Nachzahlung von Bürgergeld erst Ende des Leistungszeitraumes ?

Begonnen von Family_NRW, 13. Januar 2024, 16:06:10

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Family_NRW

Hallo,
wir hoffen,dass uns jemand weiterhelfen kannn.

Unser Leistungszeitraum ist vom 01.12.23 bis 31.05.24 und ich habe einen Minijob.
In diesem MiniJob habe ich im Dezember´23 (im ersten Monat des neuen Leistungszeitraumes) 100 € Brutto-Netto weniger verdient, als sonst.
Anmerkung : Brutto und Netto Lohn sind immer gleich hoch; also Brutto 400 € und Netto 400 € bzw im Dezember`23 Brutto 300 € und Netto 300 € !
Ich bekomme nur die Stunden bezahlt, die ich auch tatsächlich mache. und deswegen habe ich wegen den Feiertagen und Urlaubszeit im Betrieb weniger Stunden im Dezember´23 gehabt.
Ich habe den Lohnbescheid und einen Lohneingangsnachweis (Kontoausdruck) an das Jobcenter geschickt und extra darauf hingewiesen, dass ich statt der 400 € nur 300 €.

Nun erklärte das Jobcnter dazu,dass wir keine Nachzahlung erhalten, für Dezember´23, sondern erst nach Ablauf des gesamten Leistungszeitraums, d.h. erst im Mai 2024 wird alles überprüft und neu berechnet und erst dann gibt es die Nachzahlung für Dezember´23 überweisen (falls es von Januar´24 bis Maiß24 nicht zu einer Überzahlung vom Bürgergeld käme) und d.h. die Nachzahlung kommt dann erst im Juni 2024 auf unser Konto, vom Jobcenter.
Außerdem erklärt das Jobcenter, dass 100 € weniger im Dezember´23 keine Bedarfsunterdeckung ist.

Ist das so richtig, dass man 6 Monate warten muss auf eine Nachzahlung ?

Kopfbahnhof

Zitat von: Family_NRW am 13. Januar 2024, 16:06:10sondern erst nach Ablauf des gesamten Leistungszeitraums
Das ist Dünnschiss, diese Nachzahlung hat sofort zu erfolgen.
Gibt wohl auch noch eine Möglichkeit 3 Monate zu sammeln.

Auf keinen Fall hat es irgendwas mit dem Bewilligungszeitraum zu tun.

Fettnäpfchen

Zitat von: Kopfbahnhof am 13. Januar 2024, 16:10:11Das ist Dünnschiss, diese Nachzahlung hat sofort zu erfolgen.
Bist du dir da sicher?

Ich war der Meinung das bei vorläufigen Bescheiden nach sechs Monaten die Nachberechnung erfolgt und dann kann man einen endgültigen Bescheid anfordern.
Ratgeber Einkommensanrechnung
deswegen soll man ja bei Anrechnung von fiktivem Einkommen dagegen vorgehen da es sich bei sechs Monaten um eine lange Zeit mit zu wenig BG handelt.

MfG FN
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Family_NRW

Das Jobcenter erklärt auch, dass der neue Leistungszeitraum nur "vorläufig" bewilligt wurde und erst nach diesem Leistungszeitraum ein abschließender" Bewilligungsbescheid bereichnet und ausgestellt wird.
Wie hätten ja auch nur den Lohnbescheid für den Monat Dezember 2023 erbracht und die Monate Januar bis Mai 2023 fehlen dem Jobcenter noch,um irgendetwas berechnen zu können.

Jedenfalls fehlen uns im Dezember die 100 € und für uns ist das eine Menge Geld; gerade vor Weihnachten. Jetzt im Januar sind wieder diverse VErsicherungen fällig und 100 € weniger bedeuten auch 100 € weniger Haushaltsgeld, für Lebensmittel usw..


TripleH

Zitat von: Kopfbahnhof am 13. Januar 2024, 16:10:11Das ist Dünnschiss, diese Nachzahlung hat sofort zu erfolgen.

Das ist kein Dünnschiss:

Zitat(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41a.html

Im Übrigen ist der TE anzuraten, zu prüfen, ob die Nichtzahlung der Feiertage überhaupt korrekt ist. Teilzeitbeschäftifte dürfen nicht schlechter gestellt werden und auch geringfügig Beschäftigte sind keine Arbeitssklaven ohne Rechte.

Family_NRW

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:06:46Teilzeitbeschäftifte dürfen nicht schlechter gestellt werden und auch geringfügig Beschäftigte sind keine Arbeitssklaven ohne Rechte.
Der AG zahlt nur tatsächlich gearbeitete Std. Ich arbeite nur 1x pro Woche d.h. 32 Std im Monat und wenn ich nur 3 Tage (24 Std) im Dezember gearbeitet habe statt 4 Tage, erhalte ich auch kein Geld für 32 Std.

