Gegen Widerspruchsbescheid klagen bei BG/HG

Begonnen von PetraL, 11. Juli 2022, 14:17:23

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Ratlos

Wenn @ Flip recht hat, was offensichtlich ist, musst du ganz schnell die Anwaltshaftung aktivieren.
Die Fristen hierfür betragen die üblichen 3 Jahre ab Kenntnis seines Fehlers
Haftungsgrund  besteht aber nur dann wenn du den Rechtsstreit ohne den Fehler des Anwalts gewinnst.
Auf alle Fälle aber dann wenn du dem RA beauftragt hast das gesamte Geld einzuklagen.
Deine Grundlage für die RA-Haftungaftung ist Euer Dienstvertrag - siehe § 611 BGB zu dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Ganze auch in Verbindung mit den §§ 280 ff BGB.
Einen Versuch wäre es jedenfalls wert, wenn es um so viel Geld geht

PetraL

Zitat von: Flip am 11. Juli 2022, 16:05:55Das weiß ich nicht, weil du die Frage, ob deine Tochter jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung(en) bei dir gewohnt hat, nicht beantwortest.
Achso, ja, sorry. Sie hat die ganze Zeit mit hier gewohnt, ohne Unterbrechung.

Zitat von: Flip am 11. Juli 2022, 16:05:55Auch da gibt es Fristen und zwar 1 Jahr. Ü-Anträge, die eine Nachzahlung erreichen sollen, gehen daher nur rückwirkend bis 01.01.2021.
Ok, das wäre also 'ne Möglichkeit, zumindest ein paar Euro zu retten?

Zitat von: Ratlos am 11. Juli 2022, 16:18:22musst du ganz schnell die Anwaltshaftung aktivieren.
Das kann ich aber erst machen, wenn ich gewonnen habe? Also, zumindest in 1. Instanz gewonnen habe ? - Ich gehe mal davon aus, dass das JC in Revision gehen wird, wenn es unterliegt.

Zitat von: Ratlos am 11. Juli 2022, 16:18:22Auf alle Fälle aber dann wenn du dem RA beauftragt hast das gesamte Geld einzuklagen.
Deine Grundlage für die RA-Haftungaftung ist Euer Dienstvertrag - siehe § 611 BGB zu dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Ganze auch in Verbindung mit den §§ 280 ff BGB.
1. Ja, na klar - wäre doch sonst widersinnig?
Vom Rest versteh ich leider nur Bahnhof ...  :weisnich:

Also, mein "Auftrag" an den RA war so (am 25. Januar 2020):
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir, d.h. meine Tochter (geb. xx) und ich (geb. xx), benötigen anwaltliche Hilfe, um gegen den bzw. die aktuellen Widerspruchs-Bescheid(e) des Jobcenters Rechtsmittel einzulegen. Hierbei geht es um unsere sehr hohen Heizkosten (327 Euro monatlich bei 11 Monaten), von denen das Jobcenter nur 127,30 € übernimmt (wir beziehen sog. "Hartz 4"). Trotz aller Sparbemühungen ist es uns aber einfach nicht möglich, diese merklich zu senken, da wir in einem ziemlich alten, freistehenden, zweigeschossigen Einfamilienhaus wohnen und mit Strom heizen müssen. Das Haus (xxx) wurde 1911 erbaut und befindet sich seit dem in Familienbesitz, derzeitige eingetragene Eigentümerin bin ich. Seit mindestens 30-40 Jahren ist das Haus unrenoviert mit entsprechend schlechten "Energie-Werten" (ich weiß nicht, ob dies der richtige Ausruck ist), die Nachtspeicheröfen sind alt (etwa 70er- bis Anfang 80er-Jahre) bis sehr alt (50er-/60er-Jahre). Ich hatte Widerspruch gegen die pauschalisierte "Angemessenheits"-Rechnung des Jobcenters eingelegt (für 2019 und 2020), wurde jedoch abgewiesen mit der obligatorischen "Rechtsbehelfsbelehrung". Mein Antrag auf Rücknahme der Kostensenkungsaufforderung läuft wohl noch.
Nun suche ich einen Rechtsanwalt, der willens (die Bezahlung müsste über Prozesskosten-Beihilfe erfolgen, oder wie die genaue Bezeichnung ist) und in der Lage (Kompetenz in Sachen Sozialrecht und Kapazität für einen neuen Klienten) ist, uns in dieser Sache beizustehen (wir haben dazu ja auch nur 1 Monat Zeit) und den ich für persönliche Gespräche auch zu Fuß (mit Rollator, ich bin gehbehindert) erreichen kann - bin ich da bei Ihnen richtig? Und wären Sie bereit und es Ihnen möglich, unseren Fall zu übernehmen? Vermutlich brauchen Sie auch erst einmal weitere, detailliertere Informationen, um dies entscheiden zu können (ich habe mich hier bewußt kurz gefaßt)? Oder würde das bereits Kosten für uns verursachen?
Telefonisch bin ich unter xx oder xx zu erreichen, da ich aber kaum Stimme habe und auch nicht besonders gut höre, ist der Kontakt per eMail für mich sehr viel einfacher.
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen"


