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Widerspruch gegen Verwaltungsakt eingelegt - nicht erfolgreich.

Begonnen von FlipTeaMIx, 11. Juni 2022, 14:20:08

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FlipTeaMIx

Hallo

ich habe nach etlichem Hin und her wegen der Eingliederungsvereinbarung und deren Inhalt einen Verwaltungsakt aufgebrummt bekommen, dagegen Widerspruch eingelegt, diesem Widerspruch wurde aber nicht entsprochen. Im Anhang findet ihr die Dokumente zu diesem Hin und Her. (EGV, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und den Verwaltungsakt.) Könnt ihr mir sagen ob ich gute Aussichten mit einer Klage vor dem Sozialgericht habe?

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Kopfbahnhof

Na das ist mal ein gutes Beispiel, warum das Sanktionsmoratorium auch einen Nutzen hat.

Ganz Ehrlich, diese EGV kann man wirklich nicht Unterschreiben.
Außer man begibt sich freiwillig in die Knechtschaft von diesem JC.

Die plärren zig mal wie ach so gut sie den sind, weil es kostenlose Angebote im JC gäbe.
Das man dazu schon mal eine Fahrkarte benötigen dürfte ist offenbar egal.

Feste Abgabetermine ist nicht, Nachweise von Bewerbungen mit extra Ausdruck auch nicht.
Erstens kostet das unnötig Geld und Papier und nicht jeder, hat einen Drucker zu Hause rum stehen.
Einfache Liste und gut, auch das wurde schon mal vor Gericht geklärt. (weiß das JC offenbar nicht?)

Weiterhin hat das JC nicht zu Bestimmen, als was ich eine Berufsausbildung wünsche.
Allein auf die Begrenzung GALA Bau geht gar nicht, was wenn du z.B. einen anderen Job Erlernen möchtest?

Zusammengefasst gut das zumindest diese Knechtschaft, ab Juli erst mal vom Tisch ist.
Allerdings solltest du die 6 Bewerbungen im Monat dennoch machen.

Sollten die wirklich mit einer Sanktion kommen, bleibt nur noch das SG.
Darum ist es auch gut sich weiterhin um Job's zu bemühen bzw. einen Ausbildungsplatz zu finden.

Für den Ernstfall, sollte es wirklich vor Gericht gehen müssen.

 

Ottokar

Diese EinV ist in mehreren Punkten eklatant rechtswidrig.
1. Zunächst ist die Beschränkung auf jeweils einen einzigen Tätigkeitsbereich in Beruf und Ausbildung unzulässig, auch da sie gegen § 2 SGB II verstößt. Das JC hat diese Einschränkungen auch nicht begründet, geschweige denn erklärt, warum nur Bewerbungen in den beiden genannten Bereichen zumutbar sind.
2. Der Forderung nach Eigenbemühungen steht keine äquivalente Gegenleistung gegenüber, was die EinV wegen einseitiger Unangemessenheit sittenwidrig macht. Das hier u.a. keine Kostenerstattung für Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen vereinbart wurde, wird nicht durch das Angebot neutralisiert, Bewerbungen kostenfrei über das JC zu versenden, da in diesem Fall der AG sofort erfährt, dass der Bewerber Leistungen des SGB II bezieht, was einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt.
3. Das diese EinV lediglich die Pflicht zur Eigenbemühungen regelt, ohne das Fehlen anderer Eingliederungsleistungen zu begründen, stellt lt. BSG einen Formenmissbrauch dar, welcher die EinV rehctswidrig macht (BSG in B 14 AS 42/15 R vom 23.06.2016).

Anhand dieser Fakten würde ich klagen, wenn ich von dieser EinV betroffen wäre. Außerdem würde ich zusätzlich beantragen, den Vollzug der EinV auszusetzen. Letzteres würde ich damit begründen, dass ich aufgrund der fehlenden Kostenerstattungen die Kosten für Eigenbemühungen unzulässig aus dem Regelsatz finanzieren muss und mich auf Arbeits- bzw. Ausbildungsangebote nicht bewerben "darf", wenn diese nicht den unzulässigen Vorgaben der EinV entsprechen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


CCR

Als Kunde wird man bei dem JC nicht behandelt, wohl aber als AG, bei dieser EGV einen Vorschlag einer Abänderung würde ich aber dennoch machen bevor ich Klage.

