"Mietverhältnisse zwischen Verwandten" Amt macht schon wieder Probleme, was tun?

Begonnen von VinventVega, 19. Februar 2023, 13:36:05

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VinventVega

Servus, ich musste vor kurzem wieder ALG2, oder wie es jetzt heißt Bürgergeld beantragen.
Und wieder gibt es die selben Probleme wie vor ein paar Jahren!
Das Amt schreibt:

"Bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten ist davon auszugehen, das Verwandte im Hinblick auf die Unterhaltspflicht und die Bindung für ihre Angehörigen in Notzeiten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beistehen und die Bereitstellung des Wohnraums nicht von der Bezahlung einer Miete abhängig machen. Nicht erwartet werden kann dies lediglich in den Fällen, bei denen die Verwandten auf die Mieteinnahmen wirtschaftlich angewiesen sind, zB. zur Deckung des eigenen Lebensunterhalt oder zur Bestreitung der Kapitalkosten für den Wohnraum. Wir bitten um Vorlage der Einkommensnachweise und Nachweise für die Kosten der Unterkunft Ihrer Eltern."

Das ist exakt der selbe Text wie vor ein paar Jahren! Damals musste ich extra zum Anwalt gehen, und dann wurde der Antrag auf einmal genehmigt. Jetzt versuchen die das selbe nochmal.
Hat sich an der Rechtsgrundlage irgendetwas verändert das diese Forderung rechtfertigt?
Was soll ich da jetzt machen/antworten? Ich habe echt nicht die Nerven schon wieder deswegen zum Anwalt zu gehen.

Zur Erklärung, ich wohne im Haus meines Vaters den ich bis Ende letzten Jahres "gepflegt" für knapp 15 Monate gepflegt hatte, weswegen ich mich damals vom Amt abgemeldet hatte um nicht den Stress mit dem Amt noch zusätzlich zu haben. Inzwischen ist er im Heim unter gebracht und ich muss deswegen wieder Miete und Nebenkosten zahlen, die für die Zeit der Pflege ausgesetzt waren.

Des weiteren wird eine Mietbescheinigung gefordert. Aber mein Vater ist nicht mehr Geschäftsfähig. Ich und meine Schwester haben alle erforderlichen Vollmachten um ihn zu vertreten. Wer soll jetzt die Bescheinigung ausfüllen? Ich selbst oder meine Schwester?

Fettnäpfchen

VinventVega

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 13:36:05Hat sich an der Rechtsgrundlage irgendetwas verändert das diese Forderung rechtfertigt?
Nein da hat sich nichts geändert
und der Text vom JC ist voll daneben.

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 13:36:05Was soll ich da jetzt machen/antworten? Ich habe echt nicht die Nerven schon wieder deswegen zum Anwalt zu gehen.
Am besten verweist du den SB auf das damals stattgefundene Verfahren und forderst dass die sich daran halten.

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 13:36:05Inzwischen ist er im Heim unter gebracht und ich muss deswegen wieder Miete und Nebenkosten zahlen, die für die Zeit der Pflege ausgesetzt waren.
Also gibt es weitere Verwandte die mit dir in dem selben Haus wie damals wohnen und nur der Vater ist jetzt im Pflegeheim?

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 13:36:05Des weiteren wird eine Mietbescheinigung gefordert. Aber mein Vater ist nicht mehr Geschäftsfähig. Ich und meine Schwester haben alle erforderlichen Vollmachten um ihn zu vertreten. Wer soll jetzt die Bescheinigung ausfüllen? Ich selbst oder meine Schwester?
Liegt dem JC der MV von damals vor oder von der neuen Antragstellung? oder ist es Eigentum?
Ansonsten wenn kein Eigentum hat das der VM zu machen aber das darf nicht zwingend verlangt werden wenn ihr nicht wollt das der VM etwas von der JC Sache erfährt, dann nimmt man den MV und legt ihn dem JC vor.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ratlos

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2023, 14:36:28Am besten verweist du den SB auf das damals stattgefundene Verfahren und forderst dass die sich daran halten.
Voll richtig. Teile dem SB das damalige Aktenzeichen mit und fordere die Beiziehung der Akte zum laufenden Verfahren mit dem Hinweis inhaltlicher Beachtung.

VinventVega

Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2023, 14:36:28Also gibt es weitere Verwandte die mit dir in dem selben Haus wie damals wohnen und nur der Vater ist jetzt im Pflegeheim?

Liegt dem JC der MV von damals vor oder von der neuen Antragstellung? oder ist es Eigentum?
Ansonsten wenn kein Eigentum hat das der VM zu machen aber das darf nicht zwingend verlangt werden wenn ihr nicht wollt das der VM etwas von der JC Sache erfährt, dann nimmt man den MV und legt ihn dem JC vor.

