Jobcenter beantragt Grundriss

Begonnen von MsXyz, 17. Oktober 2022, 12:47:11

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Ottokar

Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Also zum Termin muss ich?
Solltest du. Aber möglichst mit Beistand (Zeuge). Und nichts unterschreiben.
Ansonsten riskierst du die - rechtswidrige - Antragsablehnung.
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MsXyz

#31
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 11:17:20
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Also zum Termin muss ich?
Solltest du. Aber möglichst mit Beistand (Zeuge). Und nichts unterschreiben.
Ansonsten riskierst du die - rechtswidrige - Antragsablehnung.
Ja, hingegangen wäre ich schon. Aber vermutlich ohne Unterlagen, bzw nur mit Lebenslauf oder so.
Beistand versuche ich noch irgendwie hinzubekommen. Würde mich definitiv mit wohler fühlen.
Und unterschreiben würde ich sowieso nichts.


Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 10:09:38Da hält sich ein JC für ganz schlau und und versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I. Das ist grober Macht- und Rechtsmissbrauch und sollte mittels Beschwerde gemeldet werden.
Aber auch wenn das JC hier die falsche Rechtsgrundlage nennt, beinhaltet § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III den Meldegrund "Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch", die Meldeaufforderung als solche ist also zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Androhung (oder der Vollzug) der Leistungsverweigerung bei Nichtmeldung.
Und sollte ich dagegen was tun? Also irgendwie eine Beschwerde einreichen? Und wo müsste ich mich da beschweren?


Habe gerade auch nochmal auf mein Konto geguckt und eine Überweisung vom Kommunalen Center für Arbeit bekommen. Damit sollte der Antrag ja durch sein (auch wenn ich nichts schriftlich habe), oder zumindest vorläufig durch sein. Allerdings ist der Betrag 330 Euro weniger als drei mal der Regelsatz und drei mal Miete und NK.... Aber ich warte erstmal, ob was schriftlich kommt und wie sie mir die 110 Euro weniger pro Monat erklären wollen...

Fettnäpfchen

MsXyz

Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:31:29Und sollte ich dagegen was tun? Also irgendwie eine Beschwerde einreichen? Und wo müsste ich mich da beschweren?
Normal an das JC z: Hd. Beschwerdemanagment oder direkt an dass *
Der Beschwerdegrund steht unten in Ottokar Zitat und als Anhang kannst du nachlesen was für eine Beschwerdeart es ist.
oder
Du lässt die die Arbeit machen.
Zu Deutsch bei deinem Termin lässt du das vom SB "zur Niederschrift" selber tippen und ausdrucken und das Unterschreiben von DIR nicht vergessen.
Ein Exemplar für dich und eins soll der SB weiterleiten.
Den Text hat:
Zitat von: Ottokar am 04. November 2022, 10:09:38versendet Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Mitwirkungsaufforderungen nach § 60 ff. SGB I.
schon geschrieben. Der SB muss halt den Rest schreiben und er muss auch wissen ob es eine Dienstaufsichts.- o. Fachaufsichtsbeschwerde ist.
Dann wissen die schon mal was Sache mit Dir ist und werden sich wahrscheinlich in der Zukunft zurückhalten.
Dass Gesicht des SB müsste man sehen können und die Niederschrift muss er machen.

Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 11:14:09Von daher macht es eigentlich kein Sinn, dass sie immer noch feststellen wollen, ob ich zu den hilfebedürften Erwerbsfähigen gehöre.
Ja weil es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowieso nicht darum geht sondern um anderes:
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2022, 16:56:50Klar das wenn du LL und Bewerbungen vorlegst die dir sicher eine Bewerbungsmaßnahme aufs Auge drücken wollen weil die finden selbst was wenn du auf dem neuesten Stand bist.
Bei mir war es Standard das die Meldeaufforderungen und die Inhalte der Termine nichts miteinander zu tun hatten, aber das JC hat nur wenig Meldegründe die es nutzen kann, vier Stück glaube ich mich zu erinnern.

Ein schönes WE
FN

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MsXyz

Vielen Dank schon mal, ich werde mich da mal einlesen und überlegen, wie ich vorgehen möchte.

Ich habe heute auch einen Bescheid über die Leistungen erhalten, worin steht, dass ich für 6 Monate Leistungen erhalte.
Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben. Das hatte sie mir aber noch überwiesen, damit ich zumindest noch die Krankenversicherung bzw Autoversicherung,... zahlen kann. Also das ich nicht ins Minus komme. Könnte ich dagegen vorgehen oder hat das eher weniger Sinn? Sie wollte das Geld eigentlich gerne zurück haben..

