Umzug zur Partnerin

Begonnen von SOst9, 27. Dezember 2024, 16:46:23

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

SOst9

Hallo,
ich bin momentan etwas in Panik.
Zu meiner Situation: Ich mache aktuell bis Januar 26 eine Umschulung zum FIAE.
Jetzt ist geplant, dass ich im April zu meiner Freundin (weniger Mietkosten, innerhalb der Stadt) ziehe.
Ich bin sehr blauäugig an die Geschichte herangegangen und dachte, es gibt ja dieses Probejahr und danach habe ich meine Umschulung sowieso absolviert und es interessiert mich dann nicht mehr.
Jetzt habe ich bereits die aktuelle Wohnung gekündigt zum 31.3. und mich dadurch in eine extrem stressige Situation begeben. Denn wie ich erfahren habe, ist dieses Probejahr gar nicht gesetzlich verankert und wird sowieso immer angezweifelt. Die Wohnung von meiner Freundin hat auch leider nur 1 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer, weshalb es auch nicht als WG angesehen werden kann. Wir wirtschaften nicht zusammen, haben kein Kind, sind nicht in einer Ehe usw.

Ich habe momentan extreme Angst, dass mir die Umschulung gestrichen wird, weil meine Freundin genug verdient (ca. 2100 Netto) und ich nicht mehr bedürftig bin. Sie wird aber unter keinen Umständen mich irgendwie wirtschaftlich unterstützen, was bedeuten würde, dass ich ab April obdachlos bin und ohne Zukunft.

Ich habe meine Sachbearbeiterin natürlich vorher auch nicht informiert, da ich seit August eine neue habe, noch nie mit ihr geredet habe und jetzt Angst habe, dass sie mich in die Pfanne hauen würde.

Ich weiß im Moment echt nicht weiter, ich hoffe jemand kann mir helfen.

LG



Edit:
Achso aus Panik habe ich dem Amt heute eine Nachricht via Online Portal geschickt, dass ich im April mit einer Freundin zusammenziehen werde. Es ist alles geklärt, Miete ist weniger als vorher und ich habe es versäumt, den Umzug vorher zu beantragen, da ich es nicht besser wusste.

Achso, wichtig ist dabei evtl noch, dass wir das über einen Untermietvertrag machen, da der Vermieter nicht zwei Mieten bekommen möchte von uns

Sheherazade

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Achso aus Panik habe ich dem Amt heute eine Nachricht via Online Portal geschickt, dass ich im April mit einer Freundin zusammenziehen werde.

Diese Meldung hätte tatsächlich auch Ende Februar/Anfang März gereicht, wenn es sich um den gleichen Jobcenterbereich handelt. Und solange die Miete nicht teurer wird und du keine weiteren Kosten beantragst, brauchst du erst recht keine Erlaubnis für den Umzug. Im Kontakt mit dem Jobcenter solltest du dir den Begriff "Partnerin" verklemmen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

SOst9

Zitat von: Sheherazade am 27. Dezember 2024, 16:58:51
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Achso aus Panik habe ich dem Amt heute eine Nachricht via Online Portal geschickt, dass ich im April mit einer Freundin zusammenziehen werde.

Diese Meldung hätte tatsächlich auch Ende Februar/Anfang März gereicht, wenn es sich um den gleichen Jobcenterbereich handelt. Und solange die Miete nicht teurer wird und du keine weiteren Kosten beantragst, brauchst du erst recht keine Erlaubnis für den Umzug. Im Kontakt mit dem Jobcenter solltest du dir den Begriff "Partnerin" verklemmen.

Ok danke, also bin ich da erstmal sicher? Mir geht es auch nur um dieses eine Probejahr, danach bin ich (hoffentlich) sowieso raus aus dem Mist.

Fettnäpfchen

SOst9

Versuche die Kündigung rückgängig zu machen. Vllt hat der VM Verständnis.

Ansonsten kannst du das nur noch so machen das du dem JC mitteilst das du umziehst und versuchst eine Beziehung aufzubauen was aber erst Gegenseitig aus probiert werden will.
Dazu dieses Probejahr erwähnen und du deswegen mit Ihr eine WG zum Versuch bildest.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB
Zitatit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.