Damals wohnten meine Eltern und ich in dem Haus, er ist deren Eigentum. Meine Mutter ist inzwischen verstorben, weswegen ich mich um meinen Vater kümmern musste. Das Haus gehört jetzt alleine meinem Vater. Da der Vater jetzt aber im Heim lebt, wohne ich nun allein in dem Haus.
Ich habe jetzt wieder den selben MV vorgelegt wie damals, an dem hat sich ja nichts verändert. Außer das er für die Zeit der Pflege mündlich ausgesetzt war.
Das Haus muss jetzt natürlich weiter unterhalten werden + die die Unterbringung im Heim, welche Unmengen an Geld kostet.

Sehe ich das also richtig das es keine Gesetzes-Grundlage dafür gibt dass das Amt von mir Einkommensnachweise und Unterhaltungskosten-Nachweise des Hause von meinem Vater verlangt?

Ich finde das eine absolute Frechheit was die da abziehen, für mich ist das Betrug und Leute verarschen, wenn die Dinge behaupten die nicht Stimmen! Da steckt man eh schon im Sumpf und die hauen noch mit drauf.

Sie Vordern auch die letzte Jahresabrechung der Betriebs- und Heizkosten.
Wahrscheinlich weil im Mietvertrag ein Paulschalbetrag für Nebenkosten steht, welcher aber extrem Niedrig ist bei den heutigen Preisen. Muss ich diese Abrechnungen vorlegen?

Und was mache ich mit der Mietbescheinigung die sie verlangen? Mein Vater ist ja mein Vermieter, aber er ist nicht fähig da irgendwas auszufüllen. Und es hat sich ja auch an der Bescheinigung von damals nichts geändert. Also kann ich sie nur selbst ausfüllen oder auf die von vor ein paar Jahren verweisen!?

Xellos

Egal ob du mit Mutter/Vater etc. in einer Wohnung lebst, getrennt etc in deren Haus - wenn die Miete wollen, dann haben die das Recht dazu. Wenn du zB mangels Job bei den Eltern in der Wohnung wohnst, und diese diesen: "Wir wollen aber 200€ Mietbeteiligung" hat das Amt das zu übernehmen.

Notfalls GANZ oben beim Amt beschweren.

Die haben ganz einfach dankbar zu sein, dass du im Haus deines Vaters wohnen kannst, statt woanders für MEHR Miete. Einfach mal darauf hinweisen, dass es woanders deutlich teurer wäre.

AlterGaul

Ich käme mir bei den Angaben als SB mächtig veräppelt vor. Erst Miete beantragen, dann abmelden vom Amt und keine Miete zahlen aufgrund mündlicher Aussetzung und jetzt wieder Miete beantragen. Klingt für mich alles im Gesamtkontext arg konstruiert und man kann das Amt ja "ausnehmen". Trotzdem ist der geschilderte Sachverhalt eine sehr interessante Konstellation.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Fettnäpfchen

VinventVega


Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 19:39:58Ich habe jetzt wieder den selben MV vorgelegt wie damals, an dem hat sich ja nichts verändert. Außer das er für die Zeit der Pflege mündlich ausgesetzt war.
Das Haus muss jetzt natürlich weiter unterhalten werden + die die Unterbringung im Heim, welche Unmengen an Geld kostet.
Okay wenn der MV erneut vorgelegt wurde braucht das JC nur noch die
Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 19:39:58Sie Vordern auch die letzte Jahresabrechung der Betriebs- und Heizkosten.
wobei selbst das fraglich ist wenn es bei dem Vertrag zwischen deinem Vater und Dir um einen pauschalen MV handelt.
Müsste man also klarstellen ob es wirklich eine Pauschale ist was ich dir glaube aber Kontrolle ist besser. Aber egal lege die einfach mit vor und gut ist es. Es schadet nicht und beschleunigt bzw. vermeidet weitere (Fehl)leistungen vom JC.

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 19:39:58Und was mache ich mit der Mietbescheinigung die sie verlangen?
Das habe ich dir schon beantwortet.
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2023, 14:36:28Ansonsten wenn kein Eigentum hat das der VM zu machen aber das darf nicht zwingend verlangt werden wenn ihr nicht wollt das der VM etwas von der JC Sache erfährt, dann nimmt man den MV und legt ihn dem JC vor.
Da dann halt die BK/NK Abrechnung dazu und ein Begleitschreiben wo du erklärst das es nur diese Sachen von dir wegen
(Zusätzlich für deine Begründung:)
Von Userin Ratlos aus dem Thread > https://hartz.info/index.php?topic=130828.0;topicseen
ZitatDas BSG hat unter Az: B 14 AS 65/11 entschieden, dass es keinerlei rechtliche Grundlage dafür gibt. Du kannst dich problemlos weigern und musst dich nicht vor deinem VM outen.
An dieser höchstrichterlichen Entscheidung kommt kein SB und kein Amt dran vorbei
gibt!

