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Diziplinarverfahren Dienstaufsichtsbeschwerde

Begonnen von kohlhaas, 05. März 2023, 08:53:54

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Ottokar

Zitat von: Ratlos am 06. März 2023, 16:53:10Amtshaftung bedeutet, dass der Staat auf Ersatz der Schäden in der Haftung ist, wenn ein Angestellter im ÖD schuldhaft Amtspflichtverletzung begeht. Der Staat könnte aber Regress nehmen.
Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn der Beamte seine berufliche Stellng missbraucht hat.
Wenn der Amtsträger im Büro einem Kunden aufs Maul haut, ist das simple Körperverletzung und es haftet der Täter und nicht die Behörde. Das ist, was ich meine.
Allenfalls greift die verschärfte Strafe nach § 340 StGB, wenn der Beamte die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beging.

Zitat von: Ratlos am 06. März 2023, 16:53:10Die Kündigung basiert auf 3 Monate Zahlungsrückstand und die Räumung steht kurz vor Vollzug, d.h. es ist bereits ein Räumungstitel ergangen. Gegen den ist aber TE offenbar nicht vorgegangen.
Ist das so? Ich sehe hier dazu keine belastbaren Aussagen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


horst

Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen? Für mich handelt es sich um eine Straftat ungefähr ein Level höher als "üble Nachrede/Rufmord" und ein Level unter "fahrlässige Tötung". Also durchaus etwas ernstes.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe des VM, das JC wird sagen warum haben sie auf keinen Vorschuss bei uns gepocht.

Ratlos

#17
@ Ottokar
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen. Warum auch immer, das tut nichts zur Sache. Nach einem Gerichtsurteil (immerhin!) wurde die Miete nachgezahlt.
3 Monate Mietrückstand und "Nachzahlung" außerhalb der Schonfrist des § 569 machen die Kündigung rechtswirksam. Sonst hätte nach der sicher kurzen Beweisaufnahme auch kein Räumungstitel ergehen können!
Das ist absolut belastbar!
Ein Rechtsmittel gegen den Räumungstitel ist in den Beiträgen des TE nicht erkennbar.
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54Kann man sowohl das Jobcenter als auch einzelne Mitarbeiter strafrechtlich verfolgen?
Art. 34 GG ist Verfassungsrecht, geht dem § 839 vor und kennt den Begriff "Beamter" nicht. Es geht nur um die Ausführung einer öffentlichen Tätigkeit für den Dienstherren. Darum wird fehlerhaftes / negatives / schuldhaftes Handeln des SB dem Staat zugerechnet und nicht dem SB.

Es gibt noch die drittschützende Amtspflicht nämlich die Pflicht zu gesetzmäßigem Handeln. Hier käme dann aber Art. 20 Abs.3 GG ins Spiel. Das ist die normierten Bindung der öffentlichen Hand an das Gesetz und die Pflicht eines  Beamten nicht gegen das Recht zu verstoßen. SB darf fremdes Rechtsgut nicht verletzen.
Wir brauchen unbedingt die Gründe für die Nichtzahlung der Miete durch das JC und die verrät er uns nicht. 

Zitat von: Ottokar am 07. März 2023, 15:48:31Allenfalls greift die verschärfte Strafe nach § 340 StGB, wenn der Beamte die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beging.
Es geht aber leider nicht um das Beispiel ,,Schlägerei" sondern um Gründe des JC für die  Mietrückstände.

Für mich ist diese Sache abgeschlossen.
Eine Abwehrklage kann keinen Erfolg haben sondern nur eine zeitliche Verzögerung
Eine Klage gegen den Staat ist ein 2-schneidiges Schwert.
Nicht jedes schuldhafte Handeln begründet einen Ersatzanspruch.
Das Schadensrecht ist geregelt in §§ 249 - § 254 BGB
Ob den/die SB eine vorwerfbare Schuld trifft ist noch nicht einmal ansatzweise bewiesen.
Die Nachzahlung nach Urteil begründet noch nicht einmal den Anscheinsbeweis einer Schuld des SB.
Es muss ihm schon Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein - siehe § 276 Abs 1.

Es muss ja irgendeine Mitteilung mit Begründung geben für die Einstellung der Mietzahlungen.

Zitat von: horst am 07. März 2023, 17:58:59Unwissenheit schützt nicht vor Strafe des VM, das JC wird sagen warum haben sie auf keinen Vorschuss bei uns gepocht.
Kopfschüttel! Der VM hat doch seinen angestrebten Räumungstitel.
Der pocht jetzt auf Räumung denn die Mietrückstände sind zwischenzeitlich bezahlt.





