Brauche DRINGEND Hilfe - Vertragskauderwelsch Inkasso Ratenzahlung

Begonnen von PetraL, 03. Juli 2022, 17:37:20

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Ratlos

#60
@ Petra - ich will mal deutlich werden.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19die VZ dem/den Gläubiger(n) eine Einmalzahlung anbieten (hier wären das z.B. 200 Euro) und darauf bestehen, dass es mehr nicht gäbe da mehr nicht zu holen wäre.
Diese Aussage ist so ziemlich das Dümmste :wand: was ein RA-Berater einer ca. 20-jährigen Person raten kann. Noch dümmer geht es wirklich nicht.
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19zum Gerichtlichen Mahnverfahren (wo sich noch einmal die Gelegenheit bietet, eine Ratenzahlung zu vereinbaren) und im Weiteren dann letztendlich zum Vollstreckbaren Titel mit Pfändung etc. kommen. Wobei es ja nichts zu pfänden gibt (das Konto müsste natürlich rechtzeitig in ein P-Konto umgewandelt werden
Ein P-Konto schützt Geldeingänge von ca. 1.340 € und ist die ""beste"" Empfehlung wenn deine Tochter einen neuen Handyvertrag oder bei eigener Wohnung einen Stromanbieter sucht usw. (Liste lässt sich lange fortsetzen).
Übrigens wird ein P-Konto der Schufa gemeldet und der Score deinter Tochter geht in den Keller.

Wirkt sich extrem negativ aus wenn sie mal einen Kredit braucht oder eine Bestellung im Versandhandel aufgeben will.
Arbeitet deine Tochter jemals Vollzeit und verdient mehr als 1300 € netto freut sich der neue Arbeitgeber bestimmt wenn er sich zum Drittschuldner erklären muss.
Sehr lange wird deine Tochter die Arbeitsstelle dann nicht behalten.

Warum solte sich die Hochschule auf einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich einlassen wenn noch 30-40 Jahre Arbeitsleben vor deiner Tochter liegen?
Ein Titel greift 30 Jahre lang. Sollte sie nach dem Titel nur 1 Cent bezahlen oder in sonstige Verhandlungen mit dem Gläubiger treten, hemmt (unterbricht) das die Verjährung und die 30-Jahresfrist beginnt von neuem.
Das und mehr sind die Folgen eines Titels gegen einen jungen Menschen.

Nochmal: Alles steht und fällt mit dem Vertragstext und den AGB´s der Hochschule.
Sind die Klauseln rechtswirksam geht der Prozess verloren bevor er beginnt.
Sind sie unwirksam wirst du das Verfahren gewinnen.

Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19Möglichkeit 2 ist, sämtliche unzumutbare Klauseln aus der Vereinbarung zu streichen
Wäre der Berater halbwegs klug gewesen, hätte er zumindest Vertragstext und Klauseln gelesen und die nach seiner Meinung unwirksamen angekreuzt. Damit hätte er dem RA eine Menge Arbeit erspart.
Die Inhaltskontrolle ist recht zeitaufwändig wenn die Klausel nicht geradezu augenfällig unwirksam sind. Ob sich dein RA diese Arbeit auf PKH-Basis macht? ist fraglich!
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 13:55:19und die vereinbarten Raten zu zahlen.
Über Ratenzahlung entscheidet allein der Gläubiger und der hat beim momntanen Sach- und Rechtsstand keine Grund für eine Zustimmung.

Merkst du eigentlich nicht, dass du dich im Kreis drehst mit den vielen Gerichtsverfahren (IKB-Hochschule - mehrere JC-Sozialverfahren - Bafög-Verfahren usw.)

Denke daran: Du brauchst eine Vollmacht deiner Tochter und zwar für jedes Verfahren. Ohne diese bist du nicht aktivlegitimiert und kannst keine wirksamen Handlungen. vornehmen. Streng genommen darf der RA gar nicht mit dir reden wenn du keine Vollmacht vorlegen kannst.
In deinem anderen Thread hier erlaube ich mir noch einen Rat zu geben

PetraL

Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 09:23:17Denke daran: Du brauchst eine Vollmacht deiner Tochter und zwar für jedes Verfahren
Ja, die Vollmacht habe ich. Hatte ich auch zu dem Beratungsgespräch mit - hat aber niemand nach gefragt.

