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Einladung zu Vorstellungsgespräch bei Zeitarbeitsfirma erhalten > 100% Sanktion?

Begonnen von 03Pq12L, 21. April 2024, 19:14:33

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hotwert

So einen Fall hatte ich auch mal, ich bekam einen Vermittlungsvorschlag bei einer Zeitarbeitsfirma mit RFB. Ich hatte noch nicht mal Zeugnisse mit in die Bewerbung, und einen Text der aussagte das ich mich bewerbe weil ich muss.

Trotzdem Vorstellungsgespräche bekommen... Mich hat da auch noch nur die Krankschreibung gerettet.

Aber mal ehrlich, welcher seriöser Arbeitgeber stellt denn jemanden ein, dessen Bewerbung schon explizit aussagt das er absolut kein Bock auf den Job hat?
Sowas sind eh nur Ausbeuter.

Yasha

Zitat von: lappa am 22. April 2024, 06:16:20So bleibt der Joker offen, dass Post evtl. mal nicht ankommt.

Welche Post???Klingt eher wie ganz schlechter Joke Deinerseits.weil

.
Zitat von: 03Pq12L am 21. April 2024, 19:14:33ich erhielt Anfang April beim Beratungsgespräch zur beruflichen Situation einen Vermittlungsvorschlag mit RFB für einen Job als Tankstellenwart
]

Und der folgende Blödsinn geht auch völlig an der Sachlage vorbei.

Zitat von: Yasha am 21. April 2024, 20:43:24muss es beweisen, dass du die Einladung der ZAF erhalten hast (unmöglich so lange es nicht per Einschreiben war und du das nie zugegeben hast).

Es gab schon längst eine Bewerbung darauf. Mindestens. Und der AG da auch sicher diesen Umstand an das Jobcenter gemeldet hat. Der AG hat nämlich eine Pflicht zur Rückmeldung an das Jobcenter, zum Verhalten und der Bewerbung inkl. Ergebnis.

180

Zitat von: Yasha am 22. April 2024, 08:42:43Welche Post???
Hättest du seinen 1. Post gelesen und verstanden, wüsstest du dass er per Post eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten hat (oder auch nicht, falls das JC versucht zu sanktionieren).

Damit ist dein Beitrag hier Blödsinn.

Yasha

Zitat von: lappa am 22. April 2024, 09:06:42(oder auch nicht, falls das JC versucht zu sanktionieren).

Das ist kein Umstand, der für das Jobcenter zählt. Es zählt erst einmal allein die Rückmeldung des AG.

Und das Ergebnis der Bewerbung auf den Vermittlungsvorschlag insgesamt.

Und solange die Stelle weiter unbesetzt bliebe, könnte da erneut ein Vorstellungsgespräch zum Abschluss eine Arbeitsvertrages gestartet werden.
Wenn das Jobcenter da eine 100 Prozent Minderungs Chance wittert.

Zitat von: hotwert am 22. April 2024, 06:45:21Aber mal ehrlich, welcher seriöser Arbeitgeber stellt denn jemanden ein, dessen Bewerbung schon explizit aussagt das er absolut kein Bock auf den Job hat?

Das ist nicht ungewöhnlich bei ZAF. Wenn zum Beispiel der bisherige Mitarbeiter abgesprungen ist und die ZAF den Auftraggeber nicht verlieren will, dann muss schnell ein neuer Mitarbeiter her.

Hauptsache der Auftraggeber bekommt, was er braucht. Egal- wie lange.

180

Wenn er die Einladung nicht erhalten hat, dann kann er nicht sanktioniert werden.
Die Meinung vom JC interessiert niemand. Das JC ist bei Sanktionen in der Beweispflicht - spätestens vor dem SG gewinnt der Kunde sonst.

Er hat sich beworben und damit die Pflicht erfüllt.

Yasha

Zitat von: lappa am 22. April 2024, 09:29:24Er hat sich beworben und damit die Pflicht erfüllt.

Das allein reicht nicht,Eine Bewerbung ist erst dann abgeschlossen, wenn sich der Bewerber ernsthaft um die Stelle bemüht hat und insofern da Zweifel da von Seiten des AG und Jobcenter bestehen, kann es eine Anhörung geben und/oder ggf.ein erneutes Vorstellungsgespräch bei diesem AG.


Zatoo

Die eigentliche Frage ist, bekommt er 100 Prozent Sanktion oder nicht, ob er arbeiten möchte oder nicht, ist seine Sache.
Und diese Frage sollte Ottokar beantworten. Die anderen Antworten sind nicht sehr zielführend, vermutlich.

Sheherazade

Zitat von: 03Pq12L am 21. April 2024, 19:14:33Dennoch erhielt ich jetzt eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch per Post - für einen Job, den ich absolut nicht möchte.