Ottokar

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 18:27:003 Monate Mietrückstand und "Nachzahlung" außerhalb der Schonfrist des § 569 machen die Kündigung rechtswirksam. Sonst hätte nach der sicher kurzen Beweisaufnahme auch kein Räumungstitel ergehen können!
Selbst wenn du Recht haben solltest: für jemanden, der den Fall nur hier aus dem Forum kennt, lehnst du dich sehr weit aus dem Fenster.

Zitat von: Ratlos am 07. März 2023, 18:27:00Es geht aber leider nicht um das Beispiel ,,Schlägerei" sondern um Gründe des JC für die  Mietrückstände.
Bei der Frage ging es allgemein darum, ob und wann MA einer Behörde haftbar sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 09:50:16Selbst wenn du Recht haben solltest: für jemanden, der den Fall nur hier aus dem Forum kennt, lehnst du dich sehr weit aus dem Fenster.
Mit nachstehenden hat TE die Richtigkeit meines Betrages selbst bestätigt:
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:542022 wurden drei Monatsmieten nicht überwiesen
. Die Gesetze sind dafür eindeutig.
Und bitte nie vergessen dass die Betroffene während der Beweisaufnahme sich vom Vorhalt nicht entlasten konnte, nicht mal durchgreifende Einwendungen machen konnte, weshalb das Räumungsurteil zwangsläufig ergehen musste.
Damit lehne ich mich nicht aus dem Fenster sondern analysiere rechtskonform die vagen Ausführungen des TE.
Zitat von: Ottokar am 07. März 2023, 15:48:31Wenn der Amtsträger im Büro einem Kunden aufs Maul haut, ist das simple Körperverletzung und es haftet der Täter und nicht die Behörde. Das ist, was ich meine.
NUR wenn der SB rein privat handelt dann ja ggf. nach § 823 wenn z.B. Zahnersatz notwendig ist und natürlich Schmerzensgeld.

Was bisher im vorliegenden Fall fast unbeachtet blieb und worüber auch keine Auskunft des TE erfolgte:
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54und die Wiedergutmachung nicht ausreichend.
"Nicht ausreichend schreibt TE!"
 Ich gehe daher davon aus, dass die Wiedergutmachung nicht in Geld sondern nur in Form der Naturalrestitution bereits erfolgt ist oder im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches. Denn das JC hat nachgezahlt.
Inwiefern dann noch eine Amtshaftung nach § 839 i.V. mit § 34 GG greifen kann habe ich jetzt nicht geprüft. Ist vorliegend bei den mageren Infos auch nicht erforderlich.
Weitere Infos sind eigentlich entbehrlich. Das Urteil ist wohl rechtskräftig - Vollstreckungsabwehrklage wird mit Sicherheit erfolglos bleiben, sodaß die Räumung unausweichlich ist und Wiedergutmachung wurde geleistet.
Was sollte bei der Sachlage noch eingeklagt werden??

Ich schließe den Thread für mich ab. Weitere Erklärungen an den TE sind bei unserem Kenntnisstand gar nicht möglich. Der TE war letztmals vor 3 Tagen online.

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 08. März 2023, 12:15:25Mit nachstehenden hat TE die Richtigkeit meines Betrages selbst bestätigt:
Das hat er gerade nicht.
Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
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Ratlos

#21
Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 17:21:27Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
Ich wage zu widersprechen.

Nach vorliegenden Infos können nur 2 Gründe in der Räumungsklage stehen:
1. Zahlungsverzug der allein durch das Urteil schon bestätigt ist.
2. und
Zitat von: kohlhaas am 05. März 2023, 08:53:54ist die Räumungsklage u.a. begründet mit der Wohnungstür.
Eine demolierte Tür - falls dem Mieter das bewiesen wird - heilt nicht den 1. Kündigungsgrund Zahlungsrückstand.

Ich habe mir vorhin die seitenlange Urteilsammlung des BGH zu Kündigungen angesehen und kann dir mehrere BGH-Entscheidung hierzu (gerade zu diesen Thema) verlinken.
Zitat von: Ottokar am 08. März 2023, 17:21:27Maßgeblich ist, was in der Räumungsklage als Grund genannt wurde.
Das spielt keine Rolle mehr denn das alles ändert leider nichts an der Tatsache dass der
Räumungstitel mit Sicherheit rechtskräftig ist und damit auch die Vollstreckungsklausen enthält.
Sonst würde auch die Räumung nicht kurz bevorstehen, denn der GV prüft diese Klausel natürlich.
Ohne darf er gar nicht räumen denn erst die Klausel macht den Titel vollstreckbar.

Ich würde der Bekannten des TE bestimmt gerne helfen, sehe aber bei der Rechtslage keine auf Dauer wirksame Möglichkeit mehr.
Sie hat offensichtlich nicht einen einzigen Rechtsbehelf wahrgenommen und Einzelheiten kennen wir nicht.

@ Ottokar - siehst du eine Hilfsmöglichkeit? wenn ja welche? Der TE dankt es dir bestimmt!