Ich denke mal, das ist doch eindeutig???

Also: Was kann ich jetzt tun (außer nächste Woche den RA anrufen)? Widerspruchsbescheide ab 01.01.21 gucken und meine Tochter Überprüfungsantrag stellen lassen? Oder Überprüfungsantrag auf Bescheide ab 01.01.21?
Was soll sie angeben, das überprüft werden soll? Allgemein die KdU oder nur auf die Heizkosten beschränken? Oder was schreibt man da?

Flip

Wenn sie die ganze Zeit bei dir gewohnt hat, dann ist es so, du klagst allein, also 50%.

Bezüglich des Überprüfungsantrags kann ich weiterhin schlecht was sagen. Ich weiß ja nicht, was im Zeitraum ab 1.1.21 alles gelaufen ist. Gab es Widersprüche und Klagen? Laufen die Klagen auch nur auf dich oder ist das vielleicht nur bei der einen so, wo es das JC jetzt bemängelt hat.

Außerdem: wenn es damals Widersprüche und Widerspruchsbescheide gab, dann waren die ja sicherlich mit einer Begründung versehen. Dann müsste jetzt unter Umständen was neues vorgetragen werden, was belegt, dass das Jobcenter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, ansonsten kann das Jobcenter den Überprüfungsantrag mit Verweis auf die Bindungswirkung des Bescheides zurückweisen:

ZitatVor einer erneuten Sachprüfung auf einen Überprüfungsantrag hin sind danach zwei Stufen zu überwinden: Nur bei Änderung der Sach- und Rechtslage, bei Vorliegen von neuen Beweismitteln oder Wiederaufnahmegründen soll die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und bescheiden müssen. Ergibt sich danach nichts, was für die Unrichtigkeit des früheren Bescheides spricht, darf sie sich ohne Sachprüfung auf die Bestandskraft berufen. Liegen die neuen Tatsachen tatsächlich nicht vor oder können sie keine Auswirkung auf die Richtigkeit der früheren Entscheidung haben, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung berufen (zweiter Prüfungsschritt). Nur wenn sich ergibt, dass die neuen Beweismittel vorliegen und für die Entscheidung erheblich sind, ist in einem dritten Prüfungsschritt in der Sache neu zu entscheiden.

https://openjur.de/u/624632.html

Es scheint ja nichts neues zu geben in der Sach-und Rechtslage. Das JC hat sich wahrscheinlich an den Höchstsätzen des bundesweiten Heizspiegels orientiert und stimmt dabei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes überein:

ZitatSchließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o.ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen.

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_AS_60.12_R.htm

Dein Problem wird wahrscheinlich sein, dass das Eigenheim größer ist als die fiktiv angemessenen 60qm (oder was in deinem Bundesland als Richtlinie des sozialen Wohnungsbaus gilt) für 2 Personen und du deshalb mehr heizen musst. Aber auch da hat das BSG bereits vor Jahren entschieden, dass im Eigentum lebende Hilfeempfänger mit Mietern gleichzusetzen sind. Das heißt, dass Heizkosten nur berücksichtigt werden können, wie sie bei Mietern einer angemessenen Mietwohnung berücksichtigt würden:

ZitatDie erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt.


Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/81916



PetraL

Zitat von: Flip am 11. Juli 2022, 18:46:13Bezüglich des Überprüfungsantrags kann ich weiterhin schlecht was sagen. Ich weiß ja nicht, was im Zeitraum ab 1.1.21 alles gelaufen ist. Gab es Widersprüche und Klagen? Laufen die Klagen auch nur auf dich oder ist das vielleicht nur bei der einen so, wo es das JC jetzt bemängelt hat.
Da muss ich auch erstmal Unterlagen gucken.
Aber natürlich gab es da auch Widersprüche und Klagen, alles über den gleichen Anwalt, alles wie gehabt. Es wurden auch Klagen zusammengefasst, also dürfte überall nur ich drinstehen.

