Krankenakte verlangen?

Begonnen von tsumo, 01. August 2022, 17:52:38

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tsumo

Zitat von: Ottokar am 02. November 2022, 10:16:43
Zitat von: TripleH am 01. November 2022, 16:42:36Und dem steht lt. Arzt der § 203 Absatz 5 StGB entgegen.
Sofern der Verstorbene einen entsprechenden Willen geäußert hat.
Ob das so ist, ist jedoch zumindest hier im Thema nicht bekannt. Somit kann man mangels Fakten gar nicht beurteilen, ob hier § 203 Abs. 5 StGB dem Antrag auf Akteneinsicht entgegen steht oder nicht.


Nein sowas besteht nicht. Habe Papa gepflegt. Auch wegen der Sprachbarriere alles für ihn mit Ärzten besprochen und hatte für alles eine Vollmacht.

Ratlos

Zitat von: tsumo am 03. November 2022, 04:35:50und hatte für alles eine Vollmacht.
Aber leider wohl keine transmortale Vollmacht die über den Tod hinaus gültig ist.

Kein Bittsteller

Nur um dem TE zu helfen einen Rat. Frag bei einem Anwalt nach.
Die Diskussion hier wird nicht weiterhelfen. Auch nicht mit irgendwelchen Links zu vielleicht ähnlichen Fällen aber eben nicht im spezifischen Fall.
Zumindest erkennt er dann ob Chancen zur Aushändigung der Krankenakte bestehen oder nicht.
Hier ist irgendwie der falsche Platz dazu.

Ratlos

Zitat von: Kein Bittsteller am 03. November 2022, 15:04:46Frag bei einem Anwalt nach.
Die Diskussion hier wird nicht weiterhelfen.
Es gibt doch keine Diskussion? Die Rechtsgrundlage für das Verlangen des TE ist § 630 g BGB,
nachdem kein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt.
Der RA kostet nur Geld und wird ihm nicht mehr sagen können als hier bereits geschrieben steht.
Außerdem würde ich als TE den Arzt auffordern zu  begründen weshalb er die Einsicht verweigert.
Letztendlich wird dem TE nichts anderes Übrig bleiben als eine Herausgabeklage wozu der nach bisherigen Verlauf PKH benötigen wird.


Kein Bittsteller

Zitat von: Ratlos am 03. November 2022, 16:44:35
Zitat von: Kein Bittsteller am 03. November 2022, 15:04:46Frag bei einem Anwalt nach.
Die Diskussion hier wird nicht weiterhelfen.
Es gibt doch keine Diskussion? Die Rechtsgrundlage für das Verlangen des TE ist § 630 g BGB,
nachdem kein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt.
Der RA kostet nur Geld und wird ihm nicht mehr sagen können als hier bereits geschrieben steht.
Außerdem würde ich als TE den Arzt auffordern zu  begründen weshalb er die Einsicht verweigert.
Letztendlich wird dem TE nichts anderes Übrig bleiben als eine Herausgabeklage wozu der nach bisherigen Verlauf PKH benötigen wird.

Du würdest dem TE also raten mit einem Ausdruck dieser Diskussion zum Hausarzt zu gehn und die Herausgabe der Akte zu verlangen? Echt jetzt?
Wenn der Hausarzt nein sagt ist das erstmal so. Ohne Anwalt vollkommen chancenlos!

Ratlos

Zitat von: Kein Bittsteller am 03. November 2022, 22:16:01Du würdest dem TE also raten mit einem Ausdruck dieser Diskussion zum Hausarzt zu gehn und die Herausgabe der Akte zu verlangen?
Was soll denn der Hausarzt mit dieser Diskussion anfangen. Meinst du das beeindruckt ihn? :lachen:
Ich rate dem TE den Arzt unter kurzer Fristsetzung zur Begründung der Verweigerung aufzufordern. Nachweislich per Einschreiben oder Selbstzustelung mit Eingangsstempel.
 
