Bundestag beschließt Ende des Bürgergeldes

Begonnen von selbiger, 05. März 2026, 13:52:38

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chrisi01


Ottokar

Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 22:49:10Und wer zahlt den .die Atteste das Jc ? Dann sollen alle das einklagen
Es gibt keine solchen Atteste, siehe Beitrag #23.

Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


2_Gerhaard

Zitat von: Ottokar am 09. März 2026, 10:37:10
Zitat von: Bimimaus5421 am 08. März 2026, 22:49:10Und wer zahlt den .die Atteste das Jc ? Dann sollen alle das einklagen
Es gibt keine solchen Atteste, siehe Beitrag #23.


Hallo Ottokar:
Wenn ich diesen Beitrag von dir und Nummer 23 richtig verstehe, dann sind die Presseberichte über Zwang zum Amtsarzt falsch? Dass eine Krankschreibung vom Arzt nicht reicht und dass man dann zum Amtsarzt geschickt wird, steht in der Presse, sind diese Berichte falsch?

Davis

Zitat von: chrisi01 am 09. März 2026, 08:40:17SPD 5,5%  :grins:

Eine andere Partei könnte aktuell vermutlich Besen als Kandidaten aufstellen, sie würde dennoch genug Stimmen bekommen.

selbiger

Zitat von: Davis am 09. März 2026, 11:15:45Eine andere Partei könnte aktuell vermutlich Besen als Kandidaten aufstellen,

wer soll das sein..??meinst du den besen..??
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Ottokar

Zitat von: 2_Gerhaard am 09. März 2026, 10:49:16Dass eine Krankschreibung vom Arzt nicht reicht und dass man dann zum Amtsarzt geschickt wird, steht in der Presse, sind diese Berichte falsch?
Diese Berichte sind definitiv falsch.
Im 13. SGB II ÄndG steht weder etwas davon, dass Leistungsbezieher zum "Amtsarzt" geschickt werden, noch das eine AU künftig nicht mehr als Grund für eine Nichtmeldung ausreicht.

Seit dem 01.01.2009 ist in § 56 SGB II bereits geregelt, Zitat:
ZitatZweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.
§ 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a SGB V regelt die Prüfung einer AU durch den MdK (nicht Amtsarzt!), wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die AU gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt und ein Gesetz eine solche Möglichkeit regelt, was in § 56 der Fall ist. Aufgrund dieser Regelung ist das JC also befugt, bei berechtigten Zweifeln von der KK die Prüfung einer AU durch den MdK zu fordern.

Neu ist hinzugekommen ist in § 56, Zitat:
ZitatZweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.
Wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen, durften JC auch bisher schon Zweifel an der AU bei der KK anmelden und eine Prüfung durch den MdK fordern.
Das ist also nicht neu, höchstens eine Klarstellung zur Verwaltungssicherheit.
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Rotti

Zitat von: Davis am 09. März 2026, 11:15:45Eine andere Partei könnte aktuell vermutlich Besen als Kandidaten aufstellen, sie würde dennoch genug Stimmen bekommen.
Aber nur wenns neue Besen sind.  :lachen:
Geld regiert die Welt
Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
geben.   Friedrich Merz   
Wir wollen für die Gesamtbevölkerung da sein.    Bärbel Bas

Xellos

Zitat von: chrisi01 am 09. März 2026, 08:40:17SPD 5,5%  :grins:

Wohlverdient! Da man alles Soziale geopfert hat und Merz den Hintern ausleckt kann man nicht tief genug fallen. Die SPD hätte Merz alles diktieren können, aber absolut alles. Dem ist alles recht, solange er endlich herrschen kann.