Und wenn du noch einen draufsetzen willst schreibst du das bei erneuter Verzögerung das SG eingeschaltet wird und das JC dazu angehalten sind überflüssige Klagen zu vermeiden!
(Im Klagefall sollte das Gericht dann erkennen das du alles getan hast um die Klage zu vermeiden und es das JC einen Sch...reck interessiert hat. Das kann nur von Vorteil sein und vllt. bekommt das JC zusätzlich einen auf "den Deckel",was dir aber egal sein kann der Endeffekt das du eher von unrechtmäßigen Forderungen in Ruhe gelassen wirst wird wahrscheinlicher!)

ZitatZPO Basics: Die Materielle Rechtskraft

Die materielle Rechtskraft ist in § 322 ZPO geregelt und auf den ersten Blick schwer zu fassen. Sie kann in zivilrechtlichen Klausuren sowohl als Problem der Zulässigkeit einer Klage als auch als Begründetheitsproblem eingebaut werden.

Allgemeines zur materiellen Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft wird originär in § 322 I ZPO geregelt. Dort heißt es:
Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
Daraus lässt sich zunächst folgende Aussage entnehmen: Soweit ein Gericht bereits einmal über einen Anspruch entschieden hat, ist die Entscheidung hinsichtlich dieses Anspruchs rechtskräftig. Die materielle Rechtskraft nach § 322 ZPO erstreckt sich also auf den Inhalt eines Urteils und legt fest, in welchem Umfang das Gericht und die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit um dieselbe Rechtsfolge an die rechtskräftige Entscheidung gebunden sind (vgl. § 325 I ZPO).
Voraussetzung für die materielle Rechtskraft eines Urteils ist die formelle Rechtskraft. Diese ist gegeben, wenn das Urteil nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (wenn also die Fristen für Berufung etc. abgelaufen sind). Hinter der materiellen Rechtskraft steht der Gedanke, dass sich Gerichte nur einmal mit einem Streitgegenstand befassen sollen.
Deswegen ja auch der Verweis auf:
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. Februar 2023, 14:36:28Am besten verweist du den SB auf das damals stattgefundene Verfahren und forderst dass die sich daran halten.

MfG FN
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Hary

Zitat von: VinventVega am 19. Februar 2023, 19:39:58Mein Vater ist ja mein Vermieter, aber er ist nicht fähig da irgendwas auszufüllen.
Wenn du die Vollmacht bzw. die gesetzliche Vertretung von ihm übernimmst, dann wäre die logische Konsequenz, dass du die notwendige Bescheinigung selber ausstellst. Aber ein Warnhinweis: Die Jobcenter sehen so was nicht gerne. Ich hatte im Ehrenamt auch als Kassenwart meine eigene Ehrenamtspauschale an mich in Bar ausgezahlt und bescheinigt. Das Gesicht vom SB ist Gold wert, geht aber nicht anders :)

Mit dem gegenseitigen Unterhalt ist es eben kompliziert. Aus z.B § 1601 BGB ergibt sich ja dass geradlinige Verwandte sich gegenseitig Unterhalt gewähren müssen. Dies nimmt vermutlich das Jobcenter auch hier an. Soweit ist das ja auch richtig, wenn dein Vater jedoch selber nicht Leistungsfähig ist und auf Unterstützung angewiesen ist, genau so wie du, dann läuft das natürlich vermutlich ins Leere. Macht es aber komplizierter.

Davon abgesehen ist der Werdegang wie @AlterGaul schon sagte nicht der idealste.

Ratlos

Ich würde gar nicht viel schreiben außer dem Antrag auf Beiziehung der alten vorhandenen Akte und Beachtung des Inhalts.
Dem Antrag müssen sie stattgeben, denn notfalls fordert das SG sowieso auch diese Akte an.

Fettnäpfchen

Zitat von: Hary am 20. Februar 2023, 13:58:14Aus z.B § 1601 BGB ergibt sich ja dass geradlinige Verwandte sich gegenseitig Unterhalt gewähren müssen. Dies nimmt vermutlich das Jobcenter auch hier an. Soweit ist das ja auch richtig
ist es nicht da im SGB 2 Bezug Kinder den Eltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind.

