Neuantrag Bürgergeld nach Ablehnung, Widerspruch und Klage?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 14. August 2024, 09:03:02

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malsumis

Süß. Insbesondere vor dem Hintergrund
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen: Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab.

TripleH

Zitat von: Maxwell am 29. September 2024, 16:33:06Hier greift § 44 SGB I.

Hier greift noch gar nichts.
Erstmal muss der TE vor Gericht obsiegen. Und davon kann ich meilenweit noch nichts erkennen.


Schwerbehinderter01

Nur für die, die den weiteren Fortgang wissen wollen:
Gestern (1 Tag vor dem Feiertag) rief mich der JC-Leiter an und teilte mir mit, dass
1.Der Kontoauszug von September (der kam erst gestern an mich von meiner Bank und zum Glück kann ich über Bekannten noch Online sein) fehlt....
2.Das ERSTgespräch vorverlegt wurde auf den 10.10.24....
(anscheinend weil ich ein Tag zuvor, den Neuantrag auf vorläufige Bewilligung mitsamt Antrag auf Vorschuss, beim OB zusätzlich abgegeben habe?) Bisher sollte ich erst am 14.10.24 erscheinen...


Er zwang mich indirekt den Termin am 10.10 anzunehmen, denn sonst würde der Termin am 14.10 auch platzen.
Somit würde die Zahlung weiter nach hinten verschoben, dachte ich....
Drohung? Rechtsbeugung, da es ein Urteil des BGH dazu gibt? (Hinweis von Maxwell in den letzten Postings)
Ich stimmte daher dem Termin am 10.10 zu. Dafür bekomme ich noch eine schriftliche Einladung.
Ach und einen Beistand, sollte ich tunlichst (ob Bekannter oder gar RA) weglassen....


Bimimaus5421

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 03. Oktober 2024, 13:06:40Nur für die, die den weiteren Fortgang wissen wollen:
Gestern (1 Tag vor dem Feiertag) rief mich der JC-Leiter an und teilte mir mit, dass
1.Der Kontoauszug von September (der kam erst gestern an mich von meiner Bank und zum Glück kann ich über Bekannten noch Online sein) fehlt....
2.Das ERSTgespräch vorverlegt wurde auf den 10.10.24....
(anscheinend weil ich ein Tag zuvor, den Neuantrag auf vorläufige Bewilligung mitsamt Antrag auf Vorschuss, beim OB zusätzlich abgegeben habe?) Bisher sollte ich erst am 14.10.24 erscheinen...


Er zwang mich indirekt den Termin am 10.10 anzunehmen, denn sonst würde der Termin am 14.10 auch platzen.
Somit würde die Zahlung weiter nach hinten verschoben, dachte ich....
Drohung? Rechtsbeugung, da es ein Urteil des BGH dazu gibt? (Hinweis von Maxwell in den letzten Postings)
Ich stimmte daher dem Termin am 10.10 zu. Dafür bekomme ich noch eine schriftliche Einladung.
Ach und einen Beistand, sollte ich tunlichst (ob Bekannter oder gar RA) weglassen....


Solche Drohnungen des Jobcenters würde ich mir verbieten lassen und gleich mich an oberen Stelle auch der Ba beschweren
Einen Beistand darf man immer mitnehmen
Lass dich nicht einschüchtern
Hin mit Beistand macht man Terror und will dich rausschmeißen umgehend die Polizei rufen ,wenn man den Antrag auf Existenzminimum versagt nicht annimmt und dann dem Sb sagen das all sein Vorgesetzer auch erhält ..

Schwerbehinderter01

Der Dienststellenleiter wird bei dem Termin am 10. des Monats zugegen sein. Der Beistand könnte eine Überraschung für die SB und den Leiter des JC sein....
(nicht der Bundesarbeitsminister Heil.... :grins: )

Maxwell

#50
Danke für Deine Rückmeldung!

Ich bin da ganz bei Bimimaus5421 !!  :yes:


Aber bei der "Arbeitsweise" wundert es nicht, dass das JC allergisch auf Beistände reagiert. Sollen die rechtskonform handeln, dann brauchen die auch keine Angst vor Beiständen zu haben.  :zwinker:  Das Recht auf einen Beistand hast Du, wobei ein Beistand nicht bedeutet, dass Du nicht auch mit zwei oder mehr da auftauchen darfst. Da würde sich der Dienststellenleiter freuen.