Ottokar

@CCR
Hast du übersehen, dass diese EinV bereits als VA erlassen wurde?
Und das ein Widerspruch dagegen erfolglos blieb?
Da kann man keine Änderungsvorschläge mehr anbringen, das Einzige was man hier noch machen kann ist klagen.
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Harald53

Zitat von: Ottokar am 11. Juni 2022, 19:10:48Diese EinV ist in mehreren Punkten eklatant rechtswidrig.
1. Zunächst ist die Beschränkung auf jeweils einen einzigen Tätigkeitsbereich in Beruf und Ausbildung unzulässig, auch da sie gegen § 2 SGB II verstößt.

Vor allem sind es doch immer die Jobcenter die einen permanent darauf hinweisen, dass es ja keinen Berufsschutz gibt und man sich auf alles bewerben muss, auch wenn man z.B. hochstudiert oder ähnliches ist.
Und jetzt wollen sie festlegen das man sich nur auf eine Sache bewerben darf, schwachsinn hoch 3.

FlipTeaMIx

Anhand dieser Fakten würde ich klagen, wenn ich von dieser EinV betroffen wäre. Außerdem würde ich zusätzlich beantragen, den Vollzug der EinV auszusetzen. Letzteres würde ich damit begründen, dass ich aufgrund der fehlenden Kostenerstattungen die Kosten für Eigenbemühungen unzulässig aus dem Regelsatz finanzieren muss und mich auf Arbeits- bzw. Ausbildungsangebote nicht bewerben "darf", wenn diese nicht den unzulässigen Vorgaben der EinV entsprechen.
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Müsste ich die Aussetzung der EGV beim SG beantragen oder beim JC selber?

Harald53

Zitat von: FlipTeaMIx am 13. Juni 2022, 13:52:27Müsste ich die Aussetzung der EGV beim SG beantragen oder beim JC selber?

Nachdem das Jobcenter deinen Widerspruch zurückgewiesen hat, sozusagen den Fall für sich als erledigt ansieht, müssen nun sämtliche Schritte über das Sozialgericht erfolgen.

FlipTeaMIx

#8
Kann ich zusätzlich noch einen Antrag zur wiederherrstellung der Aufschiebenden Wirkung einreichen oder wäre das sinnlos da es schon zu spät ist nachdem meinem widerspruch nicht entsprochen wurde?

Und noch eine Frage: ich habe beim Widerspruch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, diesem wurde weder entsprochen noch wurde er versagt oder eine Begründung nachgefordert. Sind solche Anträge generell nur beim SG zu stellen oder muss das JC den Antrag auch annehmen?

Ottokar

Wenn ein VA bereits vollzogen wird, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zielführend, stattdessen muss der Vollzug ausgesetzt werden.

Im Widerspruchsverfahren kann auch das JC die aufschiebende Wirkung anordnen oder den Vollzug aussetzen, das wird aber de facto nie gemacht, da sich JC i.d.R. "im Recht" fühlen.
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FlipTeaMIx

Könnte mir jemand von euch beim Aufsetzen einer Klageschrift helfen, hab sowas noch nie gemacht?

Unwissender

 :ironie: Warum ärgerst du dich damit rum? Jetzt gilt dann das Sanktionsmemeorandum, da kann dir eh nix passieren! Die Frage ist, ob ein Gericht deswegen die Klage überhaupt zulässt/annimmt!  :ironie:
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

FlipTeaMIx

Hab ne androhung zur leistungskürzung um 30 % erhalten weil ich zwar bewerbungen geschrieben habe, aber Nachweise nicht "fristgerecht" eingereicht hab.

Ottokar

Eine Kürzung kann es hier frühestens ab 01.07.2022 geben und ab da tritt bereits das Sanktionsmoratorium in Kraft.
Sollte sich das JC nicht an das Sanktionsmoratorium halten, wäre das eine andere Sachlage und dann zu verfolgen.
Da das Sanktionsmoratorium ein Jahr gilt, der EinV-VA aber nur bis 30.09.2022 gültig ist, können auch keine weiteren Sanktionen daraus entstehen und es kann auch nicht nachträglich sanktioniert werden.
Durch den rechtswidrigen EinV-VA bist du zwar in deinen Rechten beschwert, aber dir droht daraus keinerlei Nachteil mehr, insofern könnte ein SG dir auch mutwillige Rechtsverfolgung vorhalten.
Die Klage kannst/solltest du dir somit sparen, abgesehen davon sollte jeder, der sich ohne Anwalt selbst vor Gericht vertreten will, in der Lage sein, seine Klage selbst zu formulieren (gegebenenfalls indem er sich vorher entsprechend belesen hat), um sich vor Gericht auch angemessen selbst vertreten zu können. Wer das nicht kann, sollte lieber einen Anwalt beauftragen.
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FlipTeaMIx

hier mal der schrieb.

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