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Machtmissbrauch durch das Jobcenter Märkischer Kreis

Begonnen von UW, 22. Dezember 2024, 15:01:56

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UW

Jobcenter-Mitarbeiter sind abhängig beschäftigte Personen, deren Entscheidungskompetenz stark eingeschränkt ist.

Existenzbedrohungen und Existenzvernichtungen, serienmäßiger Leistungsbetrug z.B. bei Schadensersatzleistungen nach dem § 44 SGB I und Falschberatung bei angeblich "schlüssigen Konzepten" mit der Absicht der Vermögensschädigung sind wohl von höheren Gehaltsstufen zu verantworten.

Am 10.09.2024 erfuhr ich von einem Bekannten, dass er und seine Frau keine Leistungen für September erhalten hätten. Mehrere telefonische Nachfragen beim Jobcenter Märkischer Kreis ergaben widersprüchliche Antworten. Später hiess es wäre eine Zahlsperre erteilt worden. Einwände wurden ignoriert.

Als auch im Oktober weiterhin die Bürgergeldleistungen ausblieben, stellte er am 08.10.2024 einen Antrag auf Einstweilige Anordnung. Am 09.10.2024 erstellte dann das Jobcenter endlich einen Bescheid über "vorläufige Zahlungseinstellung". In der Begründung hiess es: "Es wurde bekannt, dass Sie sich nicht unter der Adresse ... aufhalten. Da Ihr aktueller Wohnort derzeit unbekannt ist, können die Leistungen nicht ausgezahlt werden."



Das Ehepaar wohnt seit 7 Jahren in der selben Wohnung, der Mietvertrag liegt des Jobcenter vor und alle Jobcenterschreiben sind an diese Adresse adressiert und zugestellt!

Möglicherweise reichte einer Sachbearbeiterin ein bloßes Gerücht aus, um ohne Prüfung der Fakten die Zahlungseinstellung zu veranlassen.

Ein Beschluss des Sozialgericht Dortmund vom 13.11.2024, S 35 AS 2615/24 ER machte dem Spuk ein (vorläufiges) Ende.


 

 

Sensoriker

Das JC hat die Zahlungen eingestellt, weil sie davon ausgeht, dass der LE mehrere Grundstücke besitz und dadurch Mieteinnahmen generiert. Sie hat es versäumt den LE die Möglichkeit zu geben sich dazu zu äußern.
Das Gericht hat daher die Einstellung der Leistungen kassiert damit der LE die Möglichkeit hat sich dazu zu äußern.
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

UW

Zitat von: Sensoriker am 22. Dezember 2024, 15:57:00Das JC hat die Zahlungen eingestellt, weil sie davon ausgeht, dass der LE mehrere Grundstücke besitz und dadurch Mieteinnahmen generiert. Sie hat es versäumt den LE die Möglichkeit zu geben sich dazu zu äußern.
Das Gericht hat daher die Einstellung der Leistungen kassiert damit der LE die Möglichkeit hat sich dazu zu äußern.

Das ist falsch.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Begründung der vorläufigen Zahlungseinstellung vom 09.10.2024 auf der unbelegten (und falschen) Behauptung aufbaut "Es wurde bekannt, dass Sie sich nicht unter der Adresse ... aufhalten."
Dieser Bescheid wurde aber genau unter dieser Adresse zugestellt!
Diese Begründung wurde erst an dem Tag nach dem Antrag auf Einstweilige Anordnung abgefasst wurde.

Richtig ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Jobcenter Märkischer Kreis im Rahmen seines Antrags auf Klageabweisung erst am 16.10.2024 die Fiktion "dass der Antragsteller zu 1) bereits seit Mai 2021 Eigentümer mehrerer Grundstücke ist" weitergesponnen hat.
Also ein zweites eigenständiges Gerücht.

Auffällig ist auch, dass trotz dieser schwerwiegenden Unterstellungen nicht einmal der Versuch einer Beweisführung erbracht wurde.

Wenn selbst die Anrechnung von fiktivem Einkommen rechtswidrig ist, wieviel mehr dann erst bei nur "ausgedachtem unbestimmten Vermögen"?
 
Der Beschluss des SG Dortmund, S 35 AS 2615/24 ER wurde von Richter Ocken soweit interpretiert:

"Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.10.2024 anzuordnen
hat Erfolg."


Der Antrag auf Einstweilige Anordnung  selbst rügt die "vollständige Leistungsverweigerung ab 01.09.2024" und zitiert eine Entscheidung Bundesverfassungsgerichts BVerfG, 1 BVR 569/05,12.05.2005
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer."

Die Formulierungen des Bescheides sind aus Betroffenensicht geradezu verharmlosend und "vertuschen" gewissermaßen die reale Existenzbedrohung für die Leistungsberechtigten.

