Ferienjob Anrechnung Juni 2023

Begonnen von dagrey, 23. Juni 2023, 09:15:17

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Sensoriker

Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:00:01Der Bescheid ist schon von April oder Mai, die Widerspruchsfrist dürfte vorbei sein
Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 09:40:30Unsere Bedürftigkeit fing am 01.05.2023 an. Antrag wurde Mitte Mai gestellt.
Wenn der Bescheid also erst Ende Mai kam wäre es evtl noch innerhalb der Widerspruchsfrist.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

dagrey

Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:00:01Also nur ein vorläufiger Bescheid? Dann brauchst du keinen Widerspruch einlegen, sondern nur zeitnah die Lohnabrechnung deines Sohnes zzgl. Kontoauszugskopie über den Zufluss einreichen. Dann wird nachberechnet.

Der Bescheid ist schon von April oder Mai, die Widerspruchsfrist dürfte vorbei sein und -wie schon geschrieben- ein Widerspruch ist nicht mehr notwendig, wenn es sich ohnehin nur um einen vorläufigen Bescheid handelt.

Der Bescheid wurde nicht als "vorläufiger" bezeichnet. Im Betreff steht "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" und weiter wird nirgends "vorläufig" benannt. Der Bescheid ist vom 22.06.2023. Widerspruchsfrist endet am 21.07.2023.

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 23. Juni 2023, 12:04:20Mein Kind hatte exakt nach Abschluss des Abiturs eine Einladung vom JC, da wurde uns klar gemacht, d. er 1. keine Ferien mehr hat (das wussten wir nämlich auch nicht) und bis zum Beginn des Studiums als Ausbildungssuchend gilt und somit ohne Beschäftigung ist, was arbeitslos bedeutet, und sehr wohl in diesen zwei Monaten (bis Stud.beginn) "vermittelt" werden kann.
Ein 1€-Job wurde nicht akzeptiert, da das kein Geld bringen würde (= Ersparnis f. JC).

Das Kindergeld wird bis zu 4 Monate in solchen Überbrückungszeiten weiter gezahlt. 

Zu #12
So war es auch zu lesen in dem Bescheid, nach Einreichung der Lohnzettel wird genau gerechnet.

Das klingt logisch, da ihr ja anscheinend schon im Bezug von ALG2 wart, bevor das Abi bestanden wurde. Ich war allerdings bis 30.04.2023 in Arbeit. Und das Abi wurde während der Antragstellung bestanden. Den aktuellen Kindergeldbescheid hat das JC vorliegen. Entsprechend wissen die, das mein Sohn auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist. Der Aushilfsjob ist befristet bis zum 31.08.2023 mit dem Grund "Ausbildungsbeginn ab 01.09.2023" obwohl es noch keine Stelle gibt. (Der Supermarkt hat den Vertrag so ausgefüllt.) Wir rechnen mit einer Stelle ab September (Interview hat schon stattgefunden, Eignungstest bestanden, 2 Tage Schnupperkurs im Betrieb, nur die Zusage fehlt noch. Erfolgschance recht hoch!).

Eigentlich geht es mir hier nur um die Anrechnung seines Minijobs für die 6 Wochen. Aber wie bereits aufgelistet, der August wird nicht angerechnet.

Zitat von: Sheherazade am 23. Juni 2023, 12:10:22Ja, kenne ich auch so. Im allgemeinen kommt das Abi bzw. der Schulabschluß ja nicht unerwartet und man kümmert sich schon vorher um einen Studienplatz oder eine Ausbildungsstelle. Hier im Umkreis werden nur noch die Reste der Ausbildungsplätze für dieses Jahr angeboten, wer eine Ausbildungsstelle (oder einen Studienplatz) wollte, hat schon was er gesucht hat.

Erzähl das mal meinem Sohn. Bis Mitte 2022 war er der Meinung, im Anschluss zu studieren. Davon habe ich ihm abgeraten, da er extrem lernfaul ist. Er hat sein Abi mit 3,0 bestanden, ohne wirklich anwesend zu sein, geschweige denn richtig zu lernen. So haben wir uns Anfang des Jahres darauf geeinigt, dass er erst einmal eine Ausbildung macht, und danach immer noch ein Studium angehen könne.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:21:44Das klingt logisch, da ihr ja anscheinend schon im Bezug von ALG2 wart, bevor das Abi bestanden wurde. Ich war allerdings bis 30.04.2023 in Arbeit. Und das Abi wurde während der Antragstellung
...

Wo ist denn da die Logik?
Es zählt der Zpkt des "Ereignisses".
Hat aber absolut nichts mit Definition von "arbeitslos" zu tun.
Ich hatte einen Job, war Aufstocker zu der Zeit.
Da Du gleich in Bürgergeldbezug fällst nach Jobverlust, warst Du evtl auch nicht voll erwerbstätig, oder?  :scratch:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Sheherazade

Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:21:44Der Bescheid ist vom 22.06.2023. Widerspruchsfrist endet am 21.07.2023.