Rotti

Zitat von: Family_NRW am 13. Januar 2024, 16:22:23Das Jobcenter erklärt auch, dass der neue Leistungszeitraum nur "vorläufig" bewilligt wurde und erst nach diesem Leistungszeitraum ein abschließender" Bewilligungsbescheid bereichnet und ausgestellt wird
kann ja sein, aber wenn das Existenzminimum unterschritten wird, ist jeden Monat abzurechnen vom JC.
Vom Genossen Erich zum Genossen Gerhard auch nicht besser

TripleH

Zitat von: Family_NRW am 13. Januar 2024, 20:14:58wenn ich nur 3 Tage (24 Std) im Dezember gearbeitet habe statt 4 Tage

Wenn 1 Tag/Woche vereinbart ist und dieser Tag in der vierten Woche auf einen Feiertag fällt, hat dich der Arbeitgeber zu bezahlen. Nochmal: auch Minijobber haben Rechte!

Zitat von: Rotti am 13. Januar 2024, 20:37:22aber wenn das Existenzminimum unterschritten wird, ist jeden Monat abzurechnen vom JC.

Ist es ja aufgrund der Freibeträge nicht.
 

september23

Zitat von: Family_NRW am 13. Januar 2024, 16:06:10Anmerkung : Brutto und Netto Lohn sind immer gleich hoch; a
kurz dazu am Rande: Das ist beim Minijob die Regel. Dort gibt es keine Abzüge in Steuern oder Sozialabgaben.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 18:06:46Das ist kein Dünnschiss:
Ich war davon ausgegangen, dass der Bescheid nicht Vorläufig ist.

Family_NRW

Hallo,
zum thema Argbeitgeber, Rechte beim Minijobbern usw.

@Kopfbahnhof , wenn ein neuer Leistungszeitraum anfängt, ist der Bescheid dazu immer vorläugig, denn es könnten ja noch Veränderungen bis zum Ende des leistungszeitraumes eintreten : schwerer Unfall und längeren Ausfall der Arbeitszeit, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Auszug oder Einzug eines Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes, Schwangerschaft, Lohnerhöhung, neuer Job, Umzug in eine andere Wohnung oder Stadt oder Bundesland, Eintritt in die Rente, Erwerbsminderungsrente, zusätzliche Einnahmen, Lottogewinn usw. !
Und alles kann man nicht voraussehen und auch nichts am Anfang eines Leistungszeitraumes  angeben.
Und ich habe geschrieben : Unser Leistungszeitraum ist vom 01.12.23 bis 31.05.24
Also ein neuer Leistungszeitraum ist eingetreten.

@TripleH der ausgefallene Arbeitstag, nach Weihnachten, fiel nicht auf einen Feiertag.
Ich war vom 21.12.23 bis 04.01.24 nicht mehr arbeiten, und das heißt ich habe weniger Stunden gemacht, als normal im Monat.
Ich putze da die Büroräume, das WC und den kleinen Flur durch, 1x die Woche und wenn da Betriebsferien sind, in dieser Firma (und Weihnechten und Neujahr war ja auch noch),und niemand da arbeitet, kann ich auch nicht arbeiten gehen; und was soll ich da überhaupt putzen ? Nicht einmal die Mülleimer sind voll und niemand geht da durch und niemand hinterlässt Fingerabdrücke oder Kaffeeflecke auf dem Fußboden.
Am 20.12.23 habe ich alles gründlich geputzt, nach Feierabend der Mitarbeiter und die Mitarbeiter im Büro haben am 04.01.24 wieder anfangen zu arbeiten und d.h. ich habe am 06.01.24 werst wieder dort geputzt.
Im Übrigen putze ich mal Donnerstags oder mal Freitags, so wie ich es am besten einrichten kann; es gibt keinen festen Arbeitstag. Ich könnte auch Montags um 5:30 Uhr dort putzen gehen, aber um diese Zeit schaffe ich es nicht dorthin zu gehen. Nur 1 x pro Woche und mehr nicht.
Ich hoffe, das Thema ist jetzt geklärt !
Denn um meine Rechte, als geringfügiger AN, geht es hier, in meinem Thread, doch gar nicht.

Es geht hier nur um die Aussagen und Berechnungen in der JC Leistungsabteilung.
Es geht nur darum, ob ich jetzt im Jnaurar 2024 die Nachzahlung für Dezember 2023 (da 100 € weniger verdient) bekomme oder nicht und ob das JC Recht hat oder nicht.

Ich hoffe, dass hier jemand fachlich weiterhelfen kann.