Rechtlich unerfahrene Personen ohne Kontakte zu Rechtsanwälten oder Hilfestellen sind dem Jobcenter wohl ausgeliefert.



.

 

malsumis

Kann der Tel_ko-"Richter" bitte mal erklären, was denn bitteschön
Zitat von: UW am 22. Dezember 2024, 15:01:56Schadensersatzleistungen nach dem § 44 SGB I
sind?

UW

Zitat von: malsumis am 23. Dezember 2024, 10:19:59Kann der Tel_ko-"Richter" bitte mal erklären, was denn bitteschön
Zitat von: UW am 22. Dezember 2024, 15:01:56Schadensersatzleistungen nach dem § 44 SGB I
sind?


"Zu § 44: Verzinsung
Die Vorschrift vereinheitlicht und erweitert die unterschiedlichen Regelungen und Grundsätze zur
Verzinsung von Sozialleistungen. Soziale Geldleistungen bilden in der Regel die Lebensgrundlage des
Leistungsberechtigten; werden sie verspätet gezahlt, sind oft Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig. Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die — soweit sie in Beiträgen bestehen — bereits der Verzinsung unterliegen. Wegen der besonderen Aufgabe und Funktion von Sozialleistungen hat die Regelung der Verzinsung im Sozialgesetzbuch keine präjudizielle Wirkung für das Steuerrecht oder andere Bereiche.
Gesetzentwurf  Drucksache 7/868

Du hast recht. Der Gesetzgeber hatte die Vokabel "Schadensersatz" nicht verwendet, sondern umschrieben.

malsumis

Na, was bei dir so alles immer "umschrieben" ist. Wenn der Gesetzgeber diese "Vokabel" gemeint hätte, dann würde er sie auch benutzen, so wie er das z. B. in § 321 SGB III und § 62 SGB II tut.

UW

Ich empfinde es als traurig, dass das Kernthema der totalen Leistungsverweigerung und die konkrete Notlage der Betroffenen durch Geschwafel zerredet wird.

Ist das nicht schön zu lesen, dass hier richtigen Menschen ein bisschen Hilfe erfahren haben?

Aber ich werde den Betroffenen den Link gern weiterleiten. Vielleicht freuen Sie sich über die Kommentare?

Sensoriker

Zitat von: UW am 23. Dezember 2024, 09:58:06Das ist falsch.
Laut Gericht nicht. Dort geht es um die Behauptung des Besitzes von Immobilien.
Im Schreiben den du eingestellt hast steht zwar was vom aktuellen Wohnort. Es lässt sich, aber nicht belegen ob nicht doch noch andere Schreiben existieren.
Es wundert dann schon, dass das Gericht nur auf die Immobiliengeschichte eingeht.

Eine konkrete Notlage des Betroffenen besteht aktuell auch nicht, da das Gericht die Leistungseinstellung kassiert hat.
Der Betroffene kann jetzt zur ganzen Angelegenheit Stellung nehmen.

Sollte sich heraus stellen, dass an der Geschichte doch was wahres dran ist, stellst du das dann auch hier rein??
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

selbiger

Zitat von: UW am 23. Dezember 2024, 13:36:55Ich empfinde es als traurig, dass das Kernthema der totalen Leistungsverweigerung und die konkrete Notlage der Betroffenen durch Geschwafel zerredet wird.

was hast du anderes in diesem forum erwartet..??es wird solange zeredet bis keiner mehr durchsieht..man nennt das auch zermürbung..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

UW

Zitat von: Sensoriker am 23. Dezember 2024, 15:05:08
Zitat von: UW am 23. Dezember 2024, 09:58:06Das ist falsch.
Laut Gericht nicht. Dort geht es um die Behauptung des Besitzes von Immobilien.
Im Schreiben den du eingestellt hast steht zwar was vom aktuellen Wohnort. Es lässt sich, aber nicht belegen ob nicht doch noch andere Schreiben existieren.
Es wundert dann schon, dass das Gericht nur auf die Immobiliengeschichte eingeht.

Du verdrehst die Fakten schon wieder.
Wahr ist:
- am 28.08.2024 spätestens hätten die Leistungen für September angewiesen werden müssen.
- Die fälligen Verbindlichkeiten wie Miete, Heizung, Strom, Telefon etc konnten nicht bezahlt werden.
- Mehrmals wurden am Telefon vom Jobcenter falsche Auskünfte erteilt.
- Für Oktober wurden weiterhin alle Leistungen verweigert
- zwei Mieten Rückstand rechtfertigen eine Räumungsklage
- am 08.10.2024 wurde ein Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt
- am 09.10.2024 wurde ein Bescheid über vorläufige Zahlungseinstellung erlassen
- als Begründung wurde ein Gerücht behauptet, obwohl die Wohnung täglich genutzt wurde
- es gab weder Beweise, noch eine vorherige Anhörung
- erst im ER-Verfahren fantasierte der Jobcenter-Vertreter weitere unbewiesene Anschuldigungen
- er behauptet: "Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben."
- Richter Ocken ging dann in seinem Beschluss auf das ein, während er die Ausgangsvorwürfe ignorierte
- das Jobcenter Märkischer Kreis hat keine Anhörung nachgeholt
- das Jobcenter Märkischer Kreis hat dem Gericht keine Beweise vorlegen können
- das Jobcenter Märkischer Kreis hat den Beschluss ohne Beschwerde akzeptiert und nachgezahlt

