Zwang zu Hausbesuch gut verpackt?

Begonnen von Newbie, 01. April 2025, 14:53:06

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BigMama

Das ist mir klar.

Hier scheint es so zu sein, dass der Mitarbeiter der Leistungsabteilung selbst rausgefahren ist zum Kunden und nicht den Außen- und Ermittlungsdienst damit beauftragt hat.
Daher frage ich mich,ob dieses Handeln rechtswidrig war.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

IMHO ja.
Es gibt eine klare Aufgabentrennung, auch im Gesetz. Für Ermittlungen vor Ort ist der Außendienst zuständig.
Wenn der Leistungssachbearbeiter sich die Aufgaben des Außendienstes anmaßt, ist das eine klare Dienstpflichtverletzung.
Und ohne Prüfauftrag ist eine Wohnungsbesichtigung ohnehin unzulässig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

War der zweite Mitarbeiter ggf vom Aussendienst und der Prüfauftrag zB mündlich erteilt? Nur so ein Gedankengang wie die das "rechtfertigen" könnten? Also der SB als Begleitung des Aussendienstes sozusagen?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:12:10der Prüfauftrag zB mündlich erteilt?
Das geht nicht, ein Prüfauftrag muss zwingend schriftlich erfolgen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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TripleH

In meinem JC gibt es keinen eigenen Außendienst und die LeistungsSBs dürfen das mit Genehmigung des Geschäftsführers sehr wohl selbst machen.

Im Gesetz ist im Übrigen keine Trennung vorgesehen. Im Gegenteil, eigentlich hat der Gesetzgeber die ganzheitliche Sachbearbeitung gewollt, daher ist im SGB II von einem persönlichen Ansprechpartner (pAP) die Rede.

Ottokar

§ 6 Abs. 2 S. 2 SGB II:
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Danach liegt es nicht im Ermessen der JC, ob sie einen Außendienst einrichten. Der Gesetzgeber fordert das vielmehr. Daraus ergibt sich auch eine klare Aufgabentrennung zwischen Leistungssachbearbeitung und Außendienst.
Zwar kann ein Leistungssachbearbeiter auch im Außendienst tätig werden, aber der Einsatz eines Leistungssachbearbeiters auch im Außendienst würde immer dann gegen die Art. 7, 8, 9 und 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen, wenn der Leistungssachbearbeiter einen Kunden für den er zuständig ist als MA des Außendienstes aufsuchen würde.
Das Recht auf eine gute Verwaltung ist ein Grundrecht gemäß Art. 41 der EU-Charta der Grundrechte und gemäß dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich für alle EU-Mitgliedsstaaten.

Fachliche Weisung der BA Nr. 6.8:
Vor Durchführung eines Außendienstes sind alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im JC selbst umfassend auszuschöpfen. Bereits erfolgte Sachverhaltsermittlungen sind in der E-AKTE zu dokumentieren. In der E-AKTE und auch im Auftrag an den Außendienst ist detailliert festzuhalten, aus welchen Gründen danach weiter Zweifel an den Anspruchsvoraussetzungen bestehen oder eine Sachverhaltsklärung bisher nicht möglich war.
Fachliche Weisung der BA Nr. 6.18:
Die konkreten Gründe für einen Hausbesuch sind in der E-AKTE zu vermerken. Die Beauftragung und Durchführung sind zum Zwecke der Dokumentation gemäß den in den Artikeln 5 und 7 DSGVO sowie § 67b Absatz 2 SGB X normierten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Bedingungen für die Einwilligung schriftlich festzuhalten.
Soviel zu den Rechtsgrundlagen eines schriftlichen Prüfauftrages.


Zitat von: TripleH am 06. April 2025, 01:49:49In meinem JC gibt es keinen eigenen Außendienst und die LeistungsSBs dürfen das mit Genehmigung des Geschäftsführers sehr wohl selbst machen.
Das darf somit ernsthaft bezweifelt werden. Zumindest würden damit gleich mehrere Gesetzesverstöße realisiert.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

 :offtopic:
Zitat von: Ottokar am 06. April 2025, 11:51:41Das darf somit ernsthaft bezweifelt werden. Zumindest würden damit gleich mehrere Gesetzesverstöße realisiert.
Nur meine Meinung:
Ich bezweifle das nicht wirklich auch wenn ich das JC von HHH nichts unterstellen möchte/werde. Seine Beiträge sind allermeistens hilfreich.
Bin ich doch durch die "Mitarbeit" hier (und nicht nur hier sondern als Beistand und aus Eigenerfahrung) absolut davon überzeugt das einige JC und/oder auch SB`s immer wieder Gesetzesverstöße begehen.
Das wurde in meinem Fall auch immer wieder von Richtern so festgestellt sonst hätte ich nicht sämtliche Prozesse gewonnen, bis auf die zwei wo der Streitwert zu gering war und es gar nicht zu einem Prozeß kam.
:offtopic: (Ende)

MfG FN
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