100% Sanktionen für 2 Monate???

Begonnen von Andree, 28. Dezember 2023, 18:18:34

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Vollloser

@Milla heute um 18:43:55
Die Ehefrau ist also dann quasi sowas wie eine Exklusiv-Edelprostituierte u. Haushälterin !?!

Hamma !  :scratch:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

september23

Zitat von: Xellos am 30. Dezember 2023, 18:21:29Nennt sich Demokratie das ganze. Wer nicht arbeiten will, kriegt genug zum Überleben und wohnen, wer mehr will muss arbeiten. Alles andere wäre eine Diktatur und NICHT demokratisch.
:schock: äh nein, die Höhe von sozialen Leistungen oder ob es überhaupt welche gibt, haben nichts mit Demokratie vs. Diktatur zu tun.

Wenn Du in einem Staat leben würdest, der ein bedingungsloses Grundeinkommen garantiert, aber weder Parteienbildung, freie Wahlen oder einfach nur die freie Meinungsäußerung zulässt, Richter nicht unabhängig sind und Dein Anwalt dem Staatsanwalt nach dem Mund redet, so Du überhaupt ein Verfahren bekommst, dann lebst Du dennoch in einer Diktatur.

Vollloser

@september23
,,äh nein, die Höhe von sozialen Leistungen oder ob es überhaupt welche gibt, haben nichts mit Demokratie vs. Diktatur zu tun."

Doch - schon !
Da muss ich mich Xellos anschließen.

Tja "Demokratie" ist ja auch so ein Begriff, den man in unserem Land schon wie das Wellenrauschen vom Namen her kennt. Aber was das nun genau bedeutet... ?
Is tatsächlich ein bisschen eine intellektuelle Herausforderung. Ich hab mich da also gerade auch mal ins Wikipedia reingekniet...
Hier mal eine Begriffserklärung über einen Teilaspekt von dieser Demokratie herauskopiert:
 
Das Diskriminierungsverbot, auch Benachteiligungsverbot, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung, also einer Benachteiligung oder Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere dürfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch der sonstige Status (eben auch z. B. Sozialstatus) als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden. [den Schriftteil in Rot habe ich dazugeschrieben]

Ja und wenn wir jetzt auch noch auflisten wollen, was unsere Bundesregierung sich sonst noch so alles leisten will (und schon jüngst geleistet hat)...
Etliche Milliarden für:
-Coronahilfen
-Ukrainekrieg
-Genderpolitik
-Klimatransformationen
...
-und noch div. etliche Auslandunterstützungen...

Schon alleine DAMIT verglichen, sind so ein paar "Arno Dübel" (evtl. googeln) gar nicht wahrzunehmen !!
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Susssanne


Susssanne

Schweinerei
Ampel könnte Bürgergeld-Sanktionen im Eilverfahren bringen: Lindner lobt Heil – und fordert mehr
https://www.merkur.de/politik/buergergeld-sanktionen-ampel-heil-lindner-stopp-haushalt-2024-plaene-zr-92750587.html#google_vignette


Ottokar schreibt hier im Forum, dass das GG geändert werden muss. Ja, OK. Das dauert aber genauso lange wie ein neues Urteil vom BVG, nämlich Jahre viele Jahre. Vor allem ein neues Urteil vom BVG wird mind. 7 bis 10 Jahre brauchen.
Ob nun ein Ein - Urteil möglich ist und hat ein solches Urteil eine aufschiebende Wirkung, kann ich nicht sagen.

