Gegen Widerspruchsbescheid klagen bei BG/HG

Begonnen von PetraL, 11. Juli 2022, 14:17:23

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PetraL

Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 22:34:22Natürlich nicht. Ein niedergelassener Rechtsanwalt darf maximal 14 Tage abwesend sein. Das wird er wohl kaum über Bandansage groß kommunizieren, dass er erstmal weg und nicht erreichbar ist. Daran erkennt man schon, was das für einer ist. Seriös ist anders.
Hmmm ... naja, er hatte wohl Corona und ist anschließend in Urlaub. Aber dann sollte das eigentlich auch als Ansagetext auf dem AB sein, dass die Kanzlei vorübergehend geschlossen ist?
Das ist ja nichts Merkwürdiges - schließlich ist Ferienzeit und hier bei uns und in den Nachbarstädten grassiert Corona zur Zeit extrem. Außer meiner jüngeren Tochter und mir hatten es inzwischen alle, die ich kenne ...  :weisnich:

Ratlos

#31
Zitat von: PetraL am 12. Juli 2022, 19:49:13Als ob ich willent- und wissentlich nur für meinen Anteil klagen würde! - Das wäre doch total sinnfrei !!! (Jedenfalls aus meiner Sicht!
Deine Sicht ist vielleicht logisch aber aus rechtlicher Sicht leider völlig unbeachtlich.
Fakt ist:
1. Keiner hier weiß was du alles beim RA unterschrieben hast, außer einer Vollmacht für ihn.
2. Keiner hier kennt die JC-Bescheide und deren Begründung was sehr wichtig wäre
3. Keiner hier kennt die Klagebegründung des RA an das SG
4. Keiner weiß hier wieviele Widersprüche, und wie viele Klagen laufen und deren Inhalt kennen wir auch nicht
Allein aus diesen Gründen ist keiner von uns beurteilungsfähig in der Sache selbst.

Zitat von: PetraL am 11. Juli 2022, 20:25:46Aber natürlich gab es da auch Widersprüche und Klagen, alles über den gleichen Anwalt, alles wie gehabt. Es wurden auch Klagen zusammengefasst, also dürfte überall nur ich drinstehen.

Nochmals: Ein RA hat die Pflicht ! dich über Kosten- und Prozessrisiken aufzuklären und die Pflicht ! deine Fragen zur Sache umfassend zu beantworten.
Er hat keine Pflicht anhand von etlichen Widerspruchsbescheiden den Sachverhalt zu erforschen. Er darf sich voll auf die Aussagen seiner Mandantin verlassen. Er hat keine generelle Aufklärungspflicht.
Was ein RA sehen müsste oder wissen muss oder hätte tun können ist erstmal zweitrangig.
Darüber gibt es 100terte von Urteilen.

Kern der Sache ist aber, - das ist jetzt eine Vermutung - dass die PKH nur für PetraL gilt und
die Tochter der Mutter keine Vollmacht gegeben hat. Jedenfalls lese ich nichts von einer Vollmacht der Tochter.
Damit war Petra nicht berechtigt im Namen ihrer Tochter zur handeln, schon gar nicht berechtigt ein Mandat zu erteilen, denn die Tochter selber ist Herrin über ihren eigenen Anteil. Sie kann klagen oder nichts tun - die Mutter hat darauf keinen Einfluss.

Dem RA bleibt nichts anderes übrig als nur die Forderung der PetraL einzuklagen, eben weil er für die Tochter kein Mandat hat und TE ein solches nicht erteilen kann und darf.
Hinzu kommt dass die Tochter die Hochschule besucht hat und jeder erwachsende Mensch weiß dass eine dritte Person nur mit Vollmacht für ihn handeln kann.

Insofern ist die hier zitierte Argumentation des JC schon durchschlagend.
Zitat von: PetraL am 11. Juli 2022, 14:17:23Die begehrte vollständige Übernahme der Heizkostennachzah- lung durch den Beklagten kann die Klägerin daher in diesem Verfahren nicht erstreiten."