Ich würde an Deiner Stelle die Anträge, die Du im September per Fax gestellt hast mitnehmen samt Sendeprotokoll. Allerdings vorsichtshalber nur in Kopie, sonst nehmen die Dir das aus der Hand weil sie sich das anschauen möchten und dann verschwindet es auf wundersame Weise. Wäre nicht das erste Mal.

Da auch für Dein JC die FW der BA gelten, wie z.B. diese hier:

Weisungen der BA zur Umsetzung der vorläufigen Leistungsgewährung:
SGB II - Leistungen sind ,,spätestens nach Ablauf des Kalendermonates, in dem der Antrag gestellt wurde" zu erbringen, denn die ,,Sicherstellung des Existenzminimums der antragstellenden Person(en) [...] hat stets im Vordergrund zu stehen" (FW 41a.13).
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Migration/doc/MBE/Modul_1_Skript_sw_26_-_27-11-2020.pdf   Seite 16

Oder auch hier nachzulesen auf Seite 12:
https://harald-thome.de/files/pdf/2024/SGB%20II%20-%20Folien%2007.09.2024.pdf

Beratungspflicht, Amtshaftung auf den Seiten 7 und 8.


Am besten die Seiten ausdrucken und mitnehmen.


Nachfolgendes dürfte auch interessant sein:

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum 2010 ausgeführt:

● Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
● Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht neben dem absolut wirkenden Anspruch auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grund nach unverfügbar und muss eingelöst werden.

Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 135)

In der Praxis bedeutet dies: dieser ,,unverfügbare Gewährleistungsanspruch", also die Auszahlung von Geld, ist vom Jobcenter im Zweifelsfall unverzüglich oder auch sofort umzusetzen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I iVm. § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit sagt dazu: ,,Anträge sind innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten"

https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Skript_1.6.2018.pdf  Seite 4. Brief der BA --> Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

Würde ich mir ebenfalls ausdrucken und mitnehmen. Falls notwendig dem Dienststellenleiter auf den Tisch hauen. Frag den ruhig mal wie er sich das vorstellt ohne Geld zu überleben. Freunde, Bekannte sind gesetzlich nicht dafür vorgesehen/verpflichtet, Dein Existenzminimum zu sichern. Das JC schon!

Abschließend noch der Hinweis auf § 20 SGB X:
"(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält."
https://www.buzer.de/20_SGB_X.htm


Ottokar

Falls noch nicht darauf hingewiesen wurde:
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
Das JC kann nicht auf fiktives Vermögen verweisen, wenn kein Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten da ist, besteht Anspruch auf Bürgergeld.
Das JC kann in einem solchen Fall lediglich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II prüfen. Sollte das Geld gestohlen worden sein, ist ein solcher Ersatzanspruch jedoch ausgeschlossen.
Wurde Anzeige wegen Diebstahl erstattet? Das wäre hier das Mindeste.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Angeblich wurde eine Anzeige gestellt.

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:12Da ich mir das Verschwinden des Geldbetrages (das in einem DIN A4 Kuvert war) nach dem Umzug, nur so erklären kann, habe ich (nach fast 1 Jahr Suche vor Bürgergeldantrag) Anzeige bei der Polizei gemacht. Diese Anzeige interessiert das JC gar nicht, da ich keine Vorgangsnr. zum Beweis vorlegen kann.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Schwerbehinderter01

Zitat von: Sheherazade am 07. Oktober 2024, 11:08:20Angeblich wurde eine Anzeige gestellt.
Nicht nur angeblich...Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...


Sheherazade

Wird schwierig ohne Vorgangsnummer. Ich habe mit Absicht den Begriff "angeblich" verwendet, dabei bleibt es auch ohne Nachweis wie z. B. der Vorgangsnummer oder einer schriftlichen Bestätigung.