Bimimaus5421

Hier der Entwurf der Bundesregierung zur VollsanktionBearbeitungsstand: 28.12.2023 09:44 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (Beitrag BMAS Abteilung II "Arbeitsmarkt") A. Problem und Ziel BMF: Bitte die haushälterische Zielsetzung des Entwurfs insgesamt ergänzen. B. Lösung In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Regelungen bei nachhaltiger Arbeits�verweigerung verschärft. Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft. Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den Jahren 2020 und 2021 leistet die Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro an den Bund. Die Aufteilung der Zah�lungsverpflichtungen auf vier Jahre ist erforderlich, um der BA in jedem dieser Jahre einen positiven Finanzierungssaldo zu ermöglichen. Zudem werden die Voraussetzungen ergänzt, unter denen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zeit�weise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Eine Absenkung durch die Bundesregierung ist danach nur zulässig, wenn die BA eine Rücklage in Höhe von 0,8 Pro�zent des Bruttoinlandsproduktes gebildet hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit für die BA und die Beitragszahlenden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand In der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen durch die Regelung des Leistungs�entzugs bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung Minderausgaben beim Bürgergeld in Höhe von rund 170 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 150 Millionen Euro auf den Bund und 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Für den Bürgergeldbonus, der mit diesem Gesetz abgeschafft wird, wurde bei seiner gesetzlichen Einführung von schätzungsweisen Mehr�ausgaben in Höhe von rund 100 Millionen Euro ausgegangen, die innerhalb des budgetier�ten Eingliederungstitels SGB II erbracht wurden und die daher nicht haushaltswirksam zu�sätzlich zur Verfügung standen. Daher wird dieser Mittelansatz mit der Abschaffung des Bürgergeldbonus nicht reduziert. Die zu leistenden Zahlungen der BA führen beim Bund zu Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliar-den Euro in den Jahren 2026 und 2027. Im Haushalt der BA entstehen durch die zu leis�tenden Zahlungen Mehrausgaben in Höhe von jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliarden Euro in den Jahren 2026 und 2027. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die Streichung des Bürger�geldbonus Einsparungen beim laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 Millionen Euro jährlich. Nach § 46 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) trägt der Bund 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der Jobcenter; 15,2 Prozent tragen die Kreise und kreisfreien Städte. Für den Bund und die BA entstehen für die Administration der Zahlungen (teilweise Erstat�tung der Finanzierungsbeteiligung durch die BA) einmaliger Erfüllungsaufwand in geringfü�giger Höhe. F. Weitere Kosten Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine weiteren Kosten; Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Siche�rungssysteme sind nicht zu erwarten. Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 (Beitrag BMAS Abteilung II "Arbeitsmarkt") Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16j wie folgt gefasst: ,,§ 16j (weggefallen)". 2. In § 5 Absatz 5 wird die Angabe ,,16f bis 16k" durch die Angabe ,,16f bis 16i und 16k" ersetzt. 3. § 16j wird aufgehoben. 4. § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Re�gelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich willentlich weigern, eine zumut�bare Arbeit aufzunehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und un�mittelbar bestehen. Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung." 5. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Mög�lichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind ent�sprechend anzuwenden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 und 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 und 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 352 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maß�gabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäfti�gungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden, so�fern die Bundesagentur eine Rücklage nach § 366 Absatz 1 in Höhe von mindestens 0,8 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt gebildet hat." 2. § 363 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den Jahren 2020 und 2021 leistet die Bundesagentur zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro an den Bund." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen BMF: Bitte die haushälterische Zielsetzung des Entwurfs insgesamt ergänzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Leistungsentzug bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung Aus den Jobcentern gibt es Praxisberichte, dass einige wenige Beziehende von Bürgergeld zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verweigern und somit bewusst ihre Hilfebedürftig�keit aufrechterhalten beziehungsweise nicht vermindern. Der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder be�stimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Über die mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neu�regelung hinaus, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvL 7/16, Randziffer 209) auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in bestimmten Fallkonstellation als mög�lich erachtet. Diese Möglichkeit wird mit dieser Regelung nunmehr gesetzlich ausgestaltet. Abschaffung des Bürgergeldbonus Der Bürgergeldbonus, der mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführt wurde, wird abgeschafft. Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeits�marktintegrationen zu erreichen, bleibt unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Wei�terbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsab�schlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Ge�setzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme (§ 66 Absatz 1 SGB II). Teilweise Erstattung der Finanzierungsbeteiligung durch die BA Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in den Jahren 2020 und 2021 leistet die BA zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro an den Bund. Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen auf vier Jahre ist erforderlich, um der BA in jedem dieser Jahre einen positiven Finanzierungssaldo zu ermöglichen. Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung: Ergänzung der Verordnungsermächtigung Zudem werden die Voraussetzungen ergänzt, unter denen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zeit�weise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Eine Absenkung durch die Bundesregierung ist danach nur zulässig, wenn die BA eine Rücklage in Höhe von 0,8 Pro�zent des Bruttoinlandsproduktes gebildet hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit für die BA und die Beitragszahlenden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen im SGB II aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Arbeitsvermittlung) und Artikel 74 Ab�satz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsu�chende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamt-staatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Ge�setzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen beim Beschäftigungsstand und Einkommensniveau erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Be�reich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Dritten Buches Sozial�gesetzbuch (SGB III) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsvermittlung, Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver�trägen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechtsänderungen zum SGB III bewirken keine relevanten Rechts- und Verwaltungs�vereinfachungen für den Bund. Im SGB II bewirkt die Streichung des Bürgergeldbonus eine Entlastung von Aufgaben bei den Jobcentern, für die mit dem Bonus zusammenhängende Beratung und Zahlbarmachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregie�rung. Die Regelungen zielen unter anderem darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu redu�zieren, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Schnittstellen zu reduzieren sowie steigende Ausgaben, etwa beim Bürgergeld, zu bremsen. Somit trägt das Gesetz zur Errei�chung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltig�keitsstrategie bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand In der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehen durch die Regelung des Leistungs�entzugs bei nachhaltiger Arbeitsverweigerung Minderausgaben beim Bürgergeld in Höhe von rund 170 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 150 Millionen Euro auf den Bund und rund 20 Millionen Euro auf die Kommunen. Für den Bürgergeldbonus, der mit diesem Gesetz abgeschafft wird, wurde bei seiner gesetzlichen Einführung schätzungsweise von Mehrausgaben in Höhe von rund 100 Millionen Euro ausgegangen, die innerhalb des budgetierten Eingliederungstitels SGB II erbracht wurden und die daher nicht haushalts�wirksam zusätzlich zur Verfügung standen. Daher wird dieser Mittelansatz mit der Abschaf�fung des Bürgergeldbonus nicht reduziert. Die zu leistenden Zahlungen der BA führen beim Bund zu Mehreinnahmen in Höhe von jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliar�den Euro in den Jahren 2026 und 2027. Im Haushalt der BA entstehen durch die zu leis�tenden Zahlungen Mehrausgaben in Höhe von jeweils 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2025 und in Höhe von jeweils 1,1 Milliarden Euro in den Jahren 2026 und 2027. 4. Erfüllungsaufwand In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben sich durch die Streichung des Bürger�geldbonus Einsparungen beim laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 Millionen Euro jährlich. Nach § 46 Absatz 3 SGB II trägt der Bund 84,8 Prozent der Gesamtverwal�tungskosten der Jobcenter; 15,2 Prozent tragen die Kreise und kreisfreien Städte. Für den Bund und die BA entstehen für die Administration der Zahlungen einmaliger Erfül�lungsaufwand in geringfügiger Höhe. 5. Weitere Kosten Durch die Gesetzesänderungen entstehen keine weiteren Kosten; Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Siche�rungssysteme sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VII. Befristung; Evaluierung Es ist keine Befristung vorgesehen. Die Regelungen sind auf Dauer angelegt. Die Zahlun�gen der BA an den Bund sind bis zum Ende des Jahre 2027 vorgesehen. Die zeitnahe Untersuchung der Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leis�tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der Wirkungen der Arbeitsförderung ist nach § 55 Absatz 1 SGB II sowie nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III gesetzlich normiert und ständige Aufgabe der BA. Eines ge�sonderten Evaluationsauftrages für die Regelungen des Artikels 1 und 2 bedarf es daher in diesem Gesetz nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 2 (§ 5) Folgeänderung zu Nummer 3. Zu Nummer 3 (§ 16j) Der Bürgergeldbonus, der mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführt wurde, wird abgeschafft. Der Kerngedanke des Bürgergeld-Gesetzes, durch Weiterbildung mehr dauerhafte Arbeits�marktintegrationen zu erreichen, bleibt unverändert erhalten. Die finanziellen Anreize Wei�terbildungsgeld und Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsab�schlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten dieses Ge�setzes eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme (§ 66 Absatz 1 SGB II). Zu Nummer 4 (§ 31a) Das SGB II sieht bei wiederholten Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung zu verhindern, Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor. Aus den Jobcentern gibt es Praxisberichte, dass einige wenige Beziehende von Bürgergeld zumutbare Arbeitsaufnahmen beharrlich verwei�gern und somit bewusst ihre Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten beziehungsweise nicht ver�mindern. Hier bedarf es einer Regelung, die insbesondere auch präventiv wirkt, um die Sicherung der menschenwürdigen Existenz insbesondere durch Erzielung von Einkommen in der Verantwortung der Menschen zu belassen. Der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in sei�nem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) entschieden, dass der Staat grundsätzlich Leistungsminderungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten einsetzen darf. Über die mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neuregelung hinaus, hat das Bundesverfassungsgericht auch einen vollständigen Wegfall der Leistungen in be�stimmten Fallkonstellation als möglich erachtet: ,,Wird eine solche tatsächlich existenzsi�chernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzu�bringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen." (BVerfG 1 BvL 7/16, Randziffer 209). Diese Möglichkeit wird mit dieser Regelung nunmehr wahrgenommen und gesetzlich umgesetzt. Abweichend von der in § 31a Absatz 4 Satz 1 geregelten Begrenzung der Minderungshöhe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs entfällt nach Absatz 7 Satz 1 der Leis�tungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder aufzunehmen. Einer vorheri�gen Leistungsminderung bedarf es hierfür nicht. Der Wegfall der Leistungen ist auf den Regelbedarf begrenzt. Eine Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung wäre mit dem im Urteil besonders hervorgehobenen Schutz vor einem Wohnungsverlust nicht zu verein�baren. Es widerspräche dem Zweck des SGB II, wenn die Betroffenen