Brauche DRINGEND Hilfe - Vertragskauderwelsch Inkasso Ratenzahlung

Begonnen von PetraL, 03. Juli 2022, 17:37:20

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Ratlos

Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05Das Ergebnis wäre durchaus interessant, wenn die IU nicht noch seperate Vertragsklauseln hat, hat sie nämlich zu 99% die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage,
Die können Klauseln haben soviel sie wollen.
Entscheidend ist nur die Generalklausel des AGBG i.V. mit §§ 307-309 BGB.

Hast du schon mal Klauseln gesehen die für den Vertragspartner günstig sind? - Wohl kaum!
Hier wird Geld für Leistungen gefordert die wegen Kündigung nicht erbracht werden und dennoch bezahlt werden sollen.
Andererseits ist ins Verhältnis zu setzen, dass die IU durch die Kündigung einen gewissen materiellen Verlust zu verzeichnen hat, weil der jetzt freie Platz kurzfristig nicht mehr vergeben werden konnte.
Genau hier setzt eine sorgfältige Prüfung der AGBs an.


PetraL

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 23:07:51Ihr glaubt eine Lösung für eine Rate zu haben und was ist mit der nächsten und nächsten?
Wird wohl vermutlich genauso laufen. Ich kann mich nur auf Gottes Hilfe und Beistand verlassen, das tun, was ich tun kann und Gott das tun lassen, was nur ER tun kann.

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 23:07:51Hier war viel wretvolles im Thread, schau es dir in Ruhe
Längst geschehen, wie du vielleicht mitgelesen hast?

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 11:19:46Sind Klauseln darin rechtlich unwirksam gewinnt Petra das Verfahren,
sind sie rechtskonform wird sie es verlieren und muss zahlen.
Welches Verfahren?  :scratch:
Die Studiengebühren stehen - bis auf den 4. Monat nach Kündigung - eigentlich außer Frage. Die Mahngebühren sind zwar deutlich überhöht, aber naja, werden halt zähneknirschend notfalls auch mit bezahlt, wenn die IU nicht davon abrückt (und das wird sie vermutlich nicht, da mache ich mir nichts vor).

Allerdings: Für Mahngebühren aus anderen Rechnungen jetzt im Nachhinein neue Rechnungen zu erfinden und diese (Mahngebühren) damit gleich mehrfach zu berechnen und auch noch Mahngebühren auf die Mahngebühren - DAS ist ja wohl ganz zweifelsfrei unzulässig! Und dann auch noch jede (überhöhte) Mahngebühr einzeln an das IKB geben, um auf jede Mahngebühr noch einmal zig Euro Mahn- und Inkasso-Gebühr drauf zu schlagen? DAS ist m.E. ganz klar gesetzwidrig. Damit kann die IU ja wohl nicht durchkommen - Oder sehe ich das falsch?

Noch einmal: Es geht nicht um Klauseln der AGB der IU, sondern um diese "Selbstvernichtungs"-Klauseln in dieser Vereinbarung des IKB mitsamt dieser "Schweigepflichtentbindungserklärung". Es gibt kein Gesetz, dass meine Tochter zwingen kann, solches zu unterschreiben. Sie hat das Recht, alles was eklatant gegen ihre Rechte verstößt, zu streichen. Zumindest habe ich alles bisher Gesagte so verstanden, der Berater vom Verbraucherschutz hat das ebenfalls bestätigt. Oder sehe ich das falsch?

Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05es bleibt eine Erfahrung sich einfach bei Verbindlichkeiten in dieser Größenordnung umfassend beraten zu lassen
Dazu werden wir auf jeden Fall noch die Schuldnerberatung aufsuchen. Zunächst einmal steht aber noch der Termin für die telefonische Rechtsberatung beim RA des Verbraucherschutzes an (01.08.22).

Zitat von: keinplanvonnix am 16. Juli 2022, 12:30:05das Arbeitslosigkeit zum Problem werden könnte
Hier ist nicht Arbeitslosigkeit das Problem, da hast du vielleicht etwas missverstanden?

Wie gesagt: Es geht - mal den 4. Monat nach Kündigung ausgenommen - NICHT um die AGBs der IU. Die kann ich auch gerne hochladen wie (bei Abschluss von meiner Tochter) unterschrieben. Und auch da geht es nur um die Kündigungsfrist. Wobei ich vermute, dass auch dieser 4. Monat - leider, leider - doch durch irgendeine Formulierung in den AGBs rechtens ist. Wäre zwar schade, aber ist dann halt so. Nur muss meine Tochter den ja nicht von vornherein einfach akzeptieren, ohne sich wenigstens zu vergewissern, oder?

Ratlos

So langsdam wird es zum Drama.
Das IKB ist - wie schon mehrmals geschrieben - nichts weiter als eine ausgelagerte Mahnabteilung der IU. Mit dem OKB hast du im Prinzip überhaupt nichts zu tun.
Die Macht des IKB endet bei Erlass eines Mahnbescheides. Dann ist Ende für die.
(Ausnahme wäre lediglich ein Forderungskauf).

Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:02:37Die Studiengebühren stehen - bis auf den 4. Monat nach Kündigung - eigentlich außer Frage.
Du sollst doch für die 3 Monate nach Kündigung zahlen.
Und ob das rechtskonform ist bestimmt sich allein nach den Klauseln ver Studienvertrages und der AGB´s.
Darum ist die Inhaltskontrolle das Wichtigste überhaupt.
Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:02:37Welches Verfahren?
Wenn nicht die volle Summe des abgebrochenen Studiums einschl. der IKB-Kosten gezahlt werden, wird die IU Klage einreichen. Das muss dir doch klar sein.


PetraL

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 13:16:15Du sollst doch für die 3 Monate nach Kündigung zahlen.
Ne, 4 Monate. 3 Monate waren ja klar aufgrund der Kündigungsfrist, der 4. Monat hat uns natürlich überrascht.

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 13:16:15Wenn nicht die volle Summe des abgebrochenen Studiums einschl. der IKB-Kosten gezahlt werden, wird die IU Klage einreichen. Das muss dir doch klar sein.
Äh, wie bitte? Die volle Summe des vollen Studiums? Wieso denn das, wenn sie doch gemäß der AGBs gekündigt hat?  :schock:

Die noch offenen Studiengebühren für 4 bzw. wenn rechtens für 5 Monate will und wird sie ja bezahlen. Und die vom IKB rechtmäßig erhobenen Gebühren muss sie ja auch zahlen. Dagegen sagt ja niemand was, warum also sollte die IU klagen?  :weisnich:

Wenn die IU allerdings ihre erfundenen Rechnungen über die Mahnkosten nebst Mahnkosten für die Mahnkosten einklagen will, kann sie ja wohl nicht gewinnen? Oder seh ich das falsch?

Ratlos

Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 14:21:23Die noch offenen Studiengebühren für 4 bzw. wenn rechtens für 5 Monate will und wird sie ja bezahlen.
Das ehrt deine Tochter zwar, aber genau darum geht es bei einer Inhaltskontrolle der Klauseln.
MUSS sie das überhaupt bezahlen nachdem nach dem 1. Semester gekündigt wurde.

Ratlos

#80
Eigentlich ist die Sache recht einfach gelagert.
Gefordert werden von der IU über ein IKB rd. 1800 - 2000 €.
Wäre das meine eigene Sache würde ich wie folgt vorgehen, was garantiert der richtige Weg wäre.
1. Vertragstext und AGB´s - falls diese überhaupt zum Vertragsgegenstand wurden - der IU genauestens überprüfen ob tatsächlich eine Zahlungspflicht der Tochter über die Gesamtsumme besteht.
Sog. Inhaltskontrolle von Vertrag und AGB´s.

2. Besteht nach Prüfung eine Zahlungspflicht liegt der Vergleichsvorschlag mit einer Rate von 200 €/Monat durch das IKB bereits vor. Und zwar mit Einverständnis des Gläubigers, denn ohne dem könnte und dürfte das IKB keinen solchen Vorschlag unterbreiten.

3. würde ich vom IKB eine Forderungsaufstellung über alle Kosten - hochgerechnet bis zum Ende der Raten-Laufzeit fordern, was problemlos zu berechnen ist. Als Schuldner will ich immer die Gesamtsumme wissen mit der die Sache abgeschlossen wird.

4. würde ich einen eigenen Vertragstext für einen außergerichtlichen Vergleich schreiben, diesen der IU zusenden und eine Bestätiung fordern, dass die Forderung weder verkauft wurde noch während der Laufzeit verkauft wird.
Gleichzeitig eine Bestätigung der IU fordern, dass Zahlungen auf das Konto der IU mit befreiender Wirkung erfolgen. Mit dem IKB würde ich mich gar nicht abgeben. Das ist nur eine ausgelagerte Mahnabteilung ohne rechtliche Macht

5. Über Verzugszinsen müssten wir noch reden. Das ist reine Verhandlungssache bis hin zum Verzicht auf solche Zinsen. Vor allem die Berechnung ist da enorm wichtig sonst zahlt man Zinsen für die Zinsen.

6. Gleichzeitig mit dem eigenen Vergleichsvorschlag würde ich eine Rate von 200 € auf das Konto der IU überweisen.

Lehnt der Gläubiger die IU den Vergleich ab, habe ich vor Gericht die größte Chance auf einen absolut bindenden gerichtlichen Vergleich.
Bis zu einem Verhandlungstermin vergehen gut 3-4 Monate. Derzeit ist die Schuld bereits zu rd. 50 % bezahlt.
Wozu sollte da ein Richter den Schuldner noch verurteilen.

Nehmen wir den schlechtesten aller Fälle an. Das wäre ein negatives Urteil des Amtsgerichts.
Gehe ich dagegen in Berufung dauert es wieder ca. 3 Monate bis zum Verhandlungstermin. Derzeit ist dann die Schuld bezahlt oder max. 2 Raten offen. Die zahle ich dann und lache die ganze Bande aus.

Das ist mein Vorschlag, der Weg den ích gehen würde. Entscheiden tut natürlich die PetraL.
Aber noch 1000 Beiträgsdiskussionen führen im Endeffekt auch zu keinem anderen Ergebnis.

PetraL

Das hört sich ziemlich gut an, vielen Dank @Ratlos.  :yes:
Allerdings muss ich mir das erst noch ganz in Ruhe ein paar Mal durchlesen. Besonders Punkt 3 und 5 verstehe ich im Moment noch nicht.
LG und einen gesegneten Sonntag noch

Ratlos

Erklärung zu Punkt 3:
Das bedeutet das in die Endsumme alle Kosten, einschl. der IKB-Kosten, Mahnkosten und Zinskosten hochgerechnet wird bis die letzte Rate bezahlt ist.
Das ergibt die Gesamtsumme nach deren Zahlung - falls Zahlungspflicht besteht - die Angelegenheit erledigt ist.

Erklärung zu Punkt 5:
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger immer zu und zwar 5 % über Basiszins.
Bei Nachweis kann er auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.
Er kann aber - = Verhandlungssache - auf einen Teil der Zinsen oder generell auf Verzugszinsen verzichten.
Was die Berechnung der VZ betrifft ist äußerste Vorsicht geboten.
Beispiel:
2000 € werden in 10 Raten bezahlt.
Die 2000 € verzinsen sind ab Fälligkeit bis zur Zahlung der 1. Rate.
Danach bleibt eine Schuld von 1800 € offen und es verzinsen sich nur 1800 € bis zur Zahlung der 2. Rate
danach haben wir eine Schuld von 1600 € und nur die verzinsen sich wieder usw. usw.

Das kann ich dir zu gegebener Zeit nach dem bankeneigenen Punktesystem in nullkommanix berechnen.
Nur kennen das Privatpersonen und Bankschuldner nicht.

PetraL

Ein schnelles Moin Moin in die Runde.
Es gibt Antwort von dem IKB auf die geänderte Vereinbarung (alle Klauseln gestrichen, mit denen wir nicht einverstanden sind):
"Sehr geehrte Frau xxx,
vielen Dank für die Rücksendung der Vereinbarung.
Aufgrund der Ihnen angepassten Änderungen ist eine Unterzeichnung unsererseits nicht möglich. Wir bitten um Ausgleich der Raten zu den entsprechenden Fristen.
Nach Zahlungseingang werden wir die Akte zum Abschluss bringen.
Mit freundlichem Gruß
xxx
Forderungsmanagement"


Können wir das so deuten, dass das IKB auf ihre Vereinbarung + Schweigepflichtentbindung damit vollständig verzichtet + stattdessen einfach die 3 Raten zu zahlen sind und Punkt?  :scratch:

Ratlos

#84
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33+ stattdessen einfach die 3 Raten zu zahlen sind und Punkt? 
nein.

