Ferienjob Anrechnung Juni 2023

Begonnen von dagrey, 23. Juni 2023, 09:15:17

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Ottokar

Das Ende des Schuljahres ist bundesweit der 31.07.2023, am 01.08.2023 fängt dann das neue Schuljahr an.
Welche Einkommensregelung hier anzuwenden ist, hängt davon ab, wann das Einkommen erzielt wurde und wann es zufließt.
Nach dem Abi hat man nicht automatisch Schulferien bis zum Beginn der Ausbildung, es kommt hier also darauf an, ob bzw. ab wann im Bundesland Schulferien sind.
Wurde das Einkommen außerhalb der Schulferien erzielt, ist es bei Zufluss zu der dann gültigen Regelung als Erwerbseinkommen anzurechnen, egal wann es erarbeitet wurde.
Wird das Einkommen während der Schulferien erarbeitet, ist bis einschl. 30.06.2023 bei Zufluss § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung anzuwenden. Danach ist dieses Einkommen bis zu einem Betrag von 2.400 Euro kalenderjährlich anrechenfrei.
Ab 01.07.2023 gilt dann der neue § 11a Abs. 7 SGB II, Zitat:
ZitatNicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden.
Auch danach ist dieses Einkommen anrechenfrei, diesmal unabhängig von seiner Höhe.
Maßgeblich ist in beiden Fällen nur, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeiten stammt, die in den Schulferien ausgeübt wurden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


DerGreif

Ok, und was ist z.b. in NRW wenn ein Schüler im Juli während der Ferien viel gearbeitet hat und der Lohn erst im August gezahlt wird, weil Stundenabrechnung? Guckt der dann in die Röhre?

dagrey

@Ottokar:

Hab ich jetzt den Widerspruch plausibel und richtig begründet? Für mich liegt ja genau da der Knackpunkt. Die Ferien in NRW beginnen am 22.06.2023. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit dem 12.06.2023 datiert. Das Gehalt wird Mitte Juli 2023 zufließen. Aber hat mein Sohn jetzt offiziell Schulferien als Schulabsolvent? Hast Du Vorschläge für einen Widerspruch, falls das von mir geschriebene fehlerhaft ist oder falsch interpretiert werden kann?

Link zu meinem Widerspruch:
https://hartz.info/index.php?msg=1580910

Ottokar

Zitat von: DerGreif am 24. Juni 2023, 16:02:05Ok, und was ist z.b. in NRW wenn ein Schüler im Juli während der Ferien viel gearbeitet hat und der Lohn erst im August gezahlt wird, weil Stundenabrechnung? Guckt der dann in die Röhre?
Wann der Lohn zufließt, ist vollkommen egal. Nochmal lesen bitte:
Zitat von: Ottokar am 24. Juni 2023, 15:39:58Maßgeblich ist in beiden Fällen nur, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeiten stammt, die in den Schulferien ausgeübt wurden.

Zitat von: dagrey am 24. Juni 2023, 16:53:02Hab ich jetzt den Widerspruch plausibel und richtig begründet?
IMHO nein.

Zitat von: dagrey am 24. Juni 2023, 16:53:02Aber hat mein Sohn jetzt offiziell Schulferien als Schulabsolvent?
(Das Folgende würde ich als Begründung im Widerpruch anführen.)
Das Schuljahr beginnt in ganz Deutschland gemäß Hamburger Abkommen einheitlich am 01. August des Jahres.
Die Ferieneinkommensregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung sowie § 11a Abs. 7 SGB II (i.d. ab 01.07.2023 gültigen Fassung) gilt sowohl für Schüler allgemeinbildender als auch berufsbildender Schulen.
Lt. der landesrechtlichen Ferienregelung in NRW hat dein Sohn vom 22.06. - 04.08.2023 Schulferien, vom 22.06. - 31.07.2023 als Schüler einer allgemeinbildenden Schule und vom 01.08.- 04.08.2023 als Schüler einer berufsbildenden Schule (sofern er aktuell oder bis dahin einen Ausbildungsvertrag hat).
Alles was im Zeitraum 22.06. - 04.08.2023 an Einkommen aus Erwerbstätigkeit erarbeitet wurde bzw. wird, fällt bei Zufluss
- bis einschl. 30.06.2023 unter § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-Verordnung und
- ab 01.07.2023 unter § 11a Abs. 7 SGB II.
Das was vor dem 22.06.2023 oder nach dem 04.08.2023 erarbeitet wurde, wird als normales Einkommen berücksichtigt.
Die Fristenregelungen im Arbeitsvertrag sind dabei unrelevant, Verordnung und Gesetz stellten allein darauf ab, wann das Einkommen konkret erarbeitet wurde.

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dagrey

Mein Widerspruch ist noch in Arbeit. Allerdings habe ich hier eine andere Frage zu einer Berechnung. Ich kann die folgende Aufstellung beim besten Willen nicht nachvollziehen. Als Grundlage habe ich die Faktoren 520,00EUR Freibetrag + 20% von 480,00 (520,00EUR bis 1.000,00EUR) und noch mal 10% über 1.000,00EUR gerechnet.

Im Bescheid wird für meinen Sohn folgendes angegeben:
1.100,00 Brutto
942,68 Netto
250,00 Kindergeld

1192,68 Gesamteinkommen
674,00 Freibetrag
518,68 zu berücksichtigendes Einkommen

Wie kommen die 674,00EUR zustande?

Das Kindergeld ist ja kein Erwerbseinkommen. Also darf das dann nicht in die % eingerechnet werden, oder? Dann rechne ich 20% von 422,68EUR (942,68EUR - 520,00EUR) = 84,54EUR.

520,00EUR + 84,54EUR = 604,54EUR

Auch wenn ich das Kindergeld einrechne, komme ich nicht auf 674,00EUR

520,00EUR
96,00EUR (480,00EUR x 0,2) 20% von 520,00EUR bis 1.000,00EUR
19,27EUR (1192,68 x 0,1) 10% über 1.000,00EUR
635,27EUR Gesamt

Wer kann mir hier helfen?

Sensoriker

Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

dagrey

Oh stimmt. Ab Juli gilt 30% und auch noch vom Brutto.

520,00EUR
144,00EUR (480,00EUR x 0,3) 30% von 520,00EUR bis 1.000,00EUR
 10,00EUR (100 x 0,1) 10% über 1.000,00EUR
674,00EUR

Kappiert!

Jetzt frage ich mich, ob ich folgendes geltend machen kann. Er wird mein Auto täglich nutzen. Einfach Strecke 17km. Hin und Zurück also 34km. An 22 Tagen pro Monat (inkl. Berufsschule liegt direkt neben Ausbildungsstätte) sind das 748km. Hier rechne ich mit 0,20EUR/km da er mehr als 400,00EUR Einkommen erzielt.

Wird das JC die Summe von 149,60EUR Fahrkosten pro Monat berücksichtigen? Und wie rechnen die das dann? Wird das zu berücksichtigendes Einkommen von 518,68EUR um diesen Betrag gemindert? Oder ziehen die das vom Gesamteinkommen ab, bevor die Prozente kalkuliert werden?

Sheherazade

Bei Arbeitswegen wird nur die einfache Fahrt gerechnet. Dann dürften diese Fahrtkosten in Höhe von 74,80€ im Freibetrag enthalten sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"