die Grundlagen dafür verlören, überhaupt wieder in Arbeit zu kommen (BVerfG 1 BvL 7/16, Randziffer 202, 203.). Ebenso ist eine Minderung der für bestimmte Zwecke vorgesehenen Mehrbedarfe nach § 21 ausgeschlossen. Nach § 31a Absatz 7 Satz 2 muss die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen. Das bedeutet, es muss sich um ein konkretes Arbeitsangebot han�deln, dass von der bürgergeldbeziehenden Person jederzeit angenommen werden kann. Keine Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes ist es, dass die angebotene Arbeit zu einer unmittelbaren Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. Andernfalls wäre der Leis�tungsentzug von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und den dort zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen abhängig. Dies erscheint im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich bedenklich. Nach § 31a Absatz 7 Satz 3 finden die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ele�mente der Verhältnismäßigkeit auch im Falle des vollständigen Wegfalls der Leistungen Anwendung. Dies beinhaltet die Möglichkeit der nachträglichen Mitwirkung (§ 31a Absatz 1 Satz 6), die in diesem Fall ausschließlich in der Annahme des konkret zur Disposition ste�henden Arbeitsangebotes bestehen kann, die Möglichkeit der persönlichen Anhörung (§ 31a Absatz 2) und die Härtefallprüfung (§ 31a Absatz 3). Ebenso ist zu prüfen, ob die Leistungsberechtigten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31 Absatz 1 Satz 2). Betroffene müssen die Möglichkeit haben, etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrach�tung entgegengestanden haben. Zu Nummer 5 (§ 31b) Buchstabe a (Absatz 3) Nach § 31b Absatz 3 Satz 1 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Die Aufhebung hat unmittelbar mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeits�aufnahme zu erfolgen. Nach § 31b Absatz 3 Satz 2 sind § 31b Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Buchstabe b (Absatz 4) Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 6 (§ 32) Folgeänderung zu Nummer 5. Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 352) Die Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestim�men kann, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben wer�den, werden ergänzt. Eine Absenkung durch die Bundesregierung ist danach nur zulässig, wenn die BA eine Rücklage nach § 366 Absatz 1 in Höhe von 0,8 Prozent des Bruttoin�landsproduktes gebildet hat. Nach Ergebnissen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufs�forschung entspricht dieser Wert dem mittleren konjunkturbedingten Defizit des Haushalts der BA in den vier Rezessionen seit der Wiedervereinigung und der Covid-19-Pandemie (1993, 2002 bis 2004, 2008 bis 2009 sowie 2020 bis 2021). Ohne eine Rücklage in dieser Höhe wäre die BA zum Ausgleich ihres Haushalts in einer typischen Rezession ausschließ�lich auf Darlehen und/oder Zuschüsse des Bundes angewiesen. Insbesondere Rückzah�lungsansprüche des Bundes könnten die Handlungsfähigkeit der BA einschränken. Der Wert bezieht sich dabei auf deutliche Rezessionen mit stark erhöhten Ausgaben bezie�hungsweise verringerten Einnahmen der BA. Die Bundesregierung hat für eine zeitweise Absenkung weiterhin die Finanzlage der BA und deren voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen. Durch die zusätzliche Voraus�setzung wird verhindert, dass eine positive Beurteilung und Prognose für eine zeitweise Beitragssatzsenkung ausreichend ist, wenn die BA nicht zuvor eine erhebliche Rücklage gebildet hat. Dies erhöht die Rechtssicherheit für die BA und die Beitragszahlenden. Zu Nummer 2 (§ 363) Zur Erhaltung der Liquidität der BA stellte der Bund dieser in den Jahren 2020 und 2021 unterjährig umfangreiche Liquiditätshilfen zur Verfügung, wovon ein Betrag von insgesamt rund 23,8 Milliarden Euro von der BA am Jahresende zum Haushaltsausgleich benötigt wurde und abweichend von § 365 SGB III nicht an den Bund zurückgeführt werden musste. Der Bund hat sich damit in dieser Höhe in den Jahren 2020 und 2021 direkt an der Finan�zierung des Haushalts der BA beteiligt. Dies war während der Covid-19-Pandemie von be�sonderer Bedeutung. Denn die BA hat insbesondere mit der Leistung des Kurzarbeitergel�des in erheblichem Maße dazu beigetragen, die Folgen der Covid-19-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt und für die Wirtschaft abzumildern. Die Nutzung von Kurzarbeit erreichte in der Corona-Pandemie einen zuvor nie dagewesenen Umfang und hat sich erneut als zent�rale Maßnahme der Krisenbewältigung für den Arbeitsmarkt bewährt. Die Entstehung weit�reichender Arbeitslosigkeit mit deutlichen finanziellen Folgen auch für den Beitragshaushalt konnte so verhindert werden. Die Leistungen des Bundes kamen den Beitragszahlenden unmittelbar zugute. Durch die Finanzierungsbeteiligung des Bundes konnte sich der Haushalt der BA konsolidieren. Die BA wird im Jahr 2023 aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rück�lage bilden können. Damit ist es der BA möglich, in den Jahren 2024 bis 2027 gegenüber dem Bund einen teilweisen Ausgleich für die erheblichen Zuschüsse der Jahre 2020 und 2021 zu leisten. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags in vier Jahrestranchen ist so be�messen, dass sie die Beitragssatzstabilität nicht gefährdet und die BA nach den aktuellen Finanzschätzungen weiterhin Rücklagen aufbauen kann, wenn auch in geringerem Umfang als bisher geplant. In den Jahren 2020 bis 2022 hat die BA insgesamt rund 18,6 Milliarden Euro für die Erstat�tung der Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzar�beitergeld verausgabt. Diese Leistung gehört nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit ergibt sich eine Differenz von rund 5,2 Milliarden Euro zu den in den Jahren 2020 und 2021 geleisteten Zahlungen des Bundes in Höhe von insgesamt rund 23,8 Milliarden Euro. Diese Mittel wurden von der BA nicht für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitgeber während des Bezugs von Kurzarbeitergeld benötigt. Es ist entsprechend sachgerecht, dass die BA diese über die Ausgaben für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge hinausgehenden Zahlungen dem Bund erstattet. Die Erstattung soll in den Jahren 2024 bis 2027 in vier Tranchen in Höhe von insgesamt 5,2 Milliarden an den Bund gezahlt werden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeitraums von 2020 bis 2027 besteht mithin weiterhin ein deutlich positiver Saldo zugunsten der BA und damit der Beitragszahlenden. Die Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen auf vier Jahre ist erforderlich, um der BA in jedem dieser Jahre einen positiven Finanzierungssaldo zu ermöglichen. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Es wird das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung geregelt.

