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Wohnungswechsel während ALG I

Begonnen von falke278, 01. Februar 2024, 13:27:21

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falke278

Hallo zusammen.

Ich habe bisher in einer Wohnung zu 300 Warm gelebt und über Randstad gearbeitet.

Nun habe ich eine neue Wohnung zu 355 BK / 428 Warm ergattern können. Allerdings werde ich wie es aussieht bald möglicherweise bei Randstad gekündigt werden, da meine 9 Monate in meiner alten Firma ohne Übernahme abgelaufen sind, und der derzeitige Arbeitsmarkt schlecht aussieht. Das heißt ich werde wohl bald im ALG I landen (habe Anspruch auf 6 Monate).

Meine Kündigungsfrist wäre 4 Wochen, ich würde also ab Anfang März ALG I bekommen. Die neue Wohnung werde ich voraussichtlich aber erst zum 1.4. beziehen und mich auch frühestens dann dort melden.

Frage: Wenn ich nun bereits einen Monat im ALG1 Bezug bin, erst zum 1.4. aber mich in meine neue Wohnung ummelde (umziehe) - die ja 128€ teurer ist - würde das Einfluss darauf haben, wie das ALG 1 berechnet wird?

Und, falls ich nach dem ALG 1 Bezug ins ALG 2 rutschte (also dann Ende August) - würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern, da ich ja zu Beginn im ALG1 Bezug noch in der alten Wohnung mit 300warm wohnte, oder würde man mir die Kosten für die neue Wohnung zugestehen mitsamt möglichen Nachzahlungen? (Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK)


Gruß F.

OLD-MAN

Das hat keinen Einfluss auf eventuelle spätere ALG II Leistungen!

Die Frage, die du dir selbst beantworten solltet ist, ob die neue Whg. den Angemessenheits-kriterien des späteren (möglichen) Bürgergeldbezuges entspricht? Denn, wenn die 428,- warm über der Angemessenheit liegt, kommt früher oder später eine Kostensenkungsaufforderung.

Rotti

Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Und, falls ich nach dem ALG 1 Bezug ins ALG 2 rutschte (also dann Ende August) - würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern, da ich ja zu Beginn im ALG1 Bezug noch in der alten Wohnung mit 300warm wohnte, oder würde man mir die Kosten für die neue Wohnung zugestehen mitsamt möglichen Nachzahlungen? (Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK)
solange sie dir nicht nachweisen können, dass du vorsätzlich gehandelt hast, werden sie zahlen müssen.

falke278

Zitat von: Rotti am 01. Februar 2024, 13:46:57
Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Und, falls ich nach dem ALG 1 Bezug ins ALG 2 rutschte (also dann Ende August) - würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern, da ich ja zu Beginn im ALG1 Bezug noch in der alten Wohnung mit 300warm wohnte, oder würde man mir die Kosten für die neue Wohnung zugestehen mitsamt möglichen Nachzahlungen? (Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK)
solange sie dir nicht nachweisen können, dass du vorsätzlich gehandelt hast, werden sie zahlen müssen.

Was würde hier vorsätzlich bedeuten? Ich habe nunmal lange nach einer Whg gesucht, und werde die Möglichkeit jetzt nicht wegwerfen, nur weil ich keine Beschäftigung mehr finde. Kann ja sein dass per Randstad doch was kommt, ist aber unwahrscheinlich. Nur sehe ich mich dabei nicht so recht in der Schuld, geplant war es so ja nicht.

Rotti

Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:50:11Was würde hier vorsätzlich bedeuten? Ich habe nunmal lange nach einer Whg gesucht, und werde die Möglichkeit jetzt nicht wegwerfen, nur weil ich keine Beschäftigung mehr finde

nee mach dir mal da keine Gedanken, die neue Wohnung ist ja nicht extrem überteuert, was die Angemessenheit anbelangt, wie @OLD-MAN ja schrieb.

Fettnäpfchen

falke278

Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Und, falls ich nach dem ALG 1 Bezug ins ALG 2 rutschte (also dann Ende August) - würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern,
Nein.
Bei ALG 1 spielt das keine Rolle.
Bei ALG 2 gilt dann zunächst die Kulanz und dann beginnt evtl. das Kostensenkungsverfahren.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

falke278

Danke allen! Endlich Seelenfrieden ...

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 01. Februar 2024, 15:30:08Bei ALG 2 gilt dann zunächst die Kulanz und dann beginnt evtl. das Kostensenkungsverfahren.

Warum? Im Eingangsbeitrag steht ganz deutlich
Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 01. Februar 2024, 17:38:06Warum? Im Eingangsbeitrag steht ganz deutlich Zitat von:
Zitatfalke278 am Heute um 13:27:21 Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK
Weil in meinem Eröffnungsbeitrag auch dass:
Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern,
stand.
Da ich immer von Gesamtangemessenheit ausgehe habe ich mich daran orientiert.
Aber du hast natürlich recht wenn Bruttokalt schon geringer ist passt es normalerweise auch.

Bei so geringen Kosten könnte es je nach Land passen das auch keine KSA kommt. In M würde man wahrscheinlich nur eine Doppelgarage dafür bekommen.  :mocking:

MfG FN
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september23

Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Frage: Wenn ich nun bereits einen Monat im ALG1 Bezug bin, erst zum 1.4. aber mich in meine neue Wohnung ummelde (umziehe) - die ja 128€ teurer ist - würde das Einfluss darauf haben, wie das ALG 1 berechnet wird?
nein, keinerlei Einfluss. Du bekommst bei ALG-I 60% Deines Nettoverdienstes (mit Kindern 67%) und musst davon Deinen Lebensunterhalt finanzieren. Was Deine Wohnung an Miete kostet fragt niemand.

Zitat von: falke278 am 01. Februar 2024, 13:27:21Und, falls ich nach dem ALG 1 Bezug ins ALG 2 rutschte (also dann Ende August) - würde man mir dann die KDU für die neue Wohnung mit 428 warm verweigern, da ich ja zu Beginn im ALG1 Bezug noch in der alten Wohnung mit 300warm wohnte, oder würde man mir die Kosten für die neue Wohnung zugestehen mitsamt möglichen Nachzahlungen? (Neue Wohnung ist angemessen mit 355BK < örtliche Grenze 370BK)
Man muss sein Leben nicht so leben, dass man jederzeit eine fürs JC angemessene Wohnung hätte, wenn man es benötigt. Daher kannst Du in Zeiten mit Arbeit umziehen, in Zeiten von ALG-I diese zahlen, eventuell mit Wohngeld, wenn es nicht reicht und dann - wenn Du keinen Job findest- bei ALG-II schauen, ob es passt mit der Miete oder nicht.