OK, hatte ich zu Anfang anders verstanden. Dennoch würde ich es bei einer Neu- bzw. Nachberechnung belassen (zumal diese Option schon im Bescheid genannt wird), ein Widerspruch dauert erheblich länger für das gleiche Ergebnis.

ZitatErzähl das mal meinem Sohn. Bis Mitte 2022 war er der Meinung, im Anschluss zu studieren. Davon habe ich ihm abgeraten, da er extrem lernfaul ist. Er hat sein Abi mit 3,0 bestanden, ohne wirklich anwesend zu sein, geschweige denn richtig zu lernen. So haben wir uns Anfang des Jahres darauf geeinigt, dass er erst einmal eine Ausbildung macht, und danach immer noch ein Studium angehen könne.

Kenne ich auch von einem meiner 4 Kinder, unentschlossen bis zuletzt. Und die Freunde machen es nicht besser. Ihr habt wenigstens rechtzeitig eine Einigung gefunden.  :zwinker:
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

dagrey

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 08. Mai 1975, 04:26:47Wo ist denn da die Logik?
Es zählt der Zpkt des "Ereignisses".
Hat aber absolut nichts mit Definition von "arbeitslos" zu tun.
Ich hatte einen Job, war Aufstocker zu der Zeit.
Da Du gleich in Bürgergeldbezug fällst nach Jobverlust, warst Du evtl auch nicht voll erwerbstätig, oder?  :scratch:

Sry, wollte nicht anmaßend klingen. Ich dachte nur, da dein Kind ja schon dem JC quasi bekannt war, wurde sein Werdegang protokolliert und entsprechende Termine gelegt (Ende der Schulausbildung). Ich war von 07/22 bis 04/23 in Arbeit und raus aus der Hilfe, also ohne Aufstockung. Ich falle wieder zurück, weil ich keine 12 Monate voll habe. Auch wenn man uns bis 06/22 kannte (BG Nummer) fiel mein Kind aus der "Beobachtung" heraus, weil mein Bezug von ALG2 in 07/22 endete.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: dagrey am 23. Juni 2023, 12:47:03... wurde sein Werdegang protokolliert und entsprechende Termine gelegt (Ende der Schulausbildung).
 

Leider wurden keine Termine voraus gemacht, so dass die uns damals völlig überfahren haben, denn wir hatten unseren Plan ja fertig: Ferien zum erholen nach Abi (und ja, ich finde, das haben sich Schulabgänger verdient)  :zwinker: , danach Studium. Die Zusage kommt ja meist erst kurz vor knapp, Mitte August oder so, und da die Ferien nicht mehr als Ferien zählen, was wir eben damals nicht wussten, hat uns die Dame damals völlig überrannt.  :sad:



Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

dagrey

Stimme ich Dir 100% zu. Abgesehen davon stehen ihm ja rechtlich schon 3 Wochen Urlaub zu. Also was soll die Hetze! Mit "entsprechende Termine gelegt" meinte ich quasi eine Wiedervorlage für Intern. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Euch damit völlig überfahren haben.

Ich gehe auch schwer davon aus, dass uns das ähnlich gegangen wäre, wenn wir bereits im Bezug von Leistungen gewesen wären (unabhängig von "Voll oder Aufstockung"). Es wird versucht, jede erdenkliche Möglichkeit der Minderung von Leistungen zu nutzen, ohne Rücksicht auf Beteiligte. Dabei gönnt man nicht einmal dem Nachwuchs eine Verschnaufpause. Rein statistisch sind doch gerade die Schulabsolventen mit höherem Bildungsgrad diejenigen, die es aus dieser Spirale schaffen werden. Aber was willst Du machen. Das Gesetz sieht nun mal keine Verschnaufpause vor.

Quinky

Sensoriker, 520€-Regelung bei U25 ab 1.7.23:

Neu: 520 Euro Selbstbehalt für Schüler und Studenten
Schüler und Studenten dürfen bis zu einer Grenze von 520 Euro pro Monat ihr Einkommen vollständig behalten, ohne dass es auf das Bürgergeld angerechnet wird. Dies gilt auch für Berufsausbildungen, für den Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale Jahr oder eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

wir haben beim TE eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung (er ist ausbildungssuchend!)
somit ist die 520€-Regelung ab 1.7.23 gültig.
Im Juni war kein Einkommen = keine Anrechnung
ab Zufluss Juli gilt die 520€-REGELUNG, da der Verdienst IMMER unter 520€ liegt, keine Anrechnung.

Sheherazade

Zitat von: Quinky am 23. Juni 2023, 14:54:35wir haben beim TE eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung (er ist ausbildungssuchend!)
somit ist die 520€-Regelung ab 1.7.23 gültig.

Nein, er ist kein Schüler mehr und noch kein Auszubildender, er hat noch nicht mal einen Ausbildungsvertrag unterschrieben - dann könnte man ggf. darüber streiten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Sensoriker

@Quinky
Ich muss mich bei dir entschuldigen. Ich habe auch endlich den passenden Text dazu gefunden.
Übergangszeit gilt, aber nur 3 Monate.

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Hintergrundinfos-zum-Buergergeld/hintergrundinfos-zum-buergergeld.html#:~:text=Junge%20Menschen%20d%C3%BCrfen%20das%20Einkommen,%C3%9Cbergangszeit%20zwischen%20Schule%20und%20Ausbildung.