Zitat von: Ellen_Alien am 12. Juli 2022, 22:34:22So oder so kannst du ihn aber im Gespräch mit der Sachlage konfrontieren und schonmal erfragen, wie er mit der Sache nun umzugehen gedenkt.
Den Rat ein sehr intensives Gespräch mit dem RA zu führen habe ich schon gestern gegeben Der TE bleibt auch nichts anderes übrig.

PetraL ist jetzt informiert und wie sie weiter handelt ist nun alleine ihre Entscheidung!
Die Tochter ist jedenfalls bisher im Verfahren nicht involviert, was auch das JC gegenüber dem SG gerügt hat

ZUSMMENFASSEND kann man mit 1 Satz sagen Petra rügt dass der RA sie nicht aufgeklärt hat, dass ihre Tochter ebenfalls eine Vollmacht für ihn ausstellen muss.
Genau das Gegenteil ist der Fall. Petra muss dem RA explizit sagen, dass BEIDE Anteile Klagegegenstand sein sollen.
Dann erst hätte der RA zwingend reagieren und Vollmacht der Tochter fordern müssen

Hinweis für Ellen_Alien: Im Thread "Brauche DRINGEND Hilfe - Vertragskauderwelsch Inkasso Ratenzahlung"
habe ich Petra umfassender beraten als ein RA es aus Zeitgründen überhaupt tun könnte. Nach Prüfung hat sich sogar die Verbraucherzentrale meiner Rechtsauffassung angeschlossen. So dumm  bin ich :clever:

P.S. Der Beitrag Nr. 17 von Flip ist beachtenswert.
P.S. Bei einem RA-Haftungsprozess geht es um Schadenersatz und da ist TE in der Beweispflicht.
Solche Verfahren führen selten zum Erfolg und ob hierfür PKH gewährt wird steht in den Sternen




rioreisender

Zitat von: Ratlos am 13. Juli 2022, 11:36:45P.S. Bei einem RA-Haftungsprozess geht es um Schadenersatz und da ist TE in der Beweispflicht.
Solche Verfahren führen selten zum Erfolg und ob hierfür OKH gewährt wird steht in den Sternen

Das würde ich auch so sehen, zumal der TE nach h.M. den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass das Verfahren bei fehlerfreier Bearbeitung durch den RA anders ausgegangen wäre.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 12:26:20Das würde ich auch so sehen, zumal der TE nach h.M. den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass das Verfahren bei fehlerfreier Bearbeitung durch den RA anders ausgegangen wäre.
Ich kann bisher kein Fehlverhalten des RA erkennen! Erkennst du eines? dann bitte schreiben.

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 13. Juli 2022, 12:29:38
Zitat von: rioreisender am 13. Juli 2022, 12:26:20Das würde ich auch so sehen, zumal der TE nach h.M. den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass das Verfahren bei fehlerfreier Bearbeitung durch den RA anders ausgegangen wäre.
Ich kann bisher kein Fehlverhalten des RA erkennen! Erkennst du eines? dann bitte schreiben.

Nein, eben gerade nicht. Deshalb stimme ich Dir ja gerade zu, dass im allgemeinen und im konkret vorliegenden Fall eine Klage auf Anwaltshaftung wohl keinen Erfolg haben dürfte.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Leeres Portemonnaie

Ich lese hier mit und möchte mal was einwerfen, vielleicht nützt es: Jeder Bewilligungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ob es überall gleich formuliert ist, weiß ich nicht, aber der Inhalt muss eigentlich der Gleiche sein.
Zitat: " Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb ... (der Frist ...) ... Für Minderjährige ... deren gesetzlicher Vertreter."

Das heißt nach meiner Meinung: Beide haben nicht richtig gelesen, Kläger und Rechtsanwalt in diesem Fall.
Der Kläger hätte aufpassen müssen (lesen!), der Anwalt aber auch. Also Unwissen kann er da eigentlich nicht ruhigen Gewissens vorschieben.
Voraussetzung: Er hat in den Unterlagen einen Bescheid vorliegen. 
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ottokar

#36
Frage: geht es in der Klage um die Anerkennung der tatsächlichen HK? Dieser Anspruch ist nicht teilbar, d.h. das SG kann nicht einseitig nur einen höheren Anteil für den Kläger festlegen, es muss über die Höhe der anzuerkennenden HK insgesamt urteilen.

