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Kann mir jemand beim Aufdröseln der Änderungsbescheide helfen?

Begonnen von Susanne vom See, 02. Oktober 2024, 09:57:30

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Susanne vom See

Hej in die Runde,

in vergangenen Threads hatte ich das Thema schon einmal angesprochen, doch jetzt blicke ich gar nicht mehr durch.
Meine Berechnungszeiträume laufen April-September, Oktober-März.
Ich versuche, es hier so gut wie möglich für euch aufzudröseln:

1. Für die Leistungsbescheide für das Jahr 2023 hatte ich einen Überprüfungsantrag gestellt.
Dieser wurde im Juni mit einem Änderungsbescheid abgeschlossen, doch da zum Einen 4 Monate des Jahren 2023 gar nicht berücksichtigt wurden und sich zum Anderen eine Diskrepanz der in 2023 ausgezahlten Leistungen zu den im Änderungsbescheid genannten ergab, legte ich Widerspruch über eine Anwaltskanzlei ein. Dieser Widerspruchsbescheid ist noch nicht abgeschlossen!

2. Auf den abschließenden Änderungsbescheid für den Zeitraum 11-23 bis 03-24 legte ich für die Überzahlung Widerspruch ein, um hier nochmal einige Dinge zu überprüfen.
Nun bekam ich den Bescheid zur Aufhebung für o. g. Zeitraum mit einer Aufforderung zur Rückerstattung. Diese ist nun geringer ausgefallen, als im ersten Bescheid.

Jetzt meine Frage:

Wenn im Widerspruch für 1. die Monate 11 und 12 in 2023 noch nicht abschließend bearbeitet sind, wie verhält es sich dann für diese beiden Monate im neuen Aufhebungsbescheid?

Davon ab, ist in diesem Aufhebungsbescheid nur die bisherigen Beträge, die neu berechneten Beträge und die Differenz aufgeführt. Kann das so richtig sein, oder muss da nochmal die EKS mit beigefügt sein?

Widerspruchsfrist ist ein Monat.

Danke fürs Aufdröseln und beim Denken helfen,

SvS

Susanne vom See

Danke für die ausführlichen und hilfreichen Antworten.

Sheherazade

Zitat von: Susanne vom See am 02. Oktober 2024, 09:57:30in vergangenen Threads hatte ich das Thema schon einmal angesprochen, doch jetzt blicke ich gar nicht mehr durch.

Das du hier keine zufriedenstellenden Antworten bekommen wirst, hätte dir klar sein müssen.

Du hast alle Bescheide und Unterlagen vor dir liegen, wir müssen uns durch 3 oder 4 deiner Threads (in denen du teilweise recht patzig rüber kommst, ebenso wie hier wieder) durchklicken um den Zusammenhang wieder, wenn überhaupt, herstellen zu können. Deine subjektiv gefärbte Kuzzusammenfassung ist da auch nicht hilfreich.

Hattest du nicht zwischenzeitlich einen Anwalt eingeschaltet, warum kann der dir nicht helfen?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Sofern du bei 1. tatsächlich auch für den Zeitraum 11+12/2023 Widerspruch eingelegt hattest, hast Du also mit 2. für den Zeitraum 11+12/2023 doppelt Widerspruch eingelegt. Der 2. Widerspruch wäre dabei teilweise, d.h. für den Zeitraum 11+12/2023, unzulässig und höchstens als Ergänzung zum 1. Widerspruch für diesen Zeitraum auszulegen.

Für deine Frage kommt es somit darauf an, auf welchen Widerspruch sich das JC im Änderungsbescheid zu 2. in der Begründung bezieht.
Bezieht sich das JC auf den Widerspruch zu 1. und 2. ist damit auch der Widerspruch zu 1. teilweise, d.h. für den Zeitraum 11+12/2023, erledigt. Wenn du dagegen etwas machen willst, musst du nun klagen.
Bezieht sich das JC im Änderungbescheid jedoch nur auf den Widerspruch zu 2. wird die Änderung für den Zeitraum 11+12/2023 Bestandteil des Widerspruchsverfahrens zu 1. (§ 86 SGG). D.h. du kannst hier nichts unternehmen, sondern musst den Bescheid zum 1. Widerspruch abwarten.


