JC rechnet in Weiterbewilligung mehr an als vorläufige EKS

Begonnen von Zara, 25. Dezember 2023, 09:46:46

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Zara

#45
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Bis auf Etsy Payments dürften die Gebühren keine Gebühren des Geldtransfers sein. Die EÜR für 2023 hast du sehr wahrscheinlich bislang nicht abgegeben haben. Die Kategorie wäre nicht nur für das JC, sondern auch für das Finanzamt zu ändern. Stell bitte mal irgendeine der Rechnungen von Etsy anonymisiert ein. Geht mir da nicht um Beträge oder so, sondern um die Bezeichnungen der Rechnungsposten usw.

Anbei die aktuellste Gebührenrechnung von Etsy. Ich bin in verschiedenen Etsy Gruppen und da macht es jeder Verkäufer so wie ich in Bezug auf die Buchhaltung. Auch Gewerbetreibende mit Steuerberater. Ich kann das nun auch alles nicht mehr ändern über die Jahre. Bitte nicht böse sein, aber ich bekomme jetzt schon nichts mehr auf die Kette, ob nun mein Gewerbe oder das normale Leben, Haushalt etc. Ob ich nun zwei mal (denn vorher bekam ich ja nie was angerechnet) ein paar Euro zu viel ans JC erstattet habe oder nicht, ist mir unterm Strich egal. Denn es wiegt ein solches Aufkommen an erneuter Arbeit (für die Vergangenheit) nicht auf. Merke nun schon, wie mein Umsatz bei Etsy zusammenbricht, eben weil es mit dem Algorithmus da nur funktioniert, wenn man regelmäßig tätig ist (Artikel erneuert, in Socialmedia verlinkt etc.). Aber ich komme diesbezüglich ja zu nichts mehr. Und das kann so nicht weitergehen. Hatte nichtmal ein Weihnachten oder Silvester. Dazu ist privat noch viel los.

Nur mal ein Beispiel: Hatte in den letzten 5 Tagen keine einzige Bestellung mehr bei Etsy. Gestern Abend habe ich dann einen neuen Artikel eingestellt und hatte soeben direkt 3 neue Bestellungen innerhalb 10 Minuten. Nicht für diesen Artikel, sondern für andere. Nur so funktioniert Etsy.

Und mit dem Schwärzen müsste ich neben meinen aktuellen Aufträgen ja auch mal loslegen. Habe keine fertige Ware, sondern stelle alles nach Wunsch her. Und das Ostergeschäft steht ebenso an. Zahle für meinen neuen Onlineshop mehr Geld als vorher und möchte nach dem Weihnachtsgeschäft nicht auch noch das Ostergeschäft verpassen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Und wie lange warst du davon im Leistungsbezug? Es geht mir um den Fakt, wie lange das JC eigentlich die EKS ohne Belege akzeptiert hat, wie lange mit dem aktuellen Gewerbe und wie lange die Gebühren von Etsy als Gebühren für den Geldtransfer akzeptiert wurden.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Und wie lange warst du davon im Leistungsbezug? Es geht mir um den Fakt, wie lange das JC eigentlich die EKS ohne Belege akzeptiert hat, wie lange mit dem aktuellen Gewerbe und wie lange die Gebühren von Etsy als Gebühren für den Geldtransfer akzeptiert wurden.

Ich war die komplette Zeit meiner gewerblichen Tätigkeit im Bezug. Einzelne Belege habe ich vor Corona immer von selbst vorgelegt, weil es so viele nicht waren. Es ist erst mit meinem Etsy Verkauf aufwärts gegangen. Und den habe ich - glaube ich - im Januar 2021 gestartet. Ich weiß es nicht mehr genau. Da müsste ich in den Ordnern wühlen, denn Lexoffice habe ich erst seit 2022. Wobei es mit Etsy auch nicht von jetzt auf gleich funktionierte. Erst mit Ende des Jahres 2021. Da hatte ich ein saisonales Bestseller-Produkt, auf das ich in 2023 Weihnachten verzichten musste, dank JC! Ich hätte die Zeit dafür gar nicht gehabt, weil jedes Produkt individuell angefertigt werden muss. So liegt das Material unbearbeitet im Keller und muss bis 2024 warten, sofern es mich dann überhaupt noch gibt.