So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Wohngemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher  die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.
Dann kommt es darauf an was das JC entscheidet und ob du es vor Gericht durchsetzen musst und ob das Gericht sich an die Vorgaben hält.
Nach der Nummer ist es fast nicht mehr möglich aus einer folgenden (nach einem Jahr) VuE Vermutung herauszukommen.
Entweder der schwierige Weg denen klar zumachen dass ihr keine Partnerschaft bildet weil... da dann wieder die rechtlichen Möglichkeiten und wenn alles nichts hilft wieder auszuziehen oder
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23und danach habe ich meine Umschulung sowieso absolviert und es interessiert mich dann nicht mehr.

Natürlich bleibt auch die Möglichkeit das nicht so zu machen und mit dem JC einer VuE Vermutung zu widersprechen und da die rechtlichen Möglichkeiten auszureizen.
Bei beiden Möglichkeiten bestehen die selben Erfolgsaussichten wobei mMn bei deiner Schilderung die erste Möglichkeit eine bessere Erfolgsaussicht haben könnte.

Ist im neuen Wohnort auch das selbe JC zuständig?
Und Umzug machst du auf eigene Kosten?

MfG FN

Dein Edit kam später und da alles geklärt ist lasse ich das alles einfach mal so stehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SOst9

Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Dezember 2024, 17:02:55SOst9

Versuche die Kündigung rückgängig zu machen. Vllt hat der VM Verständnis.

Ansonsten kannst du das nur noch so machen das du dem JC mitteilst das du umziehst und versuchst eine Beziehung aufzubauen was aber erst Gegenseitig aus probiert werden will.
Dazu dieses Probejahr erwähnen und du deswegen mit Ihr eine WG zum Versuch bildest.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB
Zitatit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.

So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Wohngemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher  die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.
Dann kommt es darauf an was das JC entscheidet und ob du es vor Gericht durchsetzen musst und ob das Gericht sich an die Vorgaben hält.
Nach der Nummer ist es fast nicht mehr möglich aus einer folgenden (nach einem Jahr) VuE Vermutung herauszukommen.
Entweder der schwierige Weg denen klar zumachen dass ihr keine Partnerschaft bildet weil... da dann wieder die rechtlichen Möglichkeiten und wenn alles nichts hilft wieder auszuziehen oder
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23und danach habe ich meine Umschulung sowieso absolviert und es interessiert mich dann nicht mehr.

Natürlich bleibt auch die Möglichkeit das nicht so zu machen und mit dem JC einer VuE Vermutung zu widersprechen und da die rechtlichen Möglichkeiten auszureizen.
Bei beiden Möglichkeiten bestehen die selben Erfolgsaussichten wobei mMn bei deiner Schilderung die erste Möglichkeit eine bessere Erfolgsaussicht haben könnte.

Ist im neuen Wohnort auch das selbe JC zuständig?
Und Umzug machst du auf eigene Kosten?

MfG FN

Dein Edit kam später und da alles geklärt ist lasse ich das alles einfach mal so stehen.

Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Also habe ich alles richtig gemacht und ich sollte es erstmal so versuchen mit dem Untermietvertrag? also auch mit dem einen Schlafzimmer (ich würde auf der Couch schlafen offiziell). Umzug ist innerhalb der Stadt, ca 5 min mit Auto und Geld dafür brauche ich auch nicht

Fettnäpfchen

SOst9

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Versuche die Kündigung rückgängig zu machen. Vllt hat der VM Verständnis.
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
Was ist da nicht zu verstehen  :weisnich:

Und da das ganz am Anfang steht kann es sich ja nur auf deine Kündigung
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Jetzt habe ich bereits die aktuelle Wohnung gekündigt
beziehen.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Also habe ich alles richtig gemacht und ich sollte es erstmal so versuchen mit dem Untermietvertrag? also auch mit dem einen Schlafzimmer (ich würde auf der Couch schlafen offiziell).
Das verstehe ich wiederum nicht.
Wenn du alles richtig gemacht hast und alles
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Es ist alles geklärt,
ist dann sollte ja alles klar (geklärt) sein.

