Sammelthema: Hartz IV wird Bürgerhartz - Sanktionsmoratorium aufgehoben!

Begonnen von Ottokar, 25. November 2022, 15:04:22

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Dragon

Zitat von: Ottokar am 29. November 2022, 11:28:59Der Kooperationsplan soll lediglich Absprachen beinhalten, jedoch keine RFB (und offenbar auch keine Unterschriften).
So will der Gesetzgeber erreichen, dass der Kooperationsplan nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag den Regelungen der §§ 53 ff SGB X unterliegt.
Damit kann ein Ungleichgewicht i.S.d. § 55 SGB X zwischen Pflichten und Leistungen nicht mehr angefochten werden. Angefochten werden kann erst der Verwaltungsakt, welcher zur Durchsetzung der Absprachen erlassen wird.
Da der Durchsetzungs-Verwaltungsakt die im Kooperationsplan vereinbarten Absprachen durchsetzen soll, der Kooperationsplan aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, fehlt es hier imho an der rechtlichen Grundlage für dessen Erlass. Auf eine freiwillige und rechtlich nicht bindende Absichtserklärung kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gestützt werden. Anders wäre es, wenn der Verwaltungsakt den Kooperationsplan ersetzt, wie das Gesetz es für den Fall vorsieht, das ein Kooperationsplan nicht zustande kommt.

Hallo Ottokar
Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte? Ich weiß darauf pfeift unser Staat/Mobcenter hauptsache man kann die Menschen mit der großen Sanktionskeule entmündigen,um so ihre Machtgelüste(Sanktion-Pervesion)vieler Jobcentermitarbeiter ausleben.

Anstatt man ein besseres System für die Menschen macht, und dieses drecks hartz4system endlich abschaft was Tausende/Mio Leute einfach krankmacht ,nein man schaft ein System was wie immer uns mehr probleme macht.

Ottokar

Zitat von: Dragon am 29. November 2022, 14:10:15Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 ff SGB X erfordert eine Unterschrift von beiden Vertragspartnern. Eine RFB ist indes nur erforderlich, wenn die Nichteinhaltung des Vertrages direkt sanktioniert werden soll.
Solange der Kooperationsplan also nicht unterschrieben wird, ist er kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Auf die dann darin, lediglich rechtlich unverbindlich, getroffenen Absprachen kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gegründet werden, eben weil diese Absprachen nicht rechtlich bindend sind.
Nur bei einem Vertrag kann man sagen: entweder du hälst dich daran, oder es gibt eine Vertragsstrafe.
Wenn es kein Vertrag ist, kann man auch keine Vertragsstrafe androhen und verhängen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Knauzika

Zitat von: Ottokar am 29. November 2022, 15:10:26
Zitat von: Dragon am 29. November 2022, 14:10:15Also heißt das das normal dieser Kooperationsplan+Verwaltungsakt bei nicht unterscheiben in wirklichkeit rechtswidrig sein sollte?
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 ff SGB X erfordert eine Unterschrift von beiden Vertragspartnern. Eine RFB ist indes nur erforderlich, wenn die Nichteinhaltung des Vertrages direkt sanktioniert werden soll.
Solange der Kooperationsplan also nicht unterschrieben wird, ist er kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Auf die dann darin, lediglich rechtlich unverbindlich, getroffenen Absprachen kann imho kein Durchsetzungs-Verwaltungsakt gegründet werden, eben weil diese Absprachen nicht rechtlich bindend sind.


Das bedeutet "Kooperationsplan" Unterschrift sollte man direkt verweigern?

Torsten37

Das wäre doch zu einfach. Einfach nicht unterschreiben und  man bekommt keine Sanktionen.Da wird sich die Bundesagentur für Arbeit bzw. unsere Politiker schon noch was einfallen lassen.

Eljay

Frage zu Schonvermögen. Wie ist das wenn man eine Bewilligung ab dem 01.10.2022 bekommen hat, weil da noch die Coronamaßnahmen gelten, aber man ab dem 01.01.23 zu viel Vermögen hat?

putinow

ZitatDas heißt, wenn ich mehrmals den gleichen Laden überfalle kann ich auch nur bei ersten mal belangt werden?
Hmmm... das macht natürlich Sinn.

götzb

Also so wie ich das verstanden habe.

Der sog. Kooperationsplan soll wie eine lockere Anleitung weiterer Vorgehensweise sein.
Wenn der Kunde sich darin verpflichtet, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und er sich nicht daran hält, kann jenes nach Überprüfung dann auch als Verwaltungsakt festgelegt werden.

Das wäre dann die sogenannte Augenhöhe.



Liebes Corona. Vielen Dank das dank dir die Jobcenter 3 Monate schließen mussten. #auch Pandemien haben ihre guten Seiten.
Arbeit bekämpfen, Automatisierung fördern ! Das evangelische Arbeitsethos ist das Grundübel dieser Gesellschaft.

Peter_Huber

Guten Morgen,

zum 01.01.2023 ändert sich für Arbeitnehmer die Bringschuld in eine Holschuld für Krankschreibungen / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Gilt dies auch für das Jobcenter? Also muss ab dem 01.01.2023 im Rahmen des Bürgergeldes auch das Jobcenter zukünftig die AU bei der Krankenkasse abholen oder muss ich weiterhin meine AU zum JC schicken?

