Maßnahme abgelehnt!

Begonnen von Torsten37, 05. Juni 2022, 09:55:22

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Torsten37

Hallo! Ich soll jetzt in naher Zukunft ein " Bewerbungstraining" machen. Ich halte diese Maßnahme für Sinnlos. Jetzt soll ja ab 01.07. dieses Sanktionsmoratorium in Kraft treten. Also eine Sanktion ist dann ausgeschlossen! Kann das Jobcenter dann nach  § 34 SGB II Ersatzansprüche gelten machen?

geraldxx

Wenn du irgendwas in der Hinsicht unterschrieben hast, vermutlich schon. Aber normalerweise bekommt man doch irgendwas zum Ausfüllen und muss alle möglichen (Datenschutz) Klauseln unterschreiben bevor man in so ein Training kommt.

BigMama

Zitat von: Torsten37 am 05. Juni 2022, 09:55:22Kann das Jobcenter dann nach  § 34 SGB II Ersatzansprüche gelten machen?
Nein, kann es nicht. Das hat aber nichts mit dem Sanktionsmoratorium zu tun.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Torsten37

Nein, ich habe nichts unterschrieben auch in der neuen EGV steht da nichts drinne. Aber mein Sachbearbeiter :teuflisch:  hat mir das schon mündlich angekündigt!

Hary

Du solltest auch im Hinterkopf behalten das eine Sanktion nicht unmittelbar erfolgen muss. Wenn jetzt bis Ende des Jahres keine Sanktionen einsetzen, dann bedeutet dies ja nicht dass sie es im nächsten Jahr nicht nachholen. Die Frist von 6 Monaten beginnt an dem Tag an dem die Pflichtverletzung nach § 31 begangen wird. Bedeutet du begehst Anfang Juli eine Pflichtverletzung, dann bist du sicher bis Januar wo das ganze ausläuft und dann könnte das Jobcenter innerhalb dieser noch nicht beendeten Frist die Sanktionen ausführen.

Es wurde zwar gesagt dass man dies nicht tun werde, aber man sollte nicht zu sehr darauf vertrauen. Diese Dauer von genau 6 Monaten spricht schon dafür, dass diese bewusst so gewählt wurde damit keine Pflichtverletzung ungesühnt bleibt, dann eben etwas später...

CCR

Zitat von: Torsten37 am 05. Juni 2022, 09:55:22Hallo! Ich soll jetzt in naher Zukunft ein " Bewerbungstraining" machen. Ich halte diese Maßnahme für Sinnlos. Jetzt soll ja ab 01.07. dieses Sanktionsmoratorium in Kraft treten. Also eine Sanktion ist dann ausgeschlossen! Kann das Jobcenter dann nach  § 34 SGB II Ersatzansprüche gelten machen?
wahrscheinlich sind sie froh den Platz einem Ukrainer anbieten zu können, keine Ersatzansprüche.

Flowerpunk

Zitat von: Hary am 05. Juni 2022, 13:01:30... dann bist du sicher bis Januar wo das ganze ausläuft ...

Die Sanktionen sind (bis auf Meldeaufforderungen) bis Mitte nächsten Jahres ausgesetzt, sollte das Moratorium Anfang Juli in Kraft treten, könntest du diese Maßnahme einfach ablehnen.

Zitat... Voraussichtlich ab Juli 2023 sollen nach jetzigem Stand zwar wieder Abzüge möglich sein. Aber wie das Bürgergeld, das das heutige Hartz-IV-System ersetzen soll, an diesem strittigen Punkt genau ausgestaltet wird, ist noch offen. Zunächst war geplant gewesen, die Sanktionen nur bis zum Jahresende 2022 befristet auszusetzen. ...

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/duerfen-jobcenter-sanktionen-bei-hartz-iv-verhaengen_238_503352.html

Mutz

#7
Das dürfte doch eindeutig sein: "Klargestellt wird, dass Pflichtverletzungen im Zeitraum der Geltung des Sanktionsmoratoriums auch nach dessen Ablauf nicht sanktioniert werden können. Gleiches gilt für Meldeversäumnisse; auch hier können nachträglich keine Leistungsminderungen erfolgen, die nicht auch im Rahmen des Moratoriums hätten erfolgen können."


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Torsten37

Ich bin am überlegen den Jobcenter eine schriftliche Erklärung zu machen!Weiß nur nicht ob das so eine gute Idee ist. Sollte man bei den Ablehnungsgründen das Sanktionsmoratorium benennen?Oder man ist eben immer "Dauerkrank" sobald man eine Einladung vom Jobcenter bekommt also zumindest bis zum 1.7.2022  :mocking: !Muß ja schriftlich vereinbart werden! Noch ist nichts unterschrieben!

OLD-MAN

Warte doch einfach mal ab, ob du überhaupt zu einem Bewerbungstraining eingeladen wirst. Dann hast immer noch genügend Zeit zu reagieren.

Torsten37

Jetzt geht das generve los! Alleine heute schon 5 Anrufversuche von der "Bewerbunsgtrainingsfirma"! Habe es auf lautlos gestellt. Dürfen eigentlich die Jobcenter die Handynummer / E-mail adresse einfach so weitergeben? Gibt es da nicht so etwas wie Datenschutz? Also in der aktuellen EGV steht da nix drinne.

rioreisender

Zitat von: Torsten37 am 23. Juni 2022, 17:50:28Dürfen eigentlich die Jobcenter die Handynummer / E-mail adresse einfach so weitergeben?

