ernie

Jan Mustermann

Bei all diesen berechnungsarien seitens des JC vergessen alle immer wieder die einfachsten Rechtsgrundsätze.

Was genau zahlen die Eltern an den Fragesteller! Kann der Fragesteller frei über einen Geldbetrag in höhe eines Regelsatzes verfügen, bzw.ist es möglich diesen zeitnah von den Eltern einzuklagen.

Denn im SGb II gelten immer nur die tatsächlichen Verhältnisse!

Das vergessen bei diesen ganzen BG Geschichten immer alle.


Wenn zum beispiel ein Teil der BG (der über mehr als ausreichenes Einkommen verfügt) meint das er seiner Partnerin (bedürftig) nur 150 € im Monat auszahlt weil er eben nicht möchte das sie sich z.b. politisch betätigt oder abends das Haus verläßt dann hat sie natürlich einen Leistungsanspruch, egal wieviel er verdient.

Das ist ein Problem bei diesen ganzen "Vermutungsreglungen" das JC kann gar nicht nachweisen das der AS überhaubt einen anrechenbaren Geldzufluss erhält.
Leider auch hier wieder das Problem das eben die meisten Leistungsempfänger Duckmäuser sind.

Flip

Was für ein Rechtsgrundsatz soll das denn angesichts § 38 SGB II sein? § 38 SGB II normiert, dass eine erwerbsfähige Person der BG diese allein vertritt. Im Normalfall die Person, die den Antrag stellt. Diese Person ist auch zum Empfang der Leistungen berechtigt. Damit ist das ALG 2 aller BG-Mitglieder schuldbefreiend ausgezahlt. Ob und wie es im Innenverhältnis verteilt wird, hat das JC nicht zu interessieren.

Wenn jemand meint, er bekommt im Innenverhältnis zu wenig, muss er aktiv werden und dieser Vertretungsvermutung widersprechen. Dann - und nur dann - hat das JC seinen Anteil gesondert direkt auszuzahlen. Und nur dann ist die Auszahlung an ein anderes BG-Mitglied nicht schuldbefreiend.

Ottokar

Was Jan Mustermann meint, ist Folgendes.
Angenommen die Eltern zahlen dem volljährigen Kind nachweislich weder Unterhalt noch sein ALG II aus, muss das JC aufgrund seiner Sicherungspflicht die Leistung für das Kind nach der Vertikalmethode berechnen, d.h. es darf nur das Einkommen des Kindes berücksichtigen, was diesem tatsächlich zur Verfügung steht, und muss die Regelleistung direkt dem Kind auszahlen - wenn das Kind dies nachweist und beantragt. D.h. das Kind bildet rechnerisch seine eigene BG.
Das Elterneinkommen wird dann voll nur bei den Eltern berücksichtigt, die dann entsprechend weniger ALG II bekommen, so gleicht sich das dann aus, die Gesamtleistung an die BG bleibt dabei gleich.
Das gilt im Übrigen für jedes volljährige Mitglied einer BG. IMHO gibt es dazu auch ein Urteil des BSG.
Sollte das volljährige Mitglied der BG, welches die o.g. Umstände geltend macht, einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem oder den anderen BG-Mitgliedern haben, ginge dieser dann gemäß § 33 SGB II auf das JC über. Im Ergebnis bleibt auch hier die Gesamtleistung an die BG gleich.

Sofern die Eltern-BG dabei wegen zuviel Einkommen keinen ALG II Anspruch mehr hat, was hier imho der Fall wäre, ist es imho sinnvoller, dass das volljährige Kind den ALG II-Antrag stellt und die Eltern der Vertretungsvermutung des § 38 SGB II widersprechen, um das Gewollte zu erreichen.
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