Naja, wie ich schon sagte: Es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, kommt für uns beide sowieso nicht in Frage. Zumindest nicht, was die Studiengebühren angeht.

Allerdings gibt es jetzt etwas Neues:
Nun bekommt meine Tochter seit dem 14.07. erneut Unmengen an Mahnungs-Emails, jetzt zusätzlich noch von einer weiteren Email-Adresse (finanzen-kombistudium - mit denen hatte sie nie etwas zu tun!) dieser (mir zunehmend dubioser erscheinenden) Hochschule und zwar werden dort
Rechnungen über Mahngebühren erfunden und gemahnt und nochmal Mahngebühren auf die Mahngebühren erhoben - dürfen die sowas ????
Ist sowas rechtlich zulässig???  :schock:

Ratlos

Lade bitte mal so eine Mail von denen hoch.

Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 10:49:58Naja, wie ich schon sagte: Es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, kommt für uns beide sowieso nicht in Frage. Zumindest nicht, was die Studiengebühren angeht.
Dann hat sich die Sache mit der Hochschule ja praktisch schon erledigt.
Das IKB hat dir doch Ratenzahlung von 200 € / Monat angeboten.
Also liegt die Zustimmung des Gläubigers vor sonst könnte/dürfte das IKB ein solches Angebot gar nicht unterbreiten.
AUSNAHME wäre ein FORDERUNGSKAUF durch das IKB!

PetraL

Hier so eine ominöse "Letzte Mahnung" zu einer fingierten Rechnung über Mahngebühren in Höhe von 6,50 Euro und einer Berechnung von 11,50 Euro Mahngebühren für diese 6,50 Euro.
So etwas kann doch eigentlich nicht zulässig sein - oder doch?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ratlos

#64
Da stimmt was nicht. Hier sindnicht nur die Studienkosten an ein IKB ausgelagert sondern offensichtlich auch die Nebenkosten an eine Zweitfirma - wer immer das ist.
Diese Mahnung kommt von der Hochschule - siehe deren Briefbogen.
Sie kommt nicht vom IKB was normal wäre.

Mahngebühren (es sind Kosten, keine Gebühren) fallen erst nach der 2. Mahnung an und dürfen zwischen 3 und max. 5 € liegen.

Zeig mir doch bitte mal den Briefkopf dieses zweiten Unternehmens. Mich interessieren die Inhaber und ob die nach IKB-Methode handeln weil sie mit einem IKB drohen.
Ein IKB ist bereits involviert und ein 2tes könnte wiederum nur im Auftrag der Hochschule tätig werden.
Es ist etliches unstimmig.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 11:39:59Da stimmt was nicht. Hier sindnicht nur die Studienkosten an ein IKB ausgelagert sondern offensichtlich auch Nebenkosten
Diese Mahnung kommt von der Hochschule - siehe deren Briefbogen.
Sie kommt nicht vom IKB was normal wäre.
Diese "Letzte Mahnung" kommt - wie alle anderen - von der Hochschule IU, nicht vom IKB. Jedoch von einer anderen Email-Adresse (kombistudium), mit der meine Tochter bisher noch nie etwas zu tun hatte (sonst immer "fernstudium", da sie ja ein Fernstudium gemacht hatte).
Zugrunde liegt keine existierende Rechnung über Studiengebühren, sondern irgendeine fiktive Rechnung über Mahngebühren in Höhe von 6,50 €.
Die Mahngebühren sind aber bereits immer in allen Mahnungen der Studiengebühren enthalten.
Hier wird
1. Eine Mahngebühr als neue (fiktive) Rechnung aufgeführt und separat noch einmal gemahnt und
2. Mahngebühren auf diese Mahngebühr erhoben.