Bleibt die Aufforderung ergebnislos rate ich dem TE eine Klageantrag auf Grundlage § 630 g BGB beim Gericht einzureichen mit dem Antrag auf Entscheidung zur Herausgabe der Akten, bzw. zur Akteneinsicht.
Das kann er formlos selber tun oder natürlich (erstmal) kostenpflichtig von einem RA machen lassen. Auf Grund anderer Threads von @ tsumo vorher PKH-Antrag mit Begründung zu stellen.

 

Ottokar

Zitat von: Kein Bittsteller am 03. November 2022, 22:16:01Du würdest dem TE also raten mit einem Ausdruck dieser Diskussion zum Hausarzt zu gehn und die Herausgabe der Akte zu verlangen? Echt jetzt?
Was soll denn die absolut blödsinnige Unterstellung? Nirgendwo hier wurde so etwas geschrieben!
Hier geht es auch um keine individuelle Entscheidung, die anwaltlichen Rate erfordern würde, sondern eine klare Gesetzeslage. Danach geht mit den Rechten und Pflichten des Verstorbenen auch dessen Anspruch auf Akteneinsicht über, sofern kein auch nach dem Tod zu berücksichtigender Wille des Verstorbenen dem entgegen steht.
Der TE sollte unter Hinweis auf  § 630g Abs. 3 BGB und darauf, dass kein der Akteneinsicht entgegen stehender Wille des Verstorbenen zu beachten ist, Akteneinsicht fordern.
Wenn er was ausgedruckt beilegen will, dann sinnigerweise den Gesetzestext und den in Beitrag #37 verlinkten Artikel aus dem Ärzteblatt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Persönlich halte ich es aber für zwingend erforderlich den Arzt nachweisbar schriftlich zur Genehmigung der Akteneinsicht aufzufordern.
Das dürfte für ein Verfahren wichtig sein. Der TE muss sich ja erstmal eigenständig bemühen.
Bisher hörten wir von @ tsumo nur dass in Gesprächen die Akteneinsicht verweigert wurde.
Mündliches ist Schall und Rauch und LEIDER glaubt man einem Arzt immer mehr als dem TE

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 04. November 2022, 10:31:17Persönlich halte ich es aber für zwingend erforderlich den Arzt nachweisbar schriftlich zur Genehmigung der Akteneinsicht aufzufordern.
Selbstverständlich schriftlich, etwas Anderes kommt gar nicht in Frage.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


tsumo

Zitat von: Ratlos am 04. November 2022, 10:31:17Persönlich halte ich es aber für zwingend erforderlich den Arzt nachweisbar schriftlich zur Genehmigung der Akteneinsicht aufzufordern.
Das dürfte für ein Verfahren wichtig sein. Der TE muss sich ja erstmal eigenständig bemühen.
Bisher hörten wir von @ tsumo nur dass in Gesprächen die Akteneinsicht verweigert wurde.
Mündliches ist Schall und Rauch und LEIDER glaubt man einem Arzt immer mehr als dem TE


kannst du mir bitte dabei helfen so ein schreiben zu formulieren. nicht dass ich es wie beim eilantrag falsch mache ;(

Ratlos

Zitat von: tsumo am 05. November 2022, 04:37:19kannst du mir bitte dabei helfen so ein schreiben zu formulieren
Können könnte ich schon. Frage mich nur ob das hier öffentlich erlaubt ist.
Zwar ist es nur eine fristsetzende Mahnung/Forderung an den Arzt, die aber gleichzeitig Grundlage für ein Prozessverfahren ist.
M.E. wird der Arzt die Mahnung gar nicht beachten denn er hat die Akteneinsicht bereits mehrfach abgelehnt.
Dann aber benötigst du eine formale Klagebegründung. Eine solche kann hier aber nicht gepostet werden weil es eine echte (hier im Forum verbotene) Rechtsberatung wäre.