In der Pandemie hatte ich mich telefonisch mit dem JC in Verbindung gesetzt, weil ich meine Ordner nicht abgeben konnte. War ja alles geschlossen. Da meinte die damalige SB, ich solle es digital machen, einzelne Belege wären nicht notwendig! Und seither wurde das dann auch so akzeptiert. Bis die neue SB auftauchte! Das 1. Hj. 2022 (wo ich Lexoffice dann hatte) wurde ja auch akzeptiert und da war ich auch bereits bei Etsy. Und ich sehe gerade, da gab es auch schon Umsatzsteuervorauszahlungen. Und 2021 (wo ich alles noch per Hand und Exceltabelle machte) gab es auch keine Beanstandungen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Der Termin am 06.02. hat nur eine geringe Relevanz für mich, da auch die Frist unangemessen ist. Du sollst, wenn es nach dem JC geht innerhalb ca. 5 Wochen für ein ganzes Jahr die Belege und EKS fertig machen. Dennoch solltest du bei der Masse an Belegen mal so langsam anfangen zu schwärzen. Außerdem halte ich es für notwendig, die gesamte EKS durchzugehen, weil u.a. auch die Raumkosten bisher nicht enthalten oder falsch berechnet sind.

Was darf ich denn nun wirklich schwärzen? Habe an sich sogar keinen eigenen Raum, da ich mich im ganzen Haus ausgebreitet habe. Und zudem habe ich Angst, wenn ich nun explizit das 3. Zimmer berechne, dass man uns dann an den Mietkosten noch mehr abzieht. Wo sie ja jetzt schon behaupten, dass sie mehr als vorgegeben zahlen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48PS: Wenn du etwas für das Forum einscannst, stell den Dokumenten-Scan mal um auf Schwarz-Weiß und ruhig 600dpi (nicht graustufe). Die Dateien werden dadurch sehr viel kleiner und für das Online-Fax ist es auch besser. Für lexoffice reicht dies in der Regel auch. Der Text scheint dann auch nicht mehr durch, die Falten sind quasi nicht mehr sichtbar usw.

Ich habe beim Mac kein eigenes Scan Programm, kostet nämlich Geld. Scanne direkt über das Menü Drucker oder mit dem Handy. Deswegen weiß ich nicht, wie ich das anders einstellen kann. Muss ich gucken.

Mir ist es jetzt erstmal wichtig, dass ich weiß, was ich morgen dem SG faxen soll. Denn das hat meiner Meinung nach Vorrang.

P.S. Und zu Etsy nochmal: Man kann sich eine csv Datei der einzelnen Buchungen ziehen. Aber auch das wären dann wieder massig Dokumente. Kann ich gerne machen, aber das Problem der Übermittlung bleibt. Und Kundennamen müsste ich ja auch da wieder schwärzen. Heißt: nochmal so viel Aufwand wie mit den Kundenrechnungen. So langsam reicht es mir wirklich. Dann gebe ich Etsy eben auf und habe nur noch 10 Verkäufe pro Halbjahr. Spätestens dann wäre es ein Hobby und sie hätten das, was sie wollen.

Die 12 Etsy Gebührenbelege pro Jahr kann ich problemlos vorlegen. Da ist der Aufwand ja nicht enorm und das JC sieht, dass diese zustande kamen.

Das SG bestätigt doch schon jetzt, dass meine Angaben eigentlich ausrechend sind. Oder lese ich das falsch?