ZitatAuf Antrag  erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige (z. B. zur Vorlage bei Ihrer Versicherung).
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

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malsumis

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 07. Oktober 2024, 12:55:29Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...
Und warum sollten die das tun? Eine Anzeige interessiert die nicht und ist für die in keiner Weise bindend. Eine solche Anzeige bedeutet nichts Konkretes und kann von jedermann für jeden möglichen Sachverhalt erstattet werden. Der Anzeigenhauptmeister erstattet auch haufenweise Anzeigen.
Zitathttps://www.strafrechtsiegen.de/strafantrag-und-strafanzeige-wo-ist-der-unterschied/
Die Strafanzeige, welche im landläufigen Sprachgebrauch auch nur versimpelt als Anzeige bekannt ist, hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Strafanzeige lediglich um eine Verdachtsmitteilung im Hinblick auf eine etwaig vorliegende Straftat, welche an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gerichtet wird. Die Anzeige hat dementsprechend lediglich den Charakter einer Wissensmitteilung und sie kann überdies auch von jeder Person, welche den Verdacht einer begangenen Straftat von einer anderen Person hat, gestellt werden.

Ottokar

Man muss nicht beweisen, dass einem etwas gestohlen wurde, man muss es nur glaubhaft machen.
Genau dies geschieht durch eine Strafanzeige. Dort unterschreibt man u.a. rechtlich bindend, dass man die Wahrheit gesagt hat.
Das JC kann ja gern das Gegenteil behaupten, allerdings wäre das dann eine Verleumdung und diese hätte vor keinem Gericht bestand.
Aufgrund §§ 20 und 21 SGB X muss das JC diese Anzeige berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Schwerbehinderter01

Zitat von: malsumis am 07. Oktober 2024, 20:30:44
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 07. Oktober 2024, 12:55:29Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...
Und warum sollten die das tun? Eine Anzeige interessiert die nicht und ist für die in keiner Weise bindend.
Weil das JC das selbst so gefordert hat, auch nachträglich eine Anzeige zu erstatten....
Nur: Ich muss nicht den Ermittlungsstand abfragen oder sonstiges dazu beitragen, nach der Anzeige.
Eine Behörde wie das JC (JC sagt immer von sich, sie wären eine Sozialbehörde), kann besser bei der anderen Behörde (Staatsanwaltschaft) das nachfragen. Die brauchen nur meinen Namen, den Zeitraum auf welchen sich die Anzeige bezieht und wann ungefähr die Anzeige erfolgt ist, mitteilen....

Zum Gesprächstermin am Donnerstag den 10.10. 2024, soll ich laut RA, alles an Dokumenten mitnehmen und in Kopie vorlegen, die belegen, dass ich seit geraumer Zeit Mietschulden (Kündigung und Räumungsklage), Stromschulden, Internet/Telefon (reduziert auf nur Anrufe eingehend und Internet ala 56 K Modem), Krankenkasse Mitgliedschaft ruht und Pfändung vom Bankkonto, Bankkonto deshalb gesperrt, Handy gesperrt wegen Schulden, habe....
Darauf drängen, dem Antrag auf Vorschuss und vorläufiger Bewilligung zügig stattzugeben, ohne lange Prüfung, da die Zeit drängt wegen den Schulden.
Soll heissen: Spätestens Ende Oktober für den Zeitraum September/Oktober und dann gleich mit Zahlung Bürgergeld für den Monat November.

malsumis

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Weil das JC das selbst so gefordert hat, auch nachträglich eine Anzeige zu erstatten....
Schriftlich? Lade mal hoch.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Nur: Ich muss nicht den Ermittlungsstand abfragen oder sonstiges dazu beitragen, nach der Anzeige.
Es interessiert dich also nicht die Bohne, wie der Stand der Dinge ist und ob man etwas herausgefunden hat, wer und wie dir das DIN-A4-Kuvert mit 40000 € gestohlen hat?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Eine Behörde wie das JC (JC sagt immer von sich, sie wären eine Sozialbehörde), kann besser bei der anderen Behörde (Staatsanwaltschaft) das nachfragen.
Zunächst einmal bist du in der Pflicht, deine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen und gem. § 60 SGB I die Tatsachen anzugeben.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54dass ich seit geraumer Zeit Mietschulden (Kündigung und Räumungsklage), Stromschulden, Internet/Telefon (reduziert auf nur Anrufe eingehend und Internet ala 56 K Modem), Krankenkasse Mitgliedschaft ruht und Pfändung vom Bankkonto, Bankkonto deshalb gesperrt, Handy gesperrt wegen Schulden, habe.... Darauf drängen, dem Antrag auf Vorschuss und vorläufiger Bewilligung zügig stattzugeben, ohne lange Prüfung, da die Zeit drängt wegen den Schulden.
Wenn angeblich so eine Notlage vorliegt, hat dein Anwalt einen Eilantrag gestellt?
Was ist hieraus
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt
geworden?