LG Peter

Bundspecht

So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

Zitat von: Eljay am 29. November 2022, 19:20:16Frage zu Schonvermögen. Wie ist das wenn man eine Bewilligung ab dem 01.10.2022 bekommen hat, weil da noch die Coronamaßnahmen gelten, aber man ab dem 01.01.23 zu viel Vermögen hat?
§ 48 SGB X erlaubt hier nur die Aufhebung für die Zukunft, da hierbei keiner der in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X abschließend genannten Gründe vorliegt.
Da die JC nicht wissen, bei wem das Schonvermögen unter 60.000€ aber über 40.000€ liegt, denn es wurden ja gemäß § 67 SGB II keine Daten dazu erhoben, können die JC hier nicht gezielt zum 01.01.2023 Bescheide aufheben, für die das zutrifft.
Möglich wäre jedoch, das all jene, denen unter den Bedingungen des § 67 SGB X über den 31.12.2022 hinaus Leistungen bewilligt wurden, im Januar 2023 zu einer Vermögensauskunft aufgefordert werden.

Zitat von: götzb am 30. November 2022, 01:06:33Wenn der Kunde sich darin verpflichtet, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und er sich nicht daran hält, kann jenes nach Überprüfung dann auch als Verwaltungsakt festgelegt werden.
Nicht ganz.
Wenn der Kunde sich in der Kooperationsvereinbarung bereit erklärt hat, 2 Bewerbungen im Monat zu schreiben, und sich nicht daran hält, wird ein Verwaltungsakt erlassen, in welchem der Kunde unter Androhung einer Sanktion aufgefordert wird, seine Absichtserklärung in die Tat umzusetzen.

Zitat von: Peter_Huber am 30. November 2022, 10:59:14Also muss ab dem 01.01.2023 im Rahmen des Bürgergeldes auch das Jobcenter zukünftig die AU bei der Krankenkasse abholen oder muss ich weiterhin meine AU zum JC schicken?
Leistungsbezieher sind verpflichtet, Zitat:
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.


Zitat von: Peter_Huber am 30. November 2022, 10:59:14zum 01.01.2023 ändert sich für Arbeitnehmer die Bringschuld in eine Holschuld für Krankschreibungen / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Das ist falsch.
Ich zitiere dazu mal die KBV:
"Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen - sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt." => https://www.kbv.de/html/e-au.php
Die bisherige Bringschuld für Arbeitnehmer ändert sich in eine Holschuld für Arbeitgeber.
Der Versicherte erhält jedoch weiterhin eine vereinfachte AU-Bescheinigung für sich selbst, diese ist in Kopie dem JC zu übermitteln.
Alternativ kann man sich auch ein Exemplar für den AG aushändigen lassen und dieses dem JC übersenden.
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Peter_Huber

Ja, so war das bisher, dass man die AU zur Verfügung stellen muss.

Doch wie ist es ab dem 01.01.23?

Ich glaube wir haben uns im zweiten Punkt missverstanden. Die Bringschuld des AN wechselt zur Holschuld des AG. Ich glaube das haben wir gleich verstanden. Meine Frage lautet diesbezüglich jetzt: Ob das JC nicht als AG behandelt wird und somit sich die AU ab dem 01.01.23 von der Krankenkasse digital abholen muss und man selbst nicht mehr die AU übersenden muss.

Ottokar

Im Gegensatz zum AG haben JC keine gesetzliche Ermächtigung und keinen Zugang zur entsprechenden Datenbank, können somit die AU auch nicht dort abfragen.
Rein sachlich benötigt das JC zur Erfüllung seiner Aufgaben i.S.d. § 67a SGB X keine Kenntnis über eine AU, deshalb wurde die Anzeige- und Nachweispflicht ja ins SGB II geschrieben.
Ohne die Voraussetzung des § 67a SGB X ist eine Datenerhebung bei den Krankenkassen auch nicht möglich.
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DerSofti

Zitat von: Ottokar am 30. November 2022, 13:39:08Im Gegensatz zum AG haben JC keine gesetzliche Ermächtigung und keinen Zugang zur entsprechenden Datenbank, können somit die AU auch nicht dort abfragen.
Rein sachlich benötigt das JC zur Erfüllung seiner Aufgaben i.S.d. § 67a SGB X keine Kenntnis über eine AU, deshalb wurde die Anzeige- und Nachweispflicht ja ins SGB II geschrieben.
Ohne die Voraussetzung des § 67a SGB X ist eine Datenerhebung bei den Krankenkassen auch nicht möglich.

Also wie gehabt einen gelben Zettel beim Arzt verlangen und diesen an das JC weiterleiten in Kopie nehme ich mal an.
Was arbeitet er denn? Hmm... irgendwas mit Computer.

FritzLoch

Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?
Waldschrat Pferdepension e.V.

OLD-MAN

Zitat von: FritzLoch am 01. Dezember 2022, 10:19:16Gibt es mittlerweise den kompletten Gesetzentwurf zum Bürgergeld?

Ja, es ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Recht!