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 09:12:56Anbei die aktuellste Gebührenrechnung von Etsy. Ich bin in verschiedenen Etsy Gruppen und da macht es jeder Verkäufer so wie ich in Bezug auf die Buchhaltung. Auch Gewerbetreibende mit Steuerberater. Ich kann das nun auch alles nicht mehr ändern über die Jahre. Bitte nicht böse sein, aber ich bekomme jetzt schon nichts mehr auf die Kette, ob nun mein Gewerbe oder das normale Leben, Haushalt etc.
Es geht nicht um die letzten Jahre, sondern rückwirkend um das Jahr 2023. Für die vorherigen Jahre ist der Zug abgefahren, da auch die EÜR schon erstellt wurde. Unter Zinsen/Gebühren haben die Ausgaben von Etsy nichts zu suchen. Von anderen Etsy-Usern habe ich noch ganz andere wilde Dinge gelesen. Die Etsy-Ausgaben musst du sogar in verschiedenen Kategorien unterteilen. Da spielt auch deine Zeit eine untergeordnete Rolle. Das sind Pflichten die du gegenüber dem Jobcenter und dem Finanzamt gegenüber. Bei den hohen Kosten des Geldverkehrs, kannst du von Glück sagen, dass du noch keine Steuerprüfung an der Backe hattest.
Die aktuellen Probleme mit der EKS hast du ganz klar mitverursacht, weil du falsche Angaben in der EKS gemacht hast. Natürlich hätte die SB weiter ermitteln können. Dass aber z.B. die Kosten des Geldverkehrs überhaupt angezweifelt werden hätte von vornherein vermieden werden können. Auch wenn die aktuelle SB den Bogen überspannt, das sind vollkommen reguläre Pflichten, die du dem Jobcenter gegenüber erfüllen musst.

Das Gericht hat lediglich anhand der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben besteht. Also "Klingt schon plausibel, was da in der EKS steht" und nicht mehr. Auch nicht, dass die Angaben in der EKS ausreichend oder gar richtig sind.

Die EKS für die beiden Zeiträume aus 2023 müssen wasserdicht sein. Die nimmt dir alles auseinander. Da kannst du jetzt nicht damit kommen, dass dir die Fehlerbeseitigung im Jahr 2023 zu viel Arbeit ist oder ich mache das weiter so, weil das in irgendeiner Etsy-Gruppe steht. Falls es dir nicht aufgefallen ist. In den aktuellen Aufforderungsschreiben werden nur die Belege verlangt und keine abschließende EKS. Die möchte die EKS offensichtlich selbst ausfüllen oder einen externen damit beauftragen. Wo wir also auch wieder bei dieser Unternehmensberatung sind.

Genau diese Thematik um das Schwärzen und das Ausfüllen der EKS etc. würde ich gerne in einem gesonderten Thread behandeln, wo keine Zwischenthemen behandelt werden.

Zu Etsy: Du wirst hoffentlich für jeden Verkauf eine einzelne Rechnung erstellen und es nicht wie andere Etsy-Seller handhaben und eine Rechnung an Etsy schreiben und die Einnahmen so buchen.

Den Entwurf für das SG mache ich dir heute noch fertig.

Eine Frage noch kurz. Bevor ich jetzt die Post durchsuche. Wie viel Durchschnittsgewinn hast du bis auf den Cent für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 angegeben?

Zara

#47
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Falls es dir nicht aufgefallen ist. In den aktuellen Aufforderungsschreiben werden nur die Belege verlangt und keine abschließende EKS. Die möchte die EKS offensichtlich selbst ausfüllen oder einen externen damit beauftragen. Wo wir also auch wieder bei dieser Unternehmensberatung sind.

Aber die abschließende EKS vom 1. Hj. 2023 liegt dem JC doch längst vor inkl. Kontoauszügen, EÜR, Einnahmen-/Ausgabenlisten. Lediglich für das 2. Hj. liegt nichts vor.
Dass sie die EKS nicht erwähnt bei der Anforderung fürs 2. Hj. 2023, würde ich eher vermuten, dass sie die vergessen hat, aufzuführen. Denn im Schreiben lag diese als Formular bei.


Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Zu Etsy: Du wirst hoffentlich für jeden Verkauf eine einzelne Rechnung erstellen und es nicht wie andere Etsy-Seller handhaben und eine Rechnung an Etsy schreiben und die Einnahmen so buchen.

Natürlich. Über jeden Verkauf gibt es eine Rechnung und als Buchungsdatum nehme ich den Tag des Verkaufs. Deswegen habe ich ja so viele Kundenrechnungen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Eine Frage noch kurz. Bevor ich jetzt die Post durchsuche. Wie viel Durchschnittsgewinn hast du bis auf den Cent für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 angegeben?