Ganz schön scheiße gelaufen, wenn ich das richtig sehe ...  :heul:
Zitat von: Flip am 11. Juli 2022, 18:46:13Aber auch da hat das BSG bereits vor Jahren entschieden, dass im Eigentum lebende Hilfeempfänger mit Mietern gleichzusetzen sind. Das heißt, dass Heizkosten nur berücksichtigt werden können, wie sie bei Mietern einer angemessenen Mietwohnung berücksichtigt würden:
Nach meinen Infos ist die "Nichtprüfungsgrenze" nicht auch gleich Kappungsgrenze. Zumal bei uns nicht wirklich nachvollziehbar gekappt wird. Bei Überschreiten der Nichtprüfungsgrenze ist eine Einzelfall-Prüfung erforderlich, die aber nie durchgeführt wurde etc. etc. etc.
Ist ein wirklich umfangreiches Thema (zu dem es gefühlt Hunderte von Urteilen gibt!), um das es jetzt hier aber nicht geht, sondern um das formale Problem der Klage.

Anscheinend hat mein/unser Rechtsanwalt hier ganz große Scheiße gebaut - und wir stehen jetzt ganz schön beschissen da.  :no:  :no:  :no:

Was ich benötige ist Hilfestellung, wenigstens noch ein paar der "Fälle" zu retten, die uns da jetzt wegschwimmen, weil der RA einen Formfehler gemacht und meine Tochter nicht als Klägerin aufgeführt hat.
Etwas, von dem ich nichts wusste und deshalb da auch gar nicht drauf geachtet hatte - ich bin ja keine Juristin. Als Klient/Mandant/... sollte man ja als Laie davon ausgehen, dass ein niedergelassener RA weiß, wie man eine Klage einzureichen hat und das dann auch richtig macht!  :wand:

Eine Diskussion, wem nun die Übernahme welcher Heizkosten in welcher Höhe zusteht oder auch nicht, ist jetzt nicht mein Anliegen. Einverstanden?

P.S.:
Zitat von: Flip am 11. Juli 2022, 18:46:13Das JC hat sich wahrscheinlich an den Höchstsätzen des bundesweiten Heizspiegels
Tja, wer weiß???
Und vielleicht wäre ja genau das  eventuell ein Aufhänger für einen Überprüfungsantrag?
Leider kann ich überhaupt gar nichts zu dieser ominösen Kappungsgrenze finden - außer, dass "Nichtprüfungsgrenze" ("zu hoch"-Spalte aus dem Heizspiegel - der übrigens gar keinen Strom enthält und auch NUR für zentral beheizte Wohnungen Gültigkeit hat) eben nicht gleich Kappungsgrenze ist.
So rein theoretisch würde ich als Laie doch mal denken, dass diese Grenze eigentlich von Jahr zu Jahr höher sein müsste? Wie ich durch meinen "Auftrag" an den RA jetzt gesehen habe, bekommen wir jetzt (2022) aber noch weniger als 2019/2020 ... auch irgendwie komisch, oder wo liegt mein Denkfehler?  :scratch:

Flip

Der Heizspiegel ändert sich jedes Jahr und es gab tatsächlich Jahre, wo er niedrigere Werte als im Vorjahr auswies. Aber darüber wolltest du doch nicht diskutieren.

Ansonsten bleibt dir im Fall der Fälle nur der Haftungsanspruch des Anwaltes. Du hast ja in der Mail eindeutig geschrieben, dass er für dich und deine Tochter tätig werden soll.

Ratlos

Zitat von: PetraL am 11. Juli 2022, 20:25:46weil der RA einen Formfehler gemacht und meine Tochter nicht als Klägerin aufgeführt hat.
Ein Formfehler liegt schon mal nicht vor. Das ist etwas ganz anderes.
Es kommt alleine auf den Inhalt des Vertrages an den du mit dem RA geschlossen hast.
Hast du ihm in der Besprechung gesagt "Klagen Sie das Geld ein" wird er immer nur dein dir zustehendes Geld einklagen. Denn dubist die Mandantin und von dir allein hat er Vollmacht.
In dem Fall darf er deine Tochter gar nicht vertreten. Er würde vollmachtslos handeln.
Das wäre dann dein eigenes Verschulden!

