Heizkosten nach Verbrauch und nicht mehr Vorab

Begonnen von Susanne vom See, 27. Dezember 2023, 11:33:40

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Susanne vom See

Hej ins Forum,

die letzten beiden Jahre wurden mir pauschal für die Monate Oktober - April die Heizkosten mit dem jeweils fälligen Bescheid gewährt. Ich heize mit Infrarotradiatoren und habe seit November 2022 einen eigenen Stromzähler, der den exakten Verbrauch misst.

Mit der neuen Wintersaison hatte ich die Heiz-/Stromkostenrechnungen der Vorsaison mitdem neuen Weiterbewilligungsbescheid eingereicht und damit gerechnet, dass wieder die Kosten vorab übernommen werden.

Der aktuelle Leistungsbescheid weist nur nur noch die reinen Mietkosten auf. Einen Widerpsruch hatte ich eingereicht, eben mit der Begründung, dass die Kosten immer im Voraus mit berücksichtigt worden waren. Die Stromkosten gehen direkt an den Vermieter, nicht an einen Versorger!

Nun bekam ich die Ablehnung des Widerspruchs mit der Begründung, ich würde die Heizkosten ja nicht im Voraus leisten, sondern nach direktem Verbrauch. Diese Nachweise könne ich ja dann einreichen und sie würden dann erstattet werden.

Das Problem: von dem Grundregelsatz gehen schon € 50,- mtl. ans Inkasso des Jobcenters und von den restlichen € 450,- kann ich keine knapp € 100,- an Stromrechnung zahlen. Es fallen ja noch andere Kosten an, als nur die Lebensmittel.

Ich habe aktuell ca. € 90,- Schulden für den Heizstrom bei meinem Vermieter für den November. Der Dezember steht in ein paar Tagen an, wird wohl in ähnlicher Höhe sein, da wir doch recht kalte Tage hatten.

Es steht mir zwar offen, einen neuen Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einzureichen, würde mich aber über eine praktischere und schneller umsetzbare Lösung freuen.

Über eure Tipps und Tricks würde ich mich sehr freuen.

Danke Susanne

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 27. Dezember 2023, 11:33:40Der aktuelle Leistungsbescheid weist nur nur noch die reinen Mietkosten auf. Einen Widerpsruch hatte ich eingereicht, eben mit der Begründung, dass die Kosten immer im Voraus mit berücksichtigt worden waren. Die Stromkosten gehen direkt an den Vermieter, nicht an einen Versorger!

Dann hast du doch bestimmt einen Abschlagsplan vom Vermieter bekommen. Vom Versorger bekommt man so etwas in der Regel, wenn Strom im Voraus zu zahlen ist.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Susanne vom See

Nee eben nicht.
Ich lebe auf einem Campinglpatz. Da kostet die KW € 0,60. Dann halt daraus der Verbrauch.

Fettnäpfchen

Susanne vom See

Zitat von: Susanne vom See am 27. Dezember 2023, 11:33:40Es steht mir zwar offen, einen neuen Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einzureichen, würde mich aber über eine praktischere und schneller umsetzbare Lösung freuen.
Das wird es nicht geben.
Höchstens wenn ein EA beim SG eingereicht wird und das kommt darauf an dass du belegen kannst das du mtl. Heizkosten bezahlst.

HK gehören zu den KdUH und müssen in voraus bezahlt werden.

Zitat von: Susanne vom See am 27. Dezember 2023, 11:33:40Nun bekam ich die Ablehnung des Widerspruchs mit der Begründung, ich würde die Heizkosten ja nicht im Voraus leisten, sondern nach direktem Verbrauch. Diese Nachweise könne ich ja dann einreichen und sie würden dann erstattet werden.
Daher das dein Antrag dergestalt beschieden wurde kannst du Klage beim SG einreichen wenn du mtl. Abschläge zahlst.

Wenn das Schreiben so formuliert ist dass du mtl. die Kosten nachweisen musst und dann zeitgleich das Geld im selben Monat bekommst wäre das zwar auch falsch
aber das kann ich mir eh nicht vorstellen.
Eher dürfte es so sein das es erst nachträglich für den Bewilligungszeitraum nachgezahlt wird und das geht mMn gar nicht da es eine extreme Bedarfsunterdeckung darstellt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 27. Dezember 2023, 14:09:56Nee eben nicht.
Ich lebe auf einem Campinglpatz. Da kostet die KW € 0,60. Dann halt daraus der Verbrauch.