Nein dürfen sie natürlich nicht. Handynummer und E-Mail-Adresse gehören zu den personenbezogenen Daten und dürfen ohne Deine Einwilligung nicht weitergegeben werden. Wie ist das Jobcenter überhaupt an diese Daten gekommen? Hast Du jemals Dein Einverständnis erklärt, dass Dich das Jobcenter telefonisch kontaktieren darf? Vorsicht! Wenn Du dem Jobcenter eine E-Mail schickst, willigst Du nach Ansicht mancher Gerichte konkludent, d.h. stillschweigend darin ein, dass Dich das Jobcenter ebenfalls per E-Mail kontaktieren darf.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

OLD-MAN

Zitat von: Torsten37 am 23. Juni 2022, 17:50:28Jetzt geht das generve los!

Aber schreiben ...siehe oben, nur weil jemand seinen Job macht, halte ich für übertrieben!

Du solltest mindestens einmal (1x) mit dem Anrufenden sprechen, dann kannst du deine Sicht der Dinge kundtun.

geraldxx

Zitat von: Torsten37 am 23. Juni 2022, 17:50:28Jetzt geht das generve los! Alleine heute schon 5 Anrufversuche von der "Bewerbunsgtrainingsfirma"! Habe es auf lautlos gestellt. Dürfen eigentlich die Jobcenter die Handynummer / E-mail adresse einfach so weitergeben? Gibt es da nicht so etwas wie Datenschutz? Also in der aktuellen EGV steht da nix drinne.

Ist doch klar, dank Sanktionsmoratorium gehen solchen Buden die Kunden aus. Keine Kunden, kein Geld. Deshalb machen die jetzt auch Stress bei dir, je nach Dauer bist du ein paar Tausend Euro für den Träger wert.

Würde mir überlegen die Nummer zu sperren, Simkarte zerstören und wegwerfen, neue Nummer holen. Dann kannst du dem JC sagen, Handy verloren, neue Nummer und fertig.

Yasha

@Torsten37

Hast Du separat schon ein Angebot/Zuweisung für diese Maßnahme erhalten? Denn da steht meistens drin(bei gE JC),dass dem Träger persönliche Daten übermittelt werden. Grundlage dessen ist, dass der SB damit suggeriert, für die Akte, Du wärest vorher umfassend zur Maßnahme beraten worden, was die Standard Konzeptionen von Maßnahmen durchaus theoretisch vorsehen. Denn erst danach soll die Weitergabe von Daten an den Träger erfolgen.

Aber kaum ein JC hält sich daran. Das weiß aber der Träger meist nicht. Interessiert den meist auch nicht wirklich.

Und insbesondere bei Maßnahmen mit ganzheitlichem Anteil, da versuchen die Träger Anrufbombardements oder Hausbesuche, um sich das Vertrauen zu erschleichen. Es geht denen dann um das private
Ausforschen Deiner Vermittlungshemmnisse. Und das "Überreden"  zur Maßnahmen teilnahme. Das Modul der "sozialpädagogischen Betreuung" ist aber eines,wo Du ein Ablehnungsrecht hättest, sofern Du keine EGV vorher in Bausch und Bogen dazu unterschreibst. Wo die Maßnahme genannt wird. Für Träger und das JC wirst Du aber ohne das Modul Ganzheitlichkeit aber meist schnell uninteressant.

Kommt halt darauf an, welche Module die Standard Konzeption dieser Maßnahme ansonsten beeinhaltet. Ohne das Wissen um die Bezeichnung zu kennen,da kann ich Dir nur zur Vorsicht raten. Keinen Eingliederungsplan beim Träger alternativ unterschreiben. Und lass Dich nicht vom SB ins Bockshorn jagen,mit Drohungen. Denn keine Maßnahme garantiert 100 Prozent Eingliederung. Ganz im Gegenteil. Die meisten haben höchstens Standard Vorgaben von 10 Prozent Eingliederung. Und das auch nur für 6 Wochen bis 6 Monaten.

Grundsätzlich müsste Dich der Träger sowieso vorab über Deine Rechte analog zu § 13 -22 in seinen Unterlagen zur DSGVO aufklären und sich ebenso verhalten. Aber generell  -orientiert sich die Notwendigkeit einer Maßnahme sowieso vorrangig an einem konkreten Bedarf Deinerseits und nicht vorrangig an der Kennzahlenschönung des JC. Oder als faktische Vorschaltmaßnahme zur Initiierung einer möglichen Maßnahmenförderkette.

Sofern Hausbesuche bei Dir anstehen sollten, so kommt es auf die Konzeption der jeweiligen Maßnahme an, wie lange die "Überzeugungsarbeit" leisten sollen. Aber länger als 4 Wochen dauern die meistens nicht.

Von irgendwelchen Gesprächen mit dem Träger rate ich Dir unbedingt ab. Denn die Träger sollen JEDES gesprochene Wort an die JC melden.

Ohne einen faktischen Bedarf an dieser Maßnahme würde ich dem keinen Vorschub leisten wollen, damit der SB des JC daraus nichts gegen Dich daraus herleiten kann, gerade wenn der ansonsten schon mit einer Drohung kam.