Zitat von: Hary am 20. Februar 2023, 13:58:14Wenn du die Vollmacht bzw. die gesetzliche Vertretung von ihm übernimmst, dann wäre die logische Konsequenz, dass du die notwendige Bescheinigung selber ausstellst.
Der MV liegt doch schon vor warum also noch mehr und doppelte Datenerhebung ist auch nicht im Sinne des Gesetzes und verboten.
So macht man Hilfesuchende nur kirre und sonst nichts.

Zitat von: Hary am 20. Februar 2023, 13:58:14Davon abgesehen ist der Werdegang wie @AlterGaul schon sagte nicht der idealste.
das hätte auch von meiner vorletzten SB stammen können, typische Sichtweise von JC/SB der böööse Sozialschmarotzer aber nicht mit mir und meinem Geld.......

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

VinventVega

Erstmal Danke für eure Antworten!
Aber Sorry, ich bin mit den Antworten hier grade etwas überfordert. Zu viele Abkürzungen, und Aussagen die ich nicht kapiere.

Ich soll also schreiben das ich die Beiziehung der alten Akte (Aktenzeichen blabla) und deren Inhalt beantrage, weil sich an den Daten der Mietbescheiniung und des Mietvertrags nichts geändert hat, und weil es keine rechtliche Grundlage für die Forderung der Nachweise der Einkommensverhältnisse meines Vaters gibt. Und das ich bei weiterer Verzögerung des Verfahrens das Sozialgericht einschalten werde.
Und dazu die NK/BK Abrechnungen. (Wieso auch immer? Ich muss Nebenkostenpauschale von 150€ +350€ Miete zahlen, was bei den heutigen Preisen extrem günstig ist)

So in etwa? Wie formuliert man sowas am besten? Sorry, Ich hab von solchen Dingen wirklich keine Ahnung  :wand:



Zitat von: AlterGaul am 19. Februar 2023, 20:33:33Ich käme mir bei den Angaben als SB mächtig veräppelt vor. Erst Miete beantragen, dann abmelden vom Amt und keine Miete zahlen aufgrund mündlicher Aussetzung und jetzt wieder Miete beantragen. Klingt für mich alles im Gesamtkontext arg konstruiert und man kann das Amt ja "ausnehmen". Trotzdem ist der geschilderte Sachverhalt eine sehr interessante Konstellation.

Ja hört sich vielleicht ein bisschen komisch an, aber ich wollte mich während der Pflege nicht noch mit dem Amt herumärgern, von wegen Job suchen, Bewerbungen schreiben ect., deswegen hab ich das Abkommen der Aussetzung der Miete+NK ausgemacht und mich beim Amt abgemeldet, um noch weiteren Stress zu vermeiden, da ich nervlich eh schon extrem angeschlagen bin, im Nachhinein war das natürlich sicher keine kluge Entscheidung.

Ratlos

@ VinventVega

Sehr geehrte Damen und Herren,
die jetzt unter Az.: ..... laufende Angelegenheit ist in vollem Umfang identisch mit meinen bereits gerichtlich entschiedenen Fall unter Az.: ...... vom .......
Ich beantrage daher die Beiziehung der Akte Az.: ...... und Beachtung der darin enthaltenen Gerichtsentscheidung zur laufenden Sache um erneute Auseinandersetzung zu vermeiden.

Freundliche Grüße
VinventVega

VinventVega

Zitat von: Ratlos am 21. Februar 2023, 10:32:39@ VinventVega

Sehr geehrte Damen und Herren,
die jetzt unter Az.: ..... laufende Angelegenheit ist in vollem Umfang identisch mit meinen bereits gerichtlich entschiedenen Fall unter Az.: ...... vom .......
Ich beantrage daher die Beiziehung der Akte Az.: ...... und Beachtung der darin enthaltenen Gerichtsentscheidung zur laufenden Sache um erneute Auseinandersetzung zu vermeiden.

Freundliche Grüße
VinventVega



Vielen Dank für deine Antwort!
Ich glaube das ist aber falsch rüber gekommen. Der damalige Fall war nicht vor Gericht. Ich war nur einmal beim Anwalt zur Beratung, der hatte mir bestätigt das sie keine Rechtsgrundlage haben meinen Antrag nicht zu genehmigen und mir gesagt was ich in die Antwort ans JC schreiben soll. Das hatte schon ausgereicht und daraufhin wurde der Antrag genehmigt!

Ratlos

Naja dann verweise dennoch auf die Akte und zitiere erneut im Wortlaut das Schreiben zu welchem dir damals der RA geraten hat. Die Fälle sind doch identisch