Hast du ihm aber gesagt "Klagen Sie die 7000 € ein", dann ist explizit deine Tochter mit umfasst und dann hätte er auch von der Tochter eine Vollmacht (Vertretungsmacht) fordern müssen und er hätte die Klagebegründung entsprechend verfassen müssen.
Das wäre dann die Schuld vom RA!

Und erst dann würde die Anwaltshaftung greifen. Aber auch dann wird es Schwierigkeiten geben, denn der RA wird abstreiten dass er deine Tochter mit ins Verfahren nehmen sollte.

Fazit: Du selbst kannst jetzt gar nichts mehr tun außer ein intensives Gespräch mit dem RA zu führen um möglicherweise zu retten was noch zu retten ist.
Handelst du auf eigene Faust und übergehst den RA wird er das Mandat niederlegen und abrechnen und weder du noch deine Tochter hat davon einen Vorteil.

PetraL

Das hört sich jetzt alles ganz und gar nicht "schön" an - aber Kind ist ja wohl schon in den Brunnen gefallen und am Ersaufen ...  :heul:
Ich danke Euch erstmal von Herzen für eure Hilfe - zumindest weiß ich jetzt, was Sache ist. Auch wenn diese Sache ein riesiger Haufen stinkender, qualmender Hundesch...e ist nützt es ja nichts, sich darüber aufzuregen ...
Für die Zukunft weiß ich jetzt immerhin Bescheid - der nächste Widerspruchsbescheid ist ja schon in der Pipeline  :zwinker:
Nochmal vielen Dank für eure Mühe

Ellen_Alien

Zitat von: Ratlos am 12. Juli 2022, 10:49:24
Zitat von: PetraL am 11. Juli 2022, 20:25:46weil der RA einen Formfehler gemacht und meine Tochter nicht als Klägerin aufgeführt hat.
Ein Formfehler liegt schon mal nicht vor. Das ist etwas ganz anderes.
Es kommt alleine auf den Inhalt des Vertrages an den du mit dem RA geschlossen hast.
Hast du ihm in der Besprechung gesagt "Klagen Sie das Geld ein" wird er immer nur dein dir zustehendes Geld einklagen. Denn dubist die Mandantin und von dir allein hat er Vollmacht.
In dem Fall darf er deine Tochter gar nicht vertreten. Er würde vollmachtslos handeln.
Das wäre dann dein eigenes Verschulden!

Hast du ihm aber gesagt "Klagen Sie die 7000 € ein", dann ist explizit deine Tochter mit umfasst und dann hätte er auch von der Tochter eine Vollmacht (Vertretungsmacht) fordern müssen und er hätte die Klagebegründung entsprechend verfassen müssen.
Das wäre dann die Schuld vom RA!

Und erst dann würde die Anwaltshaftung greifen. Aber auch dann wird es Schwierigkeiten geben, denn der RA wird abstreiten dass er deine Tochter mit ins Verfahren nehmen sollte.

Fazit: Du selbst kannst jetzt gar nichts mehr tun außer ein intensives Gespräch mit dem RA zu führen um möglicherweise zu retten was noch zu retten ist.
Handelst du auf eigene Faust und übergehst den RA wird er das Mandat niederlegen und abrechnen und weder du noch deine Tochter hat davon einen Vorteil.
Das ist falsch, denn im Beitrag 16 hat Petra genau den Wortlaut genannt, mit dem sie den Anwalt beauftragt hat. Daraus geht klar hervor, dass Auftraggeber sie und ihre Tochter sind.
Zumal ich davon ausgehe, dass Petra dem Anwalt sämtliche Bescheide zur Sache vorgelegt hat.
Darin muss ja von BG bestehend aus Personen Petra und Tochter die Rede gewesen sein.
Der Anwalt hätte wissen müssen, dass jede Person der BG hier separat als Kläger zu benennen ist und er hätte Petra darüber informieren müssen.
Abstreiten kann er hier nichts, da der Auftrag schriftlich erteilt wurde. Sofern die Tochter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung volljährig war, hätte er über die Notwendigkeit der separaten Vollmacht informieren müssen.
Ratlos bitte schreibe hier nicht solch einen Unsinn zusammen. Erst empfiehlst du schon Klage, obwohl die Frist dafür längst (seit etwa 2,5 Jahren)  abgelaufen ist. Gehts noch? Du bist noch viel schlimmer als der in diesem Fall beauftrage RA.
 :no:
Der Anwalt muss hier tatsächlich für einen eventuell entstehenden Schaden haften, weil er sowas Elementares hätte wissen müssen und Petra hätte richtig aufklären müssen. Sie konnte ja nur einen Teilbetrag einklagen, da er die weitere Klägerin und somit den 2. Teilbetrag des Wertes unterschlagen hat.
Dafür hat Petra ihn ja extra beauftragt, weil sie doch nicht wissen kann, wie in diesem Fall Klage zu erheben ist.