Zumindest mir sagt "alles ist geklärt" nicht aus was du meinst und
was geklärt ist in Verb. mit Umzug zur Freundin und VuE wird sich dann zeigen. Oder du schreibst es damit man weiß was man Antworten kann.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

SOst9

#6
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Dezember 2024, 17:24:10SOst9

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Versuche die Kündigung rückgängig zu machen. Vllt hat der VM Verständnis.
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
Was ist da nicht zu verstehen  :weisnich:

Und da das ganz am Anfang steht kann es sich ja nur auf deine Kündigung
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Jetzt habe ich bereits die aktuelle Wohnung gekündigt
beziehen.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:07:39Also habe ich alles richtig gemacht und ich sollte es erstmal so versuchen mit dem Untermietvertrag? also auch mit dem einen Schlafzimmer (ich würde auf der Couch schlafen offiziell).
Das verstehe ich wiederum nicht.
Wenn du alles richtig gemacht hast und alles
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Es ist alles geklärt,
ist dann sollte ja alles klar (geklärt) sein.

Zumindest mir sagt "alles ist geklärt" nicht aus was du meinst und
was geklärt ist in Verb. mit Umzug zur Freundin und VuE wird sich dann zeigen. Oder du schreibst es damit man weiß was man Antworten kann.

MfG FN

Ach Entschuldigung, ich bin gerade etwas von der Rolle. Mit dem es ist alles geklärt, meinte ich, dass mit dem Vermieter geklärt ist, dass ich dort als Untermieter einziehen darf.

Kündigung nimmt er nicht zurück, habe ich schon probiert.

Was wäre denn jetzt der nächste Schritt? sollte ich dem JC sagen, direkt sagen, dass es meine zukünftige Partnerin werden könnte und die Anlage VE direkt mit abschicken, oder erst einmal auf die Reaktion warten? Und wie hoch wären denn deiner Einschätzung nach ungefähr die Erfolgsaussichten?

Milla

ZitatDie Wohnung von meiner Freundin hat auch leider nur 1 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer, weshalb es auch nicht als WG angesehen werden kann. Wir wirtschaften nicht zusammen, haben kein Kind, sind nicht in einer Ehe

Zitatweil meine Freundin genug verdient (ca. 2100 Netto) und ich nicht mehr bedürftig bin. Sie wird aber unter keinen Umständen mich irgendwie wirtschaftlich unterstützen, was bedeuten würde, dass ich ab April obdachlos bin und ohne Zukunft.

Das heißt wenn du deine "Freundin" nicht bezahlst, schmeißt sie dich raus und lässt dich verhungern? Das klingt eher nach einer Prostituierten als nach einer Freundin.

SOst9

Zitat von: Milla am 27. Dezember 2024, 17:51:21
ZitatDie Wohnung von meiner Freundin hat auch leider nur 1 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer, weshalb es auch nicht als WG angesehen werden kann. Wir wirtschaften nicht zusammen, haben kein Kind, sind nicht in einer Ehe

Zitatweil meine Freundin genug verdient (ca. 2100 Netto) und ich nicht mehr bedürftig bin. Sie wird aber unter keinen Umständen mich irgendwie wirtschaftlich unterstützen, was bedeuten würde, dass ich ab April obdachlos bin und ohne Zukunft.

Das heißt wenn du deine "Freundin" nicht bezahlst, schmeißt sie dich raus und lässt dich verhungern? Das klingt eher nach einer Prostituierten als nach einer Freundin.

Wir sind halt noch nicht lange zusammen. Und ehrlich gesagt würde ich auch nicht für jemanden die Kosten übernehmen wollen. Weil wenn man Versicherungen, etc. dazu zählt, ist das schon sehr viel Geld. Aber am schlimmsten daran ist eigentlich, dass mir meine Umschulung dadurch gestrichen wird und ich keine berufliche Perspektive habe.

turbulent

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:55:45Wir sind halt noch nicht lange zusammen.
Aber lang genug, dass Du Dich von ihr abhängig machen möchtest? Schließlich ist es ihre Wohnung. Du verkaufst Deine Waschmaschine, Deine Handtücher, Dein Geschirr? Du hast dann gar nichts mehr außer Klamotten? Zum Testen, ob es klappt? Echt jetzt?
Das wäre die Wohngemeinschaft, die Du geschildert hast. Das "Probejahr" setzt eine Beziehung voraus. Wenn Du also davon sprichst, auf der Couch zu schlafen, hat das nichts mit einem Probejahr zu tun. Wenn Du im JC vom Probejahr und der Couch redest, wissen alle sofort, dass Du eben nicht meinst, was Du sagst.
Sei schlüssig: Entweder WG oder Probejahr.