Mit einem Eilantrag wirst du kaum Glück haben, denn die Akteneinsicht gilt ja nicht der Durchsetzung eines Rechtsgutes (z.B. einer Leistungsklage) sondern dient allein dem Zweck deine dir selbst aufgebauten Schuldgefühle als richtig oder falsch zu bestätigen.

tsumo

Zitat von: Ratlos am 05. November 2022, 10:41:54
Zitat von: tsumo am 05. November 2022, 04:37:19kannst du mir bitte dabei helfen so ein schreiben zu formulieren
Können könnte ich schon. Frage mich nur ob das hier öffentlich erlaubt ist.
Zwar ist es nur eine fristsetzende Mahnung/Forderung an den Arzt, die aber gleichzeitig Grundlage für ein Prozessverfahren ist.
M.E. wird der Arzt die Mahnung gar nicht beachten denn er hat die Akteneinsicht bereits mehrfach abgelehnt.
Dann aber benötigst du eine formale Klagebegründung. Eine solche kann hier aber nicht gepostet werden weil es eine echte (hier im Forum verbotene) Rechtsberatung wäre.

Mit einem Eilantrag wirst du kaum Glück haben, denn die Akteneinsicht gilt ja nicht der Durchsetzung eines Rechtsgutes (z.B. einer Leistungsklage) sondern dient allein dem Zweck deine dir selbst aufgebauten Schuldgefühle als richtig oder falsch zu bestätigen.

Es werden hier doch oft Leute beim formulieren geholfen. Schon mehrfach gelesen. Wieso sollte das hier nun nicht erlaubt sein? Wäre dir sehr dankbar.

Bundspecht

Zitat von: Ratlos am 05. November 2022, 10:41:54Dann aber benötigst du eine formale Klagebegründung. Eine solche kann hier aber nicht gepostet werden weil es eine echte (hier im Forum verbotene) Rechtsberatung wäre.


Lesen UND verstehen ....
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ratlos

Es genügen vorerst wenige Sätze an den Arzt die du selber schreiben kannst.
1. Akteneinsicht unter Fristsetzung von max. 2 Wochen verlangen
2. Bei Weigerung diese mit der Rechtsgrundlage zu begründen
3. Bei fruchtlosen Fristablauf Klageerhebung mitteilen.

Dann aber musst du wirklich klagen sonst nimmt dich der Arzt nicht mehr ernst.
Vorher musst du Antrag auf PKH stellen und begründen warum du die Akteneinsicht benötigst.
Das Schreiben an den Arzt muss nachweisbar sein, d.h. entweder per Einschreiben oder besser per persönlicher Abgabe mit Eingangsstempel des Arztes auf der Kopie.

P.S. Eine weitergehende offizielle Klageschrift an das Gericht erstelle ich hier nicht!

Ottokar

Da hier eine Klage mangels Voraussetzung noch gar keine Erfolgsaussicht hätte, geht es erst mal nur um eine schr. Begründung zur Akteneinsicht.
Diese kann sich der TE leicht aus den hier bereits gegebenen Antworten und verlinkten Beiträgen zusammenkopieren z.B.


Antrag auf Einsicht in die Patientenakten von ...

Anrede,

hiermit beantrage ich als Erbe von ... Einsicht in dessen Patientenakte.

Verstirbt ein Patient, können dessen Erben und nächste Angehörige Einsicht in die Patientenakte verlangen (§ 630 g Abs. 3 BGB). Dieses Einsichtsrecht kann aber mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidieren, die über den Tod des Patienten hinaus Wirkung entfaltet (§ 203 Abs. 5 StGB). Ein Recht zur Einsichtnahme ist daher (nur dann) ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten dem entgegensteht (§ 630 g Abs. 3 S. 3 BGB).
Ein diesem Antrag entgegenstehender Wille des Herrn ... ist mir nicht bekannt und wurde von Ihnen auch nicht nachgewiesen.
Sollten Sie trotzdem weiterhin rechtsgrundlos die Akteneinsicht verweigern, werde ich diese einklagen.

MfG
...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.