BTW ... statt pampig zu werden, solltest du beim nächsten Mal besser höflich um Antworten bitten.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Susanne vom See

Hej,

Anfang des Jahres bat ich das JC um eine Überprüfung für das Jahr 2023.

Diese kam dann Mitte Juni und ich legte über eine Anwaltskanzlei Widerspruch ein, weil in dieser Überprüfung die Monate April, Juli, August und September 23 überhaupt nicht berechnet oder erwähnt wurden. Ich bekam 3 einzelne Änderungsbescheide:

1. für Januar, Februar, März
2. für Mai, Juni
3. Oktober, November, Dezember

In den Monaten April und Mai, sowie Juli, August und September hatte ich Minijobs ausgeübt, deren Einnahmen in den Originalbescheiden von 2023 korrekt berücksichtigt worden waren.

Muss ein Überprüfungsantrag nicht alle 12 Monate berücksichtigen und nicht einfach willkürlich Monate mit oder ohne Einkommen (KdUs sind ja auch angefallen) weglassen?

Mit der Kanzlei bin ich jetzt dabei, ggf. Klage vor dem SG einzureichen.

Danke für qualifizierte Antworten,

S v S

Ottokar

Zitat von: Susanne vom See am 26. Oktober 2024, 09:22:13Anfang des Jahres bat ich das JC um eine Überprüfung für das Jahr 2023.
In welcher Form? Einfach pauschal für alle Bescheide welche die Leistung für das gesamte Jahr 2023 regeln? D.h. du hast keine konkreten Bescheide benannt und den Antrag so auf diese eingeschränkt?
Mit den Änderungsbescheiden wurde dem Antrag teilweise stattgegeben. Für die Monate April, Juli, August und September 2023 hast du gar nichts erhalten? Es steht dazu auch nichts in den Änderungsbescheiden, das und warum für diese Monate der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde?
Dann würde ich zunächst unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage anmahnen, die Monate April, Juli, August und September 2023 wie beantragt zu überprüfen. Sollte das JC die Frist verstreichen lassen, kannst du Untätigkeitsklage erheben.
Sollte sich in den Änderungsbescheiden (gründlich lesen) doch finden, das und warum für diese Monate der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde, oder sollte der Überprüfungsantrag für diese Monate infolge der Mahnung abgelehnt werden, wäre das nächste Rechtsmittel der Widerspruch gegen die Ablehnung.
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Sheherazade

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TripleH

Zitat von: Susanne vom See am 26. Oktober 2024, 09:22:13Mit der Kanzlei bin ich jetzt dabei, ggf. Klage vor dem SG einzureichen.

Dann muss es ja jetzt einen Widerspruchsbescheid geben. Vielleicht ist es langsam mal an der Zeit, nicht 20 Threads zu eröffnen, sondern mal Fakten lesen zu lassen. Also lade den oder die Widerspruchsbescheide hoch.
 

Ottokar

Ich habe die letzten 2 Themen mal zusammengeführt, da sie offensichtlich zusammengehören und zudem widersprüchliche Angaben gemacht werden.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 27. Oktober 2024, 08:46:59Ich habe die letzten 2 Themen mal zusammengeführt, da sie offensichtlich zusammengehören und zudem widersprüchliche Angaben gemacht werden.

Danke für das Zusammenführen. Threads, die lange nicht genutzt werden, verschwinden immer sehr schnell irgendwo ganz hinten.

Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 26. Oktober 2024, 09:49:16
Zitat von: Susanne vom See am 26. Oktober 2024, 09:22:13Anfang des Jahres bat ich das JC um eine Überprüfung für das Jahr 2023.
In welcher Form? Einfach pauschal für alle Bescheide welche die Leistung für das gesamte Jahr 2023 regeln? D.h. du hast keine konkreten Bescheide benannt und den Antrag so auf diese eingeschränkt?.

Ich hatte für das gesamte Jahr 2023 einen Überprüfungsantrag gestellt, ohne dabei explizit einzelne Monate zu benennen, denn das Jahr geht bekanntlich vom 01.01. bis zum 31.12..[/quote]

ZitatMit den Änderungsbescheiden wurde dem Antrag teilweise stattgegeben. Für die Monate April, Juli, August und September 2023 hast du gar nichts erhalten? Es steht dazu auch nichts in den Änderungsbescheiden, das und warum für diese Monate der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde?.