september23

Zitat von: Vollloser am 30. Dezember 2023, 21:13:50@september23
,,äh nein, die Höhe von sozialen Leistungen oder ob es überhaupt welche gibt, haben nichts mit Demokratie vs. Diktatur zu tun."

Doch - schon !
Da muss ich mich Xellos anschließen.

Kannst Du machen. Es ist hierzulande nicht verbotenen sein eklatantes Unwissen unter Beweis zu stellen und Anhänger zu finden, die mitmachen.

Nur eins vielleicht: Nur weil mir was nicht zusagst, ob berechtigt oder nicht, eine neue Definition zu finden ist in der Demokratie zwar machbar, aber sinnfrei.

P.S.
Zitat von: Vollloser am 30. Dezember 2023, 21:13:50Das Diskriminierungsverbot, auch Benachteiligungsverbot, untersagt, Menschen wegen bestimmter Merkmale oder Tatsachen ungleich zu behandeln, wenn dies zu einer Diskriminierung, also einer Benachteiligung oder Herabwürdigung einzelner führt, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Insbesondere dürfen weder Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt noch der sonstige Status (eben auch z. B. Sozialstatus) als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden. [den Schriftteil in Rot habe ich dazugeschrieben]
Du kannst es auch mit Blümchen und Sternchen ausmalen, ändert nichts daran, dass Du nicht wegen Deines sozialen Status diskriminiert wirst.
Jetzt kannst Du natürlich irgendwas grätschen, dass es "Diskriminerung" bedeutet, ist es aber nicht.