Meine Frage ist: Dürfen Mahngebühren, die ja in anderen Mahnungen bereits in Rechnung gestellt wurden, noch einmal im Nachhinein mit einer fingierten Rechnungs-Nummer als "Letzte Mahnung" angemahnt und für diese - ja bereits in anderen Rechnungen enthaltenen - Mahngebühren noch einmal separat Mahngebühren erhoben werden, die zudem noch den Betrag der gemahnten Mahngebühr ganz erheblich übersteigen?
Das erscheint mir doch sehr zweifelhaft!
Im Internet konnte ich bisher zu Mahngebühren für Mahngebühren überhaupt nichts finden ...

Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 11:39:59Zeig mir doch bitte mal den Briefkopf dieses zweiten Unternehmens.
Das verstehe ich jetzt leider nicht. Welches 2. Unternehmen? Welcher Briefkopf? Der Briefkopf ist doch da zu lesen?

Es gibt doch bestimmt rechtliche Regelungen, ob Mahngebühren zu tatsächlichen Rechnungen als eigenständige, neue Rechnungen (die tatsächlich gar nicht existieren) gemahnt und dafür zusätzliche Mahngebühren berechnet werden dürfen?
Und das dann auch noch für Mahngebühren, die ja bereits in den Mahnungen der tatsächlichen Rechnungen enthalten waren und somit dann auch noch nachträglich eine neue Rechnung fingiert wird?

Das kommt mir doch sehr "spanisch" vor! Ich werde die IU auch daraufhin schnellstens anschreiben, hätte aber gerne irgendeine Rechtsgrundlage dazu, die ich ggf. zitieren kann.

Ratlos

Bestreite den Zugang dieser fingierten Rechnung und lass dir eine Kopie senden.
Geht auch per PDF-Dateianhang. Dann sieht man weiter.
Es gibt keine Mahngebühren auf Mahngebühren.
Hier gibts nur Verzugszinsen und die sind im BGB geregelt.

Jetzt muss ich mal anfangen den wöchentlichen Hausputz zu machen. Man liest sich später wieder.

PetraL

#67
Viel Spass beim Hausputz, @Ratlos  :zwinker:
Hier mal mein erster Entwurf zu einer weiteren dieser fingierten Rechnungen, noch ohne Mahngebühren auf die Mahngebühren - ich will mich erst "langsam steigern" ...  :teuflisch:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

von o.g. Email-Adresse wurde mir eine Zahlungserinnerung zu einer angeblichen Rechnung mit

    Rechnungsnr. CIV-10229615
    Rechnungsdatum 21.06.2022
    Betrag 6,50 €

zugestellt.
Diese Rechnung existiert tatsächlich nicht und wurde mir entsprechend auch nie zugestellt.
Anscheinend handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus einer anderen Rechnung.
Das nachträgliche Fingieren einer (separaten) Rechnung über Mahngebühren ist unzulässig.
Ihre Forderung aus dieser unzulässigen Rechnung weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.

Bitte stellen Sie dieses Vorgehen unverzüglich ein.

Mit freundlichen Grüßen"


Ist das so ok?
Vielen lieben Dank.

P.S.: Meine "Steigerung" als Antwort auf die hier eingestellte "Letzte Mahnung" mit den Mahngebühren für Mahngebühren sieht im Entwurf so aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

von o.g. Email-Adresse wurde mir eine "Letzte Mahnung" (s. Weiterleitung) zu einer angeblichen Rechnung mit

   Rechnungsnr. CIV-102118609
   Rechnungsdatum 29,04.2022
   Betrag 6,50 €
   Mahngebühr 11,50

zugestellt.
Diese Rechnung existiert tatsächlich nicht und wurde mir entsprechend auch nie zugestellt.  Ebensowenig wie irgendeine vorhergehende Mahnung zu dieser Rechnung, die zu einer ,,Letzten Mahnung" und Übergabe Ihrer unzulässigen Forderung an Ihr Inkassobüro überhaupt berechtigen würde.
Anscheinend handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus einer anderen Rechnung.
Das nachträgliche Fingieren einer (separaten) Rechnung über Mahngebühren ist unzulässig. Die Berechnung von Mahngebühren für eine Mahngebühr ist – abgesehen von der ohnehin unzulässigen Höhe dieser Mahngebühren – gesetzwidrig.
Ihre Forderung in Höhe von 18,00 € aus dieser unzulässigen Rechnung und Mahnung weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.