Nein. Nur drei einzelne Änderungsbescheide mit den o. g. Zeiträumen. Es steht auch nichts in diesen drei Änderungsbescheiden, warum für die Monate April, Juli, August und September keine Bescheide erstellt wurden.

ZitatDann würde ich zunächst unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage anmahnen, die Monate April, Juli, August und September 2023 wie beantragt zu überprüfen. Sollte das JC die Frist verstreichen lassen, kannst du Untätigkeitsklage erheben.
Sollte sich in den Änderungsbescheiden (gründlich lesen) doch finden, das und warum für diese Monate der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde, oder sollte der Überprüfungsantrag für diese Monate infolge der Mahnung abgelehnt werden, wäre das nächste Rechtsmittel der Widerspruch gegen die Ablehnung.

Danke, ich werde das so an die Kanzlei weiterreichen.

Leider geht ein Großteil dieses Wirrwarrs zu Lasten eben dieser Kanzlei, die hier zuerst nach Schema F gearbeitet hat und nur die KdU überprüfen lassen wollte.
Erst nachdem ich denen eine sehr deutliche Verwarnung erteilt hatte, fingen sie jetzt endlich an, in meinem Sinne zu arbeiten.
Nie wieder Rightmart! Kann ich nur von abraten!

Ottokar

Zitat von: Susanne vom See am 28. Oktober 2024, 09:45:02Danke, ich werde das so an die Kanzlei weiterreichen.
Das sollten die eigentlich selber wissen und dich im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflichten entsprechend informieren bzw. längst informiert haben.
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Susanne vom See

Zitat von: Ottokar am 28. Oktober 2024, 12:45:11
Zitat von: Susanne vom See am 28. Oktober 2024, 09:45:02Danke, ich werde das so an die Kanzlei weiterreichen.
Das sollten die eigentlich selber wissen und dich im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflichten entsprechend informieren bzw. längst informiert haben.

Leider habe ich mich bei denen völlig verschätzt. Eine riesige Kanzlei mit mehreren Dutzend AnwältInnen, die ein gratis Angebot zur Überprüfung der JC-Bescheide auf die Hartz-IV-Infoseite geschaltet haben.

Zuerst haben sie meinen Widerspruch völlig falsch nach Schema F eingereicht (Überprüfung der KdU, um die es nie ging) und nicht die Punkte berücksichtigt, die ich ihnen geschildert und belegt hatte.

Dann schickten sie mir über Wochen täglich bis zu 10 Mails, in denen immer wieder die gleichen Aufforderungen zur Mitwirkung standen. Bis ich mal gerallt hatte, dass es hier um 3 verschiedene (!) Akten ging, war die Widerspruchsfrist fast rum. Warum das überhaupt in 3 verschieden Akten geteilt wurde, ist mir bis heute ein Rätsel.
Selbst meine mehrmaligen Hinweise, WAS die Kanzlei zu tun hat und was bitte nicht, wurden stoisch ignoriert.
Nachdem sie dann immer wieder die selben Unterlagen forderten, die Null-Nada-Garnix mit dem Widerspruch zu tun hatten, musste ich die mal auf den Topf setzen und dann waren sie plötzlich ganz still.

Erst, nachdem die ersten Änderungsbescheide eintrudelten, wurde mir bewusst, was diese Kanzlei da verbockt hatte. Ich hatte zwar parallel noch selbst einen Widerpruch beim JC eingereicht, in der Hoffnung, dass ich damit das Chaos etwas ordnen könnte. Der kam jetzt natürlich vom JC mit Ablehnung zurück.

Jetzt muss ich schauen, ob diese Kanzlei es irgendwie noch hingebogen bekommt, dass mein Überprüfungsantrag für 2023 ordentlich bearbeitet wird. Notfalls muss ich die wohl in Regress nehmen und auf Schadensersatz verklagen.

Das nächste Mal werde ich meine Widersprüche wieder selber einreichen. Dann weiß ich nämlich, ob und was ich da verbockt habe :wand: