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Zuzahlungsbefreiung mit Bürgergeld bei der Krankenkasse

Begonnen von Beach, 25. Januar 2024, 13:45:28

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Beach

Guten Tag, ich bräuchte Hilfe.

Also ich habe letztes Jahr eine Zuzahlungsbefreiung beantragt und musste dann nur circa 36€ bezahlen.

Jetzt dieses Jahr bin ich von Sozialhilfe in Bürgergeld gerutscht, da ich kein Kindergeld mehr bekomme.

Ich erhalte 563€ zum Leben und zudem werden 680€ direkt an den Vermieter überwiesen.

Mein Problem ist jetzt, dass ich diese Zuzahlungsbefreiung beantragt habe und die von der Krankenkasse die Miete, die bezahlt wird als Einkommen mitrechnen.
Das bedeutet, dass Sie mein Einkommen mit 1243€ monatlich berechnen.

Jetzt soll ich 149€ bezahlen, obwohl ich doch eigentlich nur 563€ monatlich bekomme.

Ist das rechtens, dass die von der Krankenkasse die Miete als Einkommen mit berechnen?

Ich hatte dort schon angerufen und die Frau meinte nur, dass Menschen, die normales Einkommen erhalten ja auch die Miete von ihrem Einkommen bezahlen und das deswegen so ist, dass die Miete mir reingerechnet wird, jedoch hab ich im Internet gelesen, dass nur der Regelsatz zählt.

Könnt ihr mir vielleicht helfen?

Achso vielleicht sollte ich noch anführen, dass ich chronisch krank bin und deshalb statt 2% nur 1% meines Einkommens reingerechnet wird.

Bundspecht

Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 13:45:28Ich hatte dort schon angerufen und die Frau meinte nur, dass Menschen, die normales Einkommen erhalten ja auch die Miete von ihrem Einkommen bezahlen und das deswegen so ist, dass die Miete mir reingerechnet wird, jedoch hab ich im Internet gelesen, dass nur der Regelsatz zählt.

Natürlich zählt da NUR der RS , was die da von der KK erzählt hat ist völliger Blödsinn !

Das einzige, was von belangen ist, ob Du 1 oder 2 % vom RS zahlen musst. Ich habe Asthma , daher muss ich z.B. nur 1 % bezahlen , dieses Jahr waren das 67,57. Wurde Anfang des Jahres gleich vom Konto abgebucht.

Ich würde deiner KK mal ein paar "Tackte" erzählen, was die da für ein Blödsinn verzapfen !

PS: bei welcher KK bist Du ?
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

TripleH

§ 62 SGB V:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html

ZitatBei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich.

Einhorn

ich bin auch chronisch krank und habe daher 1% zu zahlen(pro Quartal ein Schuhkarton voll Medikamente)
jetzt kam letztes Jahr ein Verkehunfall dazu mit mehreren Fahrten von und zur Klinik
einmal wollte der Taxifahrer den Transportschein net anerkennen....
daher hatte ich dann schlagartig zu viel bezahlt (weit mehr als die 60,24 die ich letztes Jahr gehabt hätte)...
Befreiung beantragt....hat dann paar Wochen gedauert und ich bakm die ca 70€, die ich schon zuviel bezahlt hatte zurück...
für 2024 wurde mir angeboten entweder am Jahresanfang einzuzahlen oder wenn der Betrag erreicht ist...
müßte nach Medikamenten für 2 Quartale erreicht sein....dann beantrage ich erst...
im Januar ists Geld immer knapper wegen Autoversicherung und anderen jährlch zu zahlenden Posten

Beach

Zitat von: Bundspecht am 25. Januar 2024, 13:59:07
Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 13:45:28Ich hatte dort schon angerufen und die Frau meinte nur, dass Menschen, die normales Einkommen erhalten ja auch die Miete von ihrem Einkommen bezahlen und das deswegen so ist, dass die Miete mir reingerechnet wird, jedoch hab ich im Internet gelesen, dass nur der Regelsatz zählt.

Natürlich zählt da NUR der RS , was die da von der KK erzählt hat ist völliger Blödsinn !

Das einzige, was von belangen ist, ob Du 1 oder 2 % vom RS zahlen musst. Ich habe Asthma , daher muss ich z.B. nur 1 % bezahlen , dieses Jahr waren das 67,57. Wurde Anfang des Jahres gleich vom Konto abgebucht.

Ich würde deiner KK mal ein paar "Tackte" erzählen, was die da für ein Blödsinn verzapfen !

PS: bei welcher KK bist Du ?

Danke dir für die Antwort.
Ich bin bei der AOK Nordwest versichert. Ich erhalte aber Gelder vom LWL, da diese durch das Opferentschädigungsgesetz zuständig sind. Ich habe nochmal nachgeguckt. Ich erhalte laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Regelsatz 1 also 563€.
Ich habe nochmal angerufen und sie meinte, da ich Rente erhalte, dass die Miete dort reingerechnet wird. Ich erhalte zwar opferentschädigung, jedoch darf diese nicht angerechnet werden,auch laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ich habe es versucht so gut wie möglich zu erklären. Morgen früh rufe ich direkt den zuständigen beim Amt an (heute ist dieser nicht mehr erreichbar) und dann Frage ich ihn nochmals was ich für Gelder erhalte und ob er weiß ob die Miete mit reingerechnet wird.

Ich bin durch dieses Telefonat eben so genervt, da sie einfach nicht richtig zugehört hat. Ich musste 5 mal sagen, dass ich von denen Gelder erhalte, dies jedoch keine Rente ist sondern Sozialleistungen. Sie möchte sich morgen nochmal mit ihrer Kollegin beratschlagen. Ich hoffe die verstehen es dann, besonders, weil ich die letzten Jahre auch IMMER vom LWL Gelder bezogen hab...

Bundspecht

Moment bitte ...

Was bekommst Du nun ? Rente oder Bürgergeld ?

So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Beach

Zitat von: Bundspecht am 25. Januar 2024, 14:38:46Moment bitte ...

Was bekommst Du nun ? Rente oder Bürgergeld ?

Ich erhalte laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

https://www.betanet.de/hilfe-zum-lebensunterhalt.html

TripleH

Also das, was jetzt SGB XIV ist, oder?

https://www.buzer.de/93_SGB_14.htm#:~:text=%C2%A7%2093%20%2D%20Vierzehntes%20Buch%20Sozialgesetzbuch%20(SGB%20XIV)&text=(1)%201Gesch%C3%A4digte%20erhalten%20Leistungen,Tod%20der%20oder%20des%20Gesch%C3%A4digten.

Das OEG ist ja seit 31.12.23 Vergangenheit.

Dann gilt trotzdem § 62 Absatz 2 SGB V hinsichtlich der Belastungsgrenze:

ZitatAbweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,

2...

als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich.


Beach

Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 17:04:17Also das, was jetzt SGB XIV ist, oder?

https://www.buzer.de/93_SGB_14.htm#:~:text=%C2%A7%2093%20%2D%20Vierzehntes%20Buch%20Sozialgesetzbuch%20(SGB%20XIV)&text=(1)%201Gesch%C3%A4digte%20erhalten%20Leistungen,Tod%20der%20oder%20des%20Gesch%C3%A4digten.

Das OEG ist ja seit 31.12.23 Vergangenheit.

Dann gilt trotzdem § 62 Absatz 2 SGB V hinsichtlich der Belastungsgrenze:

ZitatAbweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,

2...

als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich.



Ja genau ich erhalte Leistungen nach SGB XIV
Jedoch ist das eine eigene Leistung und nicht dort mit drinne.
Das sind 214€, die ich monatlich erhalte, die nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen.

TripleH

Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 17:09:44Jedoch ist das eine eigene Leistung und nicht dort mit drinne.

Du schreibst in Rätseln. Was soll es sonst sein, wenn keine HLU nach § 94 SGB XIV? Und wenn es etwas anderes ist, wo ist dann geregelt, dass es anrechnungsfrei ist? Um das zu prüfen, musst du erstmal die Rechtsgrundlage der Zahlung benennen. Ansonsten kann man dir doch gar nicht helfen.
 

Rotti

#10
Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 14:45:05Ich erhalte laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
also bei Sozialhilfe wird die KK von der Rente abgezogen das steht im Berechnungsbogen des Bescheides vom Sozialamtes wie das aber bei deiner Rente ist wer da zahlt wird deine KK ermitteln durch einen Bescheid.SGB V
Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 13:45:28Ist das rechtens, dass die von der Krankenkasse die Miete als Einkommen mit berechnen?
nein nur Mieteinnahmen, Einkommen, Zinsen

Das bedeutet, dass Sie mein Einkommen mit 1243€ monatlich berechnen.
Richtig

Beach

Zitat von: TripleH am 25. Januar 2024, 17:33:33
Zitat von: Beach am 25. Januar 2024, 17:09:44Jedoch ist das eine eigene Leistung und nicht dort mit drinne.

Du schreibst in Rätseln. Was soll es sonst sein, wenn keine HLU nach § 94 SGB XIV? Und wenn es etwas anderes ist, wo ist dann geregelt, dass es anrechnungsfrei ist? Um das zu prüfen, musst du erstmal die Rechtsgrundlage der Zahlung benennen. Ansonsten kann man dir doch gar nicht helfen.

Entschuldigung.
Also das ist eine Geldleistung nach §144 SGB XIV.
Ich meinte damit, dass das nicht in den 563€ drin ist und, dass das eine eigene Leistung ist.

Die laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach §142 ff. SGB XIV i.V.m. §27a Bundesversorgungsgesetz und Opferentschädigungsgesetz.
(So steht das in dem Bescheid)

TripleH

Dann sollte das hier aus § 62 SGB V gelten:

ZitatZu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch.


Sophiagirl

Moin,

Wenn du chronisch krank bist ist es 1 Prozent letztes Jahr bem Bürgergeld waren das ca. 60 Euro.

Oeg darf nur die Grundrente nicht berücksichtigt werden.

Wenn du BSA bekommst wird es davon berechnet, da hatte ich nun ca 380 Euro.

Also 120 Euro passen wenn es bei 2 % ist

LG

Ottokar

Jaja, die AOK Nordwest. Die machen dort ihre eigenen Gesetze, zumindest versuchen sie es immer wieder.

Schriftlich Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid einlegen, Begründung:
Du erhälst Bürgergeld und damit bemisst sich die Belastungsgrenze lt. § 62 SGB V nach dem Regelsatz für einen Alleinstehenden, wobei die Entschädigungszahlungen des SGB XIV nicht zu berücksichtigen sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.