68,01€ pro Monat / Gesamt 408,06€



Jimmy Neutron

Ok, eine Frage noch.
Die Umsatzsteuer. Führst du die Steuer nach der Soll-Versteuer oder Ist-Versteuerung ab?
Also einen festen Betrag oder führst du nue die Umsatzsteuer, ab, die du eingenommen hast?

Zara

#49
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 19:33:26Ok, eine Frage noch.
Die Umsatzsteuer. Führst du die Steuer nach der Soll-Versteuer oder Ist-Versteuerung ab?
Also einen festen Betrag oder führst du nue die Umsatzsteuer, ab, die du eingenommen hast?

Die führe ich tatsächlich ab, also aus den jeweils letzten 3 Monaten 4x im Jahr.

P.S. Habe jetzt eben nochmal geschaut in Bezug auf die Buchung der Gebühren. Ich müsste diese eigentlich unter ,,reverse charge" buchen. Dies geht aber bei Lexoffice nicht wegen Kleingewerbe. Somit wäre eine weitere Option ,,Kosten der Warenabgabe".

Jimmy Neutron

Entwurf:

Warte aber bis morgen Mittag, sollte mir oder jemandem anderen noch etwas ein- bzw. auffallen. Die Daten anpassen kannst du ja schon machen.

ZitatIn dem Rechtstreit

Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.

Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.

Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.

Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.

Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Trotz mehrfacher Bitte um Unterstützung und in meinem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft hat der Antragsgegner nicht entsprechend reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.

Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.

Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.

Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Entwurf: Warte aber bis morgen Mittag, sollte mir oder jemandem anderen noch etwas ein- bzw. auffallen. Die Daten anpassen kannst du ja schon machen.

Vielen Dank. Okay, ich warte dann bis mittags.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.

Ach ja. Das hatte ich nicht so richtig verstanden. Was genau meint das SG damit?

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert.

Ich glaube, ausschließlich die Kreditkartenauszüge wurden nur in Bezug auf die aktuelle Weiterbewilligung angefordert. Ansonsten standen stets die Einnahmen-/Ausgabenbelege dabei. Und manchmal die Sache mit der Umsatzsteuer. Die aber auch nicht immer. Schaue aber gerne nochmal genauer nach.

Jimmy Neutron

Habe gerade gesehen, dass ein Part keinen Sinn ergibt.
Hier die Änderung:

Zitat
In dem Rechtstreit

Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.

Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.

Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.

Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.

Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.

Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.

Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.

Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.

Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 09:12:56Was darf ich denn nun wirklich schwärzen? Habe an sich sogar keinen eigenen Raum, da ich mich im ganzen Haus ausgebreitet habe. Und zudem habe ich Angst, wenn ich nun explizit das 3. Zimmer berechne, dass man uns dann an den Mietkosten noch mehr abzieht. Wo sie ja jetzt schon behaupten, dass sie mehr als vorgegeben zahlen.
Dafür müssen wir erst einmal die tatsächlichen Kosten, die angemessenen Kosten und die Raumkosten ermitteln.
Hatte dir diesbezüglich ja schon in diesem Thread ein paar Fragen gestellt:
Zitathttps://hartz.info/index.php/topic,133118.15.html
Es kann sogar sein, dass durch die abgezogenen Raumkosten die Wohnung angemessen wird bzw. das Jobcenter einen höheren Anteil an der KdU übernehmen muss.

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 23:48:02Ach ja. Das hatte ich nicht so richtig verstanden. Was genau meint das SG damit?
Du könntest auch einfach die Unterlagen auf USB einreichen bzw. hättest einreichen können, dann wäre die Sache erledigt bzw. nicht so weit gekommen. Kurz und pauschal, zusammenfassend.

