Krankenakte verlangen?

Begonnen von tsumo, 01. August 2022, 17:52:38

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tsumo

Zitat von: Ratlos am 30. Oktober 2022, 17:49:36
Zitat von: tsumo am 30. Oktober 2022, 17:00:35laut § 630 g Abs. 3 BGB haben wir anrecht darauf.
Richtig. Kopiere den § und sende es dem Arzt mit einer kurzen Fristsetzung zu,
gleich verbunden mit dem deutlichen Hinweis dass du Klage auf Herausgabe einreichen und ggf. Schadensersatz fordern wirst. Auch immaterielle Schäden haben einen Anspruch.
Aber lass bitte die §§ 255 und 259 ZPO aus dem Spiel.

Nachdenklich: Was bringt dir die Krankenakte wenn du medizinische Fachbegriffe und Medikation nicht nachvollziehen und richtig deuten kannst? Die Akte befreit dich nicht von hausgemachten Schuldgefühlen.
Bis eine Klage entschieden ist dauert es in aller Regel Monate bis zum Gerichtstermin.



Fachbegriffe etc kann ich nachlesen. Auch kann ich einen anderen Arzt drübergucken lassen.

Ratlos

Du bist in diesem und deinen anderen Threads bis ins Detail aufgeklärt worden.
Nun liegt die Entscheidung bei dir zu tun was du für richtig hältst.
Ich ziehe mich aus diesen Faden zurück. Viel Erfolg dir.

Ottokar

Verstirbt ein Patient, können dessen Erben und nächste Angehörige Einsicht in die Patientenakte verlangen (§ 630 g Abs. 3 BGB). Dieses Einsichtsrecht kann aber mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidieren, die über den Tod des Patienten hinaus Wirkung entfaltet (§ 203 Abs. 5 StGB). Ein Recht zur Einsichtnahme ist daher ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht (§ 630 g Abs. 3 S. 3 BGB).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

#33
Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2022, 10:53:25§ 203 Abs. 5 StGB
Abs. 5 =
5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Ach, und das hat etwas mit dem Inhalt/Herausgabe der Patientendaten zu tun? Man lernt nie aus.

TripleH

Also bei mir lautet der

Zitat(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

Warum schweigst du nicht einfach mal still, wenn du schon nicht in der Lage bist, § 203 Absatz 5 StGB von § 203 Absatz 1 Nr. 5 StGB zu unterscheiden?!

Gibt's bei dir keinen Stammtisch, wo du dich mit deinem teilweise kreuzgefährlichen Halbwissen austoben kannst?


Ratlos

#35
@ TripleH alias Frau Deadpol.
In Abs. 5 geht es um die Offenbarung eines fremden Geheimnisses.
Und Krankheitsdaten sind kein Geheimnis in dem Sinn. Das Sozialgeheimnis ist wieder was ganz anderes!
Zur Offenbarung bzw. Verwertung eines Geheimnisses empfehle ich dir Studium des § 204 Absatz 1 StGB
Der § klärt dich auf was ein Geheimnis ist.
Was also soll das StGB im Zusammenhang mit den Krankheitsdaten solange kein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt und davon war bisher nie die Rede?
Das StGB hebelt den Anspruch des TE nach  § 630 g BGB nicht aus!  :blum:

TE will die Krankenakte, ein Widerspruch des Verstorbenen dagegen liegt nicht vor,
der Arzt verweigert dennoch die Einsicht also was bleibt? ...
Was ich schrieb: Klage auf Herausgabe.
In dem Zusammenhang entscheidet das Gericht.
Der Tellerrand des § 203 StGB ist nicht das Ende aller Weisheiten  :blum:
Vielleicht besuchst du ja mal idealerweise einen förderden Stammtisch.   




TripleH

Was ändert das jetzt daran, dass du Ottokar anblaffst, dass in Absatz 5 etwas von einem Mitglied einer Beratungsstelle steht, weil du zu blöd bist, Absatz 1 Nummer 5 von Absatz 5 zu unterscheiden?

Und deine halbgarenen Ausführungen kannst du dir sparen, mit jemandem, der noch nicht mal in der Lage ist, Gesetzesnormen korrekt zu finden, diskutiere ich nicht. Das ist ja lächerlich, sich mit einem Unbewaffneten zu duellieren.

Du kannst ja mal anfangen und lesen:
https://www.aekno.de/aerzte/rheinisches-aerzteblatt/ausgabe/artikel/2019/default-d202eb2836/recht-der-angehoerigen-auf-einsichtnahme-in-die-patientenakten-eines-verstorbenen

Wenn dann noch Verstehen hinzukäme, wäre das ein außerordentlicher Erfolg.