Fettnäpfchen

MsXyz

Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben. Das hatte sie mir aber noch überwiesen, damit ich zumindest noch die Krankenversicherung bzw Autoversicherung,... zahlen kann. Also das ich nicht ins Minus komme. Könnte ich dagegen vorgehen oder hat das eher weniger Sinn? Sie wollte das Geld eigentlich gerne zurück haben..
Ja dazu brauchst du aber einen Darlehensvertrag der beinhaltet dass dieses Geld zweckgebunden ist und zurückgefordert wird. Der Darlehensvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten und muss dann vom JC akzeptiert werden.

Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung halt auf deine Situation anpassen!

MfG FN
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180

Und das Datum auf dem Darlehensvertrag muss passen. Der Vertrag muss abgeschlossen worden sein, bevor das Geld überwiesen wurde....

violet

Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben.
was auch richtig ist
und wenn man schon einen Darlehensvertrag zusammenschustert hätte man ihn rechtzeitig einreichen sollen und nicht erst im nachhinein

MsXyz

Zitat von: violet am 04. November 2022, 17:42:52
Zitat von: MsXyz am 04. November 2022, 15:35:33Jetzt haben sie mir für September und Oktober das Geld abgezogen, was meine Oma mir überwiesen hat, weil sie das als Einkommen deklariert haben.
was auch richtig ist
und wenn man schon einen Darlehensvertrag zusammenschustert hätte man ihn rechtzeitig einreichen sollen und nicht erst im nachhinein
Entschuldigung, dass ich an sowas nicht gedacht habe, wenn ich Geld von meiner 87 jährigen Oma annehme, mit der ich mündlich vereinbart habe, ihr das Geld danach in bar zurück zu geben.
Joa, ist vielleicht naiv, aber an sowas hab ich in dem Moment auch einfach nicht gedacht.

Weiß nicht, wie das Jobcenter sich das vorstellt, wenn man knapp 2 Monate auf eine Bewilligung wartet und weitere laufende Kosten hat.

Der Freibetrag ist ja auch 100 Euro und danach die 20 Prozent. Also wären 100 Euro frei gewesen, oder? Und der Rest wäre anteilig gewesen. So verstehe ich das zumindest. Dann hätten sie mir nämlich zu viel abgezogen.

OLD-MAN

Zitat von: MsXyz am 05. November 2022, 08:40:04Der Freibetrag ist ja auch 100 Euro und danach die 20 Prozent. Also wären 100 Euro frei gewesen, oder? Und der Rest wäre anteilig gewesen. So verstehe ich das zumindest.

Das verstehtst du falsch! Die von dir erwähnten Freibeträge gibt es auf Erwerbseinkommen!

Fettnäpfchen

MsXyz

Zitat von: MsXyz am 05. November 2022, 08:40:04mit der ich mündlich vereinbart habe, ihr das Geld danach in bar zurück zu geben.
Mündliche Verträge sind genauso gültig wie z.B.:bei der Miete.
Allerdings braucht das JC etwas handfestes und da kann man einen Vertrag nachträglich aufsetzen, bei dem natürlich
Zitat von: lappa am 04. November 2022, 16:19:14Und das Datum auf dem Darlehensvertrag muss passen.
und dem JC dann zukommen zu lassen.

Einkommen
Zitat- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.

MfG FN
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MsXyz

Ich bin es nochmal... War mir unsicher, ob ein neues Thema sinnvoller ist, aber da hier schon was zu steht, mache ich es jetzt (erstmal) hier.

Gegen den ersten Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, einmal wegen des Geldes meiner Oma, was ich zurück zahlen soll, aber auch weil nicht alle NK übernommen werden, die aber übernommen werden müssten.
Da hat sich mein Sachbearbeitet wohl ans "Bein gepisst" gefühlt (sorry, für den Ausdruck) und nochmal den Antrag rausgekramt und was eigentlich bewilligt wurde, will er jetzt nochmal was raus holen. Und ich darf eine Anhörung ausfüllen.

Ich verstehe das Schreiben ehrlich gesagt nicht wirklich. Wollen sie mir die ganzen Wohnkosten jetzt nicht zahlen und das gezahlte wollen sie zurück?! Oder wollen sie mir für 3 Jahre den im Schreiben geschriebenen Betrag weniger zahlen?!

Zur Erklärung, ich bin umgezogen. Der Mietvertrag läuft ab 1.8.22, eingezogen bin ich zum 1.9.22. Ich habe die Wohnung angemietet, da ich ein Jobangebot da hatte und näher in Richtung des Jobs ziehen wollte. Das ganze war nur mündlich und kam dann nicht zu Stande. Weshalb ich im September 2022 ALG 2 beantragt habe.
Abgesehen davon, dass das mit Wohnungsgröße und Kosten ja gerade ausgesetzt ist, würde sie aber von den Kosten her passen.

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Jetzt stellen sich mir nur die Fragen:
Sollte ich darauf antworten?
Sollte ich auf den Datenschutz verweisen und fragen, wofür sie die Antworten brauchen?