Ratlos

#23
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 15:46:40Das ist falsch, denn im Beitrag 16 hat Petra genau den Wortlaut genannt, mit dem sie den Anwalt beauftragt hat. Daraus geht klar hervor, dass Auftraggeber sie und ihre Tochter sind.
Blödsinn: Das isst eine Anfrage an den RA - nichts weiter. Das ist doch kein Auftrag.
Aber nicht mal das weißt du schlaue Person.
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 15:46:40Abstreiten kann er hier nichts, da der Auftrag schriftlich erteilt wurde.
Den Inhalt des Auftrages kennt hier keiner. Wieder nur Geschwätz von dir.
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 15:46:40Sie konnte ja nur einen Teilbetrag einklagen, da er die weitere Klägerin und somit den 2. Teilbetrag des Wertes unterschlagen hat.
Das ist an Dummheit nicht mehr zu überbieten!
Es kommt allein auf den konkreten Einzelfall an ob dem RA eine Aufklärungspflicht bezüglich der Tochter trifft.
Die Prozesspartei PetraL hat aber nur dann einen ersatzfähigen Geldschaden, wenn sie den Prozess verliert, den sie bei einer sachgemäßen RAvertretung tatsächlich gewonnen hätte. Und das steht noch lange nicht fest!

Der Umfang der Beratungspflicht ist in jedem Einzelfall anhand des tatsächlich erteilten Auftrages und der daraus folgenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu bemessen. Und der tatsächliche Auftrag ist hier unbekannt.
Der Ra hat die Pflicht über Prozessrisiken aufzuklären und er muss Fragen des Mandanten umfassend beantworten.
Ein Rechtsanwalt ist lt. BGH verpflichtet seine Mandantin umfassend zu beraten auch dann wenn TE von sich aus eine Möglichkeit nicht kennt.

Der Anwalt ist im Rahmen der Mandatsbearbeitung aber nicht verpflichtet, selbst den Sachverhalt zu erforschen, sondern kann von den Angaben seines Mandanten ausgehen. Und nochmal: Die kennen wir nicht!
Nur wenn er das nicht getan liegt Anwaltshaftung vor.

Er hat das aber sicher getan und dennoch nur 1 Mandat, das von der TE erhalten.
Damit hat er mit der Forderung der Tochter nichts zu tun und schon gar nichts unterschlagen.
Google einfach mal nach "Unterschlagung" damit du die Begrifflichkeiten lernst.

TE gerät etwas oft in die Sch.... Erst mit Inkassobüros dann mit mehreren sozialen Klagefällen.
Bin gespannt wie das weiter geht und endet.

P.S. Wenn TE für den RAhaftungsprozess PKH bekommt hat sie schon HALB gewonnen.
Der Rechtspfleger bzw. der Richter prüft bei sowas sehr genau.



Flip

ZitatEr hat das aber sicher getan 

Und das weißt du jetzt woher?

Erst schreibst du selbst

ZitatDen Inhalt des Auftrages kennt hier keiner.

Glashaus... Steine?

Ellen_Alien

Ach lass es einfach, Ratlos. Die Mandantin teilte mit, dass es um sie und ihre Tochter geht und aus den angefochtenen Bescheiden geht dies sicher auch hervor.
Als Anwalt muss er sie dahingehend richtig beraten und wissen, dass jedes BG Mitglied als Kläger für den vollen Anspruch auftreten muss.


Ratlos

Zitat von: Flip am 12. Juli 2022, 18:28:01Und das weißt du jetzt woher?
Das darfst du zu 99,99 % annehmen- Kein RA setzt sich wissentlich einer Haftungsklage aus

Frage: Kennst du den Inhalt des RA-Auftrages? Nein. Weil TE sich dazu noch gar nicht geäußert hat. Jetzt nach 2 1/2 Jahren kommt TE drauf das RA-Fehler vorliegt :lol:
Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 18:34:26Als Anwalt muss er sie dahingehend richtig beraten und wissen, dass jedes BG Mitglied als Kläger für den vollen Anspruch auftreten muß
Ich habe nichts gegen deine Meinung. Dann hat doch ein Haftungsprozess vollen Erfolg. Viel Spaß dabei.