Bitte stellen Sie dieses Vorgehen unverzüglich ein, da ich mich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen"

Ratlos

Viel zu aufwändig und unnötig.
Es genügt zu schreiben:
Eine Rechnung Nr. .... liegt hier nicht vor.
Bitte übersenden Sie mir eine Kopie dieser Rechnung und des Posteinlieferungsscheines.
Für den Zugang sind Sie beweispflichtig.
Im übrigen wird der gesamte Hochschul-Vorgang bereits von meinem Rechtsanwalt bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

PetraL

Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 17:45:47Viel zu aufwändig und unnötig.
Ok, dann lasse ich mir das nochmal durch den Kopf gehen.
Wäre das denn inhaltlich/rechtlich in Ordnung?
Das nächste hatte ich nämlich auch schon fertig, das kam wieder wie gewohnt von der Fernstudium-Abteilung, da hatten die auch noch 2 Rechnungen mit Mahngebühren dazu "gemischt", außerdem möchte ich da auch die Mahngebühren (ist die 1. Mahnung) ablehnen, weil die echt unverschämt sind:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrer Mahnung vom 14.07.22 zu Rechnungsnr. CIV-102182911 vom 25.05.22 über die Studiengebühren vom 21.04.22 bis 20.05.22 in Höhe von 339,00 € führen Sie außer den Mahngebühren i.H.v. 6,50 € zusätzlich noch

zwei angebliche Rechnungen mit

    Rechnungsnr. CIV-102198507
    Rechnungsdatum 25.05.2022
    Betrag 6,50 €
und
    Rechnungsnr. CIV-102202194
    Rechnungsdatum 25.05.2022
    Betrag 11,50 €
auf.
Diese Rechnungen existieren tatsächlich nicht und wurden mir entsprechend auch nie zugestellt.
Offensichtlich handelt es sich hier um bereits berechnete Mahngebühren aus anderen Rechnungen.
Das nachträgliche Fingieren von (separaten) Rechnungen über Mahngebühren ist unzulässig.
Ihre Forderung aus diesen unzulässigen Rechnungen i.H.v. 18,00 € weise ich daher hiermit rechtskonform und rechtswirksam zurück.

Die Höhe Ihrer pauschalen Mahngebühren ist ohnehin gem. aktueller Rechtssprechung unzulässig hoch, so dass hier von Ihnen ein konkreter Nachweis für Ihre tatsächlichen Mahnkosten für Rechnung Nummer CIV-102182911 vom 25.05.22 erforderlich ist. Gem. § 309 Nr. 5a BGB dürfen Sie nur Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Dies können Kosten für Papier, Briefumschlag und Porto sein, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer.
Ich erkenne daher zunächst nur Ihre Forderung der Studiengebühren i.H.v. 339,00 € aus  Rechnung CIV-102182911 vom 25.05.22 unter Vorbehalt an.

Bitte stellen Sie Ihr unzulässiges Vorgehen der Mehrfachberechnung von Mahngebühren, überhöhten Mahngebühren, Fingieren von Rechnungen über Mahngebühren sowie der Berechnung von Mahngebühren für Mahngebühren unverzüglich ein, da ich mich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen"


Dann bleibt nur noch die letzte Rechnung übrig, da gibt es bis jetzt nur eine Zahlungsaufforderung ohne Mahngebühren, allerdings auch mit einer beigemischten Mahngebühren-Rechnung aus irgendeiner anderen Mahnung und da soll meine Tochter auch erstmal die Studiengebühren gar nicht anerkennen, bevor das der RA geprüft hat, weil die über das Ende der Kündigungsfrist hinaus geht.

keinplanvonnix

Hallo, ich lese diesen Strang seit Beginn mit und hier ist einiges, was irgendwie nicht so ganz an Infos da ist. Bis heute habe ich aber auch nicht registriert mitgelesen. So wenig ich die IU aus anderen Gründen nicht mag, kenne ich mich doch schon im Bereich Fernstudien etwas aus und hätte da noch ein paar offene Fragen, die irgendwie gar nicht gestellt worden sind.