Jimmy Neutron

Zitat von: Family_NRW am 15. Januar 2024, 15:16:09denn es könnten ja noch Veränderungen bis zum Ende des leistungszeitraumes eintreten : schwerer Unfall und längeren Ausfall der Arbeitszeit, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Auszug oder Einzug eines Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes, Schwangerschaft, Lohnerhöhung, neuer Job, Umzug in eine andere Wohnung oder Stadt oder Bundesland, Eintritt in die Rente, Erwerbsminderungsrente, zusätzliche Einnahmen, Lottogewinn usw. !
Keine der genannten Gründe würde eine vorläufige Leistungsbewilligung rechtfertigen.

Sind die 400,- € der Normalfall?
Wie oft schwankte das Einkommen in den beiden Bewilligungszeiträumen vor dem 01.12.2023?
Wie oft ist ein schwankendes Einkommen im Zeitraum 12/2023 bis 05/2024 zu erwarten?

Kopfbahnhof

Zitat von: Family_NRW am 15. Januar 2024, 15:16:09wenn ein neuer Leistungszeitraum anfängt, ist der Bescheid dazu immer vorläugig
Das ist ausgemachter Blödsinn!

Zitat von: Family_NRW am 15. Januar 2024, 15:16:09Und ich habe geschrieben
Aber nichts von Vorläufig!

Ob das so ist musst du selbst sehen, steht im Bescheid drin.

Allein neuer BWZ bedeutet noch lange nicht, der Bescheid ist vorläufig.

TripleH

Dass nur für 6 Monate bewilligt wurde, deutet aber auch auf Vorläufigkeit hin.

Zitat von: Family_NRW am 15. Januar 2024, 15:16:09Denn um meine Rechte, als geringfügiger AN, geht es hier, in meinem Thread, doch gar nicht.

Ja, immer schade, wenn man meint, nur Rechte gegenüber dem JC zu haben und alle anderen sind raus. Ich gehe jede Wette ein, dass dein Arbeitsvertrag so nicht haltbar ist mit "da brauchst du nicht zu kommen".

PetraL

Zitat von: Family_NRW am 13. Januar 2024, 16:06:10Ist das so richtig, dass man 6 Monate warten muss auf eine Nachzahlung ?
Mit Aufstocken kenne ich mich leider nicht aus. Bei anderen Änderungen während des bewilligten Zeitraums gilt: Änderung melden, JC bearbeitet (mal mehr, mal weniger schnell), Überweisung des Fehlbetrags + Änderungsbescheid. Fertig. Oder aber Ablehnungsbescheid nach 5-6 Monaten und dann das ganze Widerspruchs-Gedönse...
So pauschal dürfte sich das auch bei Aufstockern nicht beantworten lassen.
Vielleicht kommt es ja auch auf das "Ermessen" des/der jeweiligen SB und das jeweilige JC an  :weisnich:
Ich würde es zunächst einmal mit besonderer Freundlichkeit über den guten Willen des/der SB versuchen und darauf hinweisen, wie schmerzlich es für BG-Empfänger ist, wenn gerade jetzt in diesen 2 Monaten besonderer Ausgaben 80 Euro in der Kasse fehlen und dass ihr dieses Geld wirklich, wirklich dringend benötigt.
K.A., ob das bei eurer/eurem SB einen Effekt hat - kenne sie/ihn ja nicht

Was die abschließende Feststellung des Erwerbseinkommens angeht, wenn dieses üblicherweise stark schwankt, ist das schon richtig mit dem Abschluss des Bewilligungszeitraums. Aber eigentlich ist das ja bei dir eben gerade nicht der Fall ... Ermessensspielraum des/der SB ????  :weisnich:

Übrigens: Die Bewilligungsbescheide sind nur in bestimmten Fällen "vorläufig", die bewilligten Leistungen hingegen natürlich immer.
Meine Bescheide sind ebenfalls seit etlichen Jahren immer vorläufig - leistungsrelevante Änderungen wurden trotzdem immer direkt umgesetzt (oder halt abgelehnt).

Zitat von: TripleH am 13. Januar 2024, 22:20:13Ist es ja aufgrund der Freibeträge nicht.
Warum sollte das Existenzminimum nicht unterschritten werden, wenn 80 Euro Einnahmen fehlen? Was haben Freibeträge damit zu tun?
Wenn auf deine Leistungen 100 Euro Einkommen angerechnet werden, die du aber gar nicht hast, dann fehlen die.
Meinst du vielleicht, dass ja von den hier fehlenden 100 Euro Einkommen noch der Freibetrag abgezogen werden muss (also 20%) und daher tatsächlich dann "nur" 80 Euro auf dem Konto fehlen?
Aber auch 80 Euro können viel sein, kommt immer auf den Einzelfall an...