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 23:48:02Ich glaube, ausschließlich die Kreditkartenauszüge wurden nur in Bezug auf die aktuelle Weiterbewilligung angefordert. Ansonsten standen stets die Einnahmen-/Ausgabenbelege dabei. Und manchmal die Sache mit der Umsatzsteuer. Die aber auch nicht immer. Schaue aber gerne nochmal genauer nach.
Geht hier um das Schreiben, als du beim JC wegen der Weiterbewilligung angerufen hast. Müsste auf den 19. oder. 20.12. datiert sein.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Habe gerade gesehen, dass ein Part keinen Sinn ergibt. Hier die Änderung: Zitat [Erweitern] In dem Rechtstreit Zara u.a. / Jobcenter - Az.: möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung

Okay.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Dafür müssen wir erst einmal die tatsächlichen Kosten, die angemessenen Kosten und die Raumkosten ermitteln. Hatte dir diesbezüglich ja schon in diesem Thread ein paar Fragen gestellt: Zitat https://hartz.info/index.php/topic,133118.15.html Es kann sogar sein, dass durch die abgezogenen Raumkosten die Wohnung angemessen wird bzw. das Jobcenter einen höheren Anteil an der KdU übernehmen muss.

Okay. Sehe ich mir nochmal an.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Du könntest auch einfach die Unterlagen auf USB einreichen bzw. hättest einreichen können, dann wäre die Sache erledigt bzw. nicht so weit gekommen. Kurz und pauschal, zusammenfassend.

Achso. Nun verstehe ich das auch.

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Geht hier um das Schreiben, als du beim JC wegen der Weiterbewilligung angerufen hast. Müsste auf den 19. oder. 20.12. datiert sein.

Ja, das Schreiben ist vom 20.12.2023. Da forderte das JC die Kreditkartenauszüge der letzten 3 Monate, um den Weiterbewilligungsantrag zu bearbeiten. Die Auszüge haben wir dann eingereicht.

P.S. Die EKS der letzten Jahre betreffend: Ehe ich Lexoffice hatte, habe ich sogar immer noch zur EKS und allen Kontoauszügen eine EÜR mit Excel erstellt und auf den Kontoauszügen auch nochmal jede Buchung handschriftlich zur Hilfestellung mit Kommentaren versehen. Dies mache ich logischerweise seit Lexoffice nicht mehr, weil ich da eine EÜR habe plus detaillierter Einnahmen- und Ausgabenlisten. Die übrigens noch übersichtlicher sind, als meine Excel-Listen von damals. Und selbst die genügten dem JC ja immer.


Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

Nochmal zu dem Absatz: Da geht es ja um das Schreiben vom 20.12.2023 bezüglich der Mitwirkung zur Antragstellung / Weiterbewilligung. Also quasi, dass die Auszüge gefordert wurden. Und wir haben diese ja dann auch vorgelegt. Was ist mit dem fett markierten Satz gemeint? Welcher Hinweis und welche Antragsbegründung ist da gemeint?

Jimmy Neutron

ZitatIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.
Dieser Part im Antrag auf einstweilige Anordnung.

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 20:00:43P.S. Habe jetzt eben nochmal geschaut in Bezug auf die Buchung der Gebühren. Ich müsste diese eigentlich unter ,,reverse charge" buchen. Dies geht aber bei Lexoffice nicht wegen Kleingewerbe. Somit wäre eine weitere Option ,,Kosten der Warenabgabe".
Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber.
Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.

Zara

Soll ich diesen Part nun

Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.

durch diesen ersetzen?

Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.


Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber. Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.

Nein, kann nicht ausgewählt werden. Da kommt ein Hinweis: Ihre Firma ist Umsatzssteuerbefreit. Die gewählte Buchungskategorie kann nicht verwendet werden.

Okay, werde dann einen neuen Thread eröffnen. Nur, was schreibe ich da rein und welcher Betreff?
 
 

Sheherazade

Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 09:47:07
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber. Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.

Nein, kann nicht ausgewählt werden. Da kommt ein Hinweis: Ihre Firma ist Umsatzssteuerbefreit. Die gewählte Buchungskategorie kann nicht verwendet werden.

Okay, werde dann einen neuen Thread eröffnen. Nur, was schreibe ich da rein und welcher Betreff?
 
 

Stell einfach die Frage, warum man Umsatzsteuer abführen sollte obwohl man umsatzsteuerbefreit ist.

Das habe ich nämlich auch nicht verstanden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

september23

Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 19:06:2068,01€ pro Monat / Gesamt 408,06€
Gewinn in 6 Monaten. Und der Umsatz?