Die IU ermöglicht ein 4 Wöchiges Probestudium, in dieser Zeit hätte Problemlos gekündigt werden können, gehe ich recht in der Annahme, dass das nicht erfolgt ist, weil zu dem Zeitpunkt noch nicht das BaföG bewilligt war? Kündigt man später ist der Monat natürlich regulär zu bezahlen.

Hat sich deine Tochter denn nicht auch zu dem Thema Studiengebühren vorher beraten lassen, denn auch hier bietet die IU ja verschiedene Modelle an. Auch hätte eine Beratung beim Jobcenter z.B. den Hinweis ergeben, dass im ALG II Studiengebühren in der Regel leider "Privatvergnügen" sind, ergo selbst zu tragen sind.

Auch habe ich herausgelesen, dass deine Tochter gekündigt hat. Die IU, wie aber auch die SRH, PFH, WBH, HFH, EURO-FH, APOLLON usw. haben alle gewisse Kündigungszeiten, diese finden sich in den AGBs, die man ja bei Vertragsabschluss auch mit unterschreibt.

Bei der IU sogar in den FAQ

ZitatKann ich euer Fernstudium testen und wie kündige ich es bei Nichtgefallen?
Nach Deiner Immatrikulation kannst Du unser Fernstudium vier Wochen lang kostenlos und unverbindlich testen. In dieser Zeit stehen Dir alle Angebote und Services der IU zur Verfügung. Sollte das Fernstudium bei uns doch nicht das Richtige für Dich sein, kannst Du innerhalb dieser vier Wochen kostenfrei kündigen. Wenn Dir Dein Studium gefällt, studierst Du nach Ablauf der Testphase einfach weiter. In diesem Fall gilt Dein erster Monat als regulärer und kostenpflichtiger Studienzeitraum. Den ersten Monat buchen wir erst nach Ende der Testphase ab.

Anschließend kannst Du den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres kündigen. Später steht es Dir frei, jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen (jeweils zum Ablauf eines vollen Monats, bezogen auf den Vertragsbeginn.

 Weder bei der IU noch bei all diesen anderen Hochschulen bedeutet aber die eingereichte Kündigung, dass man nicht mehr während der Kündigungsfrist die Leistungen hätte in Anspruch nehmen können. Das Studienmaterial steht für die Zeit zur Verfügung, die in der Zeit fälligen Prüfungen können abgeschlossen werden, also auch die ECTS erlangt werden, die dann später an einer anderen Hochschule angerechnet werden können. Wenn deine Tochter das nicht macht ist das ihre Entscheidung, kann aber nicht der Hochschule angelastet werdem. Es kann natürlich sein, dass die IU wegen der Zahlungsrückstände irgenwann den Zugang zum Campus/Lernapp Teams oder was es jetzt gerade für ein Kanal ist einschränkt.

An dieser Stelle ist die IU aber nicht unflexibler als jeder andere private Dienstleistungsanbieter (ohne sie jetzt in Schutz nehmen zu wollen).

Dann strukturiert sich die IU ständig um, nur weil jetzt etwas von einer anderen offiziellen E-Mailadresse kommt heißt das erst mal nicht, dass es nicht grundsätzlich deine Tochter betrifft oder nicht von der IU ist und mit dem Fernstudium zu tun hat. Es kann auch einfach sein, dass es im Rahmen einer Urlaubsvertretung  im Studienservice/Finanzmanagement ein Mitarbeiter bearbeitet hat, der sonst im Bereich Kombistudium tätig ist und nur vergessen hat vor dem Absenden die fernstudium Adresse auszuwählen und die Signatur zu ändern.