2_Gerhaard


Rotti

Zitat von: Xellos am 09. März 2026, 16:59:49Wohlverdient! Da man alles Soziale geopfert hat und Merz den Hintern ausleckt kann man nicht tief genug fallen. Die SPD hätte Merz alles diktieren können, aber absolut alles. Dem ist alles recht, solange er endlich herrschen kann.
wenns noch weiter ab geht werden manche Abgeordnete wohl bei der CDU oder den Grünen um Asyl bitten müssen.
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Es wird auch auf kommunaler Ebene keine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD
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Rotti

Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Bislang galt, dass Leistungsbezieher gegenüber Vermietern ihren Leistungsbezug nicht offenlegen müssen. Diese Regelung hebelt den Sozialdatenschutz gegenüber Vermietern aus.
§ 63 Bußgeldvorschriften
Vermieter, die vom Jobcenter geforderte Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, riskieren eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.


https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

Das ist ja krass mein VM wird sich freuen wenn er keine Antwort dem JC gibt.
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Vollloser

Das bedeutet ja im Grunde genommen, so ein Vermieter von einem Grundsicherungsbezieher wird quasi in dessen "Bedarfsgemeinschaft" mit einbezogen - mit Verpflichtungen gegenüber dessen zuständigen Jobcenters.
Das heißt also, wer einem Grundsicherungsbezieher Wohnraum zur Verfügung stellt, ist dann auch schon Bedarfsgemeinschaftsmitglied - in der Bedarfsgemeinschaft des Grundsicherungsbeziehers - gewissermaßen !?!
Das ist ja eine äußerst "interessante Situation" - besonders für einen Vermieter !  :scratch:
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Dwight Manfredi

Zitat von: Vollloser am 10. März 2026, 22:28:12Das bedeutet ja im Grunde genommen, so ein Vermieter von einem Grundsicherungsbezieher wird quasi in dessen "Bedarfsgemeinschaft" mit einbezogen
Nein, ein Vermieter wird durch diese Regelung nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft basiert auf dem Prinzip des "Füreinandereinstehens". Dazu gehören Partner, Kinder oder Eltern, die gemeinsam wirtschaften.

Der Vermieter hat kein Interesse daran, für deinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er will lediglich die Miete für die Überlassung des Wohnraums. Nur weil der Vermieter zur Auskunft verpflichtet sein kann, muss er nicht sein Einkommen oder Vermögen offenlegen, um deinen Bedarf zu decken. Er bleibt eine externe dritte Partei.

Die Bußgeldvorschrift in § 63 SGB II bezieht sich meist auf die Mitwirkungspflichten aus § 60 SGB II. Das Gesetz verlangt vom Vermieter Auskunft, wenn es Zweifel an der Höhe der Miete oder der Nebenkosten gibt. Geprüft werden muss, ob ein Mietverhältnis nur zum Schein besteht. Der Verdacht besteht, dass der Vermieter und der Mieter eigentlich eine Lebensgemeinschaft bilden und damit doch eine Bedarfsgemeinschaft wären.

Das Jobcenter darf den Vermieter in der Regel erst dann kontaktieren, wenn du als Leistungsempfänger deine Mitwirkungspflicht verletzt hast z. B. den Mietvertrag oder die Nebenkostenabrechnung trotz Aufforderung nicht vorlegst. Der Vermieter ist also nur ein "Notnagel" für Informationen, die das Amt nicht von dir bekommt.

Das Bußgeld dient dazu, den Staat davor zu schützen, zu hohe Mieten an "Phantomvermieter" zu zahlen oder Betrug aufzudecken.

Ottokar

Nur um das klarzustellen: Die Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht des Vermieters gilt unabhängig von der Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers. Es gibt hier kein Nachrangprinzip, die Pflicht des Vermieters greift nicht erst, wenn der Leistungsbezieher nicht mitwirkt, sondern besteht unabhängig und parallel dazu.
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Rotti

Wenn sich bei einer Sanktion wegen der Höhe der Minderung rechnerisch kein Leistungsanspruch ergibt, oder der Leistungsanspruch entfällt, weil eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wurde, wird trotzdem 1 Euro Grundsicherungsgeld gezahlt, um den Krankenversicherungsanspruch aufrecht zu erhalten.

https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

die KK wirds freuen und 1€ Grundsicherungsgeld besser als nichts, oder? Da hat sich bestimmt die SPD durchgesetzt mit dieser Regelung  :sad:
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