Oder doch: Wenn Du im Schwimmbad, Museum und Co weniger Eintritt zahlst oder von der GEZ befreit wirst oder als Student in der Mensa 3 Euro fürs Essen zahlst, Dein Professor aber 6 Euro. Da wird "diskriminiert". Dürfte aber nicht unerwünscht sein.

Vollloser

Hallo liebe Susssane,
diese von Dir rausgefundene Merkurmeldung "buergergeld-sanktionen-ampel-heil-lindner-stopp-haushalt-2024-plaene" ist von vorgestern (29.12.), und die Bild-Meldung "Jetzt also doch! Ampel streitet um Heils Bürgergeld-Hammer." ist von heute !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Vollloser

@september23
,,Oder doch: Wenn Du im Schwimmbad, Museum und Co weniger Eintritt zahlst oder von der GEZ befreit wirst oder als Student in der Mensa 3 Euro fürs Essen zahlst, Dein Professor aber 6 Euro. Da wird "diskriminiert". Dürfte aber nicht unerwünscht sein."

Och wenn ich z.B. Professor wäre, hätte ich nichts dagegen, wenn z. B. meine Studenten nur die Hälfte in der Mensa zahlen müssten - z. B. !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Marco1982

Also wenn ich das oben richtig verstehe, bekommt nur jemand eine 100% Sanktion wo einem Job verweigert, persönlich konnte ich mit meine Berater besprechen welche Jobs ich will und bekomme auch nur solche Jobs angeboten bis jetzt.

Klar gibts auch mal Jobs wo die Anfoderungen gar nicht passen weil man gar nicht die ganzen Abschlüsse hat, aber kann man sich doch denoch bewerben, auch wenn man weiß wird eh nix.

Meldefristen oder Fortbildungsangebote da bleibt es bei MAX 30%.

Kooperationsvereinbarung bleibt wohl auch. Persönlich finde ich es erstmal OK wenn ich es richtig verstanden habe.

Denoch bin ich auch der meinung das in Deutschland keiner 2 Monate ohne Essen Leben sollte egal wie es dazu gekommen ist.



DerGreif

Zitat von: Susssanne am 31. Dezember 2023, 13:15:58Ottokar schreibt hier im Forum, dass das GG geändert werden muss. Ja, OK. Das dauert aber genauso lange wie ein neues Urteil vom BVG, nämlich Jahre viele Jahre.

Nein, wird es nicht. Es ist unmöglich.
Ottokar schreibt was von einer Änderung der Artikel 1 und 20, aber genau diese sind in der Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs.3 GG von jeglicher Änderung ausgeschlossen.


DerGreif

Zitat von: Susssanne am 31. Dezember 2023, 20:10:28
Zitat von: DerGreif am 31. Dezember 2023, 18:50:34Ewigkeitsklausel
:lol:

Keine Ahnung, was daran so lustig sein soll...  :weisnich:
Zeigt aber, dass du von Staatsrecht keine Ahnung hast.

Camper1961

Wie kann ich ein Stellenangebot ablehnen wenn ich "altersmäßig" keines mehr bekomme vom Jobcenter?
Wie geht das denn nun  :grins:

september23

Zitat von: Vollloser am 31. Dezember 2023, 15:30:59@september23
,,Oder doch: Wenn Du im Schwimmbad, Museum und Co weniger Eintritt zahlst oder von der GEZ befreit wirst oder als Student in der Mensa 3 Euro fürs Essen zahlst, Dein Professor aber 6 Euro. Da wird "diskriminiert". Dürfte aber nicht unerwünscht sein."

Och wenn ich z.B. Professor wäre, hätte ich nichts dagegen, wenn z. B. meine Studenten nur die Hälfte in der Mensa zahlen müssten - z. B. !

Aha, Deine Antwort ist aber am Thema vorbei.

Es ging darum, dass nicht in negativer Sicht nach sozialen Status diskriminiert wird und nicht, ob das ok ist, dass der Student weniger zahlt.

Und weiter bleibt, dass Unzufriedenheit mit der Höhe der sozialen Leistungen nichts an der Staatsform ändern.

Frohes Neues Jahr.