Dass das Ganze ärgerlich ist sicherlich. Aber ich habe auch den Eindruck, dass ihr da etwas blauäugig reingegangen seid. Ein Fernstudium aus dem SgB II Bezug zu finanzieren ist meist weder sinnvoll noch möglich. Ebenso so lange deine Tochter bei dir lebt und aus leistungsrechtlicher Sicht habe ich jetzt auch noch keine abschließenden Gründe erkennen können, warum deine Tochter nicht zur BG hätte zählen sollen. Wenn sie U25 ist im elterlichen Haushalt lebt und BaföG erhält und nicht noch irgendwas, was du bisher nicht benannt hast daggegen spricht hinzukommt, dann kann sie SGB II Leistungen unter Anrechnungen von BaföG erhalten, abzüglich des Freibetrages und es wäre nach den bisherigen Schilderungen eine BG anzunehmen. Und da das BaföG eine vorrangige Leistung zum ALG II ist, war auch der Erstattungsanspruch scheinbar erst mal ok. (aber das nur grob weil vermutlich 99trillionen Infos fehlen, die dich klagen lassen, dass deine Tochter nicht zur BG gehört und außerdem ja off Topic).


Dennoch viel Erfolg auch mit dem Anwalt, ich denke, dass die Situation IU tyoisch mittlerweile unflexibel festgefahren ist und es wirklich auch nicht ohne Anwalt zu einer Einigung kommen wird, die dann aber auch die Gesamtrückstände umfassen sollten (spricht habt auch den Probemonat noch im Blick, der für euch nicht mehr kostenfrei ist wegen der Kündigung).

PetraL

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Die IU ermöglicht ein 4 Wöchiges Probestudium, in dieser Zeit hätte Problemlos gekündigt werden können, gehe ich recht in der Annahme, dass das nicht erfolgt ist, weil zu dem Zeitpunkt noch nicht das BaföG bewilligt war? Kündigt man später ist der Monat natürlich regulär zu bezahlen.
1. Richtig. Aber nicht wegen BAföG, sondern weil meine Tochter tatsächlich studieren wollte, was sie ja auch 1 Semester gemacht hat.
2. Korrekt. Um diesen Probemonat geht es auch nicht.

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Hat sich deine Tochter denn nicht auch zu dem Thema Studiengebühren vorher beraten lassen, denn auch hier bietet die IU ja verschiedene Modelle an. Auch hätte eine Beratung beim Jobcenter z.B. den Hinweis ergeben, dass im ALG II Studiengebühren in der Regel leider "Privatvergnügen" sind, ergo selbst zu tragen sind.
1. Von wem? Sie hat sich für diese Variante entschieden, die anderen kamen weniger infrage.
2. "Beratung" beim Jobcenter???  :lachen:  :lachen:  :lachen:  :lachen:
Neee, danke!
3. Uns war klar, dass sie die Studiengebühren selber zahlen muss. Sie sollte ja eigentlich BAföG bekommen...

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47Wenn deine Tochter das nicht macht ist das ihre Entscheidung, kann aber nicht der Hochschule angelastet werdem.
Tut ja auch niemand.

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47dann kann sie SGB II Leistungen unter Anrechnungen von BaföG erhalten, abzüglich des Freibetrages und es wäre nach den bisherigen Schilderungen eine BG anzunehmen
Eigentlich ist lt. Gesetz der BAföG-Bezug ein Ausschlusskriterium und BAföG-Bezieher können gar nicht Mitglied irgendeiner BG sein. Aber das ist auch nicht strittig.

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47(spricht habt auch den Probemonat noch im Blick, der für euch nicht mehr kostenfrei ist wegen der Kündigung).
Der Probemonat ist längst bezahlt. Er ist auch nicht deshalb nicht mehr kostenfrei, weil der Vertrag gekündigt wurde, sondern weil das Studium regulär über den Probemonat hinaus begonnen wurde. Der Probemonat wäre nur bei Kündigung IM Probemonat kostenfrei gewesen.
Ich hatte das übrigens auch erst irgendwo in deren Werbebroschüren gelesen, dass bei regulärem Studium der Probemonat am Ende des Studiums berücksichtigt würde - in den AGB der IU findet sich allerdings davon nichts. Und die sind nunmal das, was zählt.

