Neuigkeiten:

Was sich 2025 ändert...

Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern ein gesundes neues Jahr.

Hauptmenü

War das Erbe auszuschlagen ein Fehler?

Begonnen von InduMec, 10. Juni 2022, 13:09:18

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

InduMec

Huhu.
So sieht es aus:
Erwachsenes Kind ist Hartz-IV-Empfänger (ohne Eingliederungsvereinbarung, da 3 Jahre AU) und hat das Erbe des Vaters ausgeschlagen. Es handelt sich um etwas über 4000 €.
Jetzt erst hat das Kind festgestellt, dass das schlimm sein kann, denn es fand im Netz diese Aussagen:

"... als Hartz-4-Empfänger das Erbe ausschlagen. Das kann allerdings Konsequenzen haben. Schlagen Sie ein relevantes Vermögen aus, kann Ihnen sozialwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Dies kann den Anspruch auf Hartz 4 verwirken.
Sind bei Hartz 4 wegen dem Erbe Sanktionen möglich?
Als Hartz-4-Empfänger unterliegen Sie vielen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung und dem Sozialgesetz. Sanktionen können folgen wenn:

    Das Erbe nicht rechtzeitig mitgeteilt wird (Mitwirkungspflicht)
    Das Erbe aktiv verheimlicht wird (möglicher Straftatbestand des Betrugs)
    Relevantes Erbe wird ausgeschlagen (Pflicht zur Reduzierung der Hilfsbedürftigkeit)

Was ist nun zu tun?
Still bleiben und schweigen? Oder erfährt das JC sowiso alles von Stadt oder Nachlassgericht?
Droht Sanktion oder ein anderer finanzieller Bockmist? :(

Liebe Grüße

Ginsu

Das Erbe wird dem Finanzamt mitgeteilt und so erfahrt auch das JC davon.

Alle Fragen wird durch diesen Ratgeber beantwortet.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

hotwert

Zitat von: Ginsu am 10. Juni 2022, 18:06:12Das Erbe wird dem Finanzamt mitgeteilt und so erfahrt auch das JC davon.

Alle Fragen wird durch diesen Ratgeber beantwortet.

Auch ein Erbe das man garnicht bekommt?
Ist sowas für das Finanzamt überhaupt relevant? Ist ja nichts zu versteuern.

jens123

Stellt sich vor allem die Frage nach dem Grund der Erbausschlagung. Vielleicht hatte er gute Gründe? Jedenfalls würde ich keine schlafenden Hunde wecken beim JC. Außer durch Petzen dürften die das nicht erfahren. Im Grunde ist es aber auch nicht logisch, diesen Betrag zu verweigern. Oder waren da vielleicht noch Schulden?

Kopfbahnhof

Zitat von: jens123 am 10. Juni 2022, 18:39:59Außer durch Petzen dürften die das nicht erfahren.
Das muss keiner "Petzen" wie schon geschrieben, dass läuft über das Finanzamt.

Warum man bei 4000€ so ein Risiko eingehen möchte, keine Ahnung.

Grundlos ein Erbe ablehnen darf man als Hartzer nicht.

Aber hier kann man auch keine vernünftige Antwort geben.
Weil völlig Unbekannt wie die Zusammenhänge hier sind.
Ob es z. B. die wirklich zur Verfügung stehende Summe ist usw.

jens123

Ein nicht angetretenes Erbe läuft ganz sicher nicht über ein Finanzamt. Warum sollten die sich damit befassen? Es gibt ja keinen Grund, da der Hinterbliebene alle Rechte und Pflichten aus dem Erbe ausgeschlagen hat.

Ginsu

Zitat von: jens123 am 10. Juni 2022, 18:56:14Ein nicht angetretenes Erbe läuft ganz sicher nicht über ein Finanzamt.
Der  Erbfall ist eingetreten und wird gemeldet.
Ob das Erbe selbst dann angenommen oder verweigert wird ist erst der nächste Schritt.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Ottokar

Zitat von: Kopfbahnhof am 10. Juni 2022, 18:46:49Das muss keiner "Petzen" wie schon geschrieben, dass läuft über das Finanzamt.
Das ist falsch.