Von daher und da die Widerspruchsfrist noch läuft halte dich an die Aussage von Quinky und lege genau deswegen Widerspruch ein.

Ob das wie Sheherazade schreibt auch gilt wenn noch keine Ausbildung fest steht, mag ich allerdings nicht zu sagen. Steht nicht explizit im Text.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

Sheherazade

Hm, da bin ich ja mal gespannt, was dabei rauskommt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Quinky

Sensoriker,
du brauchst dich nicht zu entschuldigen, habe es auch nicht als Angriff angesehen.
"Sheherazadeh"
er hat zwar noch keine Ausbildung, allerdings mache ich einen Unterschied ob jemand arbeitssuchend oder ausbildungssuchend ist. (für mich ist die Kindegeldberechtigung ausschlaggebend = wer eine normale Arbeit beginnt hat keine Kindergeldberechtigung mehr bei älter als 18 Jahre) Ausbildungen fangen im Normalfalle nicht jeden Monat an, sondern nach Schulabschluss mit durchaus Monaten Pause.
Daher sehe ich das so, das man auf jeden Fall beim Jobcenter das mit der Nichtanrechnung beanspruchen sollte.
Der Gesetzestext ist da nicht eindeutig, sondern lässt auch zwischen den Zeilen was zu.

DerGreif

Die Anrechnung erfolgt im Zuflussmonat, allerdings wurde das Einkommen vor den Ferien erwirtschaftet, bzw. bevor die Neuregelung zum Einkommen greift. Daher ist die Anrechnung auf altem Weg korrekt.

Die Neuregelung hat nämlich zur (positiven) Folge, dass EK aus einer Vollzeitbeschäftigung in den Ferien auch dann nicht angerechnet wird, wenn es im Folgemonat zufliesst, der schon außerhalb der Ferien liegt.

dagrey

@Quinky: Danke für die Aufklärung.

@Sensoriker: Danke für den Link. Ziemlich aufschlussreich. Etwas ähnliches hatte ich vorab schon auf einer Drittanbieterseite gelesen. Aber BMAS ist natürlich viel besser  :smile:

Zusammengefasst:
Soll ich jetzt Widerspruch einlegen? Oder abwarten, wie das JC mit dem Nachweis des Zahlungseingangs im Juli umgehen wird. Ich tendiere zum Widerspruch. Das dieser möglicherweise längere Bearbeitungszeit beansprucht, ist mir egal. Der Widerspruch hat mehr Gewicht, als darauf zu spekulieren, dass das JC die Berechnung im Nachhinein durch Nachweis korrigiert. Das werde die ja auch mit Widerspruch machen müssen, bzw. werde ich den Nachweis des Z-Eingangs erbringen müssen.

Beispiel zum Widerspruch:

Hiermit widerspreche ich dem Bescheid "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" vom 22.06.2023 mit folgender Begründung. Mein Sohn wird im Monat Juni 2023 voraussichtlich 27 Stunden arbeiten. Ihre Berechnung basiert auf 36 Stunden. Weiterhin wird das Juni Gehalt erst im Juli ausgezahlt. Nach dem Zuflussprinzip darf das Gehalt somit nicht für die Berechnung des Monats Juni zugrunde gelegt werden. Ein Nachweis über den Zahlungseingang auf sein Konto wird im Juli erbracht. Gemäß Ihrer Berechnung für Juli und August 2023 ist der Freibetrag (Neuregelung ab 01.07.2023) bereits berücksichtigt. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kurz BAMS wird im Text "Hintergrundinfos zum Bürgergeld" folgendes erklärt:

Regelungen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten:
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Demnach wird ein Schulabsolvent einem Schüler bzw. Studenten gleichgestellt, längstens 3 Monate zwischen Schule und Ausbildung, wenn er im Anschluss an seinen Abschluss eine Ausbildung beginnen möchte. Mein Sohn bewirbt sich aktuell um solch eine Ausbildungsstelle. Nachweise hierzu sind im Anhang hinterlassen. Weiterhin kann das Juni Gehalt auch dann nicht verrechnet werden, da die Ferien in NRW am 22.06.2023 begonnen haben. Somit fällt die Tätigkeit vom 22.06.2023 bis 30.06.2023 in die Ferienjob Regelung (bis 2.400EUR anrechnungsfrei). Bitte beachten Sie auch den zuletzt eingereichten Kindergeldbescheid der Familienkasse, wonach mein Sohn weiterhin Kindergeldberechtigt ist.

Quinky

"Der Greif"
Es ist unbestritten, das im Juni das Einkommen erwirtschaftet wurde. Es ist aber genau so unbestritten, das laut Zuflussprinzip (immer gültig) nach den dann bestehenden Bedingungen angerechnet wird, EGAL WANN das Einkommen erwirtschaftet wurde. Z.B. Wenn Lohn aus vergangenen Monaten nachgezahlt wird, sind die Absetzbeträge nach § 11 SGBII im Zuflussmonat zu berücksichtigen.