Ich weiß, dass es darum nicht geht, was ich möchte oder nicht, deshalb hier rein die juristische Frage: Ich glaube ja, dass solche Zeitarbeitsfirmen einen gleich einen Arbeitsvertrag unter die Nase halten, die nehmen schlichtweg unter Umständen jeden für einen Job. Und wenn ich diesen dann ablehne oder Bedenken äußere, dann wäre ich schnell bei der neuen einhunderprozentigen Vollsanktion (ohne KdU), oder?

Nimm das Vorstellungsgespräch wahr und lass den AG entscheiden (so wie du das hier darstellst, bist du ohnehin nicht geeignet). Es geht nämlich nicht nur darum, was du möchtest oder nicht, auch nicht darum, was du glaubst oder nicht, sondern darum, was deine Pflicht in diesem Stadium des Bewerbungsprozesses ist. Dieser Arbeitsvermittler wird einen Kunden an der Hand haben, der tatsächlich jemanden für seine Tankstelle sucht - hier werden dafür aber keine Tankwarte gebraucht, sondern mehr service- oder handelserfahrene Mitarbeiter (meine Tochter als Einzelhandelskauffrau hat das mal für 2 Monate zwischen 2 Jobs gemacht, sie stand nicht einmal draussen an den Zapfsäulen, nur an der Kasse und im Conveniencebereich). Und dieser Arbeitsvermittler wird mit Sicherheit nicht Jedem einen Vertrag aufschwatzen, im schlimmsten Fall wird er dich nur in seine Kartei aufnehmen wollen - DAS ist nämlich der übliche Weg bei Stellenangeboten über ZA. Und das darfst du ablehnen.

Also, wenn du kein Risiko eingehen willst, gehe hin und sei wie du hier bist, die Gefahr, diesen Job zu bekommen, dürfte ziemlich gering sein.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

03Pq12L

Zitat von: Sheherazade am 22. April 2024, 10:37:50Also, wenn du kein Risiko eingehen willst, gehe hin und sei wie du hier bist, die Gefahr, diesen Job zu bekommen, dürfte ziemlich gering sein.


Wenn die Gefahr gering ist, diesen Job zu bekommen, warum werde ich dann überhaupt eingeladen?

Dass man "nur" meine Daten in die Kartei für andere Möglichkeiten aufnehmen möchte, kann es nicht sein: Dem widersprach ich im klein gedruckten Text auf dem Deckblatt der Bewerbung.


Hier hilft wohl wirklich nur eine juristische Betrachtung oder bereits Erfahrungen anderer Mitmenschen hier, die die "neue" 100 Prozent-Minderung schon mitnehmen durften...........


Zitat von: Zatoo am 22. April 2024, 10:16:49Die eigentliche Frage ist, bekommt er 100 Prozent Sanktion oder nicht

Genau darum geht es. Würde ich die nicht bekommen, wäre das hier alles gar kein Thema. Ich würde hingehen und fertig.

Yasha

Zitat von: 03Pq12L am 22. April 2024, 11:15:19Würde ich die nicht bekommen, wäre das hier alles gar kein Thema.

Das kann hier niemand beantworten. Das kommt auf Deinen Einzelfall an. Ich empfehle Dir dazu das Lesen der neuen Weisung zu Paragraph 31 SGB II vom 28.03.2024. Ab Seite 17. Inkl. dem Prozedere und den generellen rechtlichen Voraussetzungen für eine  100 Prozent Regelsatz Minderung.

Kannst Du Dir in Punkt 6. der folgenden Verlinkung downloaden.
( Ist aber nur verbindlich, wenn Dein Jobcenter nichtkommunal ist)

Kommunale Jobcenter haben alternativ eigene Weisungen. Da gelten die der BA nicht.

Da stehen auch Beispiele drin, was genau als willentliche Verweigerung gewertet würde, in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Arbeitgeber bzw.
dessen Rückmeldung.

https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-11-2024-vom-06-04-2024.html

Hier hat niemand genaue Infos, was der AG hier wirklich tatsächlich beabsichtigt und inwieweit das ggf. in Absprache mit Deinem SB erfolgt.

Das Grundproblem ist  aber eine schon erfolgte Sanktion. Denn nur die- nicht länger her als 1 Jahr- bildet mithin die Voraussetzung  der Möglichkeit einer 100  Prozent Minderung.

Wer also eine erste Sanktion bekommt, dem empfehle ich unbedingt da Möglichkeiten zur Aufhebung dessen zu prüfen und wahrzunehmen. Also ggf. eine Klage..

Zitat von: 03Pq12L am 22. April 2024, 11:15:19Wenn die Gefahr gering ist, diesen Job zu bekommen, warum werde ich dann überhaupt eingeladen?

ZAF mùssen auch eine bestimmte Anzahl erfolgter Bewerbungsgespräche nachweisen, um Ihre Konzession zu behalten., Meines Wissens nach.

Aber eben nicht nur.

03Pq12L

Zitat von: lappa am 22. April 2024, 06:16:20Erst wenn das JC eine Anhörung schickt, reichst du den gelben Schein ein.