Sie nehmen ja Bezug auf das Schreiben im Oktober. Da habe ich wie folgt geantwortet:
Ihre erneute Anforderung bereits getätigter Auskünfte ist absolut Rechtsfehlerhaft, sogar die erste Anforderung war dies, wurde aber unwissentlich von mir beantwortet.
Bei der Datenerhebung fehlt die nach DSGVO vorgeschriebene Begründung.
Damit liegen sämtliche Auskünfte, die nichts mit einer Antragbearbeitung oder Leistungsbewilligung zu tun haben und sogar unter Umgehung der rechtlichen Anforderungen, siehe DSGVO, Ihnen nachweislich vor.
Alle leistungsrelevanten und zulässigen Daten wurden damit bereits erhoben und mitgeteilt.

Ich schätze mal, hätte ich keinen Widerspruch eingelegt, wäre da auch nichts mehr gekommen....

Beim anmieten der Wohnung habe ich auch nicht damit gerechnet, ALG 2 beziehen zu müssen und an einen solchen Fall einfach überhaupt nicht gedacht...

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

Sind die besoffen?
Die wollen ernsthaft eine Ersatzforderung aufrechnen, die es gar nicht gibt?
Oder gibt es eine solche Ersatzforderung, die du hier aber nicht eingestellt hast?

Ich verstehe das wie folgt:
Du bist umgezogen, hast aber (was du auch nicht musstest) keine Zustimmung des JC zur Kostenübernahme eingeholt.
Das JC wirft dir nun vor, du wärst in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen zum Bezug höherer Unterkunftskosten zu schaffen und will die Differenz zwischen den vorherigen und neuen KdUH nach § 34 SGB II zurückfordern und aufrechnen.
Das Ganze ist nicht nur vollkommen absurd, es ist ganz klar rechtswidrig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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MsXyz

Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 15:56:04Sind die besoffen?
Die wollen ernsthaft eine Ersatzforderung aufrechnen, die es gar nicht gibt?
Oder gibt es eine solche Ersatzforderung, die du hier aber nicht eingestellt hast?

Ich verstehe das wie folgt:
Du bist umgezogen, hast aber (was du auch nicht musstest) keine Zustimmung des JC zur Kostenübernahme eingeholt.
Das JC wirft dir nun vor, du wärst in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen zum Bezug höherer Unterkunftskosten zu schaffen und will die Differenz zwischen den vorherigen und neuen KdUH nach § 34 SGB II zurückfordern und aufrechnen.
Das Ganze ist nicht nur vollkommen absurd, es ist ganz klar rechtswidrig.


Ich weiß es nicht. Hab bisher nur Stress mit Ihnen... Also für mich extrem psychischen Stress..

Nein, sonst kam bei mir nichts an. Habe immer alles hier rein gestellt. Bis auf das mit dem Widerspruch. Da musste ich nochmal Widerspruch einlegen. Aber da war davon auch keine Rede... Also ein Schreiben mit Ersatzforderung habe ich nicht bekommen.

Genau, ich bin umgezoge, habe vorher aber nicht gefragt. Zu dem Zeitpunkt stand das gar nicht im Raum, dass ich ALG 2 beantragen muss. Wäre mit dem Job ja nicht nötig gewesen....
Informationen über die vorherige KDU haben sie auch gar nicht...

Ich weiß nur trotzdem nicht, wie ich darauf am Besten reagiere. Habe auch nicht mehr so viel Zeit, weil ich das als vor mir hergeschoben habe, weil mich das so belastet hat.
Der Brief hat auch über eine Woche gedauert bis er bei mir war...

Ottokar

Ich würde hier wie folgt antworten:

Anrede,

mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden. Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, sowie folgender BSG Urteile: B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010. Ich zweifele nicht daran, dass das zuständige Sozialgericht sich diesen anschließen wird.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.

MfG
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MsXyz

Zitat von: Ottokar am 30. Dezember 2022, 16:23:23Ich würde hier wie folgt antworten:

Anrede,

mir ist keine Ersatzforderung bekannt, zu deren Aufrechnung ich mich äußern könnte.
Ich fordere Sie deshalb auf, mir zunächst die Ersatzforderung bekannt zu geben, damit ich dagegen Rechtsmittel einlegen kann.
Gegen Ihren Vorhalt, ich wäre in der Absicht umgezogen, die Voraussetzungen für den Bezug (höherer?) Leistungen herbeizuführen, verwahre ich mich entschieden.
Dazu empfehle ich Ihnen das Studium des BSG Urteils vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R.
Ich erwarte, dass Sie diese böswillige verleumderische Unterstellung entweder mit gerichtsverwertbaren Beweisen belegen, oder zurücknehmen. Andererseits werde ich Strafanzeige wegen Verleumdung erstatten.

MfG


Vielen Dank!

Dass heißt, dieses Anhörungsschreiben gar nicht ausfüllen, sondern das als Eigenständiges Schreiben aufsetzen?
Sorry, dass ich so blöd fragen muss, mein Gehirn ist da nur noch blockiert und ich eher in Schockstarre...