Und wie rechnet der Campingplatz im Voraus deinen Verbrauch aus? Wie kommen diese 90€ zustande, die du im voraus zahlst?
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Susanne vom See

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2023, 14:55:08
Zitat von: Susanne vom See am 27. Dezember 2023, 14:09:56Nee eben nicht.
Ich lebe auf einem Campinglpatz. Da kostet die KW € 0,60. Dann halt daraus der Verbrauch.

Und wie rechnet der Campingplatz im Voraus deinen Verbrauch aus? Wie kommen diese 90€ zustande, die du im voraus zahlst?

Ich zahle nicht im Voraus, sondern monatlich zum 01. oder 02. nach dem Verbrauch des Vormonats. Also den Novemberverbrauch zum Anfang Dezember, den Dezemberverbrauch zu Anfang Januar usw.

Jimmy Neutron

Die Vorgehensweise des JC dürfte rechtswidrig sein. Dennoch würde ich in diesem Fall zu einer evtl. einfachen Lösung raten.

Die Rechnungen für November und Dezember einreichen und die Übernahme der Kosten beantragen.
Den Vermieter/Campingplatzbetreiber über die Situation informieren. Für diese Heizperiode vielleicht noch das Angebot machen, dass die Rechnung direkt an den Vermieter/Campingplatzbetreiber überwiesen wird. Vielleicht lässt sich der VM ja darauf ein.

Wenn das JC die Rechnung nicht innerhalb kurzer Zeit bearbeitet wird, kann man immer noch das Eil- und Klageverfahren eröffnen.

Susanne vom See

Danke erstmal an alle, die hier geantwortet haben.
Ich schau mal, was ich machen kann.

Susanne vom See

Leider bleibt mir keine andere Wahl, als Klage beim Sozialgericht einzureichen.

Fettnäpfchen

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Susanne vom See

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Dezember 2023, 11:55:05:scratch:   :weisnich:  wegen dem JC?
Ja. Da im Bescheid mir nur noch diese Möglichkeit der Klage beim SG bleibt.

Ich hab keine Ahnung, warum die jetzt auf einmal - nach zwei Jahren Bewilligung - mir dieses Jahr keine Heizkosten erstatten wollen. Im Herbst 2022 musste ich sogar Fotos meiner Infrarotheizungen einreichen, um hier eine Erstattung der Stromkosten zu bekommen. Es gab dann eine Pauschbetrag in Höhe von € 70,-/mtl., was nicht alle Heizkosten gedeckt hat, aber immerhin.

Jimmy Neutron

Gegen die Entscheidung bleibt nur der Klageweg.
Hat das JC schon mitgeteilt, die bisherigen Rechnungen nicht übernehmen zu wollen?

Ottokar

Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Leistungsempfänger erst Anspruch auf die Heizkosten erwirbt, wenn deren konkrete Höhe feststeht.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Leistungsempfänger mit den Heizkosten in Vorleistung gehen muss.
Das JC hat die gesamte Leistung monatlich im Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II).
Wenn die genaue Höhe der zustehenden Leistung noch nicht bekannt ist, muss das JC die voraussichtlich zustehende Leistung vorläufig zu bewilligen (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).
D.h. hier konkret, dass das JC monatlich vorläufig 100€ Heizkosten zu bewilligen hat und im Anschluss an den Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2023, 18:52:59Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Leistungsempfänger erst Anspruch auf die Heizkosten erwirbt, wenn deren konkrete Höhe feststeht.
Es gibt auch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Leistungsempfänger mit den Heizkosten in Vorleistung gehen muss.
Das JC hat die gesamte Leistung monatlich im Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II).
Wenn die genaue Höhe der zustehenden Leistung noch nicht bekannt ist, muss das JC die voraussichtlich zustehende Leistung vorläufig zu bewilligen (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II).
D.h. hier konkret, dass das JC monatlich vorläufig 100€ Heizkosten zu bewilligen hat und im Anschluss an den Bewilligungszeitraum die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen.

Genau das ist der Grund, warum ich jetzt tatsächlich klagen muss.

Jimmy Neutron

Ja, die vorläufige Bewilligung wäre der korrekte Weg gewesen. Um gegen den Bescheid vorzugehen, musst du den Klageweg beschreiten. Ein Klageverfahren dauert aber.

Du könntest jetzt das Eilverfahren vor dem Sozialgericht eröffnen. Dies betrifft dann aber nur die Kosten, die in der Zukunft anstehen und nicht die rückwirkenden bzw. nur in Ausnahmefällen auch die rückwirkenden Kosten.

Die Frage ist jetzt, was kann man tun, um das JC so schnell wie möglich zu bewegen die Heizkosten zu zahlen.

Wie sieht es denn mit dem Internetzugang bei dir aus? Hast du die Möglichkeit, Dokumente einzuscannen?
Macht der Vermieter/Campingplatzbetreiber schon Stress?