JC rechnet in Weiterbewilligung mehr an als vorläufige EKS

Begonnen von Zara, 25. Dezember 2023, 09:46:46

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Zara

#60
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 10:24:09Zitat von: Zara am Heute um 09:47:07 durch diesen ersetzen? Nein

Ich verstehe es noch immer nicht. Muss ich aber, wenn ich es faxe. Stehe total auf dem Schlauch.

Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 09:50:52Stell einfach die Frage, warum man Umsatzsteuer abführen sollte obwohl man umsatzsteuerbefreit ist. Das habe ich nämlich auch nicht verstanden.

Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.

Ist das nun der finale Text?

ZitatIn dem Rechtstreit

Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.

Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.

Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.

Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.

Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.

Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.

Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.

Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.

Und von wo ist dieser Absatz?

EDIT: 11:45 Uhr: Jetzt habe ich es verstanden. Der Text war im Eilantrag. :wand:

ZitatIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.



Sheherazade

Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 10:44:24Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.

Dann hast du bei Etsy deine Umsatzsteuer-ID hinterlegt.

ZitatEs kommt darauf an, ob du bei Etsy eine UID Nummer hinterlegt hast oder nicht. Wenn du keine UID Nummer hinterlegt hast, dann verrechnet dir Etsy die Gebühren inkl. Umsatzsteuer und du musst gar nichts tun. Das ist das gleiche wenn du im Laden ums Eck, Material einkaufst, dort zahlst du deine Umsatzsteuer auch mit. Das hat auch nichts damit zu tun ob Etsy im Ausland ist oder nicht. Wenn du Material aus einem anderen EU Land einkaufst, dann zahlst du dort auch die USt. gleich mit.

Anders ist es wenn du eine UID Nummer bei Etsy hinterlegt hast. Dann geht Etsy davon aus, dass du Umsatzsteuerpflichtig bist und verrechnet dir keine Umsatzsteuer. D.h. es kommt dann das Reverse Charge Verfahren zum tragen und du schuldest dem Finanzamt die USt. Das ist bei allen so, der Nachteil für Kleinunternehmer ist, dass du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist und es für dich daher wirkliche Ausgaben sind.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Zara

#62
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 11:23:23
Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 10:44:24Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.

Dann hast du bei Etsy deine Umsatzsteuer-ID hinterlegt.

ZitatEs kommt darauf an, ob du bei Etsy eine UID Nummer hinterlegt hast oder nicht. Wenn du keine UID Nummer hinterlegt hast, dann verrechnet dir Etsy die Gebühren inkl. Umsatzsteuer und du musst gar nichts tun. Das ist das gleiche wenn du im Laden ums Eck, Material einkaufst, dort zahlst du deine Umsatzsteuer auch mit. Das hat auch nichts damit zu tun ob Etsy im Ausland ist oder nicht. Wenn du Material aus einem anderen EU Land einkaufst, dann zahlst du dort auch die USt. gleich mit.

Anders ist es wenn du eine UID Nummer bei Etsy hinterlegt hast. Dann geht Etsy davon aus, dass du Umsatzsteuerpflichtig bist und verrechnet dir keine Umsatzsteuer. D.h. es kommt dann das Reverse Charge Verfahren zum tragen und du schuldest dem Finanzamt die USt. Das ist bei allen so, der Nachteil für Kleinunternehmer ist, dass du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist und es für dich daher wirkliche Ausgaben sind.
Quelle

@ Sheherazade
Die Hinterlegung der USt-ID bei Etsy bzw. allen anderen Marktplätzen ist seit Mitte 2021 Pflicht. Ansonsten wird das Konto deaktiviert.

https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/134702-umsatzsteuer-id-marktplaetze-pflicht-marktplatzhaftung

@Jimmy Neutron:

Nachdem ich es doch noch verstanden habe, hier also mein finales Fax:

ZitatIn dem
Rechtsstreit
XXX u.a. ./. Jobcenter XXX
Ihre Zeichen: XXX / Schreiben vom 09.01.2024

möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen:

Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.

Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.

Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.

Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom 20.12.2023, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung vom 31.12.2023, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn XXX gefordert wird, obwohl Frau XXX die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom 08.12.2023 die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.

Im Widerspruch vom 12.12.2023 wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unserer Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.

Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.

Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Sheherazade

Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 11:35:56@ Sheherazade Die Hinterlegung der USt-ID bei Etsy bzw. allen anderen Marktplätzen ist seit Mitte 2021 Pflicht. Ansonsten wird das Konto deaktiviert.

Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.

ZitatWie weiß ich, ob ich den Schwellenwert erreiche oder überschreite?

Wenn sich dein Shop der Umsatzsteuer-Umsatzgrenze oder dem lokalen meldepflichtigen Schwellenwert in deinem Land nähert, erhältst du von Etsy E-Mail-Erinnerungen, deine Umsatzsteuer-ID oder Steuerzahler-ID zu deinem Shop hinzuzufügen.

Solltest du der letzten Mahnung nicht nachkommen, werden deine Verkaufsprivilegien gesperrt. Falls dein Shop suspendiert wird, musst du deinen Steuerzahler-Namen und deine Umsatzsteuer-ID bzw. deine Steuernummer eingeben, um automatisch wieder aktiviert zu werden.
Quelle Etsy

Du hast also eine entsprechende Email bekommen oder mal wieder nur vorsorglich gehandelt? Aber gut, kann mir letztendlich egal sein, es trägt nur nicht zu einer für das Jobcenter verständlichen Transparenz deiner Buchführung bei.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Jimmy Neutron

Gut, dann hat sich meine Antwort erledigt.
Ich bin gespannt ob das JC dem Vorschlag ebenfalls zustimmt.