Es fehlen die Kosten dieses IKB und die Kosten der Verzugszinsen und auch Nebenkosten usw.
Die Abrechnung wird nach RVG erfolgen, d.h. die gleichen Kosten wie sie ein RA berechnen kann.
Dass du eine Vereinbarung an das IKB geschickt hast ist was neues die du uns leider nicht gezeigt hast. Das war kein kluger Schachzug und vor allem ist es kein "außergerichtlicher Vergleich"
Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33Aufgrund der Ihnen angepassten Änderungen ist eine Unterzeichnung unsererseits nicht möglich
Es ist damit nur ein weiteres Mahnschreiben dieses IKB, das damit deine "Vorschläge" und Streichungen ablehnt.

P.S. Für mich macht es  keinen Sinn mehr die Angelegenheit weiter zu bearbeiten. Viel Erfolg wünsche ich!

rioreisender

Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 12:16:33Wir bitten um Ausgleich der Raten zu den entsprechenden Fristen.
Nachdem für den Ratlosen
Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 13:14:09keinen Sinn mehr [macht] die Angelegenheit weiter zu bearbeiten
:bye: , klinke ich mich mal ein
Die Antwort des Inkassobüros ist so zu deuten, dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.

Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 14:57:14Die Antwort des Inkassobüros ist so zu deuten, dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.
Unvollständiger und damit nicht seriöser 10%-Wissen-Beitrag

 :suspect: Das Ende naht. Petra du bist in besten Händen :lachen:  Tschaui

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 15:05:52:suspect: Das Ende naht. Petra du bist in besten Händen :lachen:  Tschaui
:troll: - Leberwürste auch nicht.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

PetraL

@Ratlos:
Äh, jetzt bin ich ziemlich ratlos ...  :schock:
Meine Tochter hat in dieser "Vergleichsvereinbarung" wie hier - soweit ich mich erinnere auch von dir - und von dem Berater der Verbraucherzentrale geraten alle "Selbstvernichtungs-"Klauseln gestrichen und unterschrieben, und diese "Schweigepflichtentbindungserklärung" komplett gestrichen und NICHT unterschrieben.
Das hat sie am 14.07.22 entsprechend zurück an das IKB geschickt.
Warum ist das jetzt auf einmal falsch?  :weisnich:

Zitat von: rioreisender am 19. Juli 2022, 14:57:14dass es Dich auffordert, die Raten nunmehr zu den vom Inkassobüro vorgegebenen Fristen zu zahlen.
Gegen diese Raten war bzw. ist ja auch gar nix einzuwenden? Die 3 Raten (kam ja jetzt noch eine wegen weiterer IKB-Gebühren dazu) stehen fest, meine Tochter zahlt sie und gut ist.
Hätte es diese zwielichtige "Vergleichsvereinbarung" nicht gegeben, hätte sie die 1. Rate schon längst gezahlt ...

Ihr verwirrt mich jetzt total ...  :sad:  :heul: ...

P.S.:
Für die weiteren noch offenen Studienbeiträge und Mahngebühren kommt #80 dann ins Spiel, sowie der Telefontermin am 01.08. mit dem RA der Verbraucherzentrale und - falls dann noch nötig - auch noch die Schuldnerberatung.

rioreisender

Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 15:17:55@Ratlos:
Meine Tochter hat in dieser "Vergleichsvereinbarung" wie hier - soweit ich mich erinnere auch von dir [...] geraten alle "Selbstvernichtungs-"Klauseln gestrichen und unterschrieben
[...] Warum ist das jetzt auf einmal falsch?  :weisnich:
Ganz einfach: Eine Vergleichsvereinbarung hängt vom guten Willen und vom Einverständnis des Gläubigers ab. Das heißt, im Zweifel bestimmt der Gläubiger, unter welchen Bedingungen eine Vergleichsvereinbarung zustande kommt.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.