Erst dachtest Du etwas, dann hast Du etwas anderes erfahren. Und dann, kurz bevor Du hier postest, schickst Du was ans JC.
Ab jetzt: LANGSAM. Warte ab. Überstürz nichts. Die Wohnung ist gekündigt, die Kündigung lässt sich nicht zurücknehmen. Mehr ist jetzt wirklich nicht eilig. Warte ab mit dem nächsten Kontakt zum JC, schreibe und rede nichts mehr. Bis Du Dich für was entschieden hast, von dem Du weißt, was es ist.

Was steht in Deinem Umschulungsvertrag zu dem Thema (Beendigung/Wegfall)? Steht da, dass die Umschulung sofort abgebrochen werden muss, wenn Du nicht mehr bedürftig bist? Vor Panik kann Lesen schützen. Wir können nichts wissen, nur raten/vermuten, wenn wir den Vertrag nicht kennen/vorliegen haben.

SOst9

Zitat von: turbulent am 27. Dezember 2024, 19:22:51
Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:55:45Wir sind halt noch nicht lange zusammen.
Aber lang genug, dass Du Dich von ihr abhängig machen möchtest? Schließlich ist es ihre Wohnung. Du verkaufst Deine Waschmaschine, Deine Handtücher, Dein Geschirr? Du hast dann gar nichts mehr außer Klamotten? Zum Testen, ob es klappt? Echt jetzt?
Das wäre die Wohngemeinschaft, die Du geschildert hast. Das "Probejahr" setzt eine Beziehung voraus. Wenn Du also davon sprichst, auf der Couch zu schlafen, hat das nichts mit einem Probejahr zu tun. Wenn Du im JC vom Probejahr und der Couch redest, wissen alle sofort, dass Du eben nicht meinst, was Du sagst.
Sei schlüssig: Entweder WG oder Probejahr.

Erst dachtest Du etwas, dann hast Du etwas anderes erfahren. Und dann, kurz bevor Du hier postest, schickst Du was ans JC.
Ab jetzt: LANGSAM. Warte ab. Überstürz nichts. Die Wohnung ist gekündigt, die Kündigung lässt sich nicht zurücknehmen. Mehr ist jetzt wirklich nicht eilig. Warte ab mit dem nächsten Kontakt zum JC, schreibe und rede nichts mehr. Bis Du Dich für was entschieden hast, von dem Du weißt, was es ist.

Was steht in Deinem Umschulungsvertrag zu dem Thema (Beendigung/Wegfall)? Steht da, dass die Umschulung sofort abgebrochen werden muss, wenn Du nicht mehr bedürftig bist? Vor Panik kann Lesen schützen. Wir können nichts wissen, nur raten/vermuten, wenn wir den Vertrag nicht kennen/vorliegen haben.

mit nicht lange zusammen meine ich knapp 2 Jahre. Nur offiziell würde ich halt sagen, dass ich sie gestern kennengelernt habe. Waschmaschine etc, besitze ich sowieso nicht. Ich wohne aktuell in einer WG, Küche etc ist alles vom Vermieter gestellt.

Ich würde das Probejahr mit Kusshand nehmen, nur bin ich mir nicht sicher, was ich tun soll, da ich immer unterschiedliche Dinge höre. Die einen sagen man kann es einfach beantragen, die anderen sagen dass es das nicht gibt (was ja auch stimmt, die Beweislast wird doch nur umgekehrt). Nur bin ich mir da mittlerweile absolut nicht mehr sicher. Dann hab ich gehört, dass das einfach so genehmigt werden kann, oder das JC automatisch von einer BG ausgeht, obwohl man es ja eigentlich im ersten Jahr nicht belegen muss.
Dann halt so Dinge, wie das Zimmer. Reicht es für das JC aus, wenn es nur 1 Schlafzimmer gibt, dass man füreinander einsteht? Das überfordert mich alles.

Deshalb wäre halt die Überlegung gewesen, dass das Wohnzimmer sozusagen als mein Zimmer eingetragen wird. Nur möchte ich auch nicht Sozialbetrug begehen.

Im Umschulungsvertrag steht, dass die Umschulung abgebrochen wird wenn ich nicht mehr bedürftig bin. Selbstzahlung wäre eventuell eine Option, aber über 50.000€ kann ich sowieso nicht aufbringen, von daher irrelevant.

Aber ich komm erst mal etwas wieder runter und halt die Füße still.