Wenn die tatsächlichen HK anerkannt werden, hat dies zur Folge, dass nicht nur der Kläger, sondern auch auch alle sonstigen leistungsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft rückwirkend Anspruch auf höhere HK haben.
Dieser Anspruch muss vom JC aufgrund § 48 SGB X rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse realisiert werden - also dem Zeitpunkt, ab dem das JC lt. Gericht die höheren HK zu berücksichtigen hat.
Das Problem dabei wird sein, dass das JC dies nicht freiwillig tun wird, sondern hier dazu ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden muss, der wegen § 44 Abs. 1 SGB II in diesem Jahr nur bis zum 01.01.2021 zurückwirkt. Weiter zurück liegende Ansprüche können so nicht mehr geltend gemacht werden.
Ob hier ein Amtshaftungsanspruch beim JC in Frage kommt, und damit die Realisierung weiter zurück liegender Ansprüche im Rahmen eines Schadensersatzes, hängt davon ab, ob das JC wusste, oder bei pflichtgemäßem Handeln hätte wissen müssen, dass Anspruch auf auf höhere HK besteht.

Sofern die Tochter bei Klageerhebung noch minderjährig war, kann man hier eine Vertretung bei Klageerhebung durch den Erziehungsberechtigten vorhalten (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB), auch wenn die Tochter nicht als (Mit)Kläger genannt wurde. Einzelheiten sind mit dem Anwalt zu besprechen.
Die Tochter muss dann zumindest der Mutter eine auf ihren 18. Geburtstag datierte Vollmacht erteilen, wonach die Mutter sie in der bereits erhobenen Klage weiterhin vertritt, und diese dann zur Glaubhaftmachung nachweisen.

War die Tochter bei Klageerhebung bereits volljährig, hätte der Anwalt wissen und darauf hinweisen müssen, das die Tochter ebenfalls Klage erheben muss.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


rioreisender

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 13:33:06Zitat: " Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb ... (der Frist ...) ... Für Minderjährige ... deren gesetzlicher Vertreter."

Im Ansatz nicht schlecht gedacht, aber: Betroffene sind PetraL und ihre Tochter. Die Tochter hat offensichtlich keine Rechtsmittel eingelegt. Der Anwalt hat/hatte gerade keine Vollmacht der Tochter. Deshalb kann der Anwalt für die Tochter auch nicht bevollmächtigter Dritter sein.

So ist es leider.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Leeres Portemonnaie

Das stimmt, aber er hätte den Hinweis geben müssen, das ist seine Aufgabe (sehe ich jedenfalls so).

Was ich nicht weiß: ist denn die Tochter volljährig?
(Irgendwie bekommt man hier immer sehr wenig Infos von den TE. :mocking:  )
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

rioreisender

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 14:13:52Das stimmt, aber er hätte den Hinweis geben müssen, das ist seine Aufgabe (sehe ich jedenfalls so).

Nein, siehe Beitrag #31. Natürlich hätte er fragen können, ob er die Tochter mitvertreten soll. Das wäre jedenfalls kundenorientiert gewesen, auch war ein Interessenskonflikt nicht erkennbar.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

PetraL

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 13:33:06Zitat: " Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter innerhalb ... (der Frist ...) ... Für Minderjährige ... deren gesetzlicher Vertreter."
Äh, ja, genau deshalb bin ich ja aus allen Wolken gefallen (Aua!) ...  :sad:
Betroffene sind meine Tochter und ich, Bescheide und Widerspruchsbescheide bekomme immer nur ich, Vertreter der BG bin/war ich, also habe auch nur ich Widerspruch eingelegt. Da hat auch nie jemand was bemängelt, dass ALLE Betroffenen Rechtsmittel einlegen müssen. Ich lese daraus: Es kann JEDER Betroffene = meine Tochter ODER ich ODER ein von mir ODER meiner Tochter bevollmächtigter Dritter Rechtsmittel einlegen. Da lese ich nix von "nur alle gemeinsam" ...  :sad:
Leute, woher soll ich sowas wissen????  :weisnich:

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 14:13:52Das stimmt, aber er hätte den Hinweis geben müssen, das ist seine Aufgabe (sehe ich jedenfalls so).

Was ich nicht weiß: ist denn die Tochter volljährig?
1. Das sehe ich auch so. Dafür ist er doch Anwalt! Sonst hätte ich das auch gleich alles ganz alleine machen können. Als Laie muss ich mich doch drauf verlassen können, dass ein Anwalt weiß, was er tut und wie er eine Klage einreichen muss? Ich mein, dafür hat er doch studiert und sollte ja wohl nicht die erste Klage beim SG in seinem Leben gewesen sein - also MUSS er sowas ja wohl wissen!
2. Ja, Tochter wurde jetzt im April 21. Und sie hat zwar 1 Semester Fernstudium gemacht, aber nicht SOWAS und ist für solche Dinge (Formalitäten, Behörden, Gerichte etc.) noch weniger "brauchbar" als ich. In der Schule haben die (angeblich) nicht einmal gelernt, wie man einen ordentlichen Brief oder auch nur eine Postanschrift richtig schreibt ...  :wand:

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 14:13:52(Irgendwie bekommt man hier immer sehr wenig Infos von den TE. :mocking:  )
Tut mir leid, ich dachte ich hätte das längst beantwortet. Bin leider auch nicht die aller-fitteste, der Stress tut sein Übriges ...  :sad:

Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18Frage: geht es in der Klage um die Anerkennung der tatsächlichen HK? Dieser Anspruch ist nicht teilbar, d.h. das SG kann nicht einseitig nur einen höheren Anteil für den Kläger festlegen, es muss über die Höhe der anzuerkennenden HK insgesamt urteilen.
Ja, genau darum geht es.
2. Das hört sich schon etwas ermutigender an? Deshalb meinte ich ja, dass nur die Hälfte für mich total sinnfrei wäre, einfach schon von der Logik her ...  :weisnich:

Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18Das Problem dabei wird sein, dass das JC dies nicht freiwillig tun wird, sondern hier dazu ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden muss, der wegen § 44 Abs. 1 SGB II in diesem Jahr nur bis zum 01.01.2021 zurückwirkt. Weiter zurück liegende Ansprüche können so nicht mehr geltend gemacht werden.
Da verstehe ich jetzt leider nur Bahnhof. Ich/wir habe(n) im JANUAR 2020 die erste Klage eingereicht (bzw. der Anwalt ja als Bevollmächtigter) gegen einen Widerspruchsbescheid von Dezember 2019 oder Januar 2020 (weiss ich jetzt auswendig leider nicht mehr definitiv, der Email entsprechend wohl eher Dez. 2019)
Warum sollte sich eine Klage, die Anfang 2020 eingereicht wurde, nur auf Ansprüche ab 01.01.21 auswirken? Das ergibt für mich nun gar keinen Sinn ...  :scratch:  :weisnich:

Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18hängt davon ab, ob das JC wusste, oder bei pflichtgemäßem Handeln hätte wissen müssen, dass Anspruch auf auf höhere HK besteht.
Äh ... ???? Natürlich "wusste" das JC, dass ich höhere Ansprüche geltend mache, sonst hätte es ja keine andauernden Widersprüche meinerseits gegeben?  :scratch:
Da verstehe ich jetzt leider auch nicht, was du meinst ...

Ich komme mir irgendwie grad vor wie der letzte Doofie, aber ich blick im Moment echt gar nichts mehr ...  :heul:

Leeres Portemonnaie

Zitat von: PetraL am 13. Juli 2022, 15:32:31
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 14:13:52(Irgendwie bekommt man hier immer sehr wenig Infos von den TE. :mocking:  )
Tut mir leid, ich dachte ich hätte das längst beantwortet. Bin leider auch nicht die aller-fitteste, der Stress tut sein Übriges ...  :sad:


 :empathy:  Kein Problem  :smile:  das meinte ich auch mehr allgemein. Manchmal könnten Fragen viel schneller beantwortet werden  :zwinker: .

Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18Frage: geht es in der Klage um die Anerkennung der tatsächlichen HK? Dieser Anspruch ist nicht teilbar, d.h. das SG kann nicht einseitig nur einen höheren Anteil für den Kläger festlegen, es muss über die Höhe der anzuerkennenden HK insgesamt urteilen.

Die Bescheide sind doch auch getrennt nach den Personen ausgewiesen, eben aus Berechnungsgründen, jedem BG- Mitglied steht nur ein Teil HK, Miete usw zu, das wird schön aufgeteilt prozentual. Und jeder muss sich um seinen Teil "kümmern".

Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

PetraL

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 13. Juli 2022, 16:10:27Die Bescheide sind doch auch getrennt nach den Personen ausgewiesen, eben aus Berechnungsgründen, jedem BG- Mitglied steht nur ein Teil HK, Miete usw zu, das wird schön aufgeteilt prozentual. Und jeder muss sich um seinen Teil "kümmern".
Also, wenn ich sage/schreibe, ich möchte die vollen Heizkosten in Höhe von xxx Euro, dann heißt das auch die VOLLEN Heizkosten in der und der Höhe.
Und nicht die Hälfte der vollen Heizkosten - das ist doch völlig unlogisch?
Sonst würde ich schreiben "ich möchte MEINE HÄLFTE der vollen Heizkosten" - hab ich aber nicht, wäre ja auch voll blöd ... :scratch:
Da kann ich jetzt wirklich nicht mehr folgen ...  :weisnich:
Und in der Rechtsfolgebelehrung steht auch eindeutig, dass JEDER Widerspruch einlegen KANN oder ein bevollmächtigter Dritter - nix von "nur alle zusammen" oder "jeder muss einzeln" oder sowas. Aber, wie gesagt: DAS hat 1. noch nie jemand moniert und 2. hätte das der Anwalt wissen müssen, was zu tun ist, um eine Klage auf "die VOLLEN Heizkosten" ordnungsgemäß einzureichen. Ich als Laie kann das nicht wissen. "Jeder kann" heißt (für mich): Ich kann das machen ODER meine Tochter kann das machen ODER ein bevollmächtigter Dritter (Hinzundkunz) kann das machen. Wenn das nicht so ist, muss ein Anwalt das wissen - das setze ich voraus. Sonst ist er als Anwalt eine komplette Fehlbesetzung. Dafür studieren diese Leute schließlich lange genug und bekommen auch ein entsprechendes Honorar (selbst wenn es "nur" mit Beratungsschein/PKH ist).

P.S.:
Wenn meine Tochter jetzt noch minderjährig oder sogar ein Baby wäre - wie sollte sie sich da bitteschön "um ihren eigenen Teil kümmern"???

Leeres Portemonnaie

Dann wäre sie minderjährig und Du würdest sie vertreten.
 :smile:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

#44
Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18Dieser Anspruch ist nicht teilbar, d.h. das SG kann nicht einseitig nur einen höheren Anteil für den Kläger festlegen,
Ich möchte mal darauf hinweisen, dass die Tochter der TE arbeitet und Geld verdient.
Seit wann sie arbeitet und wieviel Lohn sie erhlält weiß ich nicht
Aus BSG Urteil 25,04.2018:
...dass zwar alle Bewohner einer Familie angehören, dazugehörende Kinder aber deshalb
nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, weil sie über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen (...).
Vielleicht liegt darin der Haken?

Zitat von: PetraL am 13. Juli 2022, 16:17:39wenn ich sage/schreibe, ich möchte die vollen Heizkosten in Höhe von xxx Euro, dann heißt das auch die VOLLEN Heizkosten in der und der Höhe.
Und nicht die Hälfte der vollen Heizkosten
Wo hast du das geschrieben. Bitte stelle mal das Schreiben hier rein.
Dein Brief auf Seite 2 ist nur eine Anfrage an den RA

Zitat von: Ottokar am 13. Juli 2022, 13:36:18Die Tochter muss dann zumindest der Mutter eine auf ihren 18. Geburtstag datierte Vollmacht erteilen,
Und das hat sie nicht getan. Es gibt keine Vollmacht der Tochter für die Mutter.