Es geht (bzw. ging zunächst) um diese unsäglichen wenn nicht gar unzulässigen Vertragsklauseln (bei dem erpresserischen Vorgehen des IKB und einem Zahlungsziel von 2 Tagen würde ich sogar von "sittenwidrig" sprechen wollen) sowie jetzt noch um überhöhte Mahngebühren, Mehrfachberechnung der Mahngebühren und schließlich sogar noch Berechnung von Mahngebühren für die Mahngebühren - und DAS ist jetzt einfach zuviel...  :zwinker:
Dazu ist fraglich, ob der 4. Monat nach Kündigung bei einer Kündigungszeit von 3 Monaten tatsächlich noch in Rechnung gestellt werden darf, dann da war sie schon exmatrikuliert und hatte keinerlei Zugriff mehr auf das DV-System der IU. Aber, das soll ja noch ein RA prüfen.

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47dass die Situation IU tyoisch mittlerweile unflexibel festgefahren ist und es wirklich auch nicht ohne Anwalt zu einer Einigung kommen wird
Da verstehe ich jetzt leider den Wortlaut nicht. Willst du damit sagen, dass so eine Abzocke für die IU typisch ist?
Und warum sollte es nicht zu einer Einigung kommen, auch ohne Anwalt? Im Prinzip gibt es doch die Einigung bereits? - Zumindest für die Rechnung, die bei diesem zwielichtigen Inkasso-Schuppen gelandet ist (sorry, aber dieses Gebaren ist in meinen Augen definitiv nicht mehr seriös zu nennen). Auch wenn wir die Rechtmässigkeit der Forderung aus dieser Rechnung mangels Rechnung erst am 03.06.22 überprüfen konnten wegen dem Urlaubssemester. Während dem meine Tochter übrigens auch KEINEN Zugriff auf das IU-DV-System hatte.
Aber ich danke dir für deine guten Wünsche - können wir auf jeden Fall gebrauchen!

Zitat von: keinplanvonnix am 15. Juli 2022, 20:48:47heißt das erst mal nicht, dass es nicht grundsätzlich deine Tochter betrifft oder nicht von der IU ist und mit dem Fernstudium zu tun hat.
Nö, sagt auch keiner. Ist nur sehr merkwürdig und die haben mit diesem Mahnkosten-Mist angefangen  :zwinker: ...
Aber Antwort geht natürlich an die übliche Adresse, die ja auch unter "wenn du Fragen hast, wende dich bitte an:" aufgeführt ist.

keinplanvonnix

Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Eigentlich ist lt. Gesetz der BAföG-Bezug ein Ausschlusskriterium und BAföG-Bezieher können gar nicht Mitglied irgendeiner BG sein. Aber das ist auch nicht strittig.


Hier liegst du aus leistungsrechtlicher Sicht etwas daneben. Der Gesetzgeber hat zwei Personenkreise definiert die entweder anspruchsberechtigt nach §7 Abs. 6 Nr. 2SGB II sind oder eben nicht. Wenn es nicht strittig ist müsstest du ja nicjt klagen oder? Oder schreiben, dass das JC die Nachzahlung einkassiert hat.

Leistungsberechtigt  sind Auzbildende, die im Haushalt der Eltern wohnen nach dem obigen Paragraphen dann, wenn sie 1. die Förderung tatsächlich erhalten (trifft auf deine Tochter zu) bzw. z.B. beantragt haben und noch nicht erhalten, weil über den Antrag noch nicht entschieden ist oder  nur wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen nicht erhalten und neben anderen möglichen Schulformen 2. eine Hochschule besuchen und bei den Eltern leben (trifft auch auf deine tochter zu). Und da sie nicht von den Leistungen ausgeschlossen ist, sonden vielmehr SGB II Leistungen unter Anrechnung der Bafög Leistungen zu gewähren sind, ist sie so lange der Bedarf nicht vollständig gedeckt ist, Teil der BG, sonst hätte sie ausziehen müssen. Aber du möchtest das Thema ja weder hier besprechen, noch scheinst du auch nur Ansatzweise in Erwägung zu ziehen, dass du falsch liegen könntest. Deswegen nur noch ein Satz dazu dann sage ich nichts mehr zu dem Thema. Das JC hat nach aktuell geltendem Recht unter Beachtung von §7 Abs. 6§ 13 Abs.1   Nr. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 2 Nummer 1 BAföG schon korrekt gehandelt.

Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Beratung" beim Jobcenter??

Auch wenn dir vermutlich die Antwort nicht gefällt. Es soll vorkommen, dass es da Menschen gibt, die möglicherweise Ahnung von ihrem Job haben. Und das hätte ggf. dieses Drama erspart.

Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 21:22:22Willst du damit sagen, dass so eine Abzocke für die IU typisch ist?

Nein. Ich habe gesgat,  dass die Unflexibilität in einer festgefahrenen Situation für die IU typisch ist. Ich sehe hier auch weiterhin keine Abzocke. Sondern eine Menge Blauäugigkeit bevor ihr einen Vertrag in der Größenordnung eines Kleinwagens eingegangen seid. Die IU bietet ja auch eine Menge an Workshops zum Thema Finanzierung an und zudem die FAQs was ist bei Kündigung usw.(nein ich arbeite nicht da, habe da auch nicht studiert, aber auch persönliche Fernstudienerfahrung ub
nd ja auch meine Kontakterfahrung mit der IU. Mir war sie damals für meine Situation in der Finanzierung zu unflexibel)

Es ist nicht unmöglich, ich drücke es mal anders aus. Von den Fernstudienanbietern ist die IU das Wachstumsoroentierteste Unternehme.Es wurde mehrfach verkauf, um die Gewinnmarge zu steigern, es hat stark expandiert und mehr und mehr hat die IU den persönlichen Bezug zum Kunden verloren. Es geht nicht um das "Wir finden eine Lösung" sondern darum, dass die Quatalstahlen stimmen. Unter den Anbietern hat IU sicher auch viel positives, trampelt man ihr auf die Füße ist sie aber das trotziges Kind oder Rumpelstilzchen, sie lässt ihre Muskeln spielen und  hat auch keine Probleme das auszusitzen, wie ihr ja gerade merkt an den Briefen oder dem Tonfall.

Ihr glaubt eine Lösung für eine Rate zu haben und was ist mit der nächsten und nächsten? Hier war viel wretvolles im Thread, schau es dir in Ruhe an und vermutlich wird kein Forum eine fundierte anwaltliche Beratung in der Sache ersetzen können.

Ratlos

Sachbezogene Diskussion zwischen @  keinplanvonnix und @ PetraL, aber nicht zielgerichtet.
Entscheidend für einen Anspruch der IU auf weitere Zahlungen sind alleine der Vertragstext und die AGB´s.
Sind Klauseln darin rechtlich unwirksam gewinnt Petra das Verfahren,
sind sie rechtskonform wird sie es verlieren und muss zahlen.
Also warten wir erstmal das Ergebnis der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG ab.
Dann reden wir weiter und handeln entsprechend.




keinplanvonnix

@Ratlos ja du hast ja Recht :flag:. Das Ergebnis wäre durchaus interessant, wenn die IU nicht noch seperate Vertragsklauseln hat, hat sie nämlich zu 99% die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage, wie nahezu alle privaten Fernhochschulen und Fernstudienanbieter

Nachzulesen hier übrigens.

Wie gesag, ich wünsche der TE viel Erfolg, kann ja sein, dass es noch andere Vertragsbestandteile gibt (bei meinen Fernstudienverträgen war es jetzt nicht so, aber die waren auch nicht an der IU). Basis waren ausschließlich die AGBs im zu unterschreibenden Studienvertrag.

Ich denke egal, wie es aus geht, es bleibt eine Erfahrung sich einfach bei Verbindlichkeiten in dieser Größenordnung umfassend beraten zu lassen. Vor allem wenn einen in den AGBs die Hochschule mit einem Baustrahler drauf stößt, das Arbeitslosigkeit zum Problem werden könnte. Vorausgesetzt man hat die ajmuch gelesen. (aber nur meine Meinung und auch, wie hat Ratlos geschrieben nicht zielführend, weil es jetzt nur noch darum geht rechtskonform ja nein)