Die Sache mit Etsy und der Ust.würse ich dann gerne in den anderen Thread verlegen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 12:29:17Gut, dann hat sich meine Antwort erledigt. Ich bin gespannt ob das JC dem Vorschlag ebenfalls zustimmt.

Ich auch. Denke aber nicht. Was passiert dann?

Ach... noch eine Frage:
Kann ich dem SG in dem Fax direkt noch mitteilen, dass der künftige Schriftverkehr an meine Faxnummer erfolgen kann?

Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 12:29:17Die Sache mit Etsy und der Ust.würse ich dann gerne in den anderen Thread verlegen.

Ja. Ich mache später einen Thread auf.

 

PetraL

Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 12:26:00Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.
Das stimmt - leider - so nicht: Die Angabe der USt-ID wird von den Plattform-Betreibern für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben, sonst wird das Konto gesperrt. Die Höhe oder Nicht-Höhe der Umsätze spielt dabei gar keine Rolle.
P.S.: Und das gilt auch für Kleinunternehmer und auch für Verkäufer, die nur innerhalb Deutschlands verkaufen.

Zara

Zitat von: PetraL am 15. Januar 2024, 12:57:00
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 12:26:00Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.
Das stimmt - leider - so nicht: Die Angabe der USt-ID wird von den Plattform-Betreibern für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben, sonst wird das Konto gesperrt. Die Höhe oder Nicht-Höhe der Umsätze spielt dabei gar keine Rolle.
P.S.: Und das gilt auch für Kleinunternehmer und auch für Verkäufer, die nur innerhalb Deutschlands verkaufen.

Genau so ist es.  :ok: War bei eBay nicht anders, aber da verkaufe ich nicht mehr.

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 12:51:24Kann ich dem SG in dem Fax direkt noch mitteilen, dass der künftige Schriftverkehr an meine Faxnummer erfolgen kann?
Ja, würde sich anbieten.

Zara

#69
Antwort von heute per Fax und von gestern ist wohl auch noch was in den Briefen der Post, nur an mich.

Was bedeutet auszugsweise und wie soll ich übermitteln? Laut JC hatte ich doch eine neue Frist bis März und nun nur bis 26.01.2024 ans Gericht? Stick hin tragen geht nicht, da rund 100 km entfernt.

P.S. Bestrittene Betriebsausgaben, ist damit Etsy gemeint? Gut, das ginge ja dann per Fax.


Jimmy Neutron

Es geht ja um die Kosten des Geldverkehrs und Ust.

Lass uns mal komplett aufschlüsseln, was du für den Geldverkehr da veranschlagt hast und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.

Die Ust-Vorauszahlung kommt ja durch die Rechnungen von Etsy zustande. Also dürfte da der Nachweis durch die Rechnungen selber erbracht werden können.
Das SG will dir recht geben und benötigt dafür etwas zur Glaubhaftmachung. So verstehe ich das jedenfalls.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 08:45:12Es geht ja um die Kosten des Geldverkehrs und Ust.

Lass uns mal komplett aufschlüsseln, was du für den Geldverkehr da veranschlagt hast und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.

Die Ust-Vorauszahlung kommt ja durch die Rechnungen von Etsy zustande. Also dürfte da der Nachweis durch die Rechnungen selber erbracht werden können.
Das SG will dir recht geben und benötigt dafür etwas zur Glaubhaftmachung. So verstehe ich das jedenfalls.

Ja, ich hatte mal wieder nicht richtig gelesen.  :wand: Werde dann mal für das 2. Hj. 2022 (darum geht es, oder?) darüber eine Aufstellung machen.

Jimmy Neutron

Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei.
Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:31:22Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei.
Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.

Nein. Ich meinte eine Auflistung hier für den Thread.

Zara

#74
So, das kam soeben noch mit der Post. Gehört zu der Aufforderung vom Gericht.
Tja, ich finde es halt etwas komisch, wie wenig das JC schreibt im Gegensatz zu uns. Und wirklich schlauer bin ich nun auch nicht, welche Ausgaben genau hier gemeint sind. Zumal diese (sofern es sich jetzt wirklich um Etsygebühren oder Umsatzsteuer handelt) vorher explizit nirgendwo gefordert wurden. Wäre dem so gewesen, hätte ich das ja längst gemacht, denn es sind ja keine Massen an Dokumenten, wie etwa sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

Und was soll der Satz, mit einer sachgerechten Buchführung ist es mir möglich, Belege ohne Aufwand vorzulegen? Nein ist es nicht, denn die Übermittlung scheitert doch nicht an meiner Buchführung, sondern am JC! Und alle Lexoffice Auswertungen habe ich übermittelt. Wenn das JC nicht in der Lage ist, einen Stick entgegen zu nehmen, dann frage ich mich, wer bzw. was hier nicht sachgerecht ist.
Und ja, ich habe die Gebühren zwar falsch verbucht (werde dies ja auch noch berichtigen, sofern möglich), aber die Ausgaben sind nunmal da. Und es ist an der Übermittlung gescheitert.

Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:31:22Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei. Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.
Ja, die 790 Euro habe ich (weil ich die Etsy-Gebühren ja die ganze Zeit unter dem falschen Posten gebucht habe) als Gesamt für das 1. Hj. 2024 angegeben. Und darauf berufen sie sich JETZT vorm SG, aber im Dezember fiel davon kein Wort.