AlterGaul

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Sie wird aber unter keinen Umständen mich irgendwie wirtschaftlich unterstützen, was bedeuten würde, dass ich ab April obdachlos bin und ohne Zukunft.
Bei Geld hört offensichtlich die Liebe auf und das nach gemeinsamen zwei Jahren. Für mich wäre das überhaupt keine Überlegung meinen Partner in dieser Situation zu unterstützen, anstatt mit einem Rausschmiss zu drohen.
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Vollloser

Probejahr ?
Sooo lange will der Arbeitgeber Dich da probieren ??
Das ist doch eher wohl ein Zeitvertrag !?!
Ich hatte schon mal einen Zeitvertrag von 1/4 Jahr (direkt nach meiner Lehre) !

(Ab) Wann ist man eigentlich nochmal im 1. Arbeitsmarkt drin ?
Ich glaube, wenn man mindestens 1 Jahr bei einem Arbeitgeber angestellt war (oder waren es 2 Jahre ?).
Wenn man DANN wieder erwerbslos wird, bekommt man nämlich schon erstmal ALG 1 (wenn "selbstverschuldet", erst nach 1/4 Jahr Sperrzeit).
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Sheherazade

Zitat von: Vollloser am 27. Dezember 2024, 22:18:36Probejahr ? Sooo lange will der Arbeitgeber Dich da probieren ??

Lies einfach den Eingangsbeitrag noch mal, aber langsam. Oder nur die nachfolgenden Zitate.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Zu meiner Situation: Ich mache aktuell bis Januar 26 eine Umschulung zum FIAE.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 16:46:23Jetzt ist geplant, dass ich im April zu meiner Freundin (weniger Mietkosten, innerhalb der Stadt) ziehe. Ich bin sehr blauäugig an die Geschichte herangegangen und dachte, es gibt ja dieses Probejahr und danach habe ich meine Umschulung sowieso absolviert und es interessiert mich dann nicht mehr.

 
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

SOst9

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:27:32Mit dem es ist alles geklärt, meinte ich, dass mit dem Vermieter geklärt ist, dass ich dort als Untermieter einziehen darf.
Dass ist gut denn das muss Mietrechtlich vom VM genehmigt sein wenn es eine WG sein soll.
Das JC würde die Genehmigung aber nichts angehen und erst recht nicht gefordert werden dürfen.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 17:27:32Was wäre denn jetzt der nächste Schritt? sollte ich dem JC sagen, direkt sagen, dass es meine zukünftige Partnerin werden könnte und die Anlage VE direkt mit abschicken, oder erst einmal auf die Reaktion warten? Und wie hoch wären denn deiner Einschätzung nach ungefähr die Erfolgsaussichten?
Die Anlage VuE jetzt auf keinen Fall!
und ansonsten liest du am besten meinen ersten Beitrag durch und dann sind die anderen Fragen beantwortet.
Erfolgsaussichten bei einem der schlimmsten Themen die es im Leistungsbezug gibt  :weisnich:
Liegt bei dir mit der Umgehensweise und Fehlervermeidung etc
Liegt beim SB ....... und wenn es vor das SG gehen sollte liegt es am Richter.....
und da hat man schon alles erlebt. Die Quintessenz daraus Nur machen wenn es eine WG mit mehreren ist dürfte relativ einfach sein alles andere ist Glücksache.
Wenn du überflüssige Zeit hast kannst du dass
 VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE
mal lesen und dir eine Meinung bilden. Ist hilfreich und aufschlussreich!

Und wenn du dann noch Nachfragen hast beantworte erst mal die zwei Fragen von mir. Das wäre wichtiger als auf saudumme Kommentare zu antworten vor allem wenn sie kein bisschen Hilfestellung bieten.
Aber deine Prioritäten kannst du setzen wie du willst; ich schreib nur was ich mir bei so was denke.

Zitat von: SOst9 am 27. Dezember 2024, 19:57:20Reicht es für das JC aus, wenn es nur 1 Schlafzimmer gibt, dass man füreinander einsteht? Das überfordert mich alles.
Das ist nach dem Gesetz vollkommen egal, du kannst sogar so oft du willst mit ihr schnackseln um es mal so zu nennen.

Eine VuE ist man wenn man füreinander Einstehen oder Verantwortung übernehmen will und nicht wenn man die Matratze teilt.
Das wüsstest du aber wenn du den Ratgeber gelesen hättest:
ZitatDas Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern  behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.

MfG FN

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.