Flip

ZitatDas darfst du zu 99,99 % annehmen- Kein RA setzt sich wissentlich einer Haftungsklage aus

Kein Wald- und Wiesenanwalt hat Ahnung, dass er für beide Klage erheben muss. Selbst bei Fachanwälten für Sozialrecht habe ich schon sowas erlebt. Ein weiterer, gern gemachter Fehler der geschätzten Kollegen ist z. B. Nur gegen Erstattungen in Widerspruch und Klage zu gehen, nicht jedoch gegen die Aufhebungsverfügung oder endgültige Festsetzung.

Und du darfst zu 100% annehmen, dass ich aufgrund meines Berufsstandes da mehr Einblick habe, was für einen Blödsinn manche Anwälte verzapfen. Den Mandanten kann man im Übrigen nur über etwas beraten, was man selbst weiß...


PetraL

Zitat von: Ratlos am 12. Juli 2022, 18:46:12Frage: Kennst du den Inhalt des RA-Auftrages? Nein. Weil TE sich dazu noch gar nicht geäußert hat. Jetzt nach 2 1/2 Jahren kommt TE drauf das RA-Fehler vorliegt
Äh, was soll es da sonst noch für einen Auftrag geben?
Der RA hat mir zurück geschrieben, dass ich persönlich vorbei kommen und einen Beratungsschein mitbringen soll (den hat er dann aber selber direkt besorgt). Daraufhin hat er die Sache übernommen, ich musste ein paar Sachen unterschreiben und das war's.
Da hätte er darauf kommen müssen, dass dafür auch meine Tochter was unterschreiben muss etc.
Ich konnte das ja nicht wissen - habe es erst jetzt durch das Statement des Jobcenters erfahren (und die haben das auch erst nach 2,5 Jahren und etlichen Klageerwiderungen ihrerseits überhaupt zur Sprache gebracht!).
Als ob ich willent- und wissentlich nur für meinen Anteil klagen würde! - Das wäre doch total sinnfrei !!! (Jedenfalls aus meiner Sicht!)  :wand:

Zitat von: Ratlos am 12. Juli 2022, 18:22:41TE gerät etwas oft in die Sch.... Erst mit Inkassobüros dann mit mehreren sozialen Klagefällen.
Da sagst du was ! Für meinen Geschmack auch viel zu viel - denn das ist noch längst nicht alles ...

Aber nochmal zu meiner Frage:
Dieses Haftungs-Dingens geht aber erst, wenn ich (in dem Fall ja tatsächlich nur ich alleine) den Prozess in der 1. Instanz gewonnen habe, hab ich das richtig verstanden?

P.S.:
Allerdings bin ich jetzt erstmal gespannt, wie er sich nächste Woche zu der Sache überhaupt äußern wird - seit der Übermittlung des Jobcenter-Schriebs ist ja bei denen totale Funkstille, von Krankheit und Urlaub war jedenfalls keine Rede bei der Bandansage seines ABs, und seine Sekretärin (oder Kanzleimitarbeiterin oder wie auch immer) hat ja gestern erst - endlich mal - zurück gerufen ...

Ellen_Alien

ZitatDieses Haftungs-Dingens geht aber erst, wenn ich (in dem Fall ja tatsächlich nur ich alleine) den Prozess in der 1. Instanz gewonnen habe, hab ich das richtig verstanden?
Ja.
So oder so kannst du ihn aber im Gespräch mit der Sachlage konfrontieren und schonmal erfragen, wie er mit der Sache nun umzugehen gedenkt.
Zitatseit der Übermittlung des Jobcenter-Schriebs ist ja bei denen totale Funkstille
Natürlich. Ihm sind ja die Fakten nun auch klar geworden und er will sich Zeit verschaffen und muss sich ja seine Argumentation zurechtlegen.
Zitatvon Krankheit und Urlaub war jedenfalls keine Rede bei der Bandansage
Natürlich nicht. Ein niedergelassener Rechtsanwalt darf maximal 14 Tage abwesend sein. Das wird er wohl kaum über Bandansage groß kommunizieren, dass er erstmal weg und nicht erreichbar ist. Daran erkennt man schon, was das für einer ist. Seriös ist anders.