In Anlehnung an den Beitrag vom 19.12.2024 von Dr. Utz Anhalt "Üble Nachrede gegen Bürgergeld-Bezieher blieb nicht ungestraft wurde auch hier das Jobcenter aufgefordert die Denuntianten namentlich zu benennen, um strafrechtliche Konsequenzen prüfen zu können.
Diesmal werden sich die Verantwortlichen erklären müssen!

Gern werde ich weiter berichten.

(Ich hatte übrigens gestern abend noch mit dem Leistungsberechtigten telefoniert. Er hat die Vorwürfe wiederholt bestritten.)

Sensoriker

Zitat von: UW am 24. Dezember 2024, 05:37:51Du verdrehst die Fakten schon wieder.
Um Fakten verdrehen zu können hätte ich erst mal welche kennen müssen.
Fakt ist 1 Schreiben - Leistungen vorläufig eingestellt wegen nicht an der Adresse wohnhaft.
Fakt ist 1 Gerichtsurteil - Leistungseinstellung kassiert, da LB keine Möglichkeit eingeräumt wurde sich zum Vorwurf des Besitzes einiger Immobilien zu äußern.
Ich persönlich halte mich da eher an das Gerichtsurteil als an das erste Schreiben was du gepostet hast. Ich habe keine Möglichkeit zu überprüfen ob noch andere Schreiben existieren.
Der LB hat ja jetzt die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Da braucht es ja nicht erst die Aufforderung dazu vom JC.

Und zu den Berichten von Dr. Utz Anhalt von der bestimmten Seite sage ich mal lieber nichts.
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UW

Das Thema ist alt:

"Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe
wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.

BVerfG, 1 BVR 569/05,12.05.2005

Das Bundesverfassungsgericht hatte argumentiert:

"Zum einen rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar. Die Beschwerdeführer haben im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt. Zwar werden auch solche Leistungen, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden, rückwirkend gewährt (vgl. BVerwGE 57,237 <238 f.>; vgl. BVerfGE 110, 177 <188». Während des Hauptsacheverfahrens ist jedoch das Existenzminimum nicht gedeckt. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr  ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht.

Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."


Die Behauptung der Leistungssachbearbeiterin: "Es wurde bekannt, dass Sie sich nicht unter der Adresse "P-straße, ...Iserlohn" aufhalten. Da Ihr aktueller Wohnort derzeit unbekannt ist, können Ihre Leistungen nicht ausgezahlt werden" muss hinterfragt werden.

Immerhin schreibt sie nicht: "Mir wurde bekannt"!

Wer also hat diese vollständige Zahlungseinstellung angeordnet?

Die Leistungssachbearberin ist seit mehreren Jahren für den Leistungsberechtigten zuständig. Seit dem Umzug im November 2017 schreibt Sie ihn immer unter der gleichen Adresse an.

Sensoriker

Zitat von: UW am 24. Dezember 2024, 12:04:13Seit dem Umzug im November 2017 schreibt Sie ihn immer unter der gleichen Adresse an.
Das hat nichts zu bedeuten.
Vor einiger Zeit wohnte (eher bezog) eine Paar die Wohnung über mir. Die Wohnung wurde mit dem nötigsten "Möbel" ausgestattet. Danach sah man sie nur alle paar Tage als sie nach Post geschaut haben.
Nach etwa 8 Monaten war dann plötzlich ein Entrümpler da und hat die Wohnung leergeräumt.
Inzwischen wohnt eine Familie mit 2 kleinen Kindern über mir. Ich will das Paar wieder haben.  :heul:
Wer sich beim JC nicht wehrt hat schon verloren
Meine Antworten basieren auf eigenen Erfahrungen mit dem JC sowie auf der Lektüre zahlreicher Threads auf diesem (und ein paar anderen) Boards.
Ansonsten halte ich es wie beim Lotto. Alle Antworten ohne Gewähr.

malsumis

Und was hat dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nun mit dieser vorläufigen Zahlungseinstellung zu tun? Du solltest mal die Entscheidungen auch lesen, bevor du irgendwelche Ausschnitte aus dem Kontext herausreißt, um damit dein dilettantisches Geschwätz zu untermauern.