Also hier besteht doch aber eindeutig die Vorschrift bzw. Mitwirkungspflicht, eine Krankmeldung sofort einzureichen.

Und ja: Selbst wenn ich dann wieder gesund bin, kann der SB noch immer sagen: Was ist aus dem Gespräch geworden? Haben Sie sich da noch einmal gemeldet? Aber solche "Vernachlässigungen" gehen dann nicht in den 100 Prozentbereich, sondern nur in den 10-30 Prozentbereich - obwohl das natürlich alles Mist ist, versteht mich nicht falsch. Aber lasst uns beim Thema bleiben.

hotwert

Bei Krankmeldung kann es auch gut sein dass man einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch bekommt, ich hatte das "Glück" beim zweiten Termin dann unfreiwillig im Krankenhaus zu liegen, erst danach haben die mich in Ruhe gelassen.

Sheherazade

Zitat von: 03Pq12L am 22. April 2024, 11:15:19Wenn die Gefahr gering ist, diesen Job zu bekommen, warum werde ich dann überhaupt eingeladen?

Weil genau solche Jobs an Tankstellen aufgrund der Arbeitszeiten (Schichtdienste) und einhergehender Verantwortung (Kassenbereich) sowie dem erforderlichen Talent im Service (u. a. Brötchen & Kaffee machen) recht unbeliebt sind (aber gut bezahlt, wenn man die Materie beherrscht) und meistens nur mit Studenten und Minijobbern besetzt werden können, was bei Tankstellen mit 18 oder 24 Stunden Öffnungszeiten schwer abzudecken ist. Und manchmal entpuppen sich Blindgänger im schriftlichen Bewerbungsprozess auf einmal im persönlichen Gespräch als Volltreffer. Auch Arbeitsvermittler und Arbeitgeber geben die Hoffnung nicht sofort auf.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

03Pq12L

Zitat von: hotwert am 22. April 2024, 11:35:57Bei Krankmeldung kann es auch gut sein dass man einen neuen Termin für das Vorstellungsgespräch bekommt, ich hatte das "Glück" beim zweiten Termin dann unfreiwillig im Krankenhaus zu liegen, erst danach haben die mich in Ruhe gelassen.


Gut, ich würde mir die Krankschreibung holen, einen Tag vorher anrufen, das Gespräch absagen, mit meiner klaren Ansage, dass ICH mich wieder melde, wenn es passt. Ich würde also versuchen, dem Vermittler klar zu machen, dass der "Ball bei mir liegt" und ich agieren werde.

Also, es stehen jetzt die Optionen im Raum:

a) sich krank melden
b) die Nummer mit "Brief zur Einladung kam gar nicht an"

Bei beiden kann natürlich schnell eine neue Einladung im Kasten liegen, wo dann wirklich nur hilft, zu sagen / schreiben "Ich ziehe meine Bewerbung zurück." - Mit allen Konsequenzen dazu.

Der Gipfel wäre natürlich, wenn man trotz dessen einen Vertrag per Post zugeschickt bekommt, nach dem Motto: Wir hätten Sie so oder so genommen, deshalb einfach der Vertrag schon mal per Post. - ohne Vorstellungsgespräch.

- Schwurbelei ENDE. ;-)

03Pq12L

Zitat von: Yasha am 22. April 2024, 11:30:08Ich empfehle Dir dazu das Lesen der neuen Weisung zu Paragraph 31 SGB II vom 28.03.2024. Ab Seite 17. Inkl. dem Prozedere und den generellen rechtlichen Voraussetzungen für eine 100 Prozent Regelsatz Minderung.

"(3) Nach § 31a Absatz 7 Satz 2 muss die Möglichkeit der Arbeits-aufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen und die erwerbsfä-hige leistungsberechtigte Person muss sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (vgl. Rz. 31.6). Das bedeutet, es muss sich um ein konkretes Arbeitsangebot handeln. Eine Ausbil-dung und ein gefördertes Arbeitsverhältnis gehören nicht dazu. Das Arbeitsangebot muss von der bürgergeldbeziehenden Person jeder-zeit angenommen werden können, bspw. in Form eines Arbeitsver-trages, dessen Unterschrift von der leistungsberechtigten Person verweigert wird oder nach bereits unterschriebenem Vertrag das Unterlassen der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.

Das Nichtreagieren von einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, das Nichtbe-werben von einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auf ein Stellenangebot oder die bloße Übersendung eines zu besetzen-den Stellenangebots durch die Integrationsfachkraft erfüllen ledig-lich die Voraussetzungen für eine Pflichtverletzung nach § 31 Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 2 und rechtfertigen allein noch keinen Entzug des Regelbedarfs. Hier fehlt es an der Unmittelbarkeit der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme."

Tja, es bleibt ein Roulettespiel. Leider kann ich in den Kopf vom Arbeitsvermittler nicht reinschauen. Und ich spiele keinen "Grand Ouvert", wenn ich nicht alle vier Buben habe.