Solange der Erbe keinen zu versteuernden Geldzufluss hat, findet sich über das ausgeschlagene Erbe nichts in der persönlichen Akte des Finanzamtes, somit kann auch das JC bei einem Datenabgleich nichts darüber erfahren.
Und auch wenn das JC hiervon erfährt, kommt nicht gleichzeitig ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten in Frage, dazu muss das JC nachweisen, dass der Erbe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. D.h. in dem Fall nichts anderes, als das er das Erbe mit Absicht ausgeschlagen haben muss unter dem Vorsatz, damit dieses seinen ALG II Anspruch nicht mindert. Genau das muss das JC hierbei nachweisen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


jens123

Zitat von: jens123 am 11. Juni 2022, 20:02:53 [Erweitern]
Zitat von: Ginsu am 11. Juni 2022, 19:14:32
Zitat von: jens123 am 10. Juni 2022, 18:56:14Ein nicht angetretenes Erbe läuft ganz sicher nicht über ein Finanzamt.
Der  Erbfall ist eingetreten und wird gemeldet.
Ob das Erbe selbst dann angenommen oder verweigert wird ist erst der nächste Schritt.
Das sind Missverständnisse. Ein "Erbfall" landet, wenn überhaupt, erstmal beim am Sterbeort zuständigen Nachlassgericht. Ob eine Nachlassakte überhaupt angelegt wird, hängt von den Gegebenheiten ab. Wenn nichts zu klären ist, fällt auch das weg. Dem JC gegenüber würde das nur über unregelmäßige Geldflüsse (Konto) offensichtlich.

Aber die Erzählung der Fragestellerin bleibt tatsächlich etwas vage...

Maunzi

Bei rund 4k Erbe wäre es sowieso fraglich ob davon was übrig bleibt nach Beerdigungskosten usw.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kein Bittsteller

#10
Zitat von: Ottokar am 11. Juni 2022, 19:21:01Solange der Erbe keinen zu versteuernden Geldzufluss hat, findet sich über das ausgeschlagene Erbe nichts in der persönlichen Akte des Finanzamtes, somit kann auch das JC bei einem Datenabgleich nichts darüber erfahren.

Vorstufe: Niemals einen Erbschein beantragen wenn man nicht vorher genau weiß was das Erbe umfasst.
Punkt 2: Bei einem Anschreiben vom Nachlassgericht niemals erwähnen das man vom Ableben des Erblassers irgend etwas wusste. (6 Wochen Frist Erbausschlagung)

Das alles zusätzliche Kosten verursacht (Erbschein beantragen und entsprechende Auskünfte abzugeben) und auch die Erbausschlagung kostet.
Bei der Erbausschlagung ist zudem zu beachten das alle nachranigen Personen des 1. Erben diese ebenfalls ausschlagen müssen.
Gilt für alle Personen wie eigene Kinder UND deren Kinder.
Oder das Erbe annehmen von jemanden in der Reihe.

jens123

Zitat von: Maunzi am 12. Juni 2022, 07:53:46Bei rund 4k Erbe wäre es sowieso fraglich ob davon was übrig bleibt nach Beerdigungskosten usw.
Ja, die Frage ob "netto oder brutto" kann hier nicht beurteilt werden. Wenn der genannte Betrag kein real verfügbarer End-/Restbetrag ist, würde ich sehr genau nachrechnen. Hier wird die Recherche allerdings schwer, wenn man zu den Unterlagen des Verstorbenen keine Zugang hat, weil es z. B. keinen Kontakt gab.

Die 6 Wochen Frist zur Erbausschlagung können dann durchaus knapp sein. Banken machen i. d. R. alles dicht, Auskünfte bekommt man erst nach Monaten; oft läuft die Miete weiter (böse Falle) und welche Schulden noch so eintrudeln, kann man als Erbe auch nie wissen. Im Zweifel, Finger weg und ausschlagen. Das Jobcenter übernimmt die Schulden nicht.

Maunzi

Die Fristen sind ziemlich egal, da das Erbe laut TE ja ausgeschlagen wurde. Fraglich ist einfach, ob es überhaupt etwas zu holen gab und ob somit überhaupt sozialwidrig gehandelt wurde.

Im Falle der Überschuldung eines Erbes gäbe es aber auch die Möglichkeit eine Nachlassinsolvenz zu beantragen um da rauszukommen.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

InduMec

Huhu.

Erstmal vielen Dank für die vielen (verschiedenen) Antworten.

Zitat von: Ginsu am 10. Juni 2022, 18:06:12Das Erbe wird dem Finanzamt mitgeteilt und so erfahrt auch das JC davon.

Was meinst du mit "Das Erbe"? Meinst du den generellen Nachlass, dass davon schon das Finanzamt weiß bevor jemand erbt? Oder meinst du die Erbung eines Erbberechtigten? Denn wie gesagt, geerbt hat niemand! Es wurde ausgeschlagen! Du denkst also das Nachlassgericht schreibt dem Finanzamt, dass das erbberechtigte Kind 0,00 € geerbt hat? Das kann ich irgendwie nicht glauben...


Also es war so: Nach dem Brief von der Stadt hat das Kind/Erbe dort angerufen und der wollte nichts übers Erbe verraten zum Thema Konto murmelte er nach langen Rumgerede eine "Drei" raus, was wohl 3.000 bedeuten sollte, da er immer wieder meinte, es waäre nach Bestattungskosten in etwa "Plus Minus Null".

Beim Nachlassgericht musste das Kind/Erbe der Dame alles aus der Nase ziehen. Von allein kam da nichts. Dort meinte man etwas über 4.000 wohl weil da noch was aufs Konto kam oder Zahlungen zurückkamen oder so.

Abgelehnt hat das Kind/Erbe aus dem Gründen:
a) Vater war ein Säufer und Mutter-Schläger, das Kind/Erbe will ergo überhaupt nichts von ihm. Niemals.
b) Für das Kind/Erbe ist das alles Neuland. Es hat keine Rechte studiert. Und es hat nach Empfang des Briefes nur 3 (!) Tage Zeit bekommen, die Beerdigung zu veranlassen (nachdem sich die Stadt 6 Monate Zeit für den Brief nahm) (in meinen Augen ein absoluter korrupter Drecksstaat).
c) Bei "Plus Minus Null" hat man schon Bammel, dass man trotzdem noch Probleme kriegt. Warum sollte man also bei "Plus Minus Null" das erbe mit all dem verbundenen Stress & Papierkram annehmen?
d) Das Kind/Erbe ist krank und hat genug mit sich selbst zu tun, wie Arztbesuche, Telefoniererei, Medikamente, Pflege, ständiger Papierkram für irgendwas JC, Rente, Krankenk.)
e) Unabhängig, ob so etwas überhaupt eintreten kann: Angst davor, dass nach Annahme des Erbes später sich aber vllt. doch noch Als Beispiel Inkasso Moskau mit irgendwelchen Schulden des Vaters meldet.

Ich hoffe, dass die 4 Gründe des Kindes/Erbes ausreichen, damit für das JC die Ausschlagung nicht "grob" aussieht.

Keine Ahnung, ob das ein kleiner Vorteil ist: In der Niederschrift des Nachlassgerichtes wurde nichts vom Umfang des Nachlasses erwähnt. Es steht also NICHT drin: "Das erbberechtigte Kind wurde über den Kontostand blabla informiert." Hilft das? Oder ist das genau so üblich? Ich meine, hätte das Kind/Erbe der Dame das mit dem Kontostand nicht explizit aus der Nase gezogen, dann hätte sie geschwiegen. Ihrer 1. Frage war ja schon "Sie wollen das Erbe also ausschlagen?"

Naja, falls was mit dem JC kommt, werde ich das hier posten.
Bisher - so ist meine Meinung - kann das JC von keinem Amt eine Info bekommen, warum auch?


Ottokar

#14
Richtig ist:
Als Erbe ist man verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach dem Erbfall das Finanzamt über die angetretene Erbschaft (formlos) zu informieren, damit dieses hinsichtlich der Erbschaftssteuer tätig werden kann.
Tritt man das Erbe nicht an, weil man es ausgeschlagen hat, besteht auch keine Informationspflicht.
Abgesehen davon muss u.a. auch das Nachlassgericht den Sterbefall dem Finanzamt melden und in dem Zusammenhang auch, wer das Erbe erhalten hat und wie hoch dieses ist. Auch Banken müssen bei Guthaben ab 5.000 Euro den Sterbefall dem Finanzamt melden.
Der Erbe wird dann vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.

Das Finanzamt erfährt somit nicht, dass du Erbe warst, die Erbschaft jedoch ausgeschlagen hast, denn diese Information hat das Finanzamt nicht.
Abgesehen davon darf das JC beim Finanzamt gar keine Daten abfragen.
Es gibt zwei rechtliche Grundlagen für finanzbezogene Datenabfragen durch das JC beim Bundeszentralamt für Steuern:
1. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, hierdurch erfährt das JC von Freistellungsaufträgen bei Banken für Kapitalerträge und damit von der Höhe der Kapitalerträge (Zinsen) und auch der Höhe des Kapitals (Vermögen).
2. § 93 Abs. 8 Nr. 1a AO (sog. Kontenabruf), hierdurch erfährt das JC, bei welchen Banken eine Person Konten hat und/oder hatte (Kontoinhaber mit Name, Geb.-Datum und Adresse), und wer darüber hinaus für das jeweilige Konto verfügungsberechtigt ist/war (Name, Geb.-Datum, Adresse). Mehr dazu hier.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.