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 31. Oktober 2022, 10:53:25Verstirbt ein Patient, können dessen Erben und nächste Angehörige Einsicht in die Patientenakte verlangen (§ 630 g Abs. 3 BGB). Dieses Einsichtsrecht kann aber mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidieren, die über den Tod des Patienten hinaus Wirkung entfaltet (§ 203 Abs. 5 StGB). Ein Recht zur Einsichtnahme ist daher ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht (§ 630 g Abs. 3 S. 3 BGB).
Praxis - Arzt und Recht - Folge 114
Recht der Angehörigen auf Einsichtnahme in die Patientenakten eines Verstorbenen
Rheinisches Ärzteblatt
Heft 12/2019
Seite 20
https://www.aekno.de/aerzte/rheinisches-aerzteblatt/ausgabe/artikel/2019/default-d202eb2836/recht-der-angehoerigen-auf-einsichtnahme-in-die-patientenakten-eines-verstorbenen
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Ratlos

Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2022, 22:21:00Was ändert das jetzt daran, dass du Ottokar anblaffst,
Ich blaffe doch den Admin nicht an so wie du das als Deadpol gemacht hast und dafür raus geflogen bist. Auch das andere Forum wo du bisher warst hat dich wegen deiner Art entsorgt. Das mal zur Klarstellung.
Ottokar der Admin und ich haben manchmal verschiedene Meinungen die wir auch vertreten, aber wir streiten doch deswegen nicht.
Zitat von: TripleH am 31. Oktober 2022, 22:21:00weil du zu blöd bist, Absatz 1 Nummer 5 von Absatz 5 zu unterscheiden?
Stimmt. Hier ist mir ein Leichtsinnsfehler unterlaufen. Bloß du meine Beste bist auch nicht fehlerfrei, wie du bereits in vielen Threads als Deadpol bewiesen hast.
Im Link von Ottokar steht genau das was bisher geschrieben wurde. Ein der Herausgabe gegenstehender Wille des Verstorbenen ist bis zu Stunde nicht bekannt.

Nicht einen einzigen nützlichen Beitrag hast du hier geschrieben Frau Triple alias Deadpol. Aber Unruhestiftung und Streitversuche liegen dir perfekt.
Bloß steht dir so etwas auch als Mitarbeiterin eines JC in einem Laienforum nicht zu.
Weltweit lesbare Beiträge erfordern Sachlichkeit und Höflichkeit was dir scheinbar unbekannt ist.

TripleH

So langsam gehst du mir auf den Keks mit deinen Unterstellungen.

Dein süffisantes "Ach..." ist Anblaffen feinster Art und Weise. Und dazu eben noch äußerst dümmlich, weil du noch nichtmal in der Lage bist, ein Gesetz vernünftig zu lesen.

Im Übrigen wüsste ich nicht, in welchem Forum ich rausgeflogen sein sollte. Du darfst mich gern aufklären. "In dem du bisher warst". Erstmal bin ich in mehreren unterwegs. In 2 Foren bin ich selbst Mod. Ich wüsste nicht, dass ich mich selbst entfernt hätte.

Ratlos

Du gehst jetzt auf igno und das war es. :flag:
Denn was nützliches fällt dir selten bis gar nicht ein. Dafür bist du ja bekannt.
Der TE will die Krankenakte und sonst nichts, vor allem will und braucht er ganz sicher nicht dein Streitgeschwürbel. 

TripleH

ZitatDer TE will die Krankenakte und sonst nichts

Und dem steht lt. Arzt der § 203 Absatz 5 StGB entgegen. Das ist der Absatz, den du zu finden zu... du weißt schon...

Deine Unfehlbarkeit ist stark angeknackst. Eigentlich machst du eher deinem Nick alle Ehre. Wobei "ratlos" da noch untertrieben wäre.

Das Einzige was du gut kannst, ist, andere User zu verunglimpfen. Oldhoefi, Kopfbahnhof...

oldhoefi

Zitat von: TripleH am 01. November 2022, 16:42:36andere User zu verunglimpfen. Oldhoefi, Kopfbahnhof.
Gut erkannt. :ok:

Auch ist es mir ein Rätsel, was an den Beiträgen von @Ottokar unverständlich sein sollte.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 01. November 2022, 16:42:36Und dem steht lt. Arzt der § 203 Absatz 5 StGB entgegen.
Sofern der Verstorbene einen entsprechenden Willen geäußert hat.
Ob das so ist, ist jedoch zumindest hier im Thema nicht bekannt. Somit kann man mangels Fakten gar nicht beurteilen, ob hier § 203 Abs. 5 StGB dem Antrag auf Akteneinsicht entgegen steht oder nicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Es wird viel von Akten-EINSICHT geredet, d.h. einsehen in der Arztpraxis.
Das kann bei einer dickeren Akte ein stundenlanges Unterfangen werden und ob man sich soviele Stichpunkte über Behandlungen bei verschiedenen Krankheiten rausschreiben kann ist fraglich.
Ich habe meine Krankenhausakte von über 200 Seiten einschl. aller Medikationen problemlos auf CD übersandt bekommen.

Falls @ tsumo einen Behandlungsfehler vermutet, kann er das der Krankenkasse melden.
Die haben dafür eine spezielle Abteilung welche die Komplettakte sofort bekommt.
Dort kann er dann Einsicht nehmen, sofern der Wille des Verstorbenen dem nicht gegenüber steht. Die Akte wird dann von der Kasse an den